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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gesetz
zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
(Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz BwBBG)*
Vom 11. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Zweck
(1) Dieses Gesetz dient dem zeitnahen Erreichen
eines breiten, modernen und innovationsorientierten
Fähigkeitsspektrums der Bundeswehr und damit der
Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit.
(2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes soll die
Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffent
licher Aufträge, die diesem Zweck dienen, beschleunigt
werden. Zudem sollen Sicherheitsinteressen im Verga
beverfahren vereinfacht berücksichtigt werden können.
§2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren
geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Um
satzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2
Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän
kungen erreicht oder überschreitet und deren Auftrags
gegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen
umfasst:
1. die Lieferung von Militärausrüstung zur unmittelbaren
Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, ein
schließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bau
sätze im Sinne des § 104 Absatz 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die durch das
Bundesministerium der Verteidigung, die Behörden
in seinem Geschäftsbereich oder die bundeseigenen
Gesellschaften vergeben wird oder
* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidi
gung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG
und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), zuletzt geändert
durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom
10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwel
lenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L 398
vom 11.11.2021, S. 19).
2. Bau- und Instandhaltungsleistungen in unmittelba
rem Zusammenhang mit der in Nummer 1 genann
ten Ausrüstung, die vergeben werden durch
a) das Bundesministerium der Verteidigung oder
die Behörden in seinem Geschäftsbereich,
b) die bundeseigenen Gesellschaften oder
c) die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b
des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von
Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundes
ministeriums der Verteidigung übertragen wurde.
§3
Beschleunigte Vergabeverfahren
(1) Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des Ge
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen
mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wer
den, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche
Gründe dies rechtfertigen. § 97 Absatz 4 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maß
gabe anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht
öffentlicher Auftraggeber ist und mit der Wahrnehmung
oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut
ist, bei der Vergabe von Unteraufträgen auch nach
Satz 1 dieses Absatzes zu verfahren hat.
(2) § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidi
gung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1509), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert
worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben
werden dürfen, wenn wirtschaftliche, technische oder
zeitliche Gründe dies rechtfertigen, insbesondere weil
die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der
Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegen
stand gerechtfertigt ist.
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen
mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wer
den, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche
Gründe dies rechtfertigen. Wird ein Unternehmen, das
nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrneh
mung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe
betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unterneh
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men, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge
an Dritte vergibt, auch nach Absatz 1 Satz 1 zu ver
fahren.
(4) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem
Nachprüfungsverfahren bei Feststellung eines Versto
ßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als un
wirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller
maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung
des Zweckes im Sinne des § 1, der besonderen Ver
teidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie der un
mittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundes
wehr zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es
ausnahmsweise rechtfertigen, die Wirkung des Vertra
ges zu erhalten. In Fällen des Satzes 1 hat die Verga
bekammer oder das Beschwerdegericht alternative
Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach
Maßgabe des Absatzes 5 zu erlassen. § 156 Absatz 3,
§ 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen Wett
bewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(5) Durch die Vergabekammer oder das Beschwer
degericht im Nachprüfungsverfahren zu erlassende
alternative Sanktionen nach Absatz 4 Satz 2 müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie
umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen
den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des
Vertrages. Eine Geldsanktion darf höchstens 15 Prozent
des Auftragswertes betragen.
(6) Zwecke im Sinne des § 145 Nummer 7 Buch
stabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän
kungen umfassen die satzungsgemäßen Zwecke der
internationalen Organisation.
(7) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben
sind grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung
am Markt verfügbare Leistungen und Produkte zur
Erfüllung der Fähigkeitsanforderungen zu identifizieren.
Wird eine nicht bereits am Markt verfügbare Leistung
beschafft, soll die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
auch umfassen, aus welchen Gründen eine nicht auf
dem Markt verfügbare Leistung beschafft wird und
inwieweit welcher zusätzliche Nutzen damit im Zusam
menhang stehende Zusatzkosten rechtfertigt.
§4
Gemeinsame europäische Beschaffung
(1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftrag
geber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf
Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mit
gliedstaat der Europäischen Union ansässig sind,
wenn der öffentliche Auftrag im Rahmen eines Koope
rationsprogramms vergeben wird, welches mit mindes
tens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union durchgeführt wird. Von der Beschränkung nach
Satz 1 sind Bewerber und Bieter auszunehmen, die in
einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist oder der dem Übereinkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur
Änderung des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2)
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oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn
der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich
des jeweiligen Übereinkommens fällt. Die Beschrän
kung nach Satz 1 muss mit Hinweis auf diese Vor
schrift in der Auftragsbekanntmachung und den Ver
gabeunterlagen aufgeführt werden.
(2) Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß § 104 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Rah
men eines Kooperationsprogramms, welches mit min
destens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union durchgeführt wird, oder auf andere Weise
gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat der Euro
päischen Union oder mit der Europäischen Union
vergeben, und fällt dieser öffentliche Auftrag in den An
wendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen,
1. ist ferner § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzu
wenden;
2. müssen Leistungen auch bei der Vergabe öffent
licher Bauaufträge nicht in der Menge aufgeteilt
und nach Art oder Fachgebiet vergeben oder Auf
tragnehmer entsprechend für Unteraufträge ver
pflichtet werden;
3. können wesentliche Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 107
Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs
beschränkungen insbesondere auch berührt sein,
wenn die gemeinsame Durchführung des öffent
lichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen
eines anderen beteiligten Mitgliedstaates oder der
Europäischen Union betrifft;
4. ergänzend zu § 5 dieses Gesetzes und § 169
Absatz 2, § 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
überwiegen die besonderen Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen in der Regel, sofern die ge
meinsame Durchführung sonst von einem anderen
teilnehmenden Mitgliedstaat abgebrochen würde;
5. kann ein technisches Alleinstellungsmerkmal im
Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
auch dann vorliegen, wenn die Beschaffung von
Ausrüstung, die bereits bei einem Mitgliedstaat im
Einsatz ist, die einzige ist, die die gemeinsame
Durchführung des öffentlichen Auftrags ermöglicht.
Die Verfahrenserleichterungen nach Satz 1 gelten auch
für die gemeinsame Durchführung mit mindestens
einer Vertragspartei des Abkommens über den Euro
päischen Wirtschaftsraum. Sie gelten ferner, wenn die
gemeinsame Durchführung mit mindestens einem
Drittstaat erfolgt, der dem Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur
Änderung des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2)
oder anderen für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, und
der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich
des jeweiligen Übereinkommens fällt.
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§5
Beschleunigte
Verfahren vor der Vergabekammer
(1) Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Geset
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch
nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies
der Beschleunigung dient. Die mündliche Verhandlung
kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach
§ 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.
(2) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen
nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett
bewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch
den Zweck nach § 1, die besonderen Verteidigungsund Sicherheitsinteressen sowie die unmittelbare Stär
kung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu
berücksichtigen.
(3) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist auch
der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die besonderen
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen
in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittel
baren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung
der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht. Bei Ent
scheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und
Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän
kungen ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen.
Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteres
sen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche
Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der un
mittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundes
wehr steht.
(4) Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsver
fahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des
§ 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie § 3 Absatz 4
und 5 zu beachten.
§6
Beschleunigte sofortige Beschwerde
(1) Bei der Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist
auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die be
sonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen
überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag
im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren
Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.
(2) Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs
beschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall
nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn
dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer
Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des
tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist.
Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bildund Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessord
nung durchgeführt werden.
(3) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist
auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die be
sonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen
überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag
im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren
Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.
(4) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe
schränkungen ist nicht anzuwenden.
(5) § 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe
schränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von
sechs Monaten ab Eingang der sofortigen Beschwerde
zu treffen und zu begründen ist. Bei besonderen tat
sächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der
Vorsitzende die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten
einmalig um den erforderlichen Zeitraum verlängern,
wobei dieser Zeitraum vier Wochen nicht überschreiten
soll. Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht
stets in der Sache selbst.
(6) Für das Beschwerdegericht gilt § 5 Absatz 4 ent
sprechend.
§7
Verstärkte Berücksichtigung von
Sicherheitsinteressen im Vergabeverfahren
(1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wett
bewerbsbeschränkungen umfasst auch Aufträge, die
den Zwecken der Tätigkeiten des militärischen Nach
richtenwesens dienen.
(2) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftrag
geber Bewerber oder Bieter von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der
Bewerber oder Bieter in einem Staat außerhalb der
Europäischen Union ansässig ist, der nicht die notwen
dige Gewähr für die Wahrung der Sicherheitsinteressen
der Bundesrepublik Deutschland bietet.
(3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidi
gung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in
ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen,
die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union
ansässig sind, der nicht die notwendige Gewähr für die
Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland bietet.
(4) § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidi
gung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben kön
nen, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in
einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansäs
sig sind, der nicht die notwendige Gewähr für die Wah
rung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland bietet.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht in Bezug auf
Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die in einem
Staat ansässig sind, der Vertragspartei des Abkom
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Sie
gelten ferner nicht in Bezug auf Auftragnehmer und
Unterauftragnehmer, die in einem Drittstaat ansässig
sind, der dem Übereinkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Än
derung des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
1081
oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn
der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich
des jeweiligen Übereinkommens fällt.
nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden,
die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 2 zum
Gegenstand haben.
§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsregelungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer
Kraft.
§9
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck