202-5-12
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Verordnung
zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
Vom 24. Juni 2022
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
,,§ 4a
Alt-Sachverhalte
Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebühren
fähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig
erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung
der Gebühr nicht berücksichtigt wird."
2. In der Anlage Teil I Abschnitt 6 werden die Nummern 6.2 und 6.3 durch die folgenden Nummern 6.2 bis 6.5
ersetzt:
Nr.
Gegenstand
Rechtsgrundlage
Gebühr
,,6.2
Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV
heitsbescheinigung
i. V. m. Artikel 8 der Durch
führungsverordnung (EU)
2018/763
nach Zeitaufwand,
mindestens 600
und höchstens
75 000 Euro
6.3
Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV
mentsystem eines Eisenbahnverkehrsunternehmens i. V. m. Artikel 3 der Dele
gierten Verordnung (EU)
2018/761
mit einer Betriebs
leistung von jähr
lich mindestens
100 000 000 km:
185 640 Euro
mit einer Betriebs
leistung von jähr
lich mindestens
10 000 000 km und
weniger als
100 000 000 km:
34 080 Euro
mit einer Betriebs
leistung von jähr
lich mindestens
5 000 000 km und
weniger als
10 000 000 km:
24 120 Euro
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Nr.
Gegenstand
Rechtsgrundlage
Gebühr
mit einer Betriebs
leistung von jähr
lich mindestens
1 000 000 km und
weniger als
5 000 000 km:
14 280 Euro
mit einer Betriebs
leistung von jähr
lich mindestens
100 000 km und
weniger als
1 000 000 km:
8 040 Euro
mit einer Betriebs
leistung von jähr
lich mindestens
20 000 km und
weniger als
100 000 km:
2 520 Euro
mit einer Betriebs
leistung von jähr
lich weniger als
20 000 km:
1 080 Euro
6.4
Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher §§ 14 und 16 Absatz 1
heitsgenehmigung
und 3 ESiV
nach Zeitaufwand,
mindestens 600
und höchstens
100 000 Euro
6.5
Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV
mentsystem eines Eisenbahninfrastrukturunterneh i. V. m. Artikel 3 der Dele
mens
gierten Verordnung (EU)
2018/761
mit mindestens
10 000 Strecken
kilometern oder
mit mindestens
10 000 Verkehrs
stationen:
9 981 000 Euro
mit mindestens
2 000 und weniger
als 10 000 Stre
ckenkilometern
oder mit mindes
tens 2 000 und
weniger als 10 000
Verkehrsstationen:
990 480 Euro
mit mindestens
500 und weniger
als 2 000 Stre
ckenkilometern
oder mit mindes
tens 500 und
weniger als 2 000
Verkehrsstationen:
6 480 Euro
mit weniger als
500 Strecken
kilometern oder
mit weniger als
500 Verkehrs
stationen:
3 480 Euro".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing