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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Verordnung
zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle*
Vom 14. Juni 2022
Auf Grund des
§ 34 Absatz 6 des Patentgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 204 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
§ 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der
zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMAVerordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2
des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) ge
ändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und
Markenamt:
Artikel 1
Änderung der
Patentverordnung
Die Patentverordnung vom 1. September 2003
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 71 des Ge
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Aufzählung der Reste offenbart wird und dargestellt
werden kann
1. als unverzweigte Sequenz oder lineare Region
einer verzweigten Sequenz aus zehn oder mehr
spezifisch definierten Nukleotiden, wobei be
nachbarte Nukleotide verbunden sind durch
a) eine 3'-5'- (oder 5'-3'-)Phosphodiesterbindung
oder
b) eine beliebige chemische Bindung, die zu
einer Anordnung benachbarter Nukleinbasen
führt, mit der die Anordnung der Nukleinbasen
in natürlich vorkommenden Nukleinsäuren
nachgeahmt wird, oder
2. als unverzweigte Sequenz oder lineare Region
einer verzweigten Sequenz, die vier oder mehr
spezifisch definierte Aminosäuren enthält, die
ein einziges Peptid-Rückgrat bilden, das heißt,
benachbarte Aminosäuren werden durch Peptid
bindungen zusammengehalten.
,,§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Amino
säuresequenzen; Sequenzprotokolle
(2) Das Sequenzprotokoll muss dem Standard für
die Darstellung von Nukleotid- und Aminosäure
sequenzprotokollen in XML in seiner jeweils gelten
den Fassung entsprechen, den das Deutsche
Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt
macht. Das Deutsche Patent- und Markenamt
macht neue Fassungen des Standards im Bundes
anzeiger gemeinsam mit dem Zeitpunkt ihres In
krafttretens und etwaigen Übergangsregelungen
bekannt.
§ 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als
elektronisches Dokument; sprachbezo
gene Anforderungen an Sequenzprotokolle
(3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe
sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Ab
satz 2 Satz 1 bezeichneten Standard zu verstehen.
§ 11b Geänderte und nachgereichte Sequenz
protokolle".
(4) In den Patentansprüchen, dem Hauptteil der
Beschreibung (§ 10) und den Zeichnungen soll auf
die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen
unter Verwendung der dort jeweils zugewiesenen
Sequenzkennzahlen verwiesen werden.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Inhaltsverzeich
nis" durch das Wort ,,Inhaltsübersicht" ersetzt.
b) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgenden An
gaben ersetzt:
c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 1 (weggefallen)".
2. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 11b ersetzt:
,,§ 11
Darstellung von Nukleotidund Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle
(1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder
Aminosäuresequenzen offenbart, die nach Satz 2 in
ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müs
sen, so muss die Beschreibung nach § 34 Absatz 3
Nummer 4 des Patentgesetzes neben dem Haupt
teil der Beschreibung (§ 10) als separaten Teil ein
Sequenzprotokoll enthalten. In ein Sequenzproto
koll aufgenommen werden muss jede Sequenz, die
an einer beliebigen Stelle in der Anmeldung durch
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
§ 11a
Einreichung des Sequenzprotokolls
als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle
(1) Abweichend von § 3 Satz 1 ist das Sequenz
protokoll nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2
Satz 1 bezeichneten Standards in einer einzigen
Datei im XML-Format als elektronisches Dokument
beim Deutschen Patent- und Markenamt einzurei
chen. Für die Einreichung als elektronisches Doku
ment ist die Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Marken
amt maßgebend.
(2) Die Bezeichnung der Erfindung im Sequenz
protokoll ist in deutscher Sprache anzugeben. Sie
kann zusätzlich auch in weiteren Sprachen angege
ben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
(3) Sofern nach dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 be
zeichneten Standard Angaben im Sequenzprotokoll
als sprachabhängiger Freitext vorgesehen sind, ist
dieser sprachabhängige Freitext in deutscher
Sprache abzufassen. Er kann zusätzlich auch in
englischer Sprache abgefasst werden.
(4) Eine deutsche Übersetzung des Sequenz
protokolls ist in Form eines vollständigen neuen
Sequenzprotokolls einzureichen, das die Bezeich
nung der Erfindung und den sprachabhängigen
Freitext in deutscher Sprache enthält und das
Sequenzprotokoll im Übrigen vorbehaltlich des
Satzes 3 unverändert wiedergibt. Absatz 2 Satz 2
und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die
Angaben im allgemeinen Informationsteil des
Sequenzprotokolls sollen bei der Übersetzung nach
den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 be
zeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls
aktualisiert werden.
den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offen
bart sind. In dem geänderten Sequenzprotokoll ist
die in dem ursprünglich eingereichten Sequenz
protokoll verwendete Nummerierung der Sequen
zen beizubehalten. Soweit dies nicht möglich ist,
sind die Sequenzen in der Reihenfolge zu numme
rieren, in der sie in den ursprünglichen Anmeldungs
unterlagen offenbart wurden.
(2) Wird ein Sequenzprotokoll erstmalig nach
dem Anmeldetag eingereicht, so stellt dies eine
Änderung der Beschreibung nach § 34 Absatz 3
Nummer 4 des Patentgesetzes dar. Für diese Ände
rung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 entsprechend.
§ 35 Absatz 3 des Patentgesetzes bleibt unberührt."
3. In § 15 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,und § 11
Abs. 2 gelten" durch das Wort ,,gilt" ersetzt.
4. Anlage 1 wird aufgehoben.
Artikel 2
§ 11b
Geänderte und
nachgereichte Sequenzprotokolle
(1) Eine Änderung des Sequenzprotokolls ist in
Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls
einzureichen. Die Änderungen sind in einem separa
ten Begleitschreiben im Einzelnen zu erläutern. Der
Anmelder hat eine Erklärung beizufügen, dass das
geänderte Sequenzprotokoll keinen Gegenstand
umfasst, der über den Inhalt der Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Er
hat in der Erklärung im Einzelnen anzugeben, an
welcher Stelle die in dem geänderten Sequenz
protokoll beschriebenen Erfindungsmerkmale in
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Änderung der
Gebrauchsmusterverordnung
Dem § 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Sind in der Gebrauchsmusteranmeldung Nukleo
tid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so gelten die
§§ 11 bis 11b der Patentverordnung entsprechend."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
München, den 14. Juni 2022
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Cornelia Rudloff-Schäffer