Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 20 vom 22.06.2022  - Seite 920 bis 920 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

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920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates Vom 19. Juni 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normen kontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundeskanz leramt" durch die Wörter ,,Bundesministerium der Justiz" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Bundeskanz ler" durch die Wörter ,,Bundesminister der Justiz" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Mitglieder dürfen eine Stellung oder ein Ver hältnis nach Satz 1 auch nicht innerhalb des letz ten Jahres vor ihrer Berufung zum Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates gehabt haben; jedoch steht eine Stellung in einer gesetzgeben den Körperschaft oder ein Verhältnis zu einer sol chen nach Satz 1 einer Berufung in den Nationa len Normenkontrollrat nicht entgegen." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Das Bundesministerium der Justiz be stimmt das den Vorsitz im Nationalen Normenkon trollrat führende Mitglied. Eine erneute Bestim mung dieses Mitglieds ist nur einmal zulässig." d) In Absatz 7 werden das Wort ,,Bundeskanzler" durch die Wörter ,,Bundesministerium der Justiz" und die Wörter ,,Mitgliedern der Bundesregie rung" durch das Wort ,,Bundesministerien" er setzt. e) In Absatz 8 werden die Wörter ,,der Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter ,,das Bundesministerium der Justiz" ersetzt. f) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort ,,Bundeskanz leramt" durch die Wörter ,,Bundesministerium der Justiz" ersetzt. g) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter ,,Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter ,,Bun desministerium der Justiz" und die Wörter ,,Bun desminister des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter ,,Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die Prüfung des Nationalen Normenkon trollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus ebenso darauf erstrecken, inwie weit die Möglichkeiten der digitalen Ausführung neuer Regelungen geprüft wurden (Digital check)." b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab sätze 4 bis 6. 4. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bun deskanzler" durch die Wörter ,,der Bundesregie rung" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Übergangsvorschrift § 4 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwen den." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juni 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann