Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 19 vom 17.06.2022  - Seite 878 bis 879 - Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle

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878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle* Vom 14. Juni 2022 Auf Grund des ­ § 34 Absatz 6 des Patentgesetzes, der zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und ­ § 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMAVerordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) ge ändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: Artikel 1 Änderung der Patentverordnung Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 71 des Ge setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Aufzählung der Reste offenbart wird und dargestellt werden kann 1. als unverzweigte Sequenz oder lineare Region einer verzweigten Sequenz aus zehn oder mehr spezifisch definierten Nukleotiden, wobei be nachbarte Nukleotide verbunden sind durch a) eine 3'-5'- (oder 5'-3'-)Phosphodiesterbindung oder b) eine beliebige chemische Bindung, die zu einer Anordnung benachbarter Nukleinbasen führt, mit der die Anordnung der Nukleinbasen in natürlich vorkommenden Nukleinsäuren nachgeahmt wird, oder 2. als unverzweigte Sequenz oder lineare Region einer verzweigten Sequenz, die vier oder mehr spezifisch definierte Aminosäuren enthält, die ein einziges Peptid-Rückgrat bilden, das heißt, benachbarte Aminosäuren werden durch Peptid bindungen zusammengehalten. ,,§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Amino säuresequenzen; Sequenzprotokolle (2) Das Sequenzprotokoll muss dem Standard für die Darstellung von Nukleotid- und Aminosäure sequenzprotokollen in XML in seiner jeweils gelten den Fassung entsprechen, den das Deutsche Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt macht. Das Deutsche Patent- und Markenamt macht neue Fassungen des Standards im Bundes anzeiger gemeinsam mit dem Zeitpunkt ihres In krafttretens und etwaigen Übergangsregelungen bekannt. § 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezo gene Anforderungen an Sequenzprotokolle (3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Ab satz 2 Satz 1 bezeichneten Standard zu verstehen. § 11b Geänderte und nachgereichte Sequenz protokolle". (4) In den Patentansprüchen, dem Hauptteil der Beschreibung (§ 10) und den Zeichnungen soll auf die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen unter Verwendung der dort jeweils zugewiesenen Sequenzkennzahlen verwiesen werden. 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Inhaltsverzeich nis" durch das Wort ,,Inhaltsübersicht" ersetzt. b) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgenden An gaben ersetzt: c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (weggefallen)". 2. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 11b ersetzt: ,,§ 11 Darstellung von Nukleotidund Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle (1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, die nach Satz 2 in ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müs sen, so muss die Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes neben dem Haupt teil der Beschreibung (§ 10) als separaten Teil ein Sequenzprotokoll enthalten. In ein Sequenzproto koll aufgenommen werden muss jede Sequenz, die an einer beliebigen Stelle in der Anmeldung durch * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). § 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle (1) Abweichend von § 3 Satz 1 ist das Sequenz protokoll nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards in einer einzigen Datei im XML-Format als elektronisches Dokument beim Deutschen Patent- und Markenamt einzurei chen. Für die Einreichung als elektronisches Doku ment ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Marken amt maßgebend. (2) Die Bezeichnung der Erfindung im Sequenz protokoll ist in deutscher Sprache anzugeben. Sie kann zusätzlich auch in weiteren Sprachen angege ben werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 (3) Sofern nach dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 be zeichneten Standard Angaben im Sequenzprotokoll als sprachabhängiger Freitext vorgesehen sind, ist dieser sprachabhängige Freitext in deutscher Sprache abzufassen. Er kann zusätzlich auch in englischer Sprache abgefasst werden. (4) Eine deutsche Übersetzung des Sequenz protokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen, das die Bezeich nung der Erfindung und den sprachabhängigen Freitext in deutscher Sprache enthält und das Sequenzprotokoll im Übrigen vorbehaltlich des Satzes 3 unverändert wiedergibt. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Angaben im allgemeinen Informationsteil des Sequenzprotokolls sollen bei der Übersetzung nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 be zeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls aktualisiert werden. den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offen bart sind. In dem geänderten Sequenzprotokoll ist die in dem ursprünglich eingereichten Sequenz protokoll verwendete Nummerierung der Sequen zen beizubehalten. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Sequenzen in der Reihenfolge zu numme rieren, in der sie in den ursprünglichen Anmeldungs unterlagen offenbart wurden. (2) Wird ein Sequenzprotokoll erstmalig nach dem Anmeldetag eingereicht, so stellt dies eine Änderung der Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes dar. Für diese Ände rung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 entsprechend. § 35 Absatz 3 des Patentgesetzes bleibt unberührt." 3. In § 15 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,und § 11 Abs. 2 gelten" durch das Wort ,,gilt" ersetzt. 4. Anlage 1 wird aufgehoben. Artikel 2 § 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle (1) Eine Änderung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen. Die Änderungen sind in einem separa ten Begleitschreiben im Einzelnen zu erläutern. Der Anmelder hat eine Erklärung beizufügen, dass das geänderte Sequenzprotokoll keinen Gegenstand umfasst, der über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Er hat in der Erklärung im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in dem geänderten Sequenz protokoll beschriebenen Erfindungsmerkmale in 879 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung Dem § 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Sind in der Gebrauchsmusteranmeldung Nukleo tid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so gelten die §§ 11 bis 11b der Patentverordnung entsprechend." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. München, den 14. Juni 2022 Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts Cornelia Rudloff-Schäffer