63-2263-1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Gesetz
zur Finanzierung der Bundeswehr und
zur Errichtung eines ,,Sondervermögens Bundeswehr"
und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Vom 1. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
zent des Bruttoinlandsprodukts auf Basis der aktuellen
Regierungsprognose für Verteidigungsausgaben nach
NATO-Kriterien bereitgestellt.
Artikel 1
(3) Nach Verausgabung des Sondervermögens wer
den aus dem Bundeshaushalt weiterhin die finanziellen
Mittel bereitgestellt, um das Fähigkeitsprofil der Bun
deswehr und den deutschen Beitrag zu den dann je
weils geltenden NATO-Fähigkeitszielen zu gewährleis
ten.
Gesetz
zur Finanzierung der
Bundeswehr und zur Errichtung
eines ,,Sondervermögens Bundeswehr"
(Bundeswehrfinanzierungs- und
sondervermögensgesetz BwFinSVermG)
§1
Errichtung eines
Sondervermögens und
Finanzierung der Bundeswehr
(1) Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der
Bezeichnung ,,Sondervermögen Bundeswehr" errich
tet.
(2) Mit Hilfe des Sondervermögens werden im mehr
jährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren 2 Pro
§ 1a
Weitere Maßnahmen zur Stärkung
der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit
(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur
Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit
Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz so
wie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern
über den Bundeshaushalt finanziert.
(2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stär
kung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum
vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
§2
Zweck des Sondervermögens
Das Sondervermögen hat den Zweck, die Bündnisund Verteidigungsfähigkeit zu stärken und dazu ab
dem Jahr 2022 die Fähigkeitslücken der Bundeswehr
zu schließen, um damit auch den deutschen Beitrag zu
den geltenden NATO-Fähigkeitszielen gewährleisten
zu können. Die Mittel des Sondervermögens sollen
der Finanzierung bedeutsamer Ausrüstungsvorhaben
der Bundeswehr, insbesondere komplexer überjähriger
Maßnahmen, dienen.
§3
Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es
kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts
stand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes
regierung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet
das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer
Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich
keiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die
Verbindlichkeiten des Sondervermögens. Das Sonder
vermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkei
ten des Bundes.
§4
Kreditermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sonderver
mögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro
aufzunehmen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind
vom Sondervermögen zu tragen.
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über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar. § 45 Absatz 3
der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anwendbar.
(3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und
Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die
ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschrei
ten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundesta
ges sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme
schwebend unwirksam.
(4) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer ei
ner Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl
der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeits
weise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich ver
eint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bun
destag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied
zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder
zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Par
lamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es
seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheiden
des Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu
wählen.
(5) Das Gremium wird vom Bundesministerium der
Verteidigung über alle Fragen des ,,Sondervermögens
Bundeswehr" unterrichtet. Das Gremium beschließt
über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.
(6) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheim
haltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen
bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt
auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den
Sitzungen.
§6
Jahresrechnung
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie
ren der Nettobetrag anzurechnen.
Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich
zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Ein
nahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen
und die Schulden des Sondervermögens. Die Rech
nungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung
des Bundes beizufügen.
§5
§7
(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kre
ditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten
Krediten wieder zu.
Wirtschaftsplan,
Haushaltsrecht, Mittelverwendung
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonderver
mögens werden in einem Wirtschaftsplan veran
schlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus
gaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr
2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschafts
jahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsge
setz als Anlage beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023
zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
(2) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun
gen, die im Wirtschaftsplan für die im Einzelnen be
nannten Vorhaben zur Verfügung gestellt werden, kön
nen nicht für andere dort benannte Vorhaben verwen
det werden. Die Ausgaben und Verpflichtungsermäch
tigungen zu den Vorhaben sind jeweils in einzelnen
Titeln zu veranschlagen. Die Ausgaben sind übertrag
bar und bleiben für die jeweilige Zweckbestimmung
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermö
gens trägt der Bund.
§8
Auflösung, Tilgungsplan
(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des
Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4
vollständig ausgeschöpft wurde. Verbleibendes Ver
mögen fällt dem Bund zu. Verbleibende Schulden des
Sondervermögens werden in die allgemeine Bundes
schuld integriert.
(2) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kredit
ermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem
1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufge
nommenen Kredite innerhalb eines angemessenen
Zeitraums zurückzuführen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Anlage
(zu § 5 Absatz 1)
Wirtschaftsplan 2022 des ,,Sondervermögens Bundeswehr"
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes zur Finanzierung der Bundes
wehr und zur Errichtung eines ,,Sondervermögens Bundeswehr". Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans sollen bedeutsame
Ausrüstungsvorhaben, insbesondere komplexe überjährige militärische Beschaffungen gesichert finanziert werden.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Mit dem ,,Sondervermögen Bundeswehr" soll sichergestellt werden, dass die Streitkräfte mit notwendigem Material ausgestattet
werden, um ihren Verteidigungsauftrag erfüllen zu können.
Überblick zur Anlage
,,Sondervermögen Bundeswehr"
Soll
2022
1 000
Einnahmen
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
90 000
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
90 000
Ausgaben
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. . . . . . . . . . .
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . .
90 000
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
90 000
90 000
Verpflichtungsermächtigung im
Wirtschaftsplan 2022 für künftige Jahre
Erläuterung:
Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit
im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise
erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das
Sondervermögen überführt.
Vor diesem Hintergrund sind Verpflichtungser
mächtigungen in Höhe von nur 81,91 Mrd. Euro
vorzusehen.
81 910 000
Soll
2021
1 000
Veränderung
gegenüber
2021
1 000
Ausgabereste
2021
1 000
Ist
2020
1 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Titel
Funktion
Zweckbestimmung
Soll
2022
1 000
Soll 2021
Reste 2021
1 000
Übrige Einnahmen
119 99
Vermischte Einnahmen
325 01
-830
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
90 000
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden.
2. Alle Ausgabetitel sind zu Titel 575 01 einseitig deckungsfähig.
3. Für Beschaffungsvorhaben, die nicht bei den jeweiligen Titeln vorge
sehen sind, dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
in Anspruch genommen werden.
Wehrtechnische Forschung und Technologie
551 01
-036
Forschung, Entwicklung und Künstliche Intelligenz
5 000
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422 000 T
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Land- und seegebundene robuste Navigation unter NAVWAR Bedingun
gen (LaSeRoNN)
b) Mobile robuste Navigation unter NAVWAR Bedingungen (MobiRoNN)
c) Überwachung und Sicherung großer Räume mittels KI
Militärische Beschaffungen
554 03
-032
Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung
45 000
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 932 000 T
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Sprechsätze mit Gehörschutz im Zusammenhang mit dem Gefechtshelm
b) Kampfschuhsystem Streitkräfte (KSS SK)
c) Nachtsichtgeräte
d) Infanterist der Zukunft (IDZ ES) VJTF-Standard
Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abge
bildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen über
führt.
554 05
-032
Beschaffung Dimension Führungsfähigkeit/Digitalisierung
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 742 000 T
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Digitalisierung landbasierter Operationen (DLBO)-Basic
b) DLBO (Battle Management System, Gefechtsstände, Funkgeräte)
c) Taktisches Wide Area Network (TAWAN), erster Anteil
d) Rechenzentrumsverbund
e) Satellitenkommunikation (SATCOMBw) Stufe 2 und Stufe 3
f) German Mission Network 1 (Vernetzung der Bw verlegefähig)
g) German Mission Network 2 (Erhalt der Führungsfähigkeit Marine)
h) Funkgeräte PRC-117G
10 000
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Ist
2020
1 000
1034
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Titel
Funktion
554 07
-032
Zweckbestimmung
Beschaffung Dimension Land
Soll
2022
1 000
10 000
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 600 000 T
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Optionsauslösung konsolidierte Nachrüstung aller restlichen PUMA 1. Los
b) Nachfolge Schützenpanzer MARDER
c) Schwerer Waffenträger Infanterie
d) Nachfolge Überschneefahrzeuge BV 206
e) Nachfolge luftverlegbare Fahrzeuge/Luftlandeplattformen (DEU/NLD)
f) Nachfolge TPz Fuchs
g) Main Ground Combat System
h) Sanitätsausstattung (Role 2b geschützt hoch mobil, Luftlanderettungs
zentrum leicht, Luftlanderettungszentrum Spezialeinsatz)
554 12
-032
Beschaffung Dimension See
10 000
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 806 000 T
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Korvette 130
b) Fregatte 126
c) Future Naval Strike Missile (FNSM)
d) U-Boot Flugabwehrflugkörper (IDAS)
e) Unterwasserortung (SONIX)
f) Mehrzweckkampfboote
g) Nachfolge Festrumpfschlauchboot (RHIB) 1010
h) U 212 CD
Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abge
bildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das
Sondervermögen überführt.
554 13
-036
Beschaffung Dimension Luft
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 408 000 T
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Entwicklung und Kauf EUROFIGHTER ECR
b) Nachfolge TORNADO, Anteil Beschaffung F-35 inkl. Bewaffnung
c) Beschaffung schwerer Transporthubschrauber
d) Leichter Unterstützungshubschrauber (LUH)
e) Bodengebundene Luftverteidigung (Nah- und Nächstbereich, Fähigkeits
erhalt Patriot, mittlere und große Reichweite)
f) Weltraumbasiertes Frühwarnsystem (TWISTER) EVF
g) Beschaffung weiterer Seefernaufklärer
h) Future Combat Air System (FCAS)
i) Bewaffnung HERON TP
j) Luftlageführungssysteme, diverse Radare
k) System Weltraumüberwachung und Lagezentrum mit Ausbaustufe 2
Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abge
bildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen über
führt.
575 01
Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt
10 000
Soll 2021
Reste 2021
1 000
Ist
2020
1 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Artikel 2
Änderung der
Bundeshaushaltsordnung
Dem § 54 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I
S. 1284), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben
sowie Betreiberverträge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von
25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsaus
schusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden
Maßnahme schwebend unwirksam."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz
blatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
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