802-5802-5-5806-22810-36860-3860-3860-4-1860-5860-6860-118251-108252-3860-4-1-15802-5-6-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
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Gesetz
zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn
und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Vom 28. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Mindestlohngesetzes
Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014
(BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Ok
tober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,erstmals" ge
strichen und wird die Angabe ,,2016" durch die
Angabe ,,2023" und die Angabe ,,2017" durch die
Angabe ,,2024" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort ,,im" durch das Wort
,,in" ersetzt.
Artikel 2
Artikel 4
Änderung des
Altersteilzeitgesetzes
Nach § 15i des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch
Artikel 89 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932), wird folgender § 15j eingefügt:
,,§ 15j
Übergangsregelungen zum Gesetz
zur Erhöhung des Schutzes durch den
gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen
im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Erhöht sich durch eine Anpassung des Mindestloh
nes die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so gilt eine Person,
die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Min
destlohnes begonnen hat, weiterhin als versicherungs
pflichtig beschäftigt, wenn
Änderung der
Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung
1. sie bis zu dem Tag, an dem die Anhebung des
Mindestlohnes in Kraft tritt, in einer versicherungs
pflichtigen Beschäftigung gestanden hat,
§ 1 Absatz 1 der Mindestlohndokumentationspflich
tenverordnung vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 31.07.2015
V1) wird wie folgt geändert:
2. sie die Voraussetzungen für eine versicherungs
pflichtige Beschäftigung nach der Anhebung des
Mindestlohnes nicht mehr erfüllt und
1. In Satz 1 wird die Angabe ,,2 958 Euro" durch die
Angabe ,,4 176 Euro" ersetzt.
3. die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anhebung des
Mindestlohnes geltenden Voraussetzungen für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin vor
liegen.
2. In Satz 3 wird die Angabe ,,2 000 Euro" durch die
Angabe ,,2 784 Euro" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be
kanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021
(BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 17 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7,
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der
Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der
Vergütung erfolgen muss."
2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
,,Vergütungshöhe" die Wörter ,,unter Berücksichti
gung des § 17 Absatz 5 Satz 3" eingefügt.
Mindestlohn ist der Mindestlohn nach § 1 Absatz 2
Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit
der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des
Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung."
Artikel 5
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförde
rung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1a des
Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange
fügt:
,,§ 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch
den gesetzlichen Mindestlohn und zu Ände
rungen im Bereich der geringfügigen Be
schäftigung".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
2. Nach § 76 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ein
gefügt:
Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abwei
chend von Absatz 1 Satz 1 getragen
,,Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt,
bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender
Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Be
rufsbildungsgesetzes."
1. von den versicherungspflichtig Beschäftigten in
Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt,
wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe
von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches
ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewen
det wird,
3. Folgender § 454 wird angefügt:
,,§ 454
2. im Übrigen von den Arbeitgebern."
Gesetz
zur Erhöhung des Schutzes durch den
gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen
im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
§ 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2022
geltenden Fassung findet bei vor diesem Tag ver
einbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwen
dung."
4. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6b
in dem Satzteil nach Buchstabe c wird jeweils die
Angabe ,,450 Euro" durch die Wörter ,,die Gering
fügigkeitsgrenze" ersetzt.
5. § 454 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
Artikel 6
,,(2) Personen, die am 30. September 2022 in
einer mehr als geringfügigen Beschäftigung
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vier
ten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num
mer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig
waren, welche die Merkmale einer geringfügigen
Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab
dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt,
bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis
zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig,
solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich
übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versi
cherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der
Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt
vom 1. Oktober 2022 an, wenn sie bis zum
31. Dezember 2022 beantragt wird, im Übrigen
von dem Beginn des Kalendermonats an, der
auf den Kalendermonat folgt, in dem der Antrag
gestellt worden ist. Die Befreiung gilt nur für die
in Satz 1 genannte Beschäftigung.
Weitere Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 152 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt
am Ende durch die Wörter ,,, mindestens jedoch ein
Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt,
wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Ab
satz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbin
dung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1
Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen
Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regel
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarif
beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt,
vervielfacht wird." ersetzt.
2. In § 344 Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 163 Ab
satz 10 des Sechsten Buches" durch die Wörter
,,§ 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches" ersetzt.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten
§ 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a
in der bis zum 30. September 2022 geltenden
Fassung."
3. § 346 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
,,(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten,
deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344
Artikel 7
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des
Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
,,§ 8
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze".
b) Folgende Angabe wird angefügt:
,,§ 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich".
2. In § 7b Nummer 5 werden die Wörter ,,450 Euro monatlich" durch die Wörter ,,die Geringfügigkeitsgrenze"
ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 8
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
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b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,im Monat 450 Euro" durch die Wörter ,,die Geringfügigkeitsgrenze"
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,ihr Entgelt 450 Euro im Monat" durch die Wörter ,,die Geringfügig
keitsgrenze" ersetzt.
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
,,(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsent
gelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohn
gesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130
vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer ge
ringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze in
nerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei
Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird."
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Absätze 1 und 2" durch die Wörter ,,Absätze 1, 1a und 2" ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1 300 Euro" durch die Angabe ,,1 600 Euro" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäfti
gung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflich
tige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet,
indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjah
res, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in
der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des
um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Kran
kenversicherung. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu
geben. Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als
beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügig
keitsgrenze. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind."
5. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 werden die Wörter ,,in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze" durch das
Wort ,,Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter ,,§ 163 Absatz 10 des Sechsten Buches"
durch die Wörter ,,§ 20 Absatz 2a oder § 134" ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,450 Euro im Monat" durch die Wörter ,,die Geringfügigkeitsgrenze"
ersetzt.
6. Folgender § 134 wird angefügt:
,,§ 134
Übergangsregelung zum Übergangsbereich
Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Ab
satz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren,
welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober
2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31. Dezember 2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser
Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:
972
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird, indem der Wert 30 Prozent durch den
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt ent
standen ist, geteilt wird. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Für die Zeit vom 1. Ok
tober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509. Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023
ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu
geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind."
Artikel 8
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juni 2022
(BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt ge
ändert:
1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Personen, die am 30. September 2022 in
einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versi
cherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer
geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des
Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1
Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Ok
tober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in die
ser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember
2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die
Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10
erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro mo
natlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von
der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Ab
satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versiche
rungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt."
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt
am Ende durch die Wörter ,,; für Familienangehöri
ge, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8
Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches
in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier
ten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monat
liches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeits
grenze zulässig." ersetzt.
3. § 226 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Bei" die
Wörter ,,Arbeitnehmerinnen und" eingefügt und
werden die Wörter ,,gilt der Betrag der beitrags
pflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 des
Sechsten Buches entsprechend" durch die Wör
ter ,,bestimmt sich die beitragspflichtige Ein
nahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten
Buches" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwen
dung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige
Einnahme nach § 134 des Vierten Buches."
4. § 249 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
,,(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Bei
träge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren
beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4
bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des
Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder
der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassen
individuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maß
gabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches
ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet
wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Bei
träge für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung
findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Be
trages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder
der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassen
individuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Be
schäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ange
wendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen."
Artikel 9
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntma
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom
22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276b
wie folgt gefasst:
,,§ 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in
Privathaushalten im Übergangsbereich".
2. Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im
gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des je
weiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeits
grenze maßgebend."
3. In § 162 Nummer 5 werden die Wörter ,,monatlich
450 Euro" durch die Wörter ,,das Zwölffache der
Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt.
4. § 163 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
,,(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monat
liches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbe
trag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des
Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt
sind, berechnet sich die beitragspflichtige Ein
nahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten
Buches."
b) Absatz 10 wird aufgehoben.
5. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter ,,monatlich 450 Euro" durch die Wörter ,,das
Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalen
derjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze" er
setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
6. § 167 wird wie folgt gefasst:
,,§ 167
Freiwillig Versicherte
Die Höhe der monatlichen Mindestbeitrags
bemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalen
derjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze."
7. § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird wie folgt gefasst:
,,1d. bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige
Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt,
von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des
Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitrags
satz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a
Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitrags
pflichtige Einnahme angewendet wird, im
Übrigen von den Arbeitgebern,".
8. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
Buchstabe e Satzteil nach Doppelbuchstabe cc
wird jeweils die Angabe ,,450 Euro" durch die Wör
ter ,,die Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt.
9. In § 194 Absatz 1 Satz 1 und 6 wird jeweils die
Angabe ,,§ 163 Absatz 10" durch die Angabe ,,§ 163
Absatz 7" ersetzt.
10. § 276b wird wie folgt gefasst:
,,§ 276b
Übergangsregelung für Beschäftigte
in Privathaushalten im Übergangsbereich
§ 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung
auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vier
ten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num
mer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der
Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien
lassen. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern
in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich
ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäf
tigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewen
det wird, im Übrigen von den Beschäftigten."
Artikel 10
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflege
versicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti
kel 2d des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt
am Ende durch die Wörter ,,; für Familienangehöri
ge, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8
Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches
in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier
ten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monat
liches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeits
grenze zulässig." ersetzt.
2. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 3
und 4" durch die Wörter ,,Absatz 3 bis 5" ersetzt.
3. § 58 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt
mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und
ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und
des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der
973
Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in
Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Be
rechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein
Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt
verminderten Beitragssatzes der Pflegeversiche
rung Anwendung findet."
4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,450 Euro"
durch die Wörter ,,die Geringfügigkeitsgrenze" er
setzt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 20c des Gesetzes vom 22. November
2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
,,4 800 Euro" durch die Wörter ,,das Zwölffache der
Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In § 27a Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
,,450 Euro monatlich" durch die Wörter ,,monatlich
den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8
Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch"
ersetzt.
3. In § 27b Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
,,450 Euro monatlich" durch die Wörter ,,monatlich
den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8
Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch"
ersetzt.
4. Dem § 85 Absatz 9 werden die folgenden Sätze an
gefügt:
,,Personen, die am 30. September 2022 nach § 3
Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September
2022 geltenden Fassung von der Versicherungs
pflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungs
pflicht befreit, solange das für die Befreiung nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen
regelmäßig jährlich 4 800 Euro überschreitet. Sie
können bis zum 31. März 2023 erklären, dass die
Befreiung von der Versicherungspflicht zum 30. Sep
tember 2022 enden soll."
Artikel 12
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7d des Geset
zes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geän
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,geringfügig Be
schäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch beträgt das zulässige
Gesamteinkommen 450 Euro" durch die Wörter
,,sonstige Angehörige, die eine geringfügige Be
schäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder
§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier
974
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
ten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist ein
regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen
bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zulässig"
ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 39 Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 1"
durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt
und werden die Wörter ,,Absatz 1 oder 2" gestri
chen.
Artikel 13
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
tigten von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag
ergibt den Beitragsanteil des Arbeitgebers. Über
schreiten einzelne Entgelte in Fällen des § 20 Ab
satz 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
die Geringfügigkeitsgrenze, ist kein Beitragsanteil
nach Satz 3 zu ermitteln, der Arbeitgeber trägt inso
weit den gesamten Beitrag allein. Vom Beschäftig
ten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch
Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes oder
Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Ein
nahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei
Dezimalstellen gerundet."
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
§ 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai
2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2g
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird in den
Fällen des Übergangsbereichs der vom Arbeitgeber
zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben
Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme
nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anschließende Verdoppelung
des gerundeten Ergebnisses berechnet. Bei Entgel
ten bis zur Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich die
beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a
Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch
Anwendung des Faktors F auf das der Beschäfti
gung nach § 14 in Verbindung mit § 17 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegende Ar
beitsentgelt. Der vom Beschäftigten zu tragende
Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben
sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetz
lichen Rentenversicherung, der sozialen Pflege
versicherung, zur Arbeitsförderung und der ge
setzlichen Krankenversicherung zuzüglich des
kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergeben
den Beitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a
Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermit
telte beitragspflichtige Einnahme berechnet und ge
rundet. Der Abzug des Beitragsanteils des Beschäf
,,(3) In Fällen des § 134 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 6 mit
der Maßgabe, dass die beitragspflichtige Einnahme
nach § 134 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch berechnet wird. In diesen
Fällen wird der vom Arbeitgeber zu tragende Bei
tragsanteil durch Anwendung des halben sich aus
der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen
Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversiche
rung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen
Krankenversicherung zuzüglich des kassenindivi
duellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitrags
satzes auf das der Beschäftigung nach § 14 in
Verbindung mit § 17 des Vierten Buches Sozial
gesetzbuches zugrundeliegende Arbeitsentgelt be
rechnet und gerundet. Der Abzug des Arbeitgeber
anteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag
ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten."
Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Die Artikel 1, 3 und 5 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(3) Die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung
vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356) tritt mit Ablauf
des 30. September 2022 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil