752-6754-282129-8754-3754-1-2
1054
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
Gesetz
zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken
zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor
im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des
Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Vom 8. Juli 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
b) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c
und 50e bis 50j".
Artikel 1
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geän
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
2.
§ 13 Absatz 1b wird aufgehoben.
3.
§ 13j Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,(6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch Fest
legungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter
Berücksichtigung der Ziele des § 1 nähere Bestim
mungen zu dem Mindestfaktor nach § 13
Absatz 1a, wobei dieser nicht weniger als das
Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache
betragen darf. Die Festlegung des Mindestfaktors
nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Um
weltbundesamt."
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 50 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
,,§ 50a Maßnahmen zur Ausweitung des
Stromerzeugungsangebots, befristete
Teilnahme am Strommarkt von Anlagen
aus der Netzreserve; Verordnungser
mächtigung
§ 50b
Maßnahmen zur Ausweitung des
Stromerzeugungsangebots, Pflicht zur
Betriebsbereitschaft und Brennstoffbe
vorratung für die befristete Teilnahme
am Strommarkt von Anlagen aus der
Netzreserve
§ 50c
Maßnahmen zur Ausweitung des
Stromerzeugungsangebots, Ende der
befristeten Teilnahme am Strommarkt
und ergänzende Regelungen zur Kos
tenerstattung
§ 50d
Maßnahmen zur Ausweitung des
Stromerzeugungsangebots, befristete
Versorgungsreserve Braunkohle; Ver
ordnungsermächtigung
§ 50e
Verordnungsermächtigung zu Maßnah
men zur Ausweitung des Stromerzeu
gungsangebots und Festlegungskom
petenz der Bundesnetzagentur
§ 50f
Verordnungsermächtigung für Maß
nahmen zur Reduzierung der Gasver
stromung zur reaktiven und befriste
ten Gaseinsparung
§ 50g
Flexibilisierung der Gasbelieferung
§ 50h
Vertragsanalyse der Gaslieferanten für
Letztverbraucher
§ 50i
Verhältnis zum Energiesicherungsge
setz
§ 50j
Evaluierung der Maßnahmen nach den
§§ 50a bis 50h".
3a. In § 35a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,in
Deutschland gelegen sind und" gestrichen.
4.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör
ter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" durch
die Wörter ,,ohne Zustimmung des Bundes
rates" ersetzt.
b) In Nummer 1 in dem Satzteil nach Buchstabe b
wird die Angabe ,,30" durch die Wörter ,,bei Be
trieb der Anlage zur Erzeugung elektrischer
Energie mit der maximal möglichen Nettonenn
leistung bis zu 60" ersetzt.
5.
Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a bis 50j
eingefügt:
,,§ 50a
Maßnahmen zur Ausweitung des
Stromerzeugungsangebots, befristete
Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus
der Netzreserve; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung
der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab
satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017
über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
Gasversorgung und zur Aufhebung der Verord
nung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom
28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verord
nung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022,
S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit
dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie vom September 2019, der
auf der Internetseite des Bundesministeriums für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zulassen, dass die Betreiber solcher
Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d
sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung
in der Netzreserve vorgehalten werden und die
kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie
einsetzen, befristet am Strommarkt teilnehmen. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zugleich der
Zeitraum für die befristete Teilnahme am Strom
markt nach Satz 1 festzulegen, die längstens bis
zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig ist.
(2) Die befristete Teilnahme am Strommarkt
nach Absatz 1 ist durch den Anlagenbetreiber min
destens fünf Werktage vor Beginn gegenüber der
Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Über
tragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in
dessen Regelzone sich die Anlage befindet, anzu
zeigen.
(3) Während der befristeten Teilnahme am
Strommarkt nach Absatz 1 darf der Betreiber
1. die elektrische Leistung oder Arbeit und die
thermische Leistung der Anlage ganz oder teil
weise veräußern und
2. Kohle verfeuern.
Der Betreiber der Anlage ist insoweit von den Be
schränkungen des § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4
Satz 1, des § 13d Absatz 3 und des § 7 Absatz 1
der Netzreserveverordnung und von dem Verbot
der Kohleverfeuerung nach § 51 Absatz 1 Satz 1
des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes aus
genommen. § 13b Absatz 4 und 5 sowie § 13d
sind entsprechend anzuwenden.
(4) Endgültige Stilllegungen von Anlagen, für
die nach § 51 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Buch
stabe c und d des Kohleverstromungsbeendi
gungsgesetzes in den Jahren 2022 und 2023 ein
Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird, sind
bis zum 31. März 2024 verboten, soweit ein Wei
terbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. An
lagen nach Satz 1 werden durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen ab dem Zeitpunkt, zu dem
das Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird,
in entsprechender Anwendung von § 13d zum
Zweck der Vorsorge vor einer möglichen Gefähr
dung der Gasversorgung in der Netzreserve vor
gehalten. § 13b Absatz 4 Satz 4, § 13b Absatz 5
Satz 11, die §§ 13c und 13d und die Netzreserve
verordnung sind entsprechend anzuwenden. Auf
die Anlagen nach Satz 1 sind die Absätze 1 bis 3
sowie die §§ 50b und 50c ebenfalls anwendbar.
Das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist für
eine Anlage unwirksam, solange sie nach Satz 2
in der Netzreserve vorgehalten wird.
(5) Vorläufige und endgültige Stilllegungen von
Anlagen, die am 12. Juli 2022 nach § 13b Ab
satz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe der
Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorge
halten werden, sind bis zum 31. März 2024 verbo
ten, soweit ein Weiterbetrieb rechtlich und tech
nisch möglich ist. § 13b Absatz 4 Satz 4, Absatz 5
1055
Satz 11, die §§ 13c und 13d und die Netzreserve
verordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 50b
Maßnahmen zur Ausweitung
des Stromerzeugungsangebots,
Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brennstoffbevorratung für die befristete Teilnahme
am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve
(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b
Absatz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe
der Netzreserveverordnung in der Netzreserve
vorgehalten wird, muss die Anlage während des
Zeitraums, in dem die Frühwarnstufe, Alarmstufe
oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buch
stabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maß
nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gas
versorgung und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017,
S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geän
dert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan
Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie vom September 2019, der auf der Inter
netseite des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen ist,
frühestens aber ab dem 1. November 2022 für die
befristete Teilnahme am Strommarkt im Dauerbe
trieb betriebsbereit halten.
(2) Zur Einhaltung der Verpflichtung zur Be
triebsbereitschaft der Anlage nach Absatz 1 muss
der Betreiber insbesondere
1. jeweils zum 1. November der Jahre 2022
und 2023 und jeweils zum 1. Februar der Jahre
2023 und 2024 Brennstoffvorräte in einem Um
fang bereithalten, die es ermöglichen,
a) bei Einsatz von Kohle zur Erzeugung elek
trischer Energie für 30 Kalendertage die
Abgabeverpflichtungen an Elektrizität bei
Betrieb der Anlage mit der maximal mög
lichen Nettonennleistung zu decken oder
b) bei Einsatz von Mineralöl zur Erzeugung
elektrischer Energie für zehn Kalendertage
die Abgabeverpflichtung an Elektrizität bei
Betrieb der Anlage mit der maximal mög
lichen Nettonennleistung zu decken,
2. die Brennstoffversorgung für einen Dauerbe
trieb auch bei einer befristeten Teilnahme am
Strommarkt nach § 50a sicherstellen und
3. der Bundesnetzagentur und dem Betreiber des
Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwor
tung ab dem 1. November 2022 monatlich
nachweisen, dass die Verpflichtungen nach
den Nummern 1 und 2 eingehalten werden.
(3) Die Brennstoffvorräte nach Absatz 2 Num
mer 1 müssen am Standort der Anlage gelagert
werden. Die Lagerung an einem anderen Lagerort
ist zulässig, wenn
1. es sich hierbei um ein ergänzendes Lager zu
dem Lager am Standort der Anlage handelt und
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
2. der Transport der weiteren Brennstoffvorräte zu
dem Standort der Anlage innerhalb von zehn
Kalendertagen gewährleistet ist.
Ist die Einhaltung der Anforderungen an Bevor
ratung und Lagerung nach Satz 1 und Absatz 2
Nummer 1 für den Betreiber der Erzeugungsan
lage im Einzelfall unmöglich, kann die Bundes
netzagentur auf Antrag zulassen, dass die Ver
pflichtung zur Betriebsbereitschaft als erfüllt gilt,
wenn der Betreiber der Erzeugungsanlage in je
dem Kalendermonat nachweist, dass die vorhan
denen Lagerkapazitäten vollständig mit Brennstof
fen befüllt sind.
(4) Die Verpflichtung zur Betriebsbereitschaft
der Anlage nach Absatz 1 umfasst auch, dass die
Anlage während der befristeten Teilnahme am
Strommarkt in einem Zustand erhalten wird, der
eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung der Be
triebsbereitschaft nach § 13b Absatz 4 sowie für
Anforderungen für Anpassungen der Einspeisung
durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 13
Absatz 1 und 2 und § 13a Absatz 1 jederzeit wäh
rend der befristeten Teilnahme am Strommarkt er
möglicht. Dies ist auch anzuwenden für die Zeit
nach der befristeten Teilnahme am Strommarkt,
wenn die Anlage weiterhin in der Netzreserve vor
gehalten wird.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auch für Betreiber
von Anlagen anzuwenden, die erst ab dem 1. No
vember 2022 in der Netzreserve vorgehalten wer
den. § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist für Maß
nahmen, die zur Herstellung oder Aufrechter
haltung der Betriebsbereitschaft der Anlage vor
dem 1. November 2022 vorgenommen werden,
entsprechend anzuwenden.
(6) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b
Absatz 4 und 5 und nach § 13d sowie nach Maß
gabe der Netzreserveverordnung in der Netzre
serve vorgehalten wird und die vor dem 1. Januar
1970 in Betrieb genommen wurde, kann dem Be
treiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonen
verantwortung, in dessen Regelzone sich die
Anlage befindet, und der Bundesnetzagentur bis
zum 9. August 2022 anzeigen, dass er von den
Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausge
nommen werden möchte. Eine befristete Teil
nahme am Strommarkt nach § 50a ist nach einer
Anzeige nach Satz 1 ausgeschlossen und § 50a
Absatz 5 ist nicht anwendbar.
§ 50c
Maßnahmen zur Ausweitung des
Stromerzeugungsangebots, Ende der
befristeten Teilnahme am Strommarkt und
ergänzende Regelungen zur Kostenerstattung
(1) Die befristete Teilnahme am Strommarkt en
det spätestens zu dem in der Rechtsverordnung
nach § 50a Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datum.
(2) Der Anlagenbetreiber kann die befristete
Teilnahme am Strommarkt für eine Anlage vorzei
tig beenden. Der Anlagenbetreiber hat den Zeit
punkt der vorzeitigen Beendigung gegenüber der
Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Über
tragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in
dessen Regelzone sich die Anlage befindet, unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor der
Beendigung anzuzeigen. Nach einer vorzeitigen
Beendigung ist eine erneute befristete Teilnahme
dieser Anlage am Strommarkt ausgeschlossen.
Wird durch Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 1
Satz 1 und 2 ein weiterer Zeitraum zur befristeten
Teilnahme am Strommarkt bestimmt, darf der Be
treiber der Anlage abweichend von Satz 3 auch in
diesem weiteren Zeitraum befristet am Strom
markt teilnehmen.
(3) Mit der Beendigung oder der vorzeitigen Be
endigung der befristeten Teilnahme am Strom
markt gelten wieder die Rechte und Pflichten, die
aufgrund der Vorhaltung in der Netzreserve gemäß
§ 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 13d Ab
satz 3 und § 7 der Netzreserveverordnung be
stehen. Dies gilt nur, wenn die Anlage noch als
systemrelevant ausgewiesen ist. Sofern die Sys
temrelevanz einer Anlage am 31. März 2024 im Fall
einer angezeigten endgültigen Stilllegung nicht
mehr ausgewiesen ist, hat der Betreiber die An
lage endgültig stillzulegen.
(4) Die befristete Teilnahme am Strommarkt
nach § 50a wird bei der Bestimmung des Zeit
punktes für die Ermittlung der Rückerstattung in
vestiver Vorteile nach § 13c Absatz 4 Satz 3 im Fall
einer endgültigen Stilllegung und nach § 13c Ab
satz 2 Satz 3 im Fall einer vorläufigen Stilllegung
nicht berücksichtigt. Wiederherstellungskosten,
die nach dem 1. Juni 2022 entstanden sind, kön
nen zeitanteilig der Netzreserve und dem Zeitraum
der befristeten Teilnahme am Strommarkt zuge
ordnet und erstattet werden. Im Übrigen findet
während der befristeten Teilnahme am Strom
markt keine Kostenerstattung nach § 13c sowie
nach § 9 Absatz 2 und § 10 der Netzreservever
ordnung statt.
§ 50d
Maßnahmen zur Ausweitung
des Stromerzeugungsangebots,
befristete Versorgungsreserve
Braunkohle; Verordnungsermächtigung
(1) Die in § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4
genannten Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen)
werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März
2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) über
führt. Die Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März
2024 nicht endgültig stillgelegt werden. Mit Ablauf
des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt
werden. § 13g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwend
bar.
(2) Die Reserveanlagen dienen dem Zweck,
dem Elektrizitätsversorgungssystem kurzfristig
zusätzliche Erzeugungskapazitäten, insbesondere
zur Einsparung von Erdgas in der Stromerzeu
gung, zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregie
rung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder
Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b
und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1938 des Europäischen Parlaments und des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur
Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
(ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104
vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Ver
bindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesmi
nisteriums für Wirtschaft und Energie vom Sep
tember 2019, der auf der Internetseite des Bun
desministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die
Betreiber die Reserveanlagen befristet am Strom
markt einsetzen. Voraussetzung für den Erlass der
Rechtsverordnung nach Satz 2 ist die Prüfung und
Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Trink
wasserversorgung sowie die Feststellung, dass
die Rückkehr der Anlagen, die aufgrund von
§ 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, nicht
ausreicht, um die Versorgung mit Gas gewährleis
ten zu können. In der Rechtsverordnung ist zu re
geln, für welchen Zeitraum der befristete Einsatz
am Strommarkt erlaubt ist (Abrufzeitraum), jedoch
längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024.
(3) Während der Versorgungsreserve müssen
die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass
die Reserveanlagen innerhalb von 240 Stunden
nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Ab
satz 2 betriebsbereit sind.
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in den Abrufzeiträumen mit den Reservean
lagen erwirtschafteten Überschüsse, und
2. ist der Restwert der investiven Vorteile bei wie
derverwertbaren Anlagenteilen, die der Be
treiber der Reserveanlage im Rahmen der Ver
gütung nach Absatz 5 erhalten hat, von dem
Betreiber zu erstatten; maßgeblich ist der Rest
wert zu dem Zeitpunkt, ab dem sich die
Reserveanlage nicht mehr in der Versorgungs
reserve befindet.
(7) Die Höhe der am Ende der Versorgungs
reserve nach den Absätzen 5 und 6 zu zahlenden
Vergütung wird durch die Bundesnetzagentur
nach Beendigung der Versorgungsreserve auf Ver
langen eines Betreibers für diesen festgesetzt. Der
Betreiber der Reserveanlage hat gegen den zu
ständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes
mit Regelzonenverantwortung einen Vergütungs
anspruch in der von der Bundesnetzagentur fest
gesetzten Höhe. Die Bundesnetzagentur kann zur
geeigneten und angemessenen Berücksichtigung
der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen
anfallenden Kosten in den Netzentgelten Fest
legungen nach § 29 Absatz 1 treffen.
(8) Für die Reserveanlagen ist § 13g ab dem
1. Oktober 2022 nicht mehr anzuwenden, soweit
in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes geregelt
ist.
(4) Während der Abrufzeiträume entscheiden
die Anlagenbetreiber eigenverantwortlich über die
Fahrweise der Reserveanlagen. Die Anlagenbetrei
ber veräußern den Strom am Strommarkt.
(9) Die Absätze 1 bis 8 dürfen nur nach Maß
gabe und für die Dauer einer beihilferechtlichen
Genehmigung der Europäischen Kommission an
gewendet werden.
(5) Die Betreiber der Reserveanlagen erhalten
für den Zeitraum in der Versorgungsreserve außer
halb der Abrufzeiträume eine Vergütung. Diese
Vergütung umfasst
§ 50e
1. die nachgewiesenen notwendigen Kosten, die
für die betreffenden Reserveanlagen zur Her
stellung der Versorgungsreserve entstanden
sind, sofern sie über die Maßnahmen der Si
cherheitsbereitschaft hinausgehen, und
2. die nachgewiesenen notwendigen Kosten für
die Vorhaltung der betreffenden Reservean
lagen, insbesondere für das Personal, die In
standhaltung und Wartung.
Im Fall der Reserveanlagen nach § 13g Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 richtet sich die Vergütung für die
Vorhaltung nach Satz 2 Nummer 2 bis zum 1. Ok
tober 2023 ausschließlich nach § 13g Absatz 5
Satz 1 und 2 und ab dem 1. Oktober 2023 aus
schließlich nach Satz 2 Nummer 2. Weitergehende
Kosten, insbesondere sonstige Vergütungsbe
standteile der Sicherheitsbereitschaft, sind nicht
erstattungsfähig. § 13g Absatz 5 Satz 3 ist für Re
serveanlagen ab dem 1. Dezember 2022 entspre
chend anzuwenden. Während der Abrufzeiträume
besteht kein Vergütungsanspruch.
(6) Nach Ablauf der Versorgungsreserve
1. haben die Betreiber einen Anspruch auf Zah
lung der Vergütung nach Absatz 5, soweit die
ihnen zustehende Vergütung nach Absatz 5
größer ist als die Hälfte der von den Betreibern
Verordnungsermächtigung
zu Maßnahmen zur Ausweitung
des Stromerzeugungsangebots und
Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu er
lassen über Einzelheiten des Verfahrens zur befris
teten Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus
der Netzreserve nach den §§ 50a bis 50c und zur
befristeten Versorgungsreserve Braunkohle nach
§ 50d.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest
legungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmun
gen zu den Nachweisen nach § 50b Absatz 2
Nummer 3 erlassen.
§ 50f
Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur
Reduzierung der Gasverstromung zur
reaktiven und befristeten Gaseinsparung
(1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung
der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab
satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017
über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
Gasversorgung und zur Aufhebung der Verord
1058
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
nung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom
28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verord
nung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022,
S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit
dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie vom September 2019, der
auf der Internetseite des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Regelungen zur Verringerung oder
zum vollständigen Ausschluss der Erzeugung
elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas
für einen Zeitraum von längstens neun Monaten
erlassen. Insbesondere können durch Rechtsver
ordnung Regelungen getroffen werden
1. zu den Anlagen, auf die die Rechtsverordnung
anzuwenden ist; hierfür kann auf die Größe der
Anlage und zu deren Ermittlung insbesondere
auf die elektrische Nettonennleistung der Anla
gen zur Erzeugung elektrischer Energie durch
den Einsatz von Erdgas abgestellt werden,
2. zur rechtlichen Begrenzung oder zum recht
lichen Ausschluss des Betriebs der Anlagen, in
denen elektrische Energie durch den Einsatz
von Erdgas erzeugt wird,
3. zur Sicherstellung, dass die Anlagen, auf die die
Rechtsverordnung nach Satz 1 anzuwenden ist,
auf Anforderung der Betreiber von Übertra
gungsnetzen für Maßnahmen nach § 13 zur
Verfügung stehen,
4. zur Ermittlung und zur Höhe eines angemes
senen Ausgleichs für den Ausschluss oder die
Begrenzung der Vollbenutzungsstunden für die
Erzeugung elektrischer Energie durch den Ein
satz von Erdgas,
5. zur Sicherstellung, dass Erdgas, das durch die
Verringerung oder den Ausschluss der Erzeu
gung elektrischer Energie durch den Einsatz
von Erdgas eingespart wird, in vorhandenen
Gasspeicheranlagen eingespeichert wird, ins
besondere durch ein Vorkaufsrecht des Markt
gebietsverantwortlichen, und
6. zu den Entscheidungsbefugnissen der Bundes
netzagentur.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die
Bundesregierung
1. Anlagen, soweit darin Wärme erzeugt wird, die
nicht dauerhaft auf andere Weise erzeugt wer
den kann,
2. Anlagen der Bundeswehr einschließlich ihrer
Unternehmen zur Erfüllung ihrer außerhalb einer
Teilnahme am Strommarkt liegenden Aufgaben
und
3. Anlagen, soweit sie Fahrstrom für Eisenbahnen
erzeugen,
von der rechtlichen Begrenzung oder dem Aus
schluss des Betriebs der Anlagen ausnehmen.
(2) Die Versorgung geschützter Kunden im
Sinne der Verordnung (EU) 2017/1938 darf durch
eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht beein
trächtigt werden.
§ 50g
Flexibilisierung der Gasbelieferung
(1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung
eines Letztverbrauchers mit Gas in einem be
stimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind
Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht
verbrauchter Mindestabnahmemengen untersa
gen, unwirksam.
(2) Verzichtet ein Letztverbraucher in einem
Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage
mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 Me
gawatt mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder
teilweise auf den Bezug der Mindestabnahme
mengen, hat der Letztverbraucher gegenüber
dem Lieferanten einen Anspruch auf Verrechnung
der entsprechenden Abnahmemengen. Der An
spruch auf Verrechnung besteht für den jeweils
zu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden,
börslichen Großhandelspreis abzüglich einer Auf
wandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht
bezogenen Gasmengen.
§ 50h
Vertragsanalyse der
Gaslieferanten für Letztverbraucher
(1) Gaslieferanten stellen den von ihnen be
lieferten Letztverbrauchern mit registrierender
Leistungsmessung jährlich zum 1. Oktober eine
Vertragsanalyse zur Verfügung.
(2) Die Vertragsanalyse nach Absatz 1 hat alle
erforderlichen Informationen zu enthalten, damit
Gaslieferanten und Letztverbraucher bewerten
können, inwieweit auf die jeweils relevanten Gas
großhandelspreise an der Börse reagiert werden
kann und inwieweit das Potenzial besteht, sich
über den Gaslieferanten oder direkt am Gasgroß
handelsmarkt zu beteiligen. Die Vertragsanalyse
muss insbesondere Angaben enthalten
1. zu den jeweils relevanten Gasgroßhandelsprei
sen an der Börse,
2. zu den Möglichkeiten eines Weiterverkaufs der
kontrahierten Mengen durch den Gaslieferan
ten und den Letztverbraucher,
3. zu den Möglichkeiten einer Partizipation des
Letztverbrauchers an dem Verkaufserlös, wenn
er zu Gunsten eines Weiterverkaufs seinen Be
zug an Gas einstellt oder verringert und
4. zu den möglichen Vertragsänderungen, um eine
Partizipation wie unter den Nummern 2 und 3
dargestellt zu ermöglichen.
(3) Um die Einhaltung der Verpflichtung nach
Absatz 1 zu überprüfen, kann die Bundesnetz
agentur den Gaslieferanten auffordern, die Ver
tragsanalyse vorzulegen.
§ 50i
Verhältnis zum Energiesicherungsgesetz
Die Vorschriften des Energiesicherungsgeset
zes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist,
bleiben von den §§ 50a bis 50h unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
§ 50j
8.
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bun
destag zum 12. Juli 2023, ob es erforderlich und
angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a
bis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkun
gen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz
beizubehalten. Die Bundesregierung veröffentlicht
den Bericht.
1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. Septem
ber 2021 bei der Regulierungsbehörde ange
zeigt worden und die angezeigte Vereinbarung
rechtmäßig ist,
(2) Die Bundesregierung berichtet dem Bun
destag zum 12. Juli 2023 über die globalen Aus
wirkungen von Steinkohleimporten aus Abbau
regionen außerhalb Deutschlands aufgrund der
Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Ab
bauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die
Wasserversorgung, die Menschenrechte und den
Stand von Strukturwandelprojekten in den Abbau
regionen. Die Bundesregierung veröffentlicht den
Bericht.
2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im
Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und
3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1938 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Ge
währleistung der sicheren Gasversorgung
und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1),
die durch die Delegierte Verordnung (EU)
2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53)
geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Notfallplan Gas des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie vom September 2019,
der auf der Internetseite des Bundesministeri
ums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffent
licht ist, ausgerufen worden ist.
(3) Nach Ablauf des 31. März 2024 prüft das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz, ob und wie viele zusätzliche Treibhausgas
emissionen im Rahmen der Gesetzesanwendung
ausgestoßen wurden und macht bis spätestens
zum Ablauf des 30. Juni 2024 Vorschläge, mit wel
chen Maßnahmen diese zusätzlichen Emissionen
kompensiert werden können. Eine Kombination
mehrerer ergänzender Maßnahmen zur Kompen
sation ist möglich, wenn die vollständige Kompen
sation der zusätzlichen Emissionen dadurch si
chergestellt wird."
§ 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der An
spruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche
Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen indi
viduellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021
abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der
Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorge
ben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres
Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung
der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach
zuweisen haben."
a) In Nummer 24 wird das Wort ,,und" am Ende
gestrichen.
b) In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 26 und 27 werden an
gefügt:
,,26. Entscheidungen nach § 50b Absatz 3
Satz 3 und
27. Festlegungen nach § 50e Absatz 2."
7.
§ 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch
stabe d eingefügt:
,,d) § 50f Absatz 1,".
bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden
die Buchstaben e und f.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Absat
zes 1 Nummer 5 Buchstabe e" durch die Wörter
,,Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f" und die
Wörter ,,Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe d"
durch die Wörter ,,Absatzes 1 Nummer 5 Buch
stabe e" ersetzt.
Dem § 118 wird folgender Absatz 46 angefügt:
,,(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unter
nehmen, die im Zusammenhang mit erheblich
reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutsch
land ihre Produktion aufgrund einer Verminderung
ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Ka
lenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung
der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach
§ 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgelt
verordnung besteht, sofern
Evaluierung der
Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h
6.
1059
9.
Nach § 120 wird folgender § 121 eingefügt:
,,§ 121
Außerkrafttreten der
§§ 50a bis 50c und 50e bis 50j
§ 50g tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer
Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h
und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer
Kraft. § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer
Kraft."
Artikel 2
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 88
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1060
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
1. § 7c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz
einspeist, in das auch die bestehende KWK-An
lage eingespeist hat, und
2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen
des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger
innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Auf
nahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-An
lage endgültig stillgelegt wird."
2. Dem § 35 wird folgender Absatz 22 angefügt:
,,(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen
oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehen
den Dampferzeugers spätestens zwischen dem
1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen
hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzu
wenden und die bestehende KWK-Anlage oder in
den Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende
Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf
des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein."
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinenund Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021
(BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,
vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefel
dioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten
bei Feuerungsanlagen zulassen, in denen zu diesem
Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff
verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer
sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Un
terbrechung der Versorgung mit schwefelarmem
Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte
einzuhalten.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine
Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach
Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Na
turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher
schutz zur Weiterleitung an die Europäische Kom
mission zuzuleiten. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische
Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1
gewährte Abweichung.
Artikel 3
§ 31b
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Abweichungen nach Artikel 30
Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458;
2022 I S. 1024) geändert worden ist, wird wie folgt ge
ändert:
(1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei
chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinenund Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021
(BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,
vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen
zulassen, in denen eine Feuerungsanlage, in der
nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen ei
ner plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung
ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen
muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreini
gungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine
solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von
nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es
sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen
längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhal
tung der Energieversorgung gegeben.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 31 folgende Angabe eingefügt:
,,Vierter Abschnitt
Brennstoffwechsel bei einer Mangellage1
§ 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der
Richtlinie 2010/75/EU
§ 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der
Richtlinie 2010/75/EU
§ 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der
Richtlinie (EU) 2015/2193
§ 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der
Richtlinie (EU) 2015/2193".
2. Nach § 31 wird folgender Vierter Abschnitt einge
fügt:
,,Vierter Abschnitt
Brennstoffwechsel bei einer Mangellage1
§ 31a
Abweichungen nach
Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
(1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei
chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in
1
Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver
meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufas
sung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) und mit den §§ 31c und
31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung
der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feue
rungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).
(2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Be
hörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne
des Absatzes 1.
(3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 31c
Abweichungen nach Artikel 6
Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193
(1) Die zuständige Behörde kann für eine Dauer
von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von
der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10
bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße
Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor
anlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die
durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli
2021 (BGBl. I S. 2514), geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emis
sionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittelgro
ßen Feuerungsanlagen zulassen, in denen normaler
weise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer
erheblichen Mangellage ergebenden Unterbrechung
der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht
in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzu
halten.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine
Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach
Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Na
turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher
schutz zur Weiterleitung an die Europäische Kom
mission zuzuleiten. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische
Kommission innerhalb eines Monats über jede nach
Absatz 1 gewährte Abweichung.
§ 31d
Abweichungen nach Artikel 6
Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193
(1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei
chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in
den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittel
große Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungs
motoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804),
die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom
6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen
Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in de
nen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur
gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer
plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung aus
nahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen
muss und aus diesem Grund mit einer sekundären
Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet wer
den müsste. Eine solche Abweichung darf nur für
einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zu
gelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist
der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer
Zeitraum gerechtfertigt ist.
(2) § 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwen
den."
Artikel 4
Änderung des
Energiesicherungsgesetzes
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:
,,EnSiG".
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 11a Entschädigung für enteignete Gasspei
chermengen".
b) Nach der der Angabe zu § 17 wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 17a Kapitalmaßnahmen".
1061
c) Nach der der Angabe zu § 25 werden die folgen
den Angaben eingefügt:
,,§ 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungs
ermächtigung
§ 27
Beschränkung von Leistungsverweige
rungsrechten aufgrund des Ausfalls kon
trahierter Liefermengen
§ 28
Ausgleich von Vermögensnachteilen
Abschnitt 3
Stabilisierungsmaßnahmen
§ 29
Erleichterungen zur Durchführung von
Stabilisierungsmaßnahmen
Abschnitt 4
Präventive Maßnahmen zur Vermeidung
eines Krisenfalls in der Energieversorgung
§ 30
Präventive Maßnahmen zur Vermeidung
eines Krisenfalls; Verordnungsermächti
gung".
d) Die Angabe zu dem bisherigen § 26 wird wie
folgt gefasst:
,,§ 31 Inkrafttreten".
3. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge
ändert:
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach
den Wörtern ,,lebenswichtigen Bedarfs an Ener
gie zu sichern," die Wörter ,,oder für den Betrieb
sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu
ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wech
seln, damit dieser für die Sicherstellung der
Energieversorgung zur Verfügung gestellt wer
den kann," eingefügt.
b) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
,,d) folgenden Verordnungen:
aa) der Verordnung über Anlagen zum Um
gang mit wassergefährdenden Stoffen
vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die
durch Artikel 256 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas
sung, sowie den darauf gestützten
Technischen Regeln für wassergefähr
dende Stoffe,
bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom
27. September 2002 (BGBl. I S. 3777,
3809), die zuletzt durch Artikel 224 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, in der je
weils geltenden Fassung,
cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom
3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zu
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas
sung, sowie den darauf gestützten
Technischen Regeln für Betriebssicher
heit."
1062
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,leisten" die Wörter ,,, soweit nicht nach § 11a eine
Entschädigung zu leisten ist" eingefügt.
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
,,§ 11a
Entschädigung für
enteignete Gasspeichermengen
(1) Für eine Enteignung aufgrund einer nach
Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver
ordnung oder einer Maßnahme aufgrund einer
nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechts
verordnung, durch die in Gasspeichern eingelager
tes Gas entzogen wird, ist eine Entschädigung in
Geld zu leisten.
(2) Entschädigungsberechtigt ist der Nutzer der
Gasspeicheranlage, dessen Menge an eingespei
chertem Gas entzogen wird.
(3) Entschädigungspflichtig ist der Bund.
(4) Maßstab für die Entschädigung ist der gemit
telte mengengewichtete Durchschnittserwerbs
preis des Nutzers der Gasspeicheranlage für das
eingespeicherte Gas zuzüglich der Kosten für die
Finanzierung und die Speicherung. Abweichend
von Satz 1 steht dem Entschädigungsberechtigten
eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Er
satzbeschaffungskosten zu, sofern er nachweisen
kann, dass er zur Einhaltung von bestehenden
Lieferverpflichtungen Ersatzmengen bereitgestellt
hat.
(5) Hat bei der Entstehung eines Vermögens
nachteils ein Verschulden des Entschädigungs
berechtigten mitgewirkt, so ist § 254 des Bürger
lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(6) Der Entschädigungsberechtigte hat der zu
ständigen Behörde die für die Berechnung der
Entschädigung nach Absatz 4 erforderlichen Nach
weise vorzulegen. Der Betreiber einer Gasspei
cheranlage ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet.
Die zuständige Behörde kann Vorgaben zu Inhalt
und Format der erforderlichen Nachweise machen.
Ab Vorliegen der vollständigen Nachweise hat die
zuständige Behörde innerhalb von 21 Tagen die
Entschädigung festzusetzen. Im Übrigen sind § 11
Absatz 4 sowie die Vorschriften der Verordnung
über das Verfahren zur Festsetzung von Entschä
digung und Härteausgleich nach dem Energie
sicherungsgesetz vom 16. September 1974 (BGBl. I
S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Aus
nahme der §§ 3, 4 Absatz 1 und § 5 der Verord
nung über das Verfahren zur Festsetzung von Ent
schädigung und Härteausgleich nach dem Energie
sicherungsgesetz entsprechend anzuwenden."
6. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden
die Wörter ,,oder nach" durch das Wort ,,nach" er
setzt und werden nach der Angabe ,,§ 2 Absatz 3,"
die Wörter ,,oder nach § 30 Absatz 1 Nummer 1
oder 2" eingefügt.
7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
,,§ 17a
Kapitalmaßnahmen
(1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten
Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Ab
satz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist,
können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von Ka
pital- und Gewinnrücklagen oder Kapitalherabset
zungen (Kapitalmaßnahmen) angeordnet werden,
wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine
Kapitalmaßnahme der Betrieb des Unternehmens
gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren
des Gemeinwesens im Sektor Energie nicht fortge
führt werden kann.
(2) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme er
folgt durch Verwaltungsakt des Bundesministe
riums für Wirtschaft und Klimaschutz. § 17 Absatz 3
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach
Absatz 2 Satz 1 kann vorsehen, dass
1. das Grund- oder Stammkapital eines unter
Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens
unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte der
Gesellschafter und unter Zulassung zur Über
nahme neuer Anteile durch juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts,
deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittel
bar oder mittelbar gehalten werden, erhöht wird,
2. Kapital- und Gewinnrücklagen eines unter Treu
handverwaltung gestellten Unternehmens auf
gelöst werden oder
3. das Grund- oder Stammkapital eines unter
Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens
zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur
Deckung sonstiger Verluste herabgesetzt wird.
Eine Kapitalherabsetzung nach Satz 1 Nummer 3
ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapitalund Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 Pro
zent des nach der Herabsetzung verbleibenden
Grund- oder Stammkapitals hinausgeht, vorweg
aufgelöst ist und solange ein Gewinnvortrag nicht
vorhanden ist.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz hat dem Eigentümer des von der
Kapitalmaßnahme betroffenen Unternehmens im
Rahmen der Anhörung nach § 28 des Verwaltungs
verfahrensgesetzes insbesondere Gelegenheit zu
geben, seine Bereitschaft zu erklären, die erforder
liche Kapitalmaßnahme in den Handlungsformen
des privaten Rechts einvernehmlich durchzu
führen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz kann von einer Anhörung absehen,
soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden wäre oder den Zweck der Kapitalmaß
nahme gefährden würde.
(5) Für eine nach Absatz 2 Satz 1 angeordnete
Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leis
ten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund
verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung
eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigung
bemisst sich nach dem Verkehrswert des unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens. Die
Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt auf der
Grundlage einer Bewertung des Unternehmens.
Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unterneh
mens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz die für die Ermittlung
des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des
Tages fällig, an dem die angeordnete Kapitalmaß
nahme wirksam wird. Die Höhe der Entschädigung
wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bun
desministerium der Finanzen gesondert bekannt
gemacht. Entschädigungsbeträge sind mit einem
Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247
des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem in
Satz 6 genannten Zeitpunkt an zu verzinsen.
(7) Kapitalmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1
sind von Amts wegen unverzüglich in das Handels
register einzutragen.
(8) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwal
tungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschie
bende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über
eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über An
träge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungs
gerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entschei
det das Bundesverwaltungsgericht auch darüber,
dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung
eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirk
sam bleiben können.
(9) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster
und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der
nach den Absätzen 5 und 6 zu gewährenden Ent
schädigung."
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder
der Notfallstufe durch das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz nach Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung
mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeri
ums für Wirtschaft und Energie vom September
2019, der auf der Internetseite des Bundes
ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
veröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur
die Feststellung treffen, dass eine erhebliche
Reduzierung der Gesamtgasimportmengen
nach Deutschland vorliegt. Die Feststellung
kann zu einem späteren Zeitpunkt als dem der
Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe erfolgen
und unter der Voraussetzung, dass die Optionen
in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das
Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung
durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhal
ten alle von der Reduzierung der Gesamtgas
importmengen nach Deutschland unmittelbar
durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preis
steigerung ihres Lieferanten infolge der Liefer
ausfälle betroffenen Energieversorgungsunter
nehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Ener
1063
giewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette
das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kun
den auf ein angemessenes Niveau anzupassen.
Eine Preisanpassung ist insbesondere dann
nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkos
ten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die
dem jeweils betroffenen Energieversorgungs
unternehmen aufgrund der Reduzierung der
Gasimportmengen für das an den Kunden zu
liefernde Gas entstehen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge
fügt:
,,(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3
ist nur auf Verträge anzuwenden, die eine phy
sische Lieferung von Erdgas innerhalb des deut
schen Marktgebietes zum Gegenstand haben.
Satz 1 ist unabhängig von dem auf den Vertrag
im Übrigen anwendbaren Recht anzuwenden.
Das Recht zur Preisanpassung nach Absatz 1
Satz 3 kann nicht durch vertragliche Regelun
gen ausgeschlossen werden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Wörter ,,Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1"
werden durch die Wörter ,,Preisanpassung nach
Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Preisanpas
sung nach Absatz 1 Satz 1" durch die Wör
ter ,,Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3"
ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Angemessen
heit nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2" durch
die Wörter ,,Angemessenheit nach Satz 2
gilt Absatz 1 Satz 4" und die Wörter ,,Preis
anpassung nach Absatz 1 Satz 2" durch die
Wörter ,,Preisanpassung nach Absatz 1
Satz 3" ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter ,,nach Absatz 2
Satz 1" durch die Wörter ,,nach Absatz 3
Satz 1" ersetzt.
e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab
satz 5 eingefügt:
,,(5) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3
unterliegt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine spe
zielleren Regelungen enthalten, § 315 des Bür
gerlichen Gesetzbuchs. Für Streitigkeiten über
eine Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben."
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und fol
gender Satz wird angefügt:
,,Für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfah
rens sind die Absätze 1 bis 5 auch auf Verträge,
die § 104 der Insolvenzordnung unterliegen, an
zuwenden."
h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
,,(8) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung
nach § 26 dürfen die Preisanpassungsrechte
nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr angewendet
werden. Absatz 4 Satz 2 bis 6 ist nach Inkraft
treten der Rechtsverordnung nach § 26 mit der
1064
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
Maßgabe anzuwenden, dass vier Wochen nach
Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1
Satz 1 die Energieversorgungsunternehmen ver
pflichtet sind, den Preis auf ein angemessenes
Niveau abzusenken. Wird weiterhin ein höherer
Preis vorgesehen als der Preis, der vor der
Preisanpassung nach Absatz 1 vereinbart war,
muss das Energieversorgungsunternehmen
dem Kunden die Angemessenheit dieses höhe
ren Preises nachvollziehbar darlegen."
9. Nach § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 ein
gefügt:
,,§ 26
Saldierte Preisanpassung;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne
Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverord
nung zu erlassen, in der abweichend von § 24 Ab
satz 1 Satz 3 geregelt werden kann, dass an die
Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Ab
satz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpas
sung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt. Mit
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1
dürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Ab
satz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
erlassen werden, wenn eine erhebliche Redu
zierung der Gasimportmengen nach Deutschland
unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetz
agentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt
worden ist.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss
insbesondere Bestimmungen enthalten über
1. die Anspruchsberechtigten des finanziellen Aus
gleichs,
2. die Voraussetzungen für den finanziellen Aus
gleich,
3. die Berechnungsgrundlagen des finanziellen
Ausgleichs,
4. den zur Erhebung der saldierten Preisanpas
sung Berechtigten und Verpflichteten,
5. die Kosten und Erlöse, die in die saldierte Preis
anpassung einzustellen sind,
6. die Vorgaben zu einem transparenten und dis
kriminierungsfreien Verfahren für die saldierte
Preisanpassung,
7. die Befristung der saldierten Preisanpassung
auf bis zu zwei Jahre mit der Möglichkeit der
Verlängerung,
8. die Veröffentlichungspflichten und
9. die Überwachung der Verordnung.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist
72 Stunden vor ihrer Verkündung dem Bundestag
mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist nicht zu ver
künden oder unverzüglich aufzuheben, soweit es
der Bundestag binnen zwei Monaten nach der Mit
teilung verlangt.
(5) Die Anspruchsberechtigten des finanziellen
Ausgleichs sind die von der erheblichen Reduzie
rung der Gasimportmengen nach Deutschland
unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunter
nehmen (Gasimporteure).
(6) Der zur Erhebung der saldierten Preisanpas
sung Berechtigte und Verpflichtete nach Absatz 1
Satz 1 ist derjenige, der den Gasimporteuren den
finanziellen Ausgleich zahlt und im Wege einer
saldierten Preisanpassung in einem in der Rechts
verordnung festzulegenden Verfahren an die
Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im
Sinne des § 2 Nummer 5 der Verordnung über
den Zugang zu Gasversorgungsnetzen weiter be
lastet.
(7) Das transparente und diskriminierungsfreie
Verfahren regelt unter angemessener Beachtung
der Interessen der Verbraucher insbesondere die
der saldierten Preisanpassung unterfallenden
Mengen, die Berechnung der Höhe der saldierten
Preisanpassung, die Abschlagszahlungen, die
Ausgleichsperiode, die Endabrechnung, die Rück
erstattung und die Führung eines saldierten Preis
anpassungskontos.
§ 27
Beschränkung von
Leistungsverweigerungsrechten
aufgrund des Ausfalls kontrahierter Liefermengen
(1) Die Ausübung eines gesetzlichen oder ver
traglichen Leistungsverweigerungsrechtes durch
ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des
§ 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes
aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas
setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzie
rung von Gaslieferungen unter von dem Energie
versorgungsunternehmen abgeschlossenen Liefer
verträgen begründet wird, die Genehmigung der
Bundesnetzagentur voraus. Das Erfordernis der
Genehmigung durch die Bundesnetzagentur gilt
nicht, wenn das Energieversorgungsunternehmen
gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist,
dass eine Ersatzbeschaffung, unabhängig von
den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit
Gas für das deutsche Marktgebiet an der European
Energy Exchange ausgesetzt ist. Sonstige Leis
tungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet auf An
trag über die Genehmigung nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses an der Sicherstellung der Funktions
fähigkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung
dem antragstellenden Energieversorgungsunter
nehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energiewirt
schaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden,
solange die Alarmstufe oder die Notfallstufe nach
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Ab
satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Ver
bindung mit dem Notfallplan Gas des Bundes
ministeriums für Wirtschaft und Energie vom
September 2019, der auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima
schutz veröffentlicht ist, besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
§ 28
Ausgleich von Vermögensnachteilen
(1) Diejenige Behörde, die über eine Genehmi
gung nach § 27 entscheidet, hat den Betroffenen
auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschä
digen, den dieser dadurch erleidet, dass eine Aus
übung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach
§ 27 Absatz 1 Satz 1 oder seine Wirksamkeit einer
behördlichen Genehmigung bedarf und diese nicht
innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird.
(2) Der Vermögensnachteil wird entschädigt, so
weit das Vertrauen des Betroffenen auf das Recht
zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrech
tes schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist je
doch nicht über den Betrag des Interesses hinaus
zu ersetzen, das der Betroffene an dem Recht zur
Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes
hat. Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen
Hand sind bei der Bemessung einer zu zahlenden
Entschädigung zu berücksichtigen.
(3) Der auszugleichende Vermögensnachteil
wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch
kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht
werden.
(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist
im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 der Verwal
tungsgerichtsordnung der ordentliche Rechtsweg
gegeben.
Abschnitt 3
Stabilisierungsmaßnahmen
§ 29
Erleichterungen zur
Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen
(1) Beantragt ein Unternehmen, das selbst oder
durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15
des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im
Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sek
tor Energie betreibt, beim Bund Stabilisierungs
maßnahmen, gelten für die Durchführung der
Stabilisierungsmaßnahmen die nachfolgenden
Regelungen. Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne
dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die der
Sicherung oder Wiederherstellung einer positiven
Fortbestehensprognose nach § 19 Absatz 2 der
Insolvenzordnung oder der Durchfinanzierung der
Abwicklung des Unternehmens dienen. Ein
Rechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen
besteht nicht. Das Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz ist die zuständige Behörde
für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaß
nahmen mit den in Satz 1 genannten Unternehmen.
Anträge sind bei dem Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz zu stellen, das im Einver
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundeskanzleramt über die Anträge ent
scheidet.
(2) Für die Durchführung einer Stabilisierungs
maßnahme bei einem Unternehmen, das einen
Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, sind die
folgenden Bestimmungen des Wirtschaftsstabi
lisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Okto
1065
ber 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, mit nachste
henden Maßgaben anzuwenden:
1. § 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni
gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab
satz 4 Satz 3 in folgender Fassung anzuwen
den ist:
,,Entgegenstehende Regelungen in der Sat
zung oder in vor dem 12. Juli 2022 ergangenen
Beschlüssen sind unbeachtlich.",
2. die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschafts
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
3. abweichend von § 7e des Wirtschaftsstabilisie
rungsbeschleunigungsgesetzes folgende Re
gelung:
,,Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschafts
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten
entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbe
sondere die Ausgabe neuer Aktien gegen Hin
gabe von Einlagen aus vom Bund eingegan
genen stillen Gesellschaften oder zur Beschaf
fung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr
solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer
Stabilisierungsmaßnahme nach § 29 Absatz 1
des Energiesicherungsgesetzes, wenn die
neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch
oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet
werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch
die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für
eine Maßnahme nach § 29 Absatz 1 des Ener
giesicherungsgesetzes geschaffen werden
soll.",
4. § 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 des
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge
setzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 1
Nummer 1 der Bezug auf das Stabilisierungs
fondsgesetz durch den Bezug auf das Energie
sicherungsgesetz zu ersetzen ist,
5. § 8 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni
gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
a) in Absatz 1 Satz 1 der Stichtag ,,30. Juni
2022" nicht anzuwenden ist,
b) im Falle des Absatzes 4 der Bund an die
Stelle des dort genannten Fonds tritt,
6. § 9 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni
gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab
satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:
,,(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform
der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der
Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind,
gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e,
7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und
§ 8 sinngemäß.",
7. § 9a des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni
gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab
satz 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:
,,(4) Die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5
und Absatz 2 und § 8 gelten entsprechend.",
1066
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
8. § 9b des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni
gungsgesetzes,
9. § 10 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni
gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab
satz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen
und die Aufhebung einer Vereinbarung über
stille Beteiligungen des Bundes an einem von
ihm gestützten Unternehmen im Sinne des § 29
Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes oder
einer Vereinbarung über stille Beteiligungen
von Dritten an dem Unternehmen, die nach Ab
satz 1 abgeschlossen wurde.",
10. die §§ 11 und 12 des Wirtschaftsstabilisie
rungsbeschleunigungsgesetzes,
11. abweichend von § 14 des Wirtschaftsstabilisie
rungsbeschleunigungsgesetzes folgende Re
gelung:
,,(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29
Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Über
nahmegesetzes über eine Zielgesellschaft
durch den Bund im Zusammenhang mit einer
Stabilisierungsmaßnahme nach dem Energie
sicherungsgesetz, einschließlich der nachträg
lichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabi
lisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung
des Bundes erlangt, so befreit ihn die Bundes
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von
der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Ab
satz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines
Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wert
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes findet keine Anwen
dung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesell
schaft oder Personen oder Gesellschaften,
denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpa
piererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimm
rechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zuge
rechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf
diese Zielgesellschaft aufgrund einer Verein
barung oder in sonstiger Weise mit dem Bund
im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnah
men nach § 29 Absatz 1 des Energiesiche
rungsgesetzes über die Ausübung von Stimm
rechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf
die Zielgesellschaft abstimmen.
(3) Gibt der Bund im Zusammenhang mit ei
ner Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2
Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über
nahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren
eines Unternehmens ab, gilt Folgendes:
1. Die Annahmefrist darf unter Abweichung
von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes nicht weniger als
zwei Wochen betragen. Die weitere Annah
mefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege
setzes entfällt. Die Schwellenwerte in § 39a
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapier
erwerbs- und Übernahmegesetzes betragen
jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3
Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wert
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes
sind nicht anzuwenden.
2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht
der Aufnahme der ergänzenden Angaben
nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege
setzes und der ergänzenden Angaben nach
§ 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverord
nung für solche Personen, die lediglich nach
Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wert
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes als
gemeinsam handelnde Personen gelten,
aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick
auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Ziel
gesellschaft oder ihre Ausübung von Stimm
rechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht
mit dem Bund abstimmen.
3. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmege
setzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-An
gebotsverordnung bemisst sich der Min
destwert bei Übernahmeangeboten nach
Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes nach dem gewichteten
durchschnittlichen inländischen Börsenkurs
während der letzten zwei Wochen vor Be
kanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht
eines Übernahmeangebots.
(4) Der Bund kann ein Verlangen nach
§ 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in
Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehö
ren. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist
nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Ab
satz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2
bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine ge
gen die Wirksamkeit des Hauptversammlungs
beschlusses gerichtete Klage begründet, hat
der Bund den Aktionären ihre Aktien Zug um
Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten
Abfindung zurückzuübertragen. Im Übrigen
sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes
anzuwenden.",
12. die §§ 15 und 16 des Wirtschaftsstabilisie
rungsbeschleunigungsgesetzes,
13. § 17 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni
gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab
satz 4 Satz 1 in folgender Fassung anzuwen
den ist:
,,Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sach
einlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen
dem Bund und einem Unternehmen im Sinne
des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsge
setzes keine Anwendung.",
14. § 18 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni
gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Satz 1
in folgender Fassung anzuwenden ist:
,,Die Übernahme, Umstrukturierung, Verände
rung oder Veräußerung einer Beteiligung des
Bundes an einem Unternehmen im Sinne des
§ 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung ei
nes Schuldverhältnisses dar und führt auch
nicht zu einer automatischen Beendigung von
Schuldverhältnissen.",
15. die §§ 19 und 20 des Wirtschaftsstabilisie
rungsbeschleunigungsgesetzes.
Die Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall
einer Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Ver
waltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf
verweist.
(3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden
Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbe
schleunigungsgesetzes auf andere Vorschriften
des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge
setzes weiter verweisen, gelten die Vorschriften,
auf die weiter verwiesen wird, in der Gestalt, die
sie durch Absatz 2 gefunden haben.
(4) Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes über Maßnah
men im Gesellschafts-, Vereins-, Genossen
schafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Be
kämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pan
demie, auf die § 6 Absatz 1 und 2 und § 9a Absatz 2
des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge
setzes verweisen, sind auch über den in § 7 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Ver
eins-, Genossenschafts- und Wohnungseigen
tumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie genannten Zeitpunkt hinaus
anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der in Absatz 2 bezeich
neten Vorschriften tritt im Übrigen jeweils an die
Stelle
1. des Fonds, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
und des Finanzmarktstabilisierungsfonds der
Bund,
2. des Unternehmens der Realwirtschaft das Un
ternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des
Energiesicherungsgesetzes,
3. des Wortes ,,Rekapitalisierung" das Wort ,,Sta
bilisierung",
4. des Wortes ,,Rekapitalisierungsmaßnahme"
oder des Wortes ,,Rekapitalisierungsmaßnah
men" das Wort ,,Stabilisierungsmaßnahme"
oder das Wort ,,Stabilisierungsmaßnahmen" und
5. der Wörter ,,§ 7 oder § 22 des Stabilisierungs
fondsgesetzes" die Wörter ,,§ 29 des Energie
sicherungsgesetzes".
(6) Der Bund ist befugt, sich bei der Wahrneh
mung seiner Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5
der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristi
schen Personen des Privatrechts, deren Anteile
ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittel
bar gehalten werden, zu bedienen. In diesem Fall
tritt die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die
juristische Person des Privatrechts im Sinne des
Satzes 1 an die Stelle des Bundes in den in den
Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vorschriften.
(7) Die §§ 29 bis 31 des Stabilisierungsfonds
gesetzes gelten entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 6 sind mit Ablauf des
31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden.
1067
Abschnitt 4
Präventive Maßnahmen zur Vermeidung
eines Krisenfalls in der Energieversorgung
§ 30
Präventive Maßnahmen zur Vermeidung
eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefähr
dung oder Störung der Energieversorgung im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im
Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas
oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach
Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen
werden über
1. die Einsparung und die Reduzierung des Ver
brauchs von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von
sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen
Energieträgern, von elektrischer Energie und
sonstigen Energien (Güter) mit Ausnahme von
Vorschriften über Maßnahmen nach § 1 Absatz 3
zweiter Halbsatz,
2. den schienengebundenen Transport von Erdöl
und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen,
flüssigen und gasförmigen Energieträgern oder
von sonstigen Energien (Güter) sowie Groß
transformatoren und
3. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für
den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwin
gend erforderlich sind, um die Deckung des
lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern,
oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbe
sondere, um diesen zu ermöglichen, den Ein
satzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für
die Sicherstellung der Energieversorgung zur
Verfügung gestellt werden kann, von
a) den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissions
schutzgesetzes in der Fassung der Bekannt
machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274;
2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I
S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, in Verbindung mit
b) den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz
gestützten folgenden Vorschriften:
aa) Verordnung über Großfeuerungs-, Gas
turbinen- und Verbrennungsmotoranla
gen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514),
in der jeweils geltenden Fassung,
bb) Verordnung über die Verbrennung und
die Mitverbrennung von Abfällen vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,
3754), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geän
dert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,
cc) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran
lagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804),
die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verord
nung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)
geändert worden ist, in der jeweils gel
tenden Fassung,
1068
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
dd) Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503),
in der jeweils geltenden Fassung,
ee) Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050),
in der jeweils geltenden Fassung, und
c) den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapi
tels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August
2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, die den
Betrieb von Windenergieanlagen betreffen
sowie
d) den folgenden Verordnungen:
aa) der Verordnung über Anlagen zum Um
gang mit wassergefährdenden Stoffen
vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die
durch Artikel 256 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas
sung, sowie den darauf gestützten Tech
nischen Regeln für wassergefährdende
Stoffe,
bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom
27. September 2002 (BGBl. I S. 3777,
3809), die zuletzt durch Artikel 224 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, in der je
weils geltenden Fassung,
cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom
3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zu
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas
sung, sowie den darauf gestützten Tech
nischen Regeln für Betriebssicherheit.
(2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Ab
satzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1. im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe nach Arti
kel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in
Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bun
desministeriums für Wirtschaft und Energie
vom September 2019, der auf der Internetseite
des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen wird,
2. für die Erzeugung elektrischer Energie ein Abruf
der Kraftwerke nach den §§ 50a bis 50d des
Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt,
3. die Brennstoffvorgaben nach § 50b Absatz 2
Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgeset
zes nicht eingehalten werden können oder
4. im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des
Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar
2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2101) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, vorliegen.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt
die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann
diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über
tragen. Rechtsverordnungen des Bundesministeri
ums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 werden im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr
erlassen.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, deren
Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Mo
nate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zu
stimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num
mer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elek
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen
bahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes
bestimmt ist. Die §§ 5, 11 und 12 sind insoweit ent
sprechend anzuwenden.
(6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1
sowie die §§ 11 und 12 entsprechend anzuwen
den.
10. Der bisherige § 26 wird § 31.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung über das Verfahren
zur Festsetzung von Entschädigung und
Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
Die Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung
von Entschädigung und Härteausgleich nach dem
Energiesicherungsgesetz vom 16. September 1974
(BGBl. I S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert wor
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
,,Verordnung
über das Verfahren zur
Festsetzung von Entschädigung und
Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
(Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung EnSiGEntschV)".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
,,§ 1
Antrag, zuständige Behörde
(1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und
§ 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Ab
satz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf
Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.
(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine
Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlas
senen Rechtsverordnung angeordnet hat."
3. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe ,,§§ 3 bis 12"
durch die Angabe ,,§§ 3 bis 11" ersetzt.
4. § 16 wird gestrichen.
5. § 17 wird § 16.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am
zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.
1069
(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 50d an dem Tag in
Kraft, an dem die Europäische Kommission die bei
hilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Bun
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt
den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt be
kannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck