611-1611-1611-1611-1611-5610-1-4860-2-97612-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
911
Viertes Gesetz
zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Nummer 11a wird folgende Nummer 11b
eingefügt:
,,11b. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits
lohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. No
vember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an
seine Arbeitnehmer zur Anerkennung beson
derer Leistungen während der Corona-Krise
gewährte Leistungen bis zu einem Betrag
von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steu
erbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Ein
richtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des
Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1
Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektions
schutzgesetzes tätig sind. Die Steuerbe
freiung gilt entsprechend für Personen, die
in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im
Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder
im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungs
vertrags eingesetzt werden. Nummer 11a fin
det auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1
bis 3 keine Anwendung;".
2. Nach § 52 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzu
wenden."
monat und an die Stelle des 23. Kalendermonats
der 29. Kalendermonat,
3. für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle
des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat
und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
28. Kalendermonat,
4. für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle
des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat
und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
26. Kalendermonat und
5. für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle
des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat
und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
25. Kalendermonat
tritt."
Artikel 3
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar
tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 28a werden die Wörter ,,vor dem
1. Januar 2022 enden" durch die Wörter ,,vor dem
1. Juli 2022 enden" ersetzt.
2. § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 12 wird wie folgt ge
fasst:
,,12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1
Satz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d Ab
satz 1 Satz 1 des Folgejahrs und die negativen
Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 2 des
zweiten Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag nach
§ 10d Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nur möglich,
soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1
und 2 durch den verbleibenden Sanierungser
trag im Sinne des Satzes 4 nicht überschritten
werden;".
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
§ 52 Absatz 35d des Einkommensteuergesetzes,
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
,,(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuer
pflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle
des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat
und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
28. Kalendermonat,
2. für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an
die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalender
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An
wendung der Vorschriften der Nummer 2 an
zusetzen."
b) Nummer 3a Buchstabe e Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
,,Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit
einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; aus
genommen von der Abzinsung sind Rückstellun
gen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am
Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
und Rückstellungen für Verpflichtungen, die ver
zinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vor
ausleistung beruhen."
912
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,1. Ja
nuar 2022" durch die Angabe ,,1. Januar 2023" er
setzt.
5. § 10d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung
des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausge
glichen werden, sind bis zu einem Betrag von
10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Be
trag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veran
lagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben,
außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Ab
zugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Soweit
ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1
nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum
vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig
vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastun
gen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.
Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des un
mittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums
und des zweiten dem Veranlagungszeitraum voran
gegangenen Veranlagungszeitraums um die Be
günstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 ge
mindert. Ist für den unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veran
lagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs
zeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden,
so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag
zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch
dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ge
worden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla
gungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen
Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Auf Antrag
des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des
Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insge
samt abzusehen."
6. In § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör
ter ,,§ 10d Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter ,,§ 10d
Absatz 1 Satz 6" ersetzt.
7. § 41a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffs
register eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar
ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staa
ten führen und zur Beförderung von Personen oder
Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen
Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder
zwischen einem ausländischen Hafen und der Ho
hen See betrieben werden."
8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 15 wird die Angabe ,,1. Ja
nuar 2022" durch die Angabe ,,1. Januar 2023"
ersetzt.
b) Nach Absatz 12 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
,,§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2022 enden. Auf Antrag kann § 6
Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere
Wirtschaftsjahre angewendet werden."
c) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter ,,zwei Jahre"
durch die Wörter ,,drei Jahre" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,ein Jahr" durch
die Wörter ,,zwei Jahre" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern
sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen
§ 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Num
mer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder
Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem
31. Dezember 2021 und vor dem 1. Ja
nuar 2023 endenden Wirtschaftsjahres auf
zulösen wäre."
d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,zum Ende des
fünften" durch die Wörter ,,zum Ende des
sechsten" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,zum Ende des
vierten" durch die Wörter ,,zum Ende des
fünften" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor
dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschafts
jahren beanspruchten Investitionsabzugsbe
trägen endet die Investitionsfrist abweichend
von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des
vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs
folgenden Wirtschaftsjahres."
e) Absatz 18b wird wie folgt gefasst:
,,(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021
(BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeit
räume 2020 und 2021 anzuwenden. § 10d Ab
satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Geset
zes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erst
mals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzu
wenden."
f) Absatz 40a Satz 3 und 4 wird durch folgenden
Satz ersetzt:
,,§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911)
gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erst
mals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden,
der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für
sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zu
fließen."
913
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Artikel 4
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar
tikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
,,10 000 000 Euro" durch die Angabe ,,1 000 000
Euro" und die Angabe ,,20 000 000 Euro" durch
die Angabe ,,2 000 000 Euro" ersetzt.
2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:
,,§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzu
wenden."
d) für den Besteuerungszeitraum
31. Mai 2025 und
2023
der
e) für den Besteuerungszeitraum
30. April 2026.
2024
der
2. In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4
Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle
des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeit
raum folgenden Kalenderjahres
a) für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Ja
nuar 2023,
b) für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Ja
nuar 2024,
c) für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. De
zember 2024,
d) für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Okto
ber 2025 und
e) für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. Sep
tember 2026.
Artikel 5
3. In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle der Angabe ,,sieben Monate"
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
§ 36 Absatz 5b des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe ,,zehn Monate",
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
,,neun Monate" und
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
,,acht Monate".
,,(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 der 21. Ka
lendermonat, für den Erhebungszeitraum 2022 der
20. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2023
der 18. Kalendermonat und für den Erhebungszeitraum
2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Ka
lendermonats tritt."
4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle der Angabe ,,des siebten Monats"
Artikel 6
5. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung
tritt an die Stelle der Angabe ,,14 Monaten"
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
,,(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024
sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenord
nung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Ab
satz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt
jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats
Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum
folgenden Kalenderjahres
a) für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Au
gust 2022,
b) für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Au
gust 2023,
2022
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
,,des neunten Monats" und
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
,,des achten Monats".
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe ,,20 Monaten",
Artikel 97 § 36 Absatz 3 des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
c) für den Besteuerungszeitraum
31. Juli 2024,
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe ,,des zehnten Monats",
der
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
,,19 Monaten",
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
,,17 Monaten" und
d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
,,16 Monaten".
6. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung
tritt an die Stelle der Angabe ,,19 Monaten"
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe ,,25 Monaten",
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
,,24 Monaten",
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
,,22 Monaten" und
d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
,,21 Monaten".
7. In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle der Angabe ,,15 Monate"
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe ,,21 Monate",
914
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
,,20 Monate",
2. In § 160 Absatz 2 werden die Wörter ,,und in den
wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
,,18 Monate" und
3. § 164 wird wie folgt geändert:
d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
,,17 Monate".
8. In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle der Angabe ,,23 Monate"
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe ,,29 Monate",
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
,,28 Monate",
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
,,26 Monate" und
d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
,,25 Monate"."
Artikel 7
Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
§ 1 Absatz 1 Nummer 10 der Arbeitslosengeld II/So
zialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 16. März 2021 (BGBl. I S. 358) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
,,10. nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommen
steuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen
aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den
Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkom
mensteuergesetzes entsprechende Zahlungen
aus den Haushalten des Bundes und der Län
der,".
Artikel 8
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:
,,§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt, Basis
informationsblatt und wesentlichen An
legerinformationen".
b) Die Angabe zu § 268 wird wie folgt gefasst:
,,§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und
Basisinformationsblatt".
c) Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst:
,,§ 270 (aufgehoben)".
d) Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst:
,,§ 301 (aufgehoben)".
e) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:
,,§ 318 Verkaufsprospekt beim Vertrieb von
EU-AIF oder von ausländischen AIF an
Privatanleger".
a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Ver
kaufsprospekt" ein Komma und das Wort ,,Ba
sisinformationsblatt" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für
ein von ihr verwaltetes offenes Publikumsinvest
mentvermögen den Verkaufsprospekt und, falls
das offene Publikumsinvestmentvermögen nicht
ausschließlich an professionelle Anleger vertrie
ben wird, das Basisinformationsblatt gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen
und dem Publikum die jeweils aktuellen Fassun
gen auf der Internetseite der Kapitalverwaltungs
gesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungs
gesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen
AIF-Publikumsinvestmentvermögen dürfen Ver
kaufsprospekt und Basisinformationsblatt ge
mäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dem Publi
kum erst zugänglich gemacht werden, sobald
die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb
des Investmentvermögens gemäß § 316 begin
nen darf."
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge
fügt:
,,(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für
einen inländischen OGAW ein Basisinforma
tionsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt,
muss sie nicht zusätzlich die wesentlichen An
legerinformationen erstellen."
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesell
schaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesell
schaft hat der Bundesanstalt für die von ihr
verwalteten inländischen OGAW den Verkaufs
prospekt und entweder das Basisinformations
blatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
oder die wesentlichen Anlegerinformationen
unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein
zureichen. Auf Anfrage hat die OGAW-Kapital
verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt
auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach
den §§ 49 und 50 verwalteten EU-OGAW zur
Verfügung zu stellen."
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) Die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesell
schaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesell
schaft hat der Bundesanstalt für die von ihr
verwalteten inländischen OGAW alle Änderun
gen des Verkaufsprospekts und entweder des
Basisinformationsblattes gemäß Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle
gerinformationen unverzüglich nach erstmaliger
Verwendung einzureichen."
4. § 166 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
5. § 171 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge
fasst:
,,2. den Verkaufsprospekt und entweder das
Basisinformationsblatt gemäß Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen
Anlegerinformationen
des
Feederfonds
und des Masterfonds gemäß den §§ 164,
166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie
2009/65/EG,".
b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge
fasst:
,,2. die vorgenommenen Änderungen des Ver
kaufsprospekts und entweder des Basisin
formationsblattes gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle
gerinformationen und".
6. § 173 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um
einen OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende
Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt
vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171
Absatz 3 auch Änderungen des Verkaufsprospekts
und entweder des Basisinformationsblattes gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesent
lichen Anlegerinformationen des Masterfonds
unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein
zureichen. Handelt es sich bei dem Feederfonds
um ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der
Bundesanstalt auch die Änderungen des Verkaufs
prospekts und des Basisinformationsblattes
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Mas
terfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen."
7. § 178 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,,c) die vorgenommenen Änderungen des Ver
kaufsprospekts und entweder des Basis
informationsblattes gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle
gerinformationen und".
b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,,b) die vorgenommenen Änderungen des Ver
kaufsprospekts und entweder des Basisin
formationsblattes gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle
gerinformationen."
8. § 179 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,,b) gegebenenfalls die vorgenommenen Ände
rungen des Verkaufsprospekts und entwe
der des Basisinformationsblattes gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der
wesentlichen Anlegerinformationen;".
b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,,b) die vorgenommenen Änderungen des Ver
kaufsprospekts und entweder des Basisin
formationsblattes gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle
gerinformationen und".
915
c) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,,b) die vorgenommenen Änderungen des Ver
kaufsprospekts und entweder des Basisin
formationsblattes gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle
gerinformationen."
9. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
,,2. das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen An
legerinformationen nach den §§ 164 und 166
oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG
über Feederfonds und Masterfonds,".
10. § 182 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
,,2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine
aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts ge
mäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
2009/65/EG und entweder des Basisinfor
mationsblattes gemäß
Verordnung
(EU)
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anleger
informationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie
2009/65/EG des übernehmenden EU-OGAW,".
11. § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
,,5. eine aktuelle Fassung des Basisinformations
blattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
oder der wesentlichen Anlegerinformationen
gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Arti
kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh
menden Sondervermögens oder EU-OGAW
nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie
2010/44/EU."
12. § 262 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,und
den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
§ 268" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,und die
wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.
13. In § 263 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,und
den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
§ 268" gestrichen.
14. § 268 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ,,wesent
lichen Anlegerinformationen" durch das Wort
,,Basisinformationsblatt" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
hat für die von ihr verwalteten geschlossenen
Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und, falls
der geschlossene Publikums-AIF nicht aus
schließlich an professionelle Anleger vertrieben
wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verord
nung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. Sobald
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem
Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF ge
mäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum
die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts
und des Basisinformationsblattes gemäß Ver
ordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internet
seite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
916
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung
eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche ge
schlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktien
gesellschaften, die einen Prospekt nach der
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017
über den Prospekt, der beim öffentlichen Ange
bot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt zu ver
öffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)
erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätz
lich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende
Informationen aufnehmen."
15. § 270 wird aufgehoben.
16. § 272a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. den Verkaufsprospekt und das Basisin
formationsblatt gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 des geschlossenen Feeder
fonds und des geschlossenen Masterfonds
gemäß § 268,".
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
,,der wesentlichen Anlegerinformationen" durch
die Wörter ,,des Basisinformationsblattes ge
mäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.
17. In § 272b Absatz 2 werden die Wörter ,,der wesent
lichen Anlegerinformationen" durch die Wörter
,,des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.
18. In § 272g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c
und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils die
Wörter ,,der wesentlichen Anlegerinformationen"
durch die Wörter ,,des Basisinformationsblattes
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.
19. In § 272h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter ,,die wesentlichen Anlegerinformationen
nach den §§ 268 und 270" durch die Wörter ,,das
Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014" ersetzt.
20. § 297 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer
Aktie an einem OGAW interessierten professio
nellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertrags
schluss die wesentlichen Anlegerinformationen
oder das Basisinformationsblatt gemäß Verord
nung (EU) Nr. 1286/2014 jeweils in der gelten
den Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus sind einem Interessierten sowie
auch dem Anleger eines OGAW auf Verlangen
der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffent
lichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos
zur Verfügung zu stellen."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,die we
sentlichen Anlegerinformationen," gestrichen.
21. § 301 wird aufgehoben.
22. § 302 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,zu den in § 166
Absatz 1, § 270 Absatz 1 oder § 318 Absatz 5
genannten wesentlichen Anlegerinformationen"
durch die Wörter ,,zum Basisinformationsblatt
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
,,die wesentlichen Anlegerinformationen" durch
die Wörter ,,das Basisinformationsblatt gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.
23. § 307 Absatz 5 wird aufgehoben.
24. § 310 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge
fasst:
,,4. das Basisinformationsblatt gemäß Verord
nung (EU) Nr. 1286/2014 oder die in Arti
kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten
wesentlichen Anlegerinformationen."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte
Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder die dort genannten wesent
lichen Anlegerinformationen sind in deutscher
Sprache vorzulegen."
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
die Bundesanstalt über Änderungen der Anlage
bedingungen oder der Satzung, des Verkaufs
prospekts, des Jahresberichts, des Halbjahres
berichts sowie des Basisinformationsblattes
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder
der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils un
verzüglich zu unterrichten und unverzüglich da
rüber zu informieren, wo diese Unterlagen in
elektronischer Form verfügbar sind."
25. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2
werden die Wörter ,,das Basisinformationsblatt
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder"
vorangestellt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Die" durch die
Wörter ,,Das Basisinformationsblatt gemäß Ver
ordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die" ersetzt.
26. In § 316 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 werden
jeweils die Wörter ,,die wesentlichen Anlegerinfor
mationen" durch die Wörter ,,das Basisinformati
onsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014"
ersetzt.
27. § 318 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und
wesentliche Anlegerinformationen" gestrichen.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,Die
wesentlichen Anlegerinformationen sowie" ge
strichen.
28. In § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die
Wörter ,,und die wesentliche Anlegerinformationen"
durch ein Komma und die Wörter ,,das Basis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
informationsblatt
gemäß
Nr. 1286/2014" ersetzt.
Verordnung
(EU)
917
Artikel 9
Inkrafttreten
29. In § 321 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 6 fol
gende Nummer 6a eingefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab
sätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
,,6a. im Fall des beabsichtigten Vertriebs an semi
professionelle Anleger das Basisinformations
blatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;".
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft.
30. § 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 73 werden jeweils die Wörter ,,oder
die wesentlichen Anlegerinformationen" gestri
chen.
b) Nummer 80 wird aufgehoben.
(3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. November 2021
in Kraft.
(4) Die Artikel 2, 5 und 6 treten mit Wirkung vom
31. Mai 2022 in Kraft.
(5) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach