Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 24 vom 11.07.2022  - Seite 1054 bis 1069 - Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften Vom 8. Juli 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j". Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2. § 13 Absatz 1b wird aufgehoben. 3. § 13j Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch Fest legungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nähere Bestim mungen zu dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1a, wobei dieser nicht weniger als das Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache betragen darf. Die Festlegung des Mindestfaktors nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Um weltbundesamt." Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 50 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 50a Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve; Verordnungser mächtigung § 50b Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brennstoffbe vorratung für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve § 50c Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Ende der befristeten Teilnahme am Strommarkt und ergänzende Regelungen zur Kos tenerstattung § 50d Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Ver ordnungsermächtigung § 50e Verordnungsermächtigung zu Maßnah men zur Ausweitung des Stromerzeu gungsangebots und Festlegungskom petenz der Bundesnetzagentur § 50f Verordnungsermächtigung für Maß nahmen zur Reduzierung der Gasver stromung zur reaktiven und befriste ten Gaseinsparung § 50g Flexibilisierung der Gasbelieferung § 50h Vertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher § 50i Verhältnis zum Energiesicherungsge setz § 50j Evaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h". 3a. In § 35a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,in Deutschland gelegen sind und" gestrichen. 4. § 50 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör ter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter ,,ohne Zustimmung des Bundes rates" ersetzt. b) In Nummer 1 in dem Satzteil nach Buchstabe b wird die Angabe ,,30" durch die Wörter ,,bei Be trieb der Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mit der maximal möglichen Nettonenn leistung bis zu 60" ersetzt. 5. Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a bis 50j eingefügt: ,,§ 50a Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verord nung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verord nung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die Betreiber solcher Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, befristet am Strommarkt teilnehmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zugleich der Zeitraum für die befristete Teilnahme am Strom markt nach Satz 1 festzulegen, die längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig ist. (2) Die befristete Teilnahme am Strommarkt nach Absatz 1 ist durch den Anlagenbetreiber min destens fünf Werktage vor Beginn gegenüber der Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Über tragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in dessen Regelzone sich die Anlage befindet, anzu zeigen. (3) Während der befristeten Teilnahme am Strommarkt nach Absatz 1 darf der Betreiber 1. die elektrische Leistung oder Arbeit und die thermische Leistung der Anlage ganz oder teil weise veräußern und 2. Kohle verfeuern. Der Betreiber der Anlage ist insoweit von den Be schränkungen des § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, des § 13d Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 der Netzreserveverordnung und von dem Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes aus genommen. § 13b Absatz 4 und 5 sowie § 13d sind entsprechend anzuwenden. (4) Endgültige Stilllegungen von Anlagen, für die nach § 51 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Buch stabe c und d des Kohleverstromungsbeendi gungsgesetzes in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird, sind bis zum 31. März 2024 verboten, soweit ein Wei terbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. An lagen nach Satz 1 werden durch die Betreiber von Übertragungsnetzen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird, in entsprechender Anwendung von § 13d zum Zweck der Vorsorge vor einer möglichen Gefähr dung der Gasversorgung in der Netzreserve vor gehalten. § 13b Absatz 4 Satz 4, § 13b Absatz 5 Satz 11, die §§ 13c und 13d und die Netzreserve verordnung sind entsprechend anzuwenden. Auf die Anlagen nach Satz 1 sind die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 50b und 50c ebenfalls anwendbar. Das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist für eine Anlage unwirksam, solange sie nach Satz 2 in der Netzreserve vorgehalten wird. (5) Vorläufige und endgültige Stilllegungen von Anlagen, die am 12. Juli 2022 nach § 13b Ab satz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorge halten werden, sind bis zum 31. März 2024 verbo ten, soweit ein Weiterbetrieb rechtlich und tech nisch möglich ist. § 13b Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 1055 Satz 11, die §§ 13c und 13d und die Netzreserve verordnung sind entsprechend anzuwenden. § 50b Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brennstoffbevorratung für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve (1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten wird, muss die Anlage während des Zeitraums, in dem die Frühwarnstufe, Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buch stabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maß nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gas versorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geän dert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Inter netseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen ist, frühestens aber ab dem 1. November 2022 für die befristete Teilnahme am Strommarkt im Dauerbe trieb betriebsbereit halten. (2) Zur Einhaltung der Verpflichtung zur Be triebsbereitschaft der Anlage nach Absatz 1 muss der Betreiber insbesondere 1. jeweils zum 1. November der Jahre 2022 und 2023 und jeweils zum 1. Februar der Jahre 2023 und 2024 Brennstoffvorräte in einem Um fang bereithalten, die es ermöglichen, a) bei Einsatz von Kohle zur Erzeugung elek trischer Energie für 30 Kalendertage die Abgabeverpflichtungen an Elektrizität bei Betrieb der Anlage mit der maximal mög lichen Nettonennleistung zu decken oder b) bei Einsatz von Mineralöl zur Erzeugung elektrischer Energie für zehn Kalendertage die Abgabeverpflichtung an Elektrizität bei Betrieb der Anlage mit der maximal mög lichen Nettonennleistung zu decken, 2. die Brennstoffversorgung für einen Dauerbe trieb auch bei einer befristeten Teilnahme am Strommarkt nach § 50a sicherstellen und 3. der Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwor tung ab dem 1. November 2022 monatlich nachweisen, dass die Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 eingehalten werden. (3) Die Brennstoffvorräte nach Absatz 2 Num mer 1 müssen am Standort der Anlage gelagert werden. Die Lagerung an einem anderen Lagerort ist zulässig, wenn 1. es sich hierbei um ein ergänzendes Lager zu dem Lager am Standort der Anlage handelt und 1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 2. der Transport der weiteren Brennstoffvorräte zu dem Standort der Anlage innerhalb von zehn Kalendertagen gewährleistet ist. Ist die Einhaltung der Anforderungen an Bevor ratung und Lagerung nach Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 für den Betreiber der Erzeugungsan lage im Einzelfall unmöglich, kann die Bundes netzagentur auf Antrag zulassen, dass die Ver pflichtung zur Betriebsbereitschaft als erfüllt gilt, wenn der Betreiber der Erzeugungsanlage in je dem Kalendermonat nachweist, dass die vorhan denen Lagerkapazitäten vollständig mit Brennstof fen befüllt sind. (4) Die Verpflichtung zur Betriebsbereitschaft der Anlage nach Absatz 1 umfasst auch, dass die Anlage während der befristeten Teilnahme am Strommarkt in einem Zustand erhalten wird, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung der Be triebsbereitschaft nach § 13b Absatz 4 sowie für Anforderungen für Anpassungen der Einspeisung durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 13 Absatz 1 und 2 und § 13a Absatz 1 jederzeit wäh rend der befristeten Teilnahme am Strommarkt er möglicht. Dies ist auch anzuwenden für die Zeit nach der befristeten Teilnahme am Strommarkt, wenn die Anlage weiterhin in der Netzreserve vor gehalten wird. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind auch für Betreiber von Anlagen anzuwenden, die erst ab dem 1. No vember 2022 in der Netzreserve vorgehalten wer den. § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist für Maß nahmen, die zur Herstellung oder Aufrechter haltung der Betriebsbereitschaft der Anlage vor dem 1. November 2022 vorgenommen werden, entsprechend anzuwenden. (6) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und nach § 13d sowie nach Maß gabe der Netzreserveverordnung in der Netzre serve vorgehalten wird und die vor dem 1. Januar 1970 in Betrieb genommen wurde, kann dem Be treiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonen verantwortung, in dessen Regelzone sich die Anlage befindet, und der Bundesnetzagentur bis zum 9. August 2022 anzeigen, dass er von den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausge nommen werden möchte. Eine befristete Teil nahme am Strommarkt nach § 50a ist nach einer Anzeige nach Satz 1 ausgeschlossen und § 50a Absatz 5 ist nicht anwendbar. § 50c Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Ende der befristeten Teilnahme am Strommarkt und ergänzende Regelungen zur Kostenerstattung (1) Die befristete Teilnahme am Strommarkt en det spätestens zu dem in der Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datum. (2) Der Anlagenbetreiber kann die befristete Teilnahme am Strommarkt für eine Anlage vorzei tig beenden. Der Anlagenbetreiber hat den Zeit punkt der vorzeitigen Beendigung gegenüber der Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Über tragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in dessen Regelzone sich die Anlage befindet, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor der Beendigung anzuzeigen. Nach einer vorzeitigen Beendigung ist eine erneute befristete Teilnahme dieser Anlage am Strommarkt ausgeschlossen. Wird durch Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 1 Satz 1 und 2 ein weiterer Zeitraum zur befristeten Teilnahme am Strommarkt bestimmt, darf der Be treiber der Anlage abweichend von Satz 3 auch in diesem weiteren Zeitraum befristet am Strom markt teilnehmen. (3) Mit der Beendigung oder der vorzeitigen Be endigung der befristeten Teilnahme am Strom markt gelten wieder die Rechte und Pflichten, die aufgrund der Vorhaltung in der Netzreserve gemäß § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 13d Ab satz 3 und § 7 der Netzreserveverordnung be stehen. Dies gilt nur, wenn die Anlage noch als systemrelevant ausgewiesen ist. Sofern die Sys temrelevanz einer Anlage am 31. März 2024 im Fall einer angezeigten endgültigen Stilllegung nicht mehr ausgewiesen ist, hat der Betreiber die An lage endgültig stillzulegen. (4) Die befristete Teilnahme am Strommarkt nach § 50a wird bei der Bestimmung des Zeit punktes für die Ermittlung der Rückerstattung in vestiver Vorteile nach § 13c Absatz 4 Satz 3 im Fall einer endgültigen Stilllegung und nach § 13c Ab satz 2 Satz 3 im Fall einer vorläufigen Stilllegung nicht berücksichtigt. Wiederherstellungskosten, die nach dem 1. Juni 2022 entstanden sind, kön nen zeitanteilig der Netzreserve und dem Zeitraum der befristeten Teilnahme am Strommarkt zuge ordnet und erstattet werden. Im Übrigen findet während der befristeten Teilnahme am Strom markt keine Kostenerstattung nach § 13c sowie nach § 9 Absatz 2 und § 10 der Netzreservever ordnung statt. § 50d Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung (1) Die in § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen) werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) über führt. Die Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März 2024 nicht endgültig stillgelegt werden. Mit Ablauf des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt werden. § 13g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwend bar. (2) Die Reserveanlagen dienen dem Zweck, dem Elektrizitätsversorgungssystem kurzfristig zusätzliche Erzeugungskapazitäten, insbesondere zur Einsparung von Erdgas in der Stromerzeu gung, zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregie rung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Ver bindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesmi nisteriums für Wirtschaft und Energie vom Sep tember 2019, der auf der Internetseite des Bun desministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die Betreiber die Reserveanlagen befristet am Strom markt einsetzen. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist die Prüfung und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Trink wasserversorgung sowie die Feststellung, dass die Rückkehr der Anlagen, die aufgrund von § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, nicht ausreicht, um die Versorgung mit Gas gewährleis ten zu können. In der Rechtsverordnung ist zu re geln, für welchen Zeitraum der befristete Einsatz am Strommarkt erlaubt ist (Abrufzeitraum), jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024. (3) Während der Versorgungsreserve müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass die Reserveanlagen innerhalb von 240 Stunden nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Ab satz 2 betriebsbereit sind. 1057 in den Abrufzeiträumen mit den Reservean lagen erwirtschafteten Überschüsse, und 2. ist der Restwert der investiven Vorteile bei wie derverwertbaren Anlagenteilen, die der Be treiber der Reserveanlage im Rahmen der Ver gütung nach Absatz 5 erhalten hat, von dem Betreiber zu erstatten; maßgeblich ist der Rest wert zu dem Zeitpunkt, ab dem sich die Reserveanlage nicht mehr in der Versorgungs reserve befindet. (7) Die Höhe der am Ende der Versorgungs reserve nach den Absätzen 5 und 6 zu zahlenden Vergütung wird durch die Bundesnetzagentur nach Beendigung der Versorgungsreserve auf Ver langen eines Betreibers für diesen festgesetzt. Der Betreiber der Reserveanlage hat gegen den zu ständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung einen Vergütungs anspruch in der von der Bundesnetzagentur fest gesetzten Höhe. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Fest legungen nach § 29 Absatz 1 treffen. (8) Für die Reserveanlagen ist § 13g ab dem 1. Oktober 2022 nicht mehr anzuwenden, soweit in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes geregelt ist. (4) Während der Abrufzeiträume entscheiden die Anlagenbetreiber eigenverantwortlich über die Fahrweise der Reserveanlagen. Die Anlagenbetrei ber veräußern den Strom am Strommarkt. (9) Die Absätze 1 bis 8 dürfen nur nach Maß gabe und für die Dauer einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission an gewendet werden. (5) Die Betreiber der Reserveanlagen erhalten für den Zeitraum in der Versorgungsreserve außer halb der Abrufzeiträume eine Vergütung. Diese Vergütung umfasst § 50e 1. die nachgewiesenen notwendigen Kosten, die für die betreffenden Reserveanlagen zur Her stellung der Versorgungsreserve entstanden sind, sofern sie über die Maßnahmen der Si cherheitsbereitschaft hinausgehen, und 2. die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Vorhaltung der betreffenden Reservean lagen, insbesondere für das Personal, die In standhaltung und Wartung. Im Fall der Reserveanlagen nach § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 richtet sich die Vergütung für die Vorhaltung nach Satz 2 Nummer 2 bis zum 1. Ok tober 2023 ausschließlich nach § 13g Absatz 5 Satz 1 und 2 und ab dem 1. Oktober 2023 aus schließlich nach Satz 2 Nummer 2. Weitergehende Kosten, insbesondere sonstige Vergütungsbe standteile der Sicherheitsbereitschaft, sind nicht erstattungsfähig. § 13g Absatz 5 Satz 3 ist für Re serveanlagen ab dem 1. Dezember 2022 entspre chend anzuwenden. Während der Abrufzeiträume besteht kein Vergütungsanspruch. (6) Nach Ablauf der Versorgungsreserve 1. haben die Betreiber einen Anspruch auf Zah lung der Vergütung nach Absatz 5, soweit die ihnen zustehende Vergütung nach Absatz 5 größer ist als die Hälfte der von den Betreibern Verordnungsermächtigung zu Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu er lassen über Einzelheiten des Verfahrens zur befris teten Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve nach den §§ 50a bis 50c und zur befristeten Versorgungsreserve Braunkohle nach § 50d. (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest legungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmun gen zu den Nachweisen nach § 50b Absatz 2 Nummer 3 erlassen. § 50f Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur reaktiven und befristeten Gaseinsparung (1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verord 1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 nung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verord nung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Verringerung oder zum vollständigen Ausschluss der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas für einen Zeitraum von längstens neun Monaten erlassen. Insbesondere können durch Rechtsver ordnung Regelungen getroffen werden 1. zu den Anlagen, auf die die Rechtsverordnung anzuwenden ist; hierfür kann auf die Größe der Anlage und zu deren Ermittlung insbesondere auf die elektrische Nettonennleistung der Anla gen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas abgestellt werden, 2. zur rechtlichen Begrenzung oder zum recht lichen Ausschluss des Betriebs der Anlagen, in denen elektrische Energie durch den Einsatz von Erdgas erzeugt wird, 3. zur Sicherstellung, dass die Anlagen, auf die die Rechtsverordnung nach Satz 1 anzuwenden ist, auf Anforderung der Betreiber von Übertra gungsnetzen für Maßnahmen nach § 13 zur Verfügung stehen, 4. zur Ermittlung und zur Höhe eines angemes senen Ausgleichs für den Ausschluss oder die Begrenzung der Vollbenutzungsstunden für die Erzeugung elektrischer Energie durch den Ein satz von Erdgas, 5. zur Sicherstellung, dass Erdgas, das durch die Verringerung oder den Ausschluss der Erzeu gung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas eingespart wird, in vorhandenen Gasspeicheranlagen eingespeichert wird, ins besondere durch ein Vorkaufsrecht des Markt gebietsverantwortlichen, und 6. zu den Entscheidungsbefugnissen der Bundes netzagentur. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die Bundesregierung 1. Anlagen, soweit darin Wärme erzeugt wird, die nicht dauerhaft auf andere Weise erzeugt wer den kann, 2. Anlagen der Bundeswehr einschließlich ihrer Unternehmen zur Erfüllung ihrer außerhalb einer Teilnahme am Strommarkt liegenden Aufgaben und 3. Anlagen, soweit sie Fahrstrom für Eisenbahnen erzeugen, von der rechtlichen Begrenzung oder dem Aus schluss des Betriebs der Anlagen ausnehmen. (2) Die Versorgung geschützter Kunden im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1938 darf durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht beein trächtigt werden. § 50g Flexibilisierung der Gasbelieferung (1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung eines Letztverbrauchers mit Gas in einem be stimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Mindestabnahmemengen untersa gen, unwirksam. (2) Verzichtet ein Letztverbraucher in einem Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 Me gawatt mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder teilweise auf den Bezug der Mindestabnahme mengen, hat der Letztverbraucher gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch auf Verrechnung der entsprechenden Abnahmemengen. Der An spruch auf Verrechnung besteht für den jeweils zu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden, börslichen Großhandelspreis abzüglich einer Auf wandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht bezogenen Gasmengen. § 50h Vertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher (1) Gaslieferanten stellen den von ihnen be lieferten Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung jährlich zum 1. Oktober eine Vertragsanalyse zur Verfügung. (2) Die Vertragsanalyse nach Absatz 1 hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten, damit Gaslieferanten und Letztverbraucher bewerten können, inwieweit auf die jeweils relevanten Gas großhandelspreise an der Börse reagiert werden kann und inwieweit das Potenzial besteht, sich über den Gaslieferanten oder direkt am Gasgroß handelsmarkt zu beteiligen. Die Vertragsanalyse muss insbesondere Angaben enthalten 1. zu den jeweils relevanten Gasgroßhandelsprei sen an der Börse, 2. zu den Möglichkeiten eines Weiterverkaufs der kontrahierten Mengen durch den Gaslieferan ten und den Letztverbraucher, 3. zu den Möglichkeiten einer Partizipation des Letztverbrauchers an dem Verkaufserlös, wenn er zu Gunsten eines Weiterverkaufs seinen Be zug an Gas einstellt oder verringert und 4. zu den möglichen Vertragsänderungen, um eine Partizipation wie unter den Nummern 2 und 3 dargestellt zu ermöglichen. (3) Um die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 zu überprüfen, kann die Bundesnetz agentur den Gaslieferanten auffordern, die Ver tragsanalyse vorzulegen. § 50i Verhältnis zum Energiesicherungsgesetz Die Vorschriften des Energiesicherungsgeset zes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, bleiben von den §§ 50a bis 50h unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 § 50j 8. (1) Die Bundesregierung berichtet dem Bun destag zum 12. Juli 2023, ob es erforderlich und angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkun gen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz beizubehalten. Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht. 1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. Septem ber 2021 bei der Regulierungsbehörde ange zeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, (2) Die Bundesregierung berichtet dem Bun destag zum 12. Juli 2023 über die globalen Aus wirkungen von Steinkohleimporten aus Abbau regionen außerhalb Deutschlands aufgrund der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Ab bauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die Wasserversorgung, die Menschenrechte und den Stand von Strukturwandelprojekten in den Abbau regionen. Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht. 2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und 3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Ge währleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeri ums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffent licht ist, ausgerufen worden ist. (3) Nach Ablauf des 31. März 2024 prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz, ob und wie viele zusätzliche Treibhausgas emissionen im Rahmen der Gesetzesanwendung ausgestoßen wurden und macht bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 Vorschläge, mit wel chen Maßnahmen diese zusätzlichen Emissionen kompensiert werden können. Eine Kombination mehrerer ergänzender Maßnahmen zur Kompen sation ist möglich, wenn die vollständige Kompen sation der zusätzlichen Emissionen dadurch si chergestellt wird." § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der An spruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen indi viduellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorge ben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach zuweisen haben." a) In Nummer 24 wird das Wort ,,und" am Ende gestrichen. b) In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Die folgenden Nummern 26 und 27 werden an gefügt: ,,26. Entscheidungen nach § 50b Absatz 3 Satz 3 und 27. Festlegungen nach § 50e Absatz 2." 7. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch stabe d eingefügt: ,,d) § 50f Absatz 1,". bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Absat zes 1 Nummer 5 Buchstabe e" durch die Wörter ,,Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f" und die Wörter ,,Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe d" durch die Wörter ,,Absatzes 1 Nummer 5 Buch stabe e" ersetzt. Dem § 118 wird folgender Absatz 46 angefügt: ,,(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unter nehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutsch land ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Ka lenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgelt verordnung besteht, sofern Evaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h 6. 1059 9. Nach § 120 wird folgender § 121 eingefügt: ,,§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j § 50g tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft." Artikel 2 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 1. § 7c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn 1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-An lage eingespeist hat, und 2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Auf nahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-An lage endgültig stillgelegt wird." 2. Dem § 35 wird folgender Absatz 22 angefügt: ,,(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehen den Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzu wenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein." der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinenund Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefel dioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Feuerungsanlagen zulassen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Un terbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten. (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Na turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher schutz zur Weiterleitung an die Europäische Kom mission zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 gewährte Abweichung. Artikel 3 § 31b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458; 2022 I S. 1024) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: (1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinenund Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen ei ner plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreini gungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhal tung der Energieversorgung gegeben. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt: ,,Vierter Abschnitt Brennstoffwechsel bei einer Mangellage1 § 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU § 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU § 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193 § 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193". 2. Nach § 31 wird folgender Vierter Abschnitt einge fügt: ,,Vierter Abschnitt Brennstoffwechsel bei einer Mangellage1 § 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU (1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in 1 Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufas sung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) und mit den §§ 31c und 31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feue rungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1). (2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Be hörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne des Absatzes 1. (3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193 (1) Die zuständige Behörde kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor anlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emis sionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittelgro ßen Feuerungsanlagen zulassen, in denen normaler weise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer erheblichen Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzu halten. (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Na turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher schutz zur Weiterleitung an die Europäische Kom mission zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische Kommission innerhalb eines Monats über jede nach Absatz 1 gewährte Abweichung. § 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193 (1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittel große Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungs motoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in de nen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung aus nahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet wer den müsste. Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zu gelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist. (2) § 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwen den." Artikel 4 Änderung des Energiesicherungsgesetzes Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Abkürzung wird wie folgt gefasst: ,,EnSiG". 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 11a Entschädigung für enteignete Gasspei chermengen". b) Nach der der Angabe zu § 17 wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 17a Kapitalmaßnahmen". 1061 c) Nach der der Angabe zu § 25 werden die folgen den Angaben eingefügt: ,,§ 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungs ermächtigung § 27 Beschränkung von Leistungsverweige rungsrechten aufgrund des Ausfalls kon trahierter Liefermengen § 28 Ausgleich von Vermögensnachteilen Abschnitt 3 Stabilisierungsmaßnahmen § 29 Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen Abschnitt 4 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls in der Energieversorgung § 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächti gung". d) Die Angabe zu dem bisherigen § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Inkrafttreten". 3. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge ändert: a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,lebenswichtigen Bedarfs an Ener gie zu sichern," die Wörter ,,oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wech seln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt wer den kann," eingefügt. b) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Folgender Buchstabe d wird angefügt: ,,d) folgenden Verordnungen: aa) der Verordnung über Anlagen zum Um gang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für wassergefähr dende Stoffe, bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der je weils geltenden Fassung, cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zu letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für Betriebssicher heit." 1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,leisten" die Wörter ,,, soweit nicht nach § 11a eine Entschädigung zu leisten ist" eingefügt. 5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Entschädigung für enteignete Gasspeichermengen (1) Für eine Enteignung aufgrund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver ordnung oder einer Maßnahme aufgrund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechts verordnung, durch die in Gasspeichern eingelager tes Gas entzogen wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. (2) Entschädigungsberechtigt ist der Nutzer der Gasspeicheranlage, dessen Menge an eingespei chertem Gas entzogen wird. (3) Entschädigungspflichtig ist der Bund. (4) Maßstab für die Entschädigung ist der gemit telte mengengewichtete Durchschnittserwerbs preis des Nutzers der Gasspeicheranlage für das eingespeicherte Gas zuzüglich der Kosten für die Finanzierung und die Speicherung. Abweichend von Satz 1 steht dem Entschädigungsberechtigten eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Er satzbeschaffungskosten zu, sofern er nachweisen kann, dass er zur Einhaltung von bestehenden Lieferverpflichtungen Ersatzmengen bereitgestellt hat. (5) Hat bei der Entstehung eines Vermögens nachteils ein Verschulden des Entschädigungs berechtigten mitgewirkt, so ist § 254 des Bürger lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (6) Der Entschädigungsberechtigte hat der zu ständigen Behörde die für die Berechnung der Entschädigung nach Absatz 4 erforderlichen Nach weise vorzulegen. Der Betreiber einer Gasspei cheranlage ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet. Die zuständige Behörde kann Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen Nachweise machen. Ab Vorliegen der vollständigen Nachweise hat die zuständige Behörde innerhalb von 21 Tagen die Entschädigung festzusetzen. Im Übrigen sind § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschä digung und Härteausgleich nach dem Energie sicherungsgesetz vom 16. September 1974 (BGBl. I S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Aus nahme der §§ 3, 4 Absatz 1 und § 5 der Verord nung über das Verfahren zur Festsetzung von Ent schädigung und Härteausgleich nach dem Energie sicherungsgesetz entsprechend anzuwenden." 6. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,oder nach" durch das Wort ,,nach" er setzt und werden nach der Angabe ,,§ 2 Absatz 3," die Wörter ,,oder nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" eingefügt. 7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ,,§ 17a Kapitalmaßnahmen (1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Ab satz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von Ka pital- und Gewinnrücklagen oder Kapitalherabset zungen (Kapitalmaßnahmen) angeordnet werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Kapitalmaßnahme der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie nicht fortge führt werden kann. (2) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme er folgt durch Verwaltungsakt des Bundesministe riums für Wirtschaft und Klimaschutz. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 kann vorsehen, dass 1. das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte der Gesellschafter und unter Zulassung zur Über nahme neuer Anteile durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittel bar oder mittelbar gehalten werden, erhöht wird, 2. Kapital- und Gewinnrücklagen eines unter Treu handverwaltung gestellten Unternehmens auf gelöst werden oder 3. das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung sonstiger Verluste herabgesetzt wird. Eine Kapitalherabsetzung nach Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapitalund Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 Pro zent des nach der Herabsetzung verbleibenden Grund- oder Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist und solange ein Gewinnvortrag nicht vorhanden ist. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem Eigentümer des von der Kapitalmaßnahme betroffenen Unternehmens im Rahmen der Anhörung nach § 28 des Verwaltungs verfahrensgesetzes insbesondere Gelegenheit zu geben, seine Bereitschaft zu erklären, die erforder liche Kapitalmaßnahme in den Handlungsformen des privaten Rechts einvernehmlich durchzu führen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Kapitalmaß nahme gefährden würde. (5) Für eine nach Absatz 2 Satz 1 angeordnete Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leis ten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des unter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unterneh mens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem die angeordnete Kapitalmaß nahme wirksam wird. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bun desministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an zu verzinsen. (7) Kapitalmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen unverzüglich in das Handels register einzutragen. (8) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwal tungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschie bende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über An träge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungs gerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entschei det das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirk sam bleiben können. (9) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 5 und 6 zu gewährenden Ent schädigung." 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeri ums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundes ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur die Feststellung treffen, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt. Die Feststellung kann zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe erfolgen und unter der Voraussetzung, dass die Optionen in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhal ten alle von der Reduzierung der Gesamtgas importmengen nach Deutschland unmittelbar durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preis steigerung ihres Lieferanten infolge der Liefer ausfälle betroffenen Energieversorgungsunter nehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Ener 1063 giewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kun den auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkos ten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungs unternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge fügt: ,,(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist nur auf Verträge anzuwenden, die eine phy sische Lieferung von Erdgas innerhalb des deut schen Marktgebietes zum Gegenstand haben. Satz 1 ist unabhängig von dem auf den Vertrag im Übrigen anwendbaren Recht anzuwenden. Das Recht zur Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 kann nicht durch vertragliche Regelun gen ausgeschlossen werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter ,,Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter ,,Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Preisanpas sung nach Absatz 1 Satz 1" durch die Wör ter ,,Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Angemessen heit nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter ,,Angemessenheit nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 4" und die Wörter ,,Preis anpassung nach Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter ,,Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt. cc) In Satz 6 werden die Wörter ,,nach Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter ,,nach Absatz 3 Satz 1" ersetzt. e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab satz 5 eingefügt: ,,(5) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 unterliegt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine spe zielleren Regelungen enthalten, § 315 des Bür gerlichen Gesetzbuchs. Für Streitigkeiten über eine Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben." f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und fol gender Satz wird angefügt: ,,Für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfah rens sind die Absätze 1 bis 5 auch auf Verträge, die § 104 der Insolvenzordnung unterliegen, an zuwenden." h) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 dürfen die Preisanpassungsrechte nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr angewendet werden. Absatz 4 Satz 2 bis 6 ist nach Inkraft treten der Rechtsverordnung nach § 26 mit der 1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 Maßgabe anzuwenden, dass vier Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 die Energieversorgungsunternehmen ver pflichtet sind, den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird weiterhin ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Preisanpassung nach Absatz 1 vereinbart war, muss das Energieversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höhe ren Preises nachvollziehbar darlegen." 9. Nach § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 ein gefügt: ,,§ 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverord nung zu erlassen, in der abweichend von § 24 Ab satz 1 Satz 3 geregelt werden kann, dass an die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Ab satz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpas sung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Ab satz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden. (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann erlassen werden, wenn eine erhebliche Redu zierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetz agentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt worden ist. (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. die Anspruchsberechtigten des finanziellen Aus gleichs, 2. die Voraussetzungen für den finanziellen Aus gleich, 3. die Berechnungsgrundlagen des finanziellen Ausgleichs, 4. den zur Erhebung der saldierten Preisanpas sung Berechtigten und Verpflichteten, 5. die Kosten und Erlöse, die in die saldierte Preis anpassung einzustellen sind, 6. die Vorgaben zu einem transparenten und dis kriminierungsfreien Verfahren für die saldierte Preisanpassung, 7. die Befristung der saldierten Preisanpassung auf bis zu zwei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, 8. die Veröffentlichungspflichten und 9. die Überwachung der Verordnung. (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist 72 Stunden vor ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist nicht zu ver künden oder unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen zwei Monaten nach der Mit teilung verlangt. (5) Die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs sind die von der erheblichen Reduzie rung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunter nehmen (Gasimporteure). (6) Der zur Erhebung der saldierten Preisanpas sung Berechtigte und Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 ist derjenige, der den Gasimporteuren den finanziellen Ausgleich zahlt und im Wege einer saldierten Preisanpassung in einem in der Rechts verordnung festzulegenden Verfahren an die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im Sinne des § 2 Nummer 5 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen weiter be lastet. (7) Das transparente und diskriminierungsfreie Verfahren regelt unter angemessener Beachtung der Interessen der Verbraucher insbesondere die der saldierten Preisanpassung unterfallenden Mengen, die Berechnung der Höhe der saldierten Preisanpassung, die Abschlagszahlungen, die Ausgleichsperiode, die Endabrechnung, die Rück erstattung und die Führung eines saldierten Preis anpassungskontos. § 27 Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten aufgrund des Ausfalls kontrahierter Liefermengen (1) Die Ausübung eines gesetzlichen oder ver traglichen Leistungsverweigerungsrechtes durch ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzie rung von Gaslieferungen unter von dem Energie versorgungsunternehmen abgeschlossenen Liefer verträgen begründet wird, die Genehmigung der Bundesnetzagentur voraus. Das Erfordernis der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur gilt nicht, wenn das Energieversorgungsunternehmen gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass eine Ersatzbeschaffung, unabhängig von den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit Gas für das deutsche Marktgebiet an der European Energy Exchange ausgesetzt ist. Sonstige Leis tungsverweigerungsrechte bleiben unberührt. (2) Die Bundesnetzagentur entscheidet auf An trag über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Funktions fähigkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung dem antragstellenden Energieversorgungsunter nehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energiewirt schaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, solange die Alarmstufe oder die Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Ab satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Ver bindung mit dem Notfallplan Gas des Bundes ministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima schutz veröffentlicht ist, besteht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 § 28 Ausgleich von Vermögensnachteilen (1) Diejenige Behörde, die über eine Genehmi gung nach § 27 entscheidet, hat den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschä digen, den dieser dadurch erleidet, dass eine Aus übung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach § 27 Absatz 1 Satz 1 oder seine Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird. (2) Der Vermögensnachteil wird entschädigt, so weit das Vertrauen des Betroffenen auf das Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrech tes schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist je doch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes hat. Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand sind bei der Bemessung einer zu zahlenden Entschädigung zu berücksichtigen. (3) Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. (4) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 der Verwal tungsgerichtsordnung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Abschnitt 3 Stabilisierungsmaßnahmen § 29 Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen (1) Beantragt ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sek tor Energie betreibt, beim Bund Stabilisierungs maßnahmen, gelten für die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahmen die nachfolgenden Regelungen. Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die der Sicherung oder Wiederherstellung einer positiven Fortbestehensprognose nach § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung oder der Durchfinanzierung der Abwicklung des Unternehmens dienen. Ein Rechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen besteht nicht. Das Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz ist die zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaß nahmen mit den in Satz 1 genannten Unternehmen. Anträge sind bei dem Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz zu stellen, das im Einver nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeskanzleramt über die Anträge ent scheidet. (2) Für die Durchführung einer Stabilisierungs maßnahme bei einem Unternehmen, das einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, sind die folgenden Bestimmungen des Wirtschaftsstabi lisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Okto 1065 ber 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, mit nachste henden Maßgaben anzuwenden: 1. § 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab satz 4 Satz 3 in folgender Fassung anzuwen den ist: ,,Entgegenstehende Regelungen in der Sat zung oder in vor dem 12. Juli 2022 ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.", 2. die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschafts stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes, 3. abweichend von § 7e des Wirtschaftsstabilisie rungsbeschleunigungsgesetzes folgende Re gelung: ,,Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschafts stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbe sondere die Ausgabe neuer Aktien gegen Hin gabe von Einlagen aus vom Bund eingegan genen stillen Gesellschaften oder zur Beschaf fung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 29 Absatz 1 des Ener giesicherungsgesetzes geschaffen werden soll.", 4. § 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge setzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Nummer 1 der Bezug auf das Stabilisierungs fondsgesetz durch den Bezug auf das Energie sicherungsgesetz zu ersetzen ist, 5. § 8 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass a) in Absatz 1 Satz 1 der Stichtag ,,30. Juni 2022" nicht anzuwenden ist, b) im Falle des Absatzes 4 der Bund an die Stelle des dort genannten Fonds tritt, 6. § 9 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist: ,,(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 sinngemäß.", 7. § 9a des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab satz 4 in folgender Fassung anzuwenden ist: ,,(4) Die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 gelten entsprechend.", 1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 8. § 9b des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni gungsgesetzes, 9. § 10 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab satz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhebung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen des Bundes an einem von ihm gestützten Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen, die nach Ab satz 1 abgeschlossen wurde.", 10. die §§ 11 und 12 des Wirtschaftsstabilisie rungsbeschleunigungsgesetzes, 11. abweichend von § 14 des Wirtschaftsstabilisie rungsbeschleunigungsgesetzes folgende Re gelung: ,,(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Über nahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach dem Energie sicherungsgesetz, einschließlich der nachträg lichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabi lisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung des Bundes erlangt, so befreit ihn die Bundes anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Ab satz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wert papiererwerbs- und Übernahmegesetzes. (2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes findet keine Anwen dung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesell schaft oder Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpa piererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimm rechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zuge rechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf diese Zielgesellschaft aufgrund einer Verein barung oder in sonstiger Weise mit dem Bund im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnah men nach § 29 Absatz 1 des Energiesiche rungsgesetzes über die Ausübung von Stimm rechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen. (3) Gibt der Bund im Zusammenhang mit ei ner Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über nahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens ab, gilt Folgendes: 1. Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes nicht weniger als zwei Wochen betragen. Die weitere Annah mefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege setzes entfällt. Die Schwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapier erwerbs- und Übernahmegesetzes betragen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wert papiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind nicht anzuwenden. 2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege setzes und der ergänzenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverord nung für solche Personen, die lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wert papiererwerbs- und Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde Personen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Ziel gesellschaft oder ihre Ausübung von Stimm rechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht mit dem Bund abstimmen. 3. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege setzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-An gebotsverordnung bemisst sich der Min destwert bei Übernahmeangeboten nach Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten zwei Wochen vor Be kanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht eines Übernahmeangebots. (4) Der Bund kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehö ren. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Ab satz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine ge gen die Wirksamkeit des Hauptversammlungs beschlusses gerichtete Klage begründet, hat der Bund den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung zurückzuübertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.", 12. die §§ 15 und 16 des Wirtschaftsstabilisie rungsbeschleunigungsgesetzes, 13. § 17 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab satz 4 Satz 1 in folgender Fassung anzuwen den ist: ,,Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sach einlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Bund und einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsge setzes keine Anwendung.", 14. § 18 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist: ,,Die Übernahme, Umstrukturierung, Verände rung oder Veräußerung einer Beteiligung des Bundes an einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung ei nes Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen.", 15. die §§ 19 und 20 des Wirtschaftsstabilisie rungsbeschleunigungsgesetzes. Die Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall einer Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Ver waltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf verweist. (3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbe schleunigungsgesetzes auf andere Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge setzes weiter verweisen, gelten die Vorschriften, auf die weiter verwiesen wird, in der Gestalt, die sie durch Absatz 2 gefunden haben. (4) Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes über Maßnah men im Gesellschafts-, Vereins-, Genossen schafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Be kämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pan demie, auf die § 6 Absatz 1 und 2 und § 9a Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge setzes verweisen, sind auch über den in § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Ver eins-, Genossenschafts- und Wohnungseigen tumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie genannten Zeitpunkt hinaus anzuwenden. (5) Bei der Anwendung der in Absatz 2 bezeich neten Vorschriften tritt im Übrigen jeweils an die Stelle 1. des Fonds, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und des Finanzmarktstabilisierungsfonds der Bund, 2. des Unternehmens der Realwirtschaft das Un ternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes, 3. des Wortes ,,Rekapitalisierung" das Wort ,,Sta bilisierung", 4. des Wortes ,,Rekapitalisierungsmaßnahme" oder des Wortes ,,Rekapitalisierungsmaßnah men" das Wort ,,Stabilisierungsmaßnahme" oder das Wort ,,Stabilisierungsmaßnahmen" und 5. der Wörter ,,§ 7 oder § 22 des Stabilisierungs fondsgesetzes" die Wörter ,,§ 29 des Energie sicherungsgesetzes". (6) Der Bund ist befugt, sich bei der Wahrneh mung seiner Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristi schen Personen des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittel bar gehalten werden, zu bedienen. In diesem Fall tritt die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die juristische Person des Privatrechts im Sinne des Satzes 1 an die Stelle des Bundes in den in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vorschriften. (7) Die §§ 29 bis 31 des Stabilisierungsfonds gesetzes gelten entsprechend. (8) Die Absätze 1 bis 6 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden. 1067 Abschnitt 4 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls in der Energieversorgung § 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung (1) Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefähr dung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen werden über 1. die Einsparung und die Reduzierung des Ver brauchs von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, von elektrischer Energie und sonstigen Energien (Güter) mit Ausnahme von Vorschriften über Maßnahmen nach § 1 Absatz 3 zweiter Halbsatz, 2. den schienengebundenen Transport von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern oder von sonstigen Energien (Güter) sowie Groß transformatoren und 3. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwin gend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbe sondere, um diesen zu ermöglichen, den Ein satzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, von a) den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissions schutzgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit b) den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten folgenden Vorschriften: aa) Verordnung über Großfeuerungs-, Gas turbinen- und Verbrennungsmotoranla gen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, bb) Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geän dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, cc) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran lagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verord nung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils gel tenden Fassung, 1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 dd) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, ee) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050), in der jeweils geltenden Fassung, und c) den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapi tels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die den Betrieb von Windenergieanlagen betreffen sowie d) den folgenden Verordnungen: aa) der Verordnung über Anlagen zum Um gang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung, sowie den darauf gestützten Tech nischen Regeln für wassergefährdende Stoffe, bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der je weils geltenden Fassung, cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zu letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung, sowie den darauf gestützten Tech nischen Regeln für Betriebssicherheit. (2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Ab satzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn 1. im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe nach Arti kel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bun desministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen wird, 2. für die Erzeugung elektrischer Energie ein Abruf der Kraftwerke nach den §§ 50a bis 50d des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, 3. die Brennstoffvorgaben nach § 50b Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgeset zes nicht eingehalten werden können oder 4. im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über tragen. Rechtsverordnungen des Bundesministeri ums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erlassen. (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Mo nate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zu stimmung des Bundesrates verlängert werden. (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num mer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elek trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen bahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 5, 11 und 12 sind insoweit ent sprechend anzuwenden. (6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1 sowie die §§ 11 und 12 entsprechend anzuwen den. 10. Der bisherige § 26 wird § 31. Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz Die Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz vom 16. September 1974 (BGBl. I S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz (Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung ­ EnSiGEntschV)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Antrag, zuständige Behörde (1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Ab satz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt. (2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlas senen Rechtsverordnung angeordnet hat." 3. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe ,,§§ 3 bis 12" durch die Angabe ,,§§ 3 bis 11" ersetzt. 4. § 16 wird gestrichen. 5. § 17 wird § 16. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. 1069 (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 50d an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die bei hilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt be kannt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck