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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022
(Haushaltsgesetz 2022)
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Ermächtigungen
§1
Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in
Einnahmen und Ausgaben auf 495 791 475 000 Euro
festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für
das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 2 beigefügte Wirt
schaftsplan des Sondervermögens ,,Digitale Infrastruk
tur" wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausga
ben auf 7 398 683 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für
das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 3 beigefügte Wirt
schaftsplan des Sondervermögens ,,Energie- und Kli
mafonds" wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und
Ausgaben auf 106 819 521 000 Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für
das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 6 beigefügte Wirt
schaftsplan des Sondervermögens ,,Aufbauhilfe 2021"
wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf
15 612 188 000 Euro festgestellt.
§2
Kreditermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das
Haushaltsjahr 2022 Kredite bis zur Höhe von
138 942 200 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2022 fällig
werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus
dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des
Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung
von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Ein
nahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem
Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines un
vorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu
15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren
des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,
soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur
Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi
tel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des
Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die
Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach
Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der
Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts
jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie
ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungs
anleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kre
ditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spä
testens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden
Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos erge
ben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an
Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz
anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen
des Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand
an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent
des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere
nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bun
deswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im
Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die
umlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministe
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbe
stände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besiche
rung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie
im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1
und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr
ergänzende Verträge abzuschließen
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren
zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags
volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolu
men von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner
ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende
Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften
von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen
Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem
Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro ab
zuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2
werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die
Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin
gern oder ausschließen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah
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men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu
schließen:
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig
werdender Kredite aufgenommen werden;
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift
bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen
werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgen
den Haushaltsjahres angerechnet.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
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1. bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang
mit förderungswürdigen oder im besonderen staat
lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Ausfuhren,
2. bis zu 60 000 000 000 Euro
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
besonderem staatlichen Interesse der Bundes
republik Deutschland,
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för
derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank
und der Europäischen Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung an Schuldner außerhalb der
Europäischen Union, die im besonderen Inte
resse der Bundesrepublik Deutschland liegen,
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe
von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Be
trages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleich
zeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren
beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite
bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 fest
gestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bun
desministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Pro
zent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten
Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften
aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungs
swapgeschäften können weitere Kassenverstärkungs
kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen
werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird
ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Ab
satz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte
abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund
weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Krediter
mächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern
diese Beträge dem Bund von den betroffenen An
stalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kredit
ermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge an
zurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer
Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
3. bis zu 37 000 000 000 Euro
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt
durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden
Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter
mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen worden sind.
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich
tungen der Treuhandanstalt,
§3
Gewährleistungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
903 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli
tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera
len Finanziellen Zusammenarbeit,
b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli
tisch förderungswürdige Vorhaben der bilatera
len Finanziellen Zusammenarbeit,
c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf
bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam
menarbeit sowie
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des inter
nationalen Klima- und Umweltschutzes,
4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs
gebiet,
5. bis zu 550 000 000 000 Euro zur Förderung der
Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs
lagen im In- und Ausland,
6. bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
europäischen oder internationalen Finanzinstitutio
nen und Fonds,
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des
Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für
den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem
Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so
wie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und
2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011,
S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen
früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewähr
leistungen angerechnet, soweit der Bund noch in An
spruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt
eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genom
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men worden ist und für die erbrachten Leistungen kei
nen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können
auch in ausländischer Währung übernommen werden;
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge
währleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre
chenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in
der der Bund daraus in Anspruch genommen werden
kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Er
mächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies
gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein
gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung,
Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht
mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann
ten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs
ermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1
Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus
schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus
zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,
die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
Ausnahme geboten ist.
§4
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach
Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen
über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti
gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig
keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer
planmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmä
ßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen,
gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1
bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Ver
pflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1
bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein
willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und
außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
§ 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre
chend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten
Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu
stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan
teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Abschnitt 2
Bewirtschaftung
von Einnahmen, Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen
§5
Flexibilisierte Ausgaben
(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab
sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine
andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen
ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge
genseitig deckungsfähig:
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der
Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie
Ausgaben der Titel 634 .3,
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,
527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1
und 545 .1,
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,
684 .9, 686 .9 und 687 .9,
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge
setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle
der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli
gung des Bundesministeriums der Finanzen dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
Gründen eine Ausnahme geboten ist.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 auf
geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in
nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus
gabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzuge
hörigkeit zuzuordnen.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun
deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest
gesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich
tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga
benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben
bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollan
sätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparun
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
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gen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 ge
nannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer
den.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga
benbereiche sind übertragbar.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel
518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die
Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet
werden.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln
0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711,
0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711,
1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in
Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung:
Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der
flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs
nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein
zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die
Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll
ständig für dessen Zweck verfügt ist.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen.
§6
Verstärkungsmöglichkeiten,
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder
ter und schwerbehinderter Menschen sowie für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß
nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus
Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel
plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei
Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis
1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuord
nen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach In
krafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind,
wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapi
tel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die
einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechti
gung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann.
Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für
übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der
Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Ein
willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die De
ckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit
Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn
unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben ge
leistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des
Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und
Schadenersatzleistungen Dritter.
(5a) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und
Entwicklungsvorhaben, die im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen
werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millio
nen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen.
Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deut
schen Bundestages sind Verträge zu der entsprechen
den Maßnahme schwebend unwirksam.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten
Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num
mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den
Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han
delt.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran
gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz
beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach
Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu
letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Au
gust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und
nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom
28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch
Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßen
wesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrs
politische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums
für Digitales und Verkehr zu verwenden.
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder
ter und schwerbehinderter Menschen,
1. Die obersten Bundesbehörden können die De
ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi
tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt
schaftlich zweckmäßig erscheint.
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in
besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat
zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner
halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge
deckt werden.
3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein
sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel
6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haus
haltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver
rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung
bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Ein
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
sparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der
Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bun
desministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese
Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin
det auf die Festtitel 428 .2 ,,Entgelte für Wissenschaft
lerinnen und Wissenschaftler" keine Anwendung.
§7
Überlassung und Veräußerung
von Vermögensgegenständen sowie
Verzicht auf Auslagenerstattung
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun
desdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung
entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öf
fentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so
weit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft
ware, die von Bundesdienststellen erworben worden
ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt
werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur
Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah
men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß
§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset
zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für
Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah
men im Rahmen der Amtshilfe.
§8
Bewilligung von Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben
einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der
Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungs
empfängers nicht von der zuständigen obersten Bun
desbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirt
schaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des
Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals
aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministe
rium der Finanzen festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur
institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger
seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt
förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen
dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen
der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes
ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen
der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung
gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch
Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter
oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder
unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent
lichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für
sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf
tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For
schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
§9
Baumaßnahmen der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei
ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbe
darfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien
aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirt
schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministe
rium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 10
Bezüge
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus
haltsordnung können die Personalausgaben für abge
ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah
ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be
dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere
gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen
und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran
schlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden.
Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen
nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda
tinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der
veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet
werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä
mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt
werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403
und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch
tigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und
Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich,
höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt
lichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines
12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen
422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan
zen.
§ 11
Verbriefung von Verpflichtungen
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
895
desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904
Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Ka
pitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und
687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten interna
tionalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe
unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui
ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar
lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes
tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
§ 12
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan
stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ih
rer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten
hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der
Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich
zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit
telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
Union.
Liquiditätshilfen, Fälligkeit
von Zuschüssen und Leistungen
des Bundes an die Rentenversicherung
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für
Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz
buch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der
Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge
nommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro
begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder
erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monats
raten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einver
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die
Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisie
rung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversiche
rung erforderlich ist.
(3a) Die Sonderzahlung des Bundes an die allge
meine Rentenversicherung nach § 287a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um
500 000 000 Euro vermindert. § 287a Satz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon un
berührt.
(4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds
nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge
setzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der
Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des
Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bun
desministerium der Finanzen vorgezogen werden, so
weit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
erforderlich ist.
(4a) Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds der so
zialen Pflegeversicherung nach § 65 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach
§ 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen,
gewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzins
tes Darlehen in Höhe der fehlenden Mittel als Liquidi
tätshilfe. Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzu
zahlen. Die Liquiditätshilfen an den Ausgleichsfonds
nach Satz 1 sind auf 1 000 000 000 Euro begrenzt.
Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
genommen werden. Das Darlehen ist spätestens mit
dem Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Rei
chen die Mittel des Ausgleichsfonds nicht aus, um
das Liquiditätsdarlehen des Bundes bis zum Ende
des Haushaltsjahres vollständig zurückzuzahlen, gilt
die Rückzahlung für ausstehende Beträge als bis zum
Schluss des folgenden Haushaltsjahres zinsfrei ge
stundet. Die Rückzahlung ist durch geeignete Maßnah
men sicherzustellen.
§ 13
Rückzahlung, Titelverwechslung
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer
den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
§ 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos
sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal
ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu
setzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
sind.
Abschnitt 3
Bewirtschaftung
der Planstellen und Stellen
§ 14
Verbindlichkeit des Stellenplans
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin
sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli
gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pau
schale Abweichungen kann das Bundesministerium
der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da
durch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen
um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver
waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutio
nellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich
896
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angege
benen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die
für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit
außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Ab
weichungen von den verbindlichen Erläuterungen be
dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarif
rechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche
kann das Bundesministerium der Finanzen seine
Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden über
tragen.
§ 15
Ausbringung von Planstellen und Stellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um
Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
(2) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten
Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer
tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts
plans 2022 orientieren.
(3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
31. Dezember 2022 erbracht sein. Die betroffenen
Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen.
§ 16
Ausbringung von Planstellen
und Stellen für Überhangpersonal
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen
und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie
mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt
werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals
fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus
haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit
Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen
nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe
darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus
gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts
mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge
setzt werden.
§ 17
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts,
Ausbringung von
Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes
haushaltsordnung,
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Er
satzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge
bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige
Inhaber des Dienstpostens
3. von Sondervermögen des Bundes oder
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund
institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt
voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen
und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht
zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung
der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf
Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be
diensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts
an anderer Stelle führt.
§ 15a
Stelleneinsparung
(1) Im Haushaltsjahr 2022 sind im Bundeshaushalts
plan in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titel
gruppe 1 Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112,
1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und
3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und
Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit
nehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der
sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und
Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die
Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen
und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen
kw-Vermerk tragen.
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem
Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver
wendet werden soll oder
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna
tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst
bezüge verwendet oder auf eine entsprechende
Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha
berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er
satzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit
der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bis
herigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht über
schritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh
merinnen und Arbeitnehmer.
§ 18
Ausbringung von Leerstellen
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen
und Beamte,
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes
oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgeset
zes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Fe
bruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate
beurlaubt werden,
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver
ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320),
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden
ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung
Elternzeit in Anspruch nehmen,
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer
den,
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom
28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,
unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig
keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer
Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter
Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo
nate für eine der folgenden Verwendungen beur
laubt werden:
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen
Bundestages oder eines Landtages,
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts,
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung,
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der
Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa
ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus
landshandelskammer,
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen
dungen des Bundes institutionell geförderten Zu
wendungsempfänger oder bei einer vergleich
baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge
meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidial
amt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekre
tariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in
der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundes
beauftragten für den Datenschutz und die Informa
tionsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat
verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach
besetzung treffen.
897
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas
sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus
bringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter
am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungs
gericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontroll
organs des Unabhängigen Kontrollrates nach dem
BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste
Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen
Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht
sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen
soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten
Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach
Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für
die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände aus
gebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der
Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun
deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be
fördert oder höhergruppiert worden ist.
§ 19
Umwandlung von Planstellen und Stellen
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
ein unabweisbarer Bedarf besteht.
§ 20
Sonderregelungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht recht
zeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei
werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Be
soldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch
tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra
gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs
quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er
reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese
weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Be
schäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt
noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle
wieder mit einem schwerbehinderten Menschen be
setzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die
Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall
898
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und
Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der ent
sprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze
ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt
werden.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im
Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver
träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019
(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet
sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach
dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos
befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres
Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulas
sen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor,
wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos
befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht ab
geschlossen ist.
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 4
§ 22
Stundung von Ansprüchen
§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus
haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Wörter ,,und der An
spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird" ge
strichen werden.
§ 23
Fortgeltung
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die
§§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des
Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
weiter.
§ 21
§ 24
Überhangpersonal
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
899
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2022
Teil I:
Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge
setzes
Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III:
Finanzierungsübersicht
Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
2022
2021
gegenüber 2021
mehr (+)
weniger ()
1 000
1 000
1 000
3
4
5
Summe Einnahmen
Epl.
Bezeichnung
1
2
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .
193
193
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 824
1 779
+45
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
86
65
04
Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .
103 502
3 502
+100 000
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
147 789
200 789
53 000
06
Bundesministerium des Innern und für Heimat
802 575
1 195 621
393 046
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
644 777
624 777
+20 000
08
Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .
622 489
620 446
+2 043
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
731 920
465 095
+266 825
Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
81 704
80 381
+1 323
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .
1 763 076
1 813 314
50 238
12
Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .
7 976 453
8 085 379
108 926
14
Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .
710 797
260 797
+450 000
15
Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .
104 518
102 691
+1 827
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .
822 448
852 978
30 530
17
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
199 048
199 048
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
40
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 221
3 925
1 704
21
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
85
85
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .
747 834
Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
265 727
Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
41 251
40 276
+975
32
Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
140 630 904
241 296 994
100 666 090
60
Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
339 390 279
316 074 993
+23 315 286
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
495 791 475
572 725 714
76 934 239
10
25
30
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
Steuereinnahmen in Höhe von 328 435 000 T,
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 138 942 200 T sowie
sonstige Einnahmen in Höhe von 28 414 275 T.
802 525
54 691
+265 727
901
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl.
Bezeichnung
Steuern und steuerähnliche Abgaben
Verwaltungseinnahmen
Übrige
Einnahmen
2022
2022
2022
1 000
1 000
1 000
6
7
8
1
2
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .
3
190
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 824
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
20
04
Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .
103 464
38
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
147 589
200
06
Bundesministerium des Innern und für Heimat
795 910
6 665
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
644 493
284
08
Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .
577 017
45 472
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
730 147
1 773
Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
75 299
6 405
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .
46 405
1 716 671
12
Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .
7 799 706
176 747
14
Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .
169 533
541 264
15
Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .
103 944
574
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .
83 824
738 624
17
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19 854
179 194
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14
2 207
21
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
85
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .
15 004
732 830
Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 861
261 866
Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 245
11 006
32
Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 089 582
139 541 322
60
Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
328 598 000
5 230 101
5 562 178
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
328 598 000
17 667 945
149 525 530
Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
284 260 000
17 140 594
271 325 120
gegenüber 2021 mehr(+)/weniger() . . . . . . . . . .
+44 338 000
+527 351
121 799 590
10
25
30
902
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
gegenüber 2021
mehr (+)
weniger ()
Summe Ausgaben
Epl.
Bezeichnung
2022
2021
1 000
1 000
1 000
3
4
5
1
2
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .
44 890
44 650
+240
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 108 906
1 059 755
+49 151
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35 293
41 189
5 896
04
Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .
3 861 175
4 647 717
786 542
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7 107 584
6 301 728
+805 856
06
Bundesministerium des Innern und für Heimat
14 986 394
18 457 714
3 471 320
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
937 979
957 461
19 482
08
Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .
8 826 143
8 742 340
+83 803
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11 333 775
10 273 534
+1 060 241
Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7 104 577
7 676 076
571 499
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .
161 080 980
164 920 480
3 839 500
12
Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .
36 111 000
41 354 472
5 243 472
14
Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .
50 404 828
46 930 012
+3 474 816
15
Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .
64 357 036
49 896 423
+14 460 613
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .
2 172 384
2 657 058
484 674
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12 599 961
13 206 591
606 630
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35 910
37 170
1 260
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
172 905
168 882
+4 023
21
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
43 243
31 537
+11 706
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12 375
4 690
+7 685
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .
12 349 893
12 425 681
75 788
25
Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 962 548
30
Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20 385 200
20 819 427
434 227
32
Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18 463 298
15 273 596
+3 189 702
60
Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57 293 198
146 797 531
89 504 333
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
495 791 475
572 725 714
76 934 239
10
17
+4 962 548
903
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl.
Bezeichnung
Personalausgaben
Sächliche
Verwaltungsausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
Schuldendienst
2022
2022
2022
2022
1 000
1 000
1 000
1 000
6
7
8
9
1
2
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . .
25 179
12 757
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
740 639
181 547
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19 213
14 166
04
Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . .
362 157
1 350 710
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 167 939
618 617
06
Bundesministerium des Innern und für Heimat
5 488 121
5 195 922
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . .
595 678
195 314
08
Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . .
4 044 121
1 622 127
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
939 977
657 803
Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
435 756
304 079
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .
289 450
158 875
12
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
1 916 004
2 002 084
14
Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . .
19 875 174
8 394 116
20 417 054
15
Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .
338 360
467 476
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . .
342 512
366 528
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
175 236
63 589
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27 791
4 504
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
129 818
27 205
21
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25 892
9 354
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 631
5 709
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . .
113 252
73 278
25
Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
98 015
94 377
30
Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
151 996
139 428
32
Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125 098
16 203 575
60
Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . .
93 790
422 710
10 000
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37 398 701
22 507 373
20 427 054
16 203 575
Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35 960 392
20 239 236
18 155 168
10 261 016
gegenüber 2021 mehr(+)/weniger() . . . . . . . . .
+1 438 309
+2 268 137
+2 271 886
+5 942 559
10
17
904
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl.
Bezeichnung
Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungsausgaben
2022
2022
2022
1 000
1 000
1 000
10
11
12
1
2
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .
4 709
2 245
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
156 900
29 820
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
914
1 000
04
Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .
1 619 611
537 791
9 094
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 127 058
269 708
75 738
06
Bundesministerium des Innern und für Heimat
3 034 862
1 466 199
198 710
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
127 905
26 434
7 352
08
Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .
2 554 660
605 235
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 850 707
4 102 582
217 294
10
Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 175 101
1 294 435
104 794
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .
160 315 846
1 016 809
700 000
12
Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .
10 711 687
21 886 080
404 855
14
Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .
2 095 272
357 766
734 554
15
Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .
63 487 351
82 167
18 318
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .
303 191
1 182 438
22 285
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12 392 630
51 764
83 258
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 690
925
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9 320
6 562
21
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 605
3 392
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
609
3 426
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .
4 384 883
7 823 910
45 430
Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 168 187
3 626 969
25 000
Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18 672 828
2 045 277
624 329
32
Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 134 625
60
Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57 033 752
2 982 946
3 250 000
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
354 235 278
51 540 505
6 521 011
Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
436 575 681
59 267 574
7 733 353
gegenüber 2021 mehr(+)/weniger() . . . . . . . . . .
82 340 403
7 727 069
+1 212 342
17
25
30
905
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl.
Bezeichnung
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
Verpflichtungsermächtigung
2022
2023
2024
2025
Folgejahre
in künftigen
Haushaltsjahren
1 000
1 000
1 000
1 000
1 000
1 000
3
4
5
6
7
8
1
2
01
Bundespräsident und Bundespräsi
dialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 152
437
437
437
2 841
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . .
26 059
12 076
9 560
515
259
3 649
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 663
654
654
670
685
04
Bundeskanzler und Bundeskanzler
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 505 549
486 603
415 738
348 743
254 465
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 914 297
1 148 924
729 903
404 854
326 172
304 444
06
Bundesministerium des Innern und
für Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 706 352
931 976
859 323
777 414
3 098 039
39 600
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . .
80 367
12 800
24 481
18 142
24 944
08
Bundesministerium der Finanzen . . .
5 384 911
520 931
506 831
465 859
1 648 990
2 242 300
09
Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13 124 148
3 453 293
3 028 687
2 305 467
3 574 201
762 500
Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 710 223
622 411
344 055
312 622
431 135
Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7 482 291
2 728 420
1 901 836
1 185 981
1 666 054
Bundesministerium für Digitales und
Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17 613 437
4 967 467
3 087 436
2 512 347
5 746 187
1 300 000
Bundesministerium der Verteidi
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 137 245
5 164 085
4 634 901
4 955 608
15 382 651
15
Bundesministerium für Gesundheit
3 565 475
354 074
713 050
728 919
1 769 432
16
Bundesministerium für Umwelt, Na
turschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 945 147
927 201
696 299
568 868
752 779
Bundesministerium
für
Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . .
574 852
321 537
167 375
69 040
16 900
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . .
767
690
38
39
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .
5 594
2 083
1 401
2 110
21
Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informations
freiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23 873
358
1 454
1 476
20 585
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . .
8 330
2 183
683
683
4 781
23
Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . .
10 705 346
1 459 357
1 405 371
1 130 076
162 200
6 548 342
Bundesministerium
für
Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen . . .
3 966 370
958 513
885 318
842 117
1 280 422
Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8 535 578
2 179 645
2 004 845
1 852 650
1 608 438
890 000
Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . .
27 120 428
11 966 379
5 584 819
1 838 888
2 980 342
4 750 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 143 454
38 222 097
27 004 495
20 323 525
40 752 502
16 840 835
10
11
12
14
17
25
30
60
906
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
2022
2021
gegenüber 2021
mehr (+)
weniger ()
1 000
1 000
1 000
4
5
6
Summe
Epl.
1
Bezeichnung
Kapitel
2
3
01
Bundespräsident und Bundespräsidial
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16, 17
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12
04
Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 10, 11, 12, 13, 15, 31,
32, 51, 52, 53, 54, 56
32 908
33 019
111
405 167
386 061
+19 106
27 743
33 515
5 772
443 949
429 798
+14 151
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14
1 723 220
1 424 081
+299 139
06
Bundesministerium des Innern und für
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 22, 23, 24,
25, 28, 29, 33, 34, 35
7 758 724
7 444 173
+314 551
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
632 622
623 861
+8 761
08
Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16
4 906 389
4 474 530
+431 859
09
Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
1 094 891
1 100 433
5 542
10
Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
573 418
460 746
+112 672
Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16
310 745
263 216
+47 529
Bundesministerium für Digitales und
Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28
1 998 557
1 714 328
+284 229
14
Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13
7 363 892
7 026 541
+337 351
15
Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 15, 16, 17
438 313
408 032
+30 281
16
Bundesministerium für Umwelt, Natur
schutz, nukleare Sicherheit und Ver
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16
469 215
424 567
+44 648
Bundesministerium
für
Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16
191 679
190 971
+708
11
12
17
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12
28 378
30 047
1 669
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12
118 483
115 749
+2 734
21
Der Bundesbeauftragte für den Daten
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12
38 481
28 134
+10 347
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . 11, 12
11 325
4 343
+6 982
23
Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12
141 865
132 828
+9 037
25
Bundesministerium für Wohnen, Stadt
entwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . 11, 12, 14
125 770
+125 770
30
Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
212 219
182 622
+29 597
29 047 953
26 931 595
+2 116 358
907
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Betrag für
2022
Millionen
1
2
1.
Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,35
2.
Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . .
3 570 620
3.
Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12 497
(Produkt aus 1. und 2.)
4.
Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 839
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a.
Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(923)
4aa.
Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
923
4ab.
Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(3 762)
Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 762
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7 869
4b.
4ba.
5.
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a.
Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
38 783
5b.
Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,203
6.
Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.
Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23 205
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8.
Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
138 942
9.
Nettokreditaufnahme der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.
Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
138 942
(Summe aus 8. und 9.)
11.
Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
115 737
(Differenz zwischen 10. und 7.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datengrundlage:
Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
47 695
908
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2022
Finanzierungsübersicht
1
1.
Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Betrag für 2021
1 000
2
3
356 186 275
332 314 000
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
328 435 000
284 024 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17 667 945
17 140 594
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
495 791 475
572 725 714
139 605 200
240 411 714
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
1.2
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.
Finanzierungssaldo
2.1
Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1
Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
163 000
236 000
2.1.2
Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .
138 942 200
240 175 714
2.1.3
Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500 000
2.2
Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1
Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(139 605 200)
(240 411 714)
909
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2022
Betrag für 2021
Kreditfinanzierungsplan
1 000
1
2
3
1.
Einnahmen
1.1
Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(452 998 137)
(460 593 656)
1.1.1
Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
159 429 453
186 630 176
1.1.2
Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61 019 551
48 317 347
1.1.3
Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
232 549 133
225 646 133
1.2
Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(25)
(55)
1.2.1
Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.2
Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25
55
1.2.3
Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4
Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
452 998 162
460 593 711
2.
Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1
Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
96 217 265
87 798 274
2.2
Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40 121 584
47 908 891
2.3
Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
224 363 635
184 110 861
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
360 702 484
319 818 026
3.
Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1
Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
452 998 137
460 593 656
3.2
Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25
(452 998 162)
55
(460 593 711)
3.3
Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
360 702 484
(92 295 678)
319 818 026
(140 775 685)
3.4
Eigenbestandsaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(92 295 678)
(140 775 685)
3.5
Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
3.5.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . .
3.6
Sondervermögen ,,Schlusszahlungsvorsorge"
3.6.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 769 265
675 337
3.6.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.7
Sondervermögen ,,Kinderbetreuungsausbau" und ,,Kinderbetreuungsfinan
zierung"
3.7.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500 000
3.7.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
580 000
735 000
3.8
Sondervermögen ,,Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
für Kinder im Grundschulalter"
3.8.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 000 000
3.8.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
400 000
1 000 000
910
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Betrag für 2022
Betrag für 2021
Kreditfinanzierungsplan
1 000
1
2
3
3.9
Sondervermögen ,,Aufbauhilfe 2013"
3.9.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.9.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
501 000
472 000
3.10
Sondervermögen ,,Aufbauhilfe 2021"
3.10.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16 000 000
3.10.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 202 928
3.11
Sondervermögen ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
3.11.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.11.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 150 000
1 500 000
3.12
Sondervermögen ,,Energie- und Klimafonds"
3.12.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 846 359
62 479 321
3.12.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12 368 032
16 325 178
3.13
Sondervermögen ,,Digitale Infrastruktur"
3.13.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 627 517
570 591
3.13.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 875 914
2 347 881
3.14
Rücklage
3.14.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .
3.14.2
Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . .
3.15
Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher
heit für Rüstungsinvestitionen
3.15.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .
3.15.2
Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . .
500 000
3.16
Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54 981 255
40 554 839
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
138 942 200
240 175 714
Differenzen durch Rundung möglich.