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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normen
kontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866),
das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundeskanz
leramt" durch die Wörter ,,Bundesministerium der
Justiz" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Bundeskanz
ler" durch die Wörter ,,Bundesminister der Justiz"
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Die Mitglieder dürfen eine Stellung oder ein Ver
hältnis nach Satz 1 auch nicht innerhalb des letz
ten Jahres vor ihrer Berufung zum Mitglied des
Nationalen Normenkontrollrates gehabt haben;
jedoch steht eine Stellung in einer gesetzgeben
den Körperschaft oder ein Verhältnis zu einer sol
chen nach Satz 1 einer Berufung in den Nationa
len Normenkontrollrat nicht entgegen."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Das Bundesministerium der Justiz be
stimmt das den Vorsitz im Nationalen Normenkon
trollrat führende Mitglied. Eine erneute Bestim
mung dieses Mitglieds ist nur einmal zulässig."
d) In Absatz 7 werden das Wort ,,Bundeskanzler"
durch die Wörter ,,Bundesministerium der Justiz"
und die Wörter ,,Mitgliedern der Bundesregie
rung" durch das Wort ,,Bundesministerien" er
setzt.
e) In Absatz 8 werden die Wörter ,,der Chef des
Bundeskanzleramtes" durch die Wörter ,,das
Bundesministerium der Justiz" ersetzt.
f) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort ,,Bundeskanz
leramt" durch die Wörter ,,Bundesministerium der
Justiz" ersetzt.
g) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter ,,Chef des
Bundeskanzleramtes" durch die Wörter ,,Bun
desministerium der Justiz" und die Wörter ,,Bun
desminister des Innern, für Bau und Heimat"
durch die Wörter ,,Bundesministerium des Innern
und für Heimat" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Die Prüfung des Nationalen Normenkon
trollrates kann sich über die Prüfung nach § 1
Absatz 3 hinaus ebenso darauf erstrecken, inwie
weit die Möglichkeiten der digitalen Ausführung
neuer Regelungen geprüft wurden (Digital
check)."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab
sätze 4 bis 6.
4. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bun
deskanzler" durch die Wörter ,,der Bundesregie
rung" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
,,§ 9
Übergangsvorschrift
§ 4 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwen
den."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann