Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 23 vom 06.07.2022  - Seite 1030 bis 1035 - Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung

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1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines ,,Sondervermögens Bundeswehr" und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung Vom 1. Juli 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: zent des Bruttoinlandsprodukts auf Basis der aktuellen Regierungsprognose für Verteidigungsausgaben nach NATO-Kriterien bereitgestellt. Artikel 1 (3) Nach Verausgabung des Sondervermögens wer den aus dem Bundeshaushalt weiterhin die finanziellen Mittel bereitgestellt, um das Fähigkeitsprofil der Bun deswehr und den deutschen Beitrag zu den dann je weils geltenden NATO-Fähigkeitszielen zu gewährleis ten. Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines ,,Sondervermögens Bundeswehr" (Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz ­ BwFinSVermG) §1 Errichtung eines Sondervermögens und Finanzierung der Bundeswehr (1) Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung ,,Sondervermögen Bundeswehr" errich tet. (2) Mit Hilfe des Sondervermögens werden im mehr jährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren 2 Pro § 1a Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit (1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz so wie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert. (2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stär kung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 §2 Zweck des Sondervermögens Das Sondervermögen hat den Zweck, die Bündnisund Verteidigungsfähigkeit zu stärken und dazu ab dem Jahr 2022 die Fähigkeitslücken der Bundeswehr zu schließen, um damit auch den deutschen Beitrag zu den geltenden NATO-Fähigkeitszielen gewährleisten zu können. Die Mittel des Sondervermögens sollen der Finanzierung bedeutsamer Ausrüstungsvorhaben der Bundeswehr, insbesondere komplexer überjähriger Maßnahmen, dienen. §3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts stand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes regierung. (2) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen. (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich keiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens. Das Sonder vermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkei ten des Bundes. §4 Kreditermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sonderver mögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen. 1031 über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar. § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anwendbar. (3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschrei ten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundesta ges sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam. (4) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer ei ner Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeits weise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich ver eint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bun destag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Par lamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheiden des Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen. (5) Das Gremium wird vom Bundesministerium der Verteidigung über alle Fragen des ,,Sondervermögens Bundeswehr" unterrichtet. Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer. (6) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheim haltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen. §6 Jahresrechnung (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie ren der Nettobetrag anzurechnen. Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Ein nahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rech nungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen. §5 §7 (2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kre ditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonderver mögens werden in einem Wirtschaftsplan veran schlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus gaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschafts jahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsge setz als Anlage beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. (2) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun gen, die im Wirtschaftsplan für die im Einzelnen be nannten Vorhaben zur Verfügung gestellt werden, kön nen nicht für andere dort benannte Vorhaben verwen det werden. Die Ausgaben und Verpflichtungsermäch tigungen zu den Vorhaben sind jeweils in einzelnen Titeln zu veranschlagen. Die Ausgaben sind übertrag bar und bleiben für die jeweilige Zweckbestimmung Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermö gens trägt der Bund. §8 Auflösung, Tilgungsplan (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4 vollständig ausgeschöpft wurde. Verbleibendes Ver mögen fällt dem Bund zu. Verbleibende Schulden des Sondervermögens werden in die allgemeine Bundes schuld integriert. (2) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kredit ermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufge nommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen. 1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 Anlage (zu § 5 Absatz 1) Wirtschaftsplan 2022 des ,,Sondervermögens Bundeswehr" Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes zur Finanzierung der Bundes wehr und zur Errichtung eines ,,Sondervermögens Bundeswehr". Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans sollen bedeutsame Ausrüstungsvorhaben, insbesondere komplexe überjährige militärische Beschaffungen gesichert finanziert werden. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Mit dem ,,Sondervermögen Bundeswehr" soll sichergestellt werden, dass die Streitkräfte mit notwendigem Material ausgestattet werden, um ihren Verteidigungsauftrag erfüllen zu können. Überblick zur Anlage ,,Sondervermögen Bundeswehr" Soll 2022 1 000 Einnahmen Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000 Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000 Ausgaben Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. . . . . . . . . . . Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000 ­ ­ Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000 90 000 Verpflichtungsermächtigung im Wirtschaftsplan 2022 für künftige Jahre Erläuterung: Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt. Vor diesem Hintergrund sind Verpflichtungser mächtigungen in Höhe von nur 81,91 Mrd. Euro vorzusehen. 81 910 000 Soll 2021 1 000 Veränderung gegenüber 2021 1 000 Ausgabereste 2021 1 000 Ist 2020 1 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 Titel Funktion Zweckbestimmung Soll 2022 1 000 Soll 2021 Reste 2021 1 000 Übrige Einnahmen 119 99 Vermischte Einnahmen 325 01 -830 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ­ 90 000 Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. § 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden. 2. Alle Ausgabetitel sind zu Titel 575 01 einseitig deckungsfähig. 3. Für Beschaffungsvorhaben, die nicht bei den jeweiligen Titeln vorge sehen sind, dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in Anspruch genommen werden. Wehrtechnische Forschung und Technologie 551 01 -036 Forschung, Entwicklung und Künstliche Intelligenz 5 000 Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422 000 T Erläuterungen: Veranschlagt sind die Vorhaben: a) Land- und seegebundene robuste Navigation unter NAVWAR Bedingun gen (LaSeRoNN) b) Mobile robuste Navigation unter NAVWAR Bedingungen (MobiRoNN) c) Überwachung und Sicherung großer Räume mittels KI Militärische Beschaffungen 554 03 -032 Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung 45 000 Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 932 000 T Erläuterungen: Veranschlagt sind die Vorhaben: a) Sprechsätze mit Gehörschutz im Zusammenhang mit dem Gefechtshelm b) Kampfschuhsystem Streitkräfte (KSS SK) c) Nachtsichtgeräte d) Infanterist der Zukunft (IDZ ES) VJTF-Standard Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abge bildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen über führt. 554 05 -032 Beschaffung Dimension Führungsfähigkeit/Digitalisierung Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 742 000 T Erläuterungen: Veranschlagt sind die Vorhaben: a) Digitalisierung landbasierter Operationen (DLBO)-Basic b) DLBO (Battle Management System, Gefechtsstände, Funkgeräte) c) Taktisches Wide Area Network (TAWAN), erster Anteil d) Rechenzentrumsverbund e) Satellitenkommunikation (SATCOMBw) Stufe 2 und Stufe 3 f) German Mission Network 1 (Vernetzung der Bw verlegefähig) g) German Mission Network 2 (Erhalt der Führungsfähigkeit Marine) h) Funkgeräte PRC-117G 10 000 1033 Ist 2020 1 000 1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 Titel Funktion 554 07 -032 Zweckbestimmung Beschaffung Dimension Land Soll 2022 1 000 10 000 Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 600 000 T Erläuterungen: Veranschlagt sind die Vorhaben: a) Optionsauslösung konsolidierte Nachrüstung aller restlichen PUMA 1. Los b) Nachfolge Schützenpanzer MARDER c) Schwerer Waffenträger Infanterie d) Nachfolge Überschneefahrzeuge BV 206 e) Nachfolge luftverlegbare Fahrzeuge/Luftlandeplattformen (DEU/NLD) f) Nachfolge TPz Fuchs g) Main Ground Combat System h) Sanitätsausstattung (Role 2b geschützt hoch mobil, Luftlanderettungs zentrum leicht, Luftlanderettungszentrum Spezialeinsatz) 554 12 -032 Beschaffung Dimension See 10 000 Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 806 000 T Erläuterungen: Veranschlagt sind die Vorhaben: a) Korvette 130 b) Fregatte 126 c) Future Naval Strike Missile (FNSM) d) U-Boot Flugabwehrflugkörper (IDAS) e) Unterwasserortung (SONIX) f) Mehrzweckkampfboote g) Nachfolge Festrumpfschlauchboot (RHIB) 1010 h) U 212 CD Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abge bildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt. 554 13 -036 Beschaffung Dimension Luft Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 408 000 T Erläuterungen: Veranschlagt sind die Vorhaben: a) Entwicklung und Kauf EUROFIGHTER ECR b) Nachfolge TORNADO, Anteil Beschaffung F-35 inkl. Bewaffnung c) Beschaffung schwerer Transporthubschrauber d) Leichter Unterstützungshubschrauber (LUH) e) Bodengebundene Luftverteidigung (Nah- und Nächstbereich, Fähigkeits erhalt Patriot, mittlere und große Reichweite) f) Weltraumbasiertes Frühwarnsystem (TWISTER) EVF g) Beschaffung weiterer Seefernaufklärer h) Future Combat Air System (FCAS) i) Bewaffnung HERON TP j) Luftlageführungssysteme, diverse Radare k) System Weltraumüberwachung und Lagezentrum mit Ausbaustufe 2 Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abge bildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen über führt. 575 01 Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt 10 000 Soll 2021 Reste 2021 1 000 Ist 2020 1 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Dem § 54 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsaus schusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz blatt zu verkünden. Berlin, den 1. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner Die Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann Die Bundesministerin der Verteidigung Christine Lambrecht 1035