Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 24 vom 11.07.2022  - Seite 1071 bis 1072 - Verordnung zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung

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1071 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 Verordnung zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung Vom 5. Juli 2022 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For schung: Artikel 1 In der Anlage (zu § 4 Absatz 1) Abschnitt B der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) werden die laufenden Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst: Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 ,,1 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) 3 4 a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein samkeiten verstehen b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwenden e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuern f) zugbediente Bahnübergänge überwachen g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Be triebsstelle zuordnen 16 h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheiden i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell werkes einstellen j) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen den k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen 2 Sicheres Leiten des Fahr dienstes bei Regelbetrieb (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) a) Fahrplanunterlagen beachten b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern d) Signal auf Fahrt stellen e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösen f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigen g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern meldeanlage bedienen 16 1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 3 4 h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigen i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren j) Rangierfahrten durchführen 3 Sicheres Leiten des Fahr dienstes bei Abweichungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) a) Zugsicherungssysteme bedienen b) Zugmeldeverfahren durchführen c) Gleise und Weichen sperren d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführen 7 e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen tieren h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen i) Sperrfahrten durchführen j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh ren und aufheben k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Berlin, den 5. Juli 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz In Vertretung Sven Giegold 29".