Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 22 vom 30.06.2022  - Seite 975 bis 979 - Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 975 Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) Vom 28. Juni 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntma chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst: ,,§ 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021". b) Nach der Angabe zu § 255g werden die folgen den Angaben eingefügt: ,,§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 § 255i Anpassung nach Mindestsicherungs niveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 § 255j Bestimmung des aktuellen Renten werts zum 1. Juli 2022". c) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben. d) Nach der Angabe zu § 307h wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk ten bei Renten wegen Erwerbsminde rung und bei Renten wegen Todes". 2. § 68 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird er mittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenver sicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Renten versicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird er mittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalen derjahres mit dem endgültigen Durchschnittsent gelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -ge hälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird." 3. § 154 Absatz 3a wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden nach den Wörtern ,,des durch schnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur" das Wort ,,gesetzlichen" und nach den Wörtern ,,und des Beitragssatzes zur" das Wort ,,sozialen" ein gefügt. b) In den Sätzen 5 und 6 werden nach dem Wort ,,Nettoquote" jeweils die Wörter ,,des Durch schnittsentgelts" eingefügt. c) In Satz 6 werden die Wörter ,,§ 163 Absatz 10 Satz 5" durch die Wörter ,,§ 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches" ersetzt. d) Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das ver 976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 fügbare Durchschnittsentgelt 33 992,16 Euro." des Vorjahres 4. Dem § 255a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahres wert." 5. § 255e wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach den Wör tern ,,Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent" wird das Wort ,,(Mindestsicherungs niveau)" eingefügt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Der für die Einhaltung des Mindestsiche rungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durch schnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multi pliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungs niveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet: Dabei sind: = aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus min destens erforderlich ist, = verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres, = Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermit telt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbei tragssatzes zur gesetzlichen Kranken versicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Bu ches des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird. Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Ren tenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet." 6. § 255g wird wie folgt gefasst: ,,§ 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021 Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883." 7. Nach § 255g werden die folgenden §§ 255h bis 255j eingefügt: ,,§ 255h Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Ren tenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfak tors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten. (2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Ren tenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Ver rechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert. (3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Ren tenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vor jahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 fest gesetzt: 1. aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird, 2. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird, 3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird. (4) Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 fest gesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichs bedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vor jahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufak tor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzu setzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. Ent spricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000. (5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwen den, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unver ändert. (6) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berech nung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbin dung mit § 255h. § 255i Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 (1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgen den Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jah res nach § 255e Absatz 2 festgelegt. Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Ren tenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Renten wert geringer ist als der bisherige aktuelle Renten wert. § 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Ab satz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbe stimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt." 8. § 287 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen nach § 287a" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 287a wird aufgehoben. 10. Nach § 307h wird folgender § 307i eingefügt: ,,§ 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes (1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk ten wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf 1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. De zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 be gonnen hat, 2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. De zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging, 3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt oder 4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt. (2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die per sönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Ab satz 1 am 30. Juni 2024 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden. (3) Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt 1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminde rung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebe nenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder 977 2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminde rung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebe nenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat. Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente. In den Fällen des Ab satzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminde rung. (4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Le bensjahres und acht Monaten verstorben ist. (5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichti gen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zu schlag 1. eine Rente wegen Alters folgt oder 2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Um fang zu berücksichtigen ist." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 99 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 99a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes". 2. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt: ,,§ 99a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes (1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Stei gerungszahlzuschlag wird ab dem 1. Juli 2024 be rücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf 1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, 2. eine Rente wegen Todes, die nach dem 31. De zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 be gonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging, 3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt oder 978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Num mer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt. (2) Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt, indem der sich am 30. Juni 2024 ergebende Ren tenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenart faktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfäl tigt und der sich ergebende Betrag durch den am 30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Eine Steigerungszahl nach § 97 Ab satz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni 2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1 unberücksichtigt. Der Steigerungszahlzuschlag ist mit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksich tigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen. § 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. (3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermit telt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die Erwerbsminderung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten eingetreten ist, 2. bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die ver sicherte Person nach Vollendung des 65. Lebens jahres und acht Monaten verstorben ist. (4) Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2 ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag 1. eine Rente wegen Alters folgt oder 2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zu rechnungszeit nach § 19 Absatz 4 oder nach § 92a Absatz 5 eine Zurechnungszeit nur in be grenztem Umfang zu berücksichtigen ist. Dies gilt nicht, soweit der Steigerungszahlzuschlag auf Zeiten beruht, die nach § 92 Absatz 6 bei der weiteren Rente nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht zu berücksichtigen sind." §2 Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2022 1,0000. §3 Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2022 48,14 Prozent. §4 Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alters sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022 16,63 Euro. (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022 16,37 Euro. §5 Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un fallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0535. (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungs fälle, die vor dem 1. Juli 2022 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2022 angepasst. Der Anpassungsfaktor be trägt 1,0612. §6 Artikel 3 Gesetz zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2022 (Rentenwertbestimmungsgesetz 2022 ­ RWBestG 2022) Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2022 an 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 408 Euro und 1 624 Euro monatlich, §1 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 395 Euro und 1 585 Euro. Aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung Artikel 3a (1) Der aktuelle Rentenwert 1. Juli 2022 36,02 Euro. beträgt ab dem (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2022 35,52 Euro. Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Dem § 34a des Künstlersozialversicherungsgeset zes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. November 2021 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58 913 000 Euro an die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse verwaltet die Mittel des Stabilisierungszuschusses. Der Stabilisierungszuschuss wird für das Kalenderjahr 2023 bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt." 979 Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c tritt am 1. Okto ber 2022 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 und 9 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10 und Artikel 2 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 28. Juni 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir