Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 23 vom 06.07.2022  - Seite 1036 bis 1038 - Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt

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1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt Vom 24. Juni 2022 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr: Artikel 1 Die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Alt-Sachverhalte Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebühren fähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung der Gebühr nicht berücksichtigt wird." 2. In der Anlage Teil I Abschnitt 6 werden die Nummern 6.2 und 6.3 durch die folgenden Nummern 6.2 bis 6.5 ersetzt: Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr ,,6.2 Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV heitsbescheinigung i. V. m. Artikel 8 der Durch führungsverordnung (EU) 2018/763 nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75 000 Euro 6.3 Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV mentsystem eines Eisenbahnverkehrsunternehmens i. V. m. Artikel 3 der Dele gierten Verordnung (EU) 2018/761 mit einer Betriebs leistung von jähr lich mindestens 100 000 000 km: 185 640 Euro mit einer Betriebs leistung von jähr lich mindestens 10 000 000 km und weniger als 100 000 000 km: 34 080 Euro mit einer Betriebs leistung von jähr lich mindestens 5 000 000 km und weniger als 10 000 000 km: 24 120 Euro 1037 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr mit einer Betriebs leistung von jähr lich mindestens 1 000 000 km und weniger als 5 000 000 km: 14 280 Euro mit einer Betriebs leistung von jähr lich mindestens 100 000 km und weniger als 1 000 000 km: 8 040 Euro mit einer Betriebs leistung von jähr lich mindestens 20 000 km und weniger als 100 000 km: 2 520 Euro mit einer Betriebs leistung von jähr lich weniger als 20 000 km: 1 080 Euro 6.4 Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher §§ 14 und 16 Absatz 1 heitsgenehmigung und 3 ESiV nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100 000 Euro 6.5 Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV mentsystem eines Eisenbahninfrastrukturunterneh i. V. m. Artikel 3 der Dele mens gierten Verordnung (EU) 2018/761 mit mindestens 10 000 Strecken kilometern oder mit mindestens 10 000 Verkehrs stationen: 9 981 000 Euro mit mindestens 2 000 und weniger als 10 000 Stre ckenkilometern oder mit mindes tens 2 000 und weniger als 10 000 Verkehrsstationen: 990 480 Euro mit mindestens 500 und weniger als 2 000 Stre ckenkilometern oder mit mindes tens 500 und weniger als 2 000 Verkehrsstationen: 6 480 Euro mit weniger als 500 Strecken kilometern oder mit weniger als 500 Verkehrs stationen: 3 480 Euro". 1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Juni 2022 Der Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing