806-22-1-142
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
Verordnung
zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung
Vom 5. Juli 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020
(BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For
schung:
Artikel 1
In der Anlage (zu § 4 Absatz 1) Abschnitt B der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung vom 14. März
2022 (BGBl. I S. 433, 447) werden die laufenden Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
,,1
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
Sicheres Bedienen von
Stellwerkseinrichtungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
3
4
a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein
samkeiten verstehen
b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten
c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg
elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen
d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen
und anwenden
e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und
steuern
f) zugbediente Bahnübergänge überwachen
g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss
stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Be
triebsstelle zuordnen
16
h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom
Streckenblock unterscheiden
i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den
technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell
werkes einstellen
j) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen
den
k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus
bedienen und überwachen
2
Sicheres Leiten des Fahr
dienstes bei Regelbetrieb
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Fahrplanunterlagen beachten
b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge
entgegennehmen und umsetzen
c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge
fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken
schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern
d) Signal auf Fahrt stellen
e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug
schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be
trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen
auflösen
f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die
Räumungsprüfung durchführen und bestätigen
g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern
meldeanlage bedienen
16
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
3
4
h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins
besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit
den Beteiligten berücksichtigen
i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe
wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
j) Rangierfahrten durchführen
3
Sicheres Leiten des Fahr
dienstes bei Abweichungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Zugsicherungssysteme bedienen
b) Zugmeldeverfahren durchführen
c) Gleise und Weichen sperren
d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und
Fahrzeugen durchführen
7
e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen
f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen
g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen
tieren
h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen
i) Sperrfahrten durchführen
j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge
richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh
ren und aufheben
k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und
Bauanweisung einrichten und aufheben
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
29".