2129-8
1024
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Berichtigung
des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
Vom 17. Juni 2022
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom
24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 3 muss wie folgt lauten:
,,3. § 37b Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe ,,3 und" wird gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,,4. Wasserstoff aus biogenen Quellen."
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Absatz 1 Satz 1 können Bio
kraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen
der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Ok
tober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Ver
zehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver
ordnung (EG) Nr. 1774/2002, die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in ihrer
jeweils geltenden Fassung bestehen, auf die Erfüllung von Verpflich
tungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Ab
satz 4 angerechnet werden."
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
,,Abweichend von Satz 1 Nummer 4 und Absatz 1 Satz 1 wird Wasser
stoff aus biogenen Quellen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie
(EU) 2018/2001, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ab dem 1. Juli
2023 auf die Erfüllung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 angerechnet; eine Rechtsverordnung der Bundes
regierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 regelt weitere Be
stimmungen. Ab dem Kalenderjahr 2023 wird für die Treibhausgasemis
sionen von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter
Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807
der Basiswert zugrunde gelegt. Der Rechenfaktor nach § 37d Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 für Biokraftstoffe aus Abwasser aus Palmölmühlen und
leeren Palmfruchtbündeln beträgt eins.""
Bonn, den 17. Juni 2022
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Anita Breyer