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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrages
und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(27. KOV-Anpassungsverordnung 27. KOVAnpV)
Vom 28. Juni 2022
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen
Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom
24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zu
letzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden
ist, verordnet die Bundesregierung:
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Beschädigte mit einem Grad der Schädi
gungsfolgen von 100, die durch die anerkannten
Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhn
lich betroffen sind, erhalten eine monatliche
Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
Stufen gewährt wird:
Artikel 1
Stufe I
99 Euro,
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Stufe II
203 Euro,
Stufe III
303 Euro,
Stufe IV
406 Euro,
Stufe V
505 Euro,
Stufe VI
609 Euro."
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai
2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe ,,183" durch die Angabe
,,193" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,23" durch die
Angabe ,,24" und wird die Angabe ,,151" durch
die Angabe ,,159" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe ,,2,317" durch die
Angabe ,,2,441" ersetzt.
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60
526 Euro,
von 70 oder 80
635 Euro,
von 90
763 Euro,
von 100
854 Euro."
5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An
gabe ,,34 561" durch die Angabe ,,36 566" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche
Grundrente bei einem Grad der Schädigungs
folgen
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,91"
durch die Angabe ,,96" ersetzt.
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,342" durch die
Angabe ,,360" ersetzt.
von 30
in Höhe von 164 Euro,
von 40
in Höhe von 223 Euro,
von 50
in Höhe von 298 Euro,
von 60
in Höhe von 379 Euro,
von 70
in Höhe von 526 Euro,
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,1 958"
durch die Angabe ,,2 063" ersetzt.
von 80
in Höhe von 635 Euro,
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
von 90
in Höhe von 763 Euro,
von 100
in Höhe von 854 Euro.
Die monatliche Grundrente erhöht sich für
Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben, bei einem Grad der Schädi
gungsfolgen
von 50 und 60
um 34 Euro,
von 70 und 80
um 41 Euro,
von mindestens 90
um 51 Euro."
b) In Satz 4 wird die Angabe ,,584, 832, 1 068,
1 386 oder 1 706" durch die Angabe ,,615, 877,
1 125, 1 460 oder 1 797" ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,982" durch die
Angabe ,,1 035" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,982" durch die
Angabe ,,1 035" ersetzt.
9. In § 40 wird die Angabe ,,488" durch die Angabe
,,514" ersetzt.
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,538" durch die
Angabe ,,567" ersetzt.
11. In § 46 wird die Angabe ,,213" durch die Angabe
,,224" und wird die Angabe ,,373" durch die An
gabe ,,393" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe ,,241" durch die
Angabe ,,254" und wird die Angabe ,,336" durch
die Angabe ,,354" ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,660" durch die
Angabe ,,695" und wird die Angabe ,,460" durch
die Angabe ,,485" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,121" durch
die Angabe ,,127" und wird die Angabe ,,91"
durch die Angabe ,,96" ersetzt.
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c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,374" durch
die Angabe ,,394" und wird die Angabe ,,272"
durch die Angabe ,,287" ersetzt.
14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe ,,1 958" durch die
Angabe ,,2 063" und wird die Angabe ,,982" durch
die Angabe ,,1 035" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Juni 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil