Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 22 vom 30.06.2022  - Seite 1012 bis 1013 - Siebenundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (27. KOV-Anpassungsverordnung – 27. KOVAnpV)

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1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (27. KOV-Anpassungsverordnung ­ 27. KOVAnpV) Vom 28. Juni 2022 Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zu letzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädi gungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhn lich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Artikel 1 Stufe I 99 Euro, Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Stufe II 203 Euro, Stufe III 303 Euro, Stufe IV 406 Euro, Stufe V 505 Euro, Stufe VI 609 Euro." Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,183" durch die Angabe ,,193" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,23" durch die Angabe ,,24" und wird die Angabe ,,151" durch die Angabe ,,159" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,2,317" durch die Angabe ,,2,441" ersetzt. 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 526 Euro, von 70 oder 80 635 Euro, von 90 763 Euro, von 100 854 Euro." 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An gabe ,,34 561" durch die Angabe ,,36 566" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungs folgen 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,91" durch die Angabe ,,96" ersetzt. 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,342" durch die Angabe ,,360" ersetzt. von 30 in Höhe von 164 Euro, von 40 in Höhe von 223 Euro, von 50 in Höhe von 298 Euro, von 60 in Höhe von 379 Euro, von 70 in Höhe von 526 Euro, a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,1 958" durch die Angabe ,,2 063" ersetzt. von 80 in Höhe von 635 Euro, b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: von 90 in Höhe von 763 Euro, von 100 in Höhe von 854 Euro. Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädi gungsfolgen von 50 und 60 um 34 Euro, von 70 und 80 um 41 Euro, von mindestens 90 um 51 Euro." b) In Satz 4 wird die Angabe ,,584, 832, 1 068, 1 386 oder 1 706" durch die Angabe ,,615, 877, 1 125, 1 460 oder 1 797" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,982" durch die Angabe ,,1 035" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,982" durch die Angabe ,,1 035" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,488" durch die Angabe ,,514" ersetzt. 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,538" durch die Angabe ,,567" ersetzt. 11. In § 46 wird die Angabe ,,213" durch die Angabe ,,224" und wird die Angabe ,,373" durch die An gabe ,,393" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe ,,241" durch die Angabe ,,254" und wird die Angabe ,,336" durch die Angabe ,,354" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,660" durch die Angabe ,,695" und wird die Angabe ,,460" durch die Angabe ,,485" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,121" durch die Angabe ,,127" und wird die Angabe ,,91" durch die Angabe ,,96" ersetzt. 1013 c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,374" durch die Angabe ,,394" und wird die Angabe ,,272" durch die Angabe ,,287" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe ,,1 958" durch die Angabe ,,2 063" und wird die Angabe ,,982" durch die Angabe ,,1 035" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. Juni 2022 Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil