Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 25 vom 18.07.2022  - Seite 1084 bis 1101 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

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1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV) Vom 6. Juli 2022 Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 6 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316), § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) und Anlage 2 Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: § 26 § 27 Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung Unterabschnitt 1 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung § § § § 28 29 30 31 1 2 3 4 5 6 7 § 8 § § § § § § § § § § § 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Unterabschnitt 2 Teil 1 Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung Vorbereitungsdienst Ziel des Vorbereitungsdienstes Dauer des Vorbereitungsdienstes Bestandteile des Vorbereitungsdienstes Bewertung im Vorbereitungsdienst Nachteilsausgleich Erholungsurlaub § § § § § § § 32 33 34 35 36 37 38 Teil 2 Unterabschnitt 3 Zeugnisse in der fachtheoretischen Ausbildung Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienst stelle Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren Anforderungen im Auswahlverfahren Auswahlkommission Ergänzende Festlegungen Bestandteile des Auswahlverfahrens Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens Bewertung der Eignungsmerkmale Gesamtergebnis und Rangfolge Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 39 § 40 § 41 Abschnitt 1 Ausbildungsorganisation Ausbildungsstammplatz Ausbildungsleitungen Ausbildungsbeauftragte Ausbildende Ausbildungsrahmenplan Rahmenlehrplan Zeugnis für den Einführungslehrgang Zeugnis für den Abschlusslehrgang Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 42 Ziele der berufspraktischen Ausbildung Unterabschnitt 2 Praktische Ausbildung Ausbildung 20 21 22 23 24 25 Klausuren und Leistungstests Durchführung der Klausuren und der Leistungstests Bewertung der Klausuren und der Leistungstests Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung Nachholen von Klausuren und Leistungstests Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests Ordnungsverstoß Auswahlverfahren und Einstellung Teil 3 § § § § § § Lehrgebiete Ort der Durchführung Einführungslehrgang Abschlusslehrgang Inhaltsübersicht Allgemeine Vorschriften § § § § § § § Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung Ausbildungsplan § § § § 43 44 45 46 Inhalt der praktischen Ausbildung Bewertungen in den Ausbildungsstationen Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung Zeugnis für die praktische Ausbildung Unterabschnitt 3 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen § 47 Inhalt der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 Unterabschnitt 4 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung § 48 § 49 § 50 Inhalt und Ziel der berufspraktischen Fremdsprachen ausbildung Sprachprüfung Wiederholung der Sprachprüfung Teil 4 Prüfungen Abschnitt 1 Zwischenprüfung § § § § § § § § § 51 52 53 54 55 56 57 58 59 Zweck der Zwischenprüfung Durchführung der Zwischenprüfung Prüfungskommission der Zwischenprüfung Klausuren der Zwischenprüfung Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung Rangpunktzahl der Zwischenprüfung Bestehen der Zwischenprüfung Wiederholung der Zwischenprüfung Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung Abschnitt 2 Laufbahnprüfung Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches § § § § § § § § § § 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 Zweck der Laufbahnprüfung Zulassung zur Laufbahnprüfung Bestandteile der Laufbahnprüfung Prüfungsamt Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung Mitglieder der Prüfungskommission Entscheidungen der Prüfungskommissionen Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung Protokoll über die Laufbahnprüfung Durchführung der Laufbahnprüfung Unterabschnitt 2 Schriftliche Prüfung § § § § § § § 70 71 72 73 74 75 76 Zweck der schriftlichen Prüfung Klausuren der schriftlichen Prüfung Durchführung der Klausuren Protokolle über die schriftliche Prüfung Bewertung der Klausuren Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung Bestehen der schriftlichen Prüfung Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung § § § § § § § 77 78 79 80 81 82 83 Zulassung zur mündlichen Prüfung Zweck der mündlichen Prüfung Gegenstand der mündlichen Prüfung Durchführung der mündlichen Prüfung Protokolle über die mündliche Prüfung Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung Bestehen der mündlichen Prüfung Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung § 84 § 85 Bestehen und Abschlussnote der Laufbahnprüfung Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis § 86 § 87 § 88 1085 Wiederholung der Laufbahnprüfung Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprü fung und Abschlusszeugnis Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung § 89 § 90 § 91 Verhinderung Ordnungsverstoß Prüfungsakten und Einsichtnahme Teil 5 Schlussvorschriften § 92 § 93 Anlage Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten Leistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbil dung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Vorbereitungsdienst Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung. §2 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwär terinnen und Anwärter zu befähigen, die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung zu erfüllen. (2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufsprakti schen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Vermittelt werden ihnen insbesondere 1. die einschlägigen allgemeinen und bundeswehr spezifischen Rechtsvorschriften, 2. Dienstleistungsorientierung, 3. die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum, 4. die digitale Grundbefähigung mit den Themen ,,Um gang mit Daten im Kontext Datenschutz, Daten management und Datenanalyse", ,,digitale Medien kompetenz" und ,,Zusammenarbeit in der digitalen Welt", 5. allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere a) die Fähigkeit zur Kommunikation, b) die Fähigkeit zur Zusammenarbeit, c) die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, d) die Fähigkeit zum selbständigen Handeln und 1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 e) die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln, sowie §4 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes 6. die Fähigkeit, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung gerecht zu werden. (1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoreti schen und einer berufspraktischen Ausbildung. (2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang. (3) Im Vorbereitungsdienst wird zudem die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter gefördert. (4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu ver antwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokrati schen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. (3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten: (5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern. 2. praktische Ausbildung, 1. Einführungspraktikum, 3. praxisbezogene Lehrveranstaltungen und 4. berufspraktische Fremdsprachenausbildung. §3 Dauer des Vorbereitungsdienstes In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwär terinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Mo nate. (4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf. §5 Bewertung im Vorbereitungsdienst (1) In der Ausbildung sowie in der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an den erreichbaren Leistungspunkten Rangpunkte/ Rangpunktzahl 93,70 bis 100,00 15 87,50 bis 93,69 14 83,40 bis 87,49 13 79,20 bis 83,39 12 75,00 bis 79,19 11 70,90 bis 74,99 10 66,70 bis 70,89 9 62,50 bis 66,69 8 58,40 bis 62,49 7 54,20 bis 58,39 6 50,00 bis 54,19 5 41,70 bis 49,99 4 33,40 bis 41,69 3 25,00 bis 33,39 2 12,50 bis 24,99 1 0,00 bis 12,49 0 Note Notendefinition sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Gan zen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in ab sehbarer Zeit behoben werden können eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft ungenügend (6) sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung werden neben der fach lichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt. (3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Be wertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 §6 Nachteilsausgleich (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um setzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähig keiten einschränken, werden im Auswahlverfahren sowie bei Leistungstests und Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind die betroffenen Personen rechtzeitig hinzuweisen. (2) Über die Gewährung von Erleichterungen ent scheidet 1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahl verfahren durchführt, 2. in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungs zentrum der Bundeswehr, 3. in der praktischen Ausbildung die Ausbildungs leitung, 4. in der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung das Bundessprachenamt, 5. in der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der Bundeswehr und 1087 wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persön lichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst ge eignet und befähigt sind. (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh menden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahn verordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelas sen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektro nisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Aus drucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunter lagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt. 6. in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt. Die Stelle, die über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet, ist auch für den Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 zuständig. (3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden. §7 Erholungsurlaub Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden. Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung § 10 Anforderungen im Auswahlverfahren (1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen. (2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab: 1. Selbstkompetenz, 2. Methodenkompetenz, 3. Fachkompetenz und 4. Sozialkompetenz. (3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahl instrumenten. Der Einsatz kann durch Informations technologie unterstützt werden. § 11 §8 Auswahlkommission Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle (1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstel lungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen. (1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personal management der Bundeswehr. (2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für Aus wahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheidet über Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes. (3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, die ihr im Rahmen des Einstellungsverfahrens obliegen, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. §9 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren (2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs gebunden. (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor sitzenden den Ausschlag. 1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 (6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahl verfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimm berechtigt. § 12 Ergänzende Festlegungen (1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest: 1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition, 2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kom petenzbereichen, 3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden, 4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eig nungsmerkmalen, 5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkom mission, 6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie 7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Aus wahlverfahrens und zudem, für welche Eignungs merkmale oder für welche Gruppen von Eignungs merkmalen Mindestergebnisse verlangt werden. (2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden. (3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Ge meinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. § 16 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dür fen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden: 1. halbstrukturiertes Interview, 2. Gruppenaufgaben, 3. Präsentation, 4. Gruppendiskussion und 5. Referat. (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dau ert in der Regel einen halben Arbeitstag. (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf ein Mitglied des Personalrats teilnehmen. (4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Be werber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbe hindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahl verfahrens und an den Beratungen teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber oder die gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen. § 17 § 13 Bewertung der Eignungsmerkmale Bestandteile des Auswahlverfahrens (1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eig nungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahl instrumenten erfassten Leistungen und fasst die Leis tungen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungs merkmal zusammen. Das Auswahlverfahren besteht nach § 10a Absatz 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. § 14 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dür fen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden: 1. Leistungstest, (2) Bei der Bewertung von Leistungen im schrift lichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. 2. Persönlichkeitstest, 3. biographischer Fragebogen, 4. Simulationsaufgabe und 5. Aufsatz. (2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dau ert in der Regel einen halben Arbeitstag. § 15 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens § 18 Gesamtergebnis und Rangfolge (1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamt ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Ge wichtungssystematik. (1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, mindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat. (2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewich tungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerk male festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein. (2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahl verfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben. (3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer min destens die Mindestergebnisse für einzelne Eignungs merkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 (4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermit telten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerbe rinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissio nen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Aus wahlverfahren bestanden haben. § 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes wehrverwaltung kann eingestellt werden, wer 1. das Auswahlverfahren bestanden hat und 2. nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch die Einstel lungsbehörde die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllt. (2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund. (3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 18 Absatz 4. (4) Im Falle der Ablehnung gilt § 9 Absatz 3 entspre chend. Teil 3 Ausbildung Abschnitt 1 Ausbildungsorganisation 1089 (2) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbil dungsbeauftragte hat die Aufgabe, 1. in ihrer oder seiner Dienststelle a) die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und b) eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen, 2. während der praktischen Ausbildung a) regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterin nen und Anwärtern und mit den Ausbildenden durchzuführen und b) die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbil denden in Fragen der praktischen Ausbildung zu beraten sowie 3. die Ausbildungsleitung regelmäßig über den er reichten Ausbildungsstand zu informieren. § 23 Ausbildende (1) Mit Ausbildungsaufgaben in der fachtheoreti schen und der berufspraktischen Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähig keiten und Kenntnisse verfügt und nach der Persön lichkeit geeignet ist. (2) In jeder Ausbildungsstation der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildenden zuge teilt. (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin nen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. (4) Die Ausbildenden haben die Aufgabe, § 20 Ausbildungsstammplatz Für die Zeit der Ausbildung bestimmt die Einstel lungsbehörde für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zum Aus bildungsstammplatz. Dieses Bundeswehr-Dienstleis tungszentrum ist gleichzeitig die Beschäftigungsdienst stelle der Anwärterin oder des Anwärters. § 21 Ausbildungsleitungen (1) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen und Beamte als Ausbildungsleitungen bestellt. (2) Die Ausbildungsleitungen lenken und überwa chen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie stellen die ordnungs gemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicher. § 22 Ausbildungsbeauftragte (1) Für jede Dienststelle, in der praktische Ausbil dung stattfindet, bestellt die Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsbeauf tragte oder Ausbildungsbeauftragten. Nebenamtliche Ausbildungsbeauftragte sind im notwendigen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen. 1. die Anwärterinnen und Anwärter zu unterweisen und anzuleiten und 2. die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren. § 24 Ausbildungsrahmenplan (1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungs leitung im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt: 1. der allgemeine Ablauf der Ausbildung, 2. die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, 3. die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbil dung, 4. die Lerninhalte und Lernziele der praktischen Aus bildung und 5. die Dauer der Ausbildungsabschnitte der berufs praktischen Ausbildung. (3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbil dungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung abwei chen. 1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 § 25 Abschnitt 2 Rahmenlehrplan Fachtheoretische Ausbildung (1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung. Unterabschnitt 1 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung § 28 (2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt: 1. die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemei nen Inhalte des Einführungslehrgangs und 2. die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemei nen Inhalte des Abschlusslehrgangs. Lehrgebiete (1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete: 1. Staats- und Europarecht, 2. Verwaltungsrecht, § 26 Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung 3. bürgerliches Recht, 4. Volkswirtschaftslehre, 5. Haushalts- und Kassenwesen, (1) Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für den Einfüh rungslehrgang und für den Abschlusslehrgang jeweils einen Lehrplan. 6. Betriebswirtschaftslehre, (2) Im Lehrplan für den Einführungslehrgang werden geregelt: 9. Reise- und Umzugskostenrecht, Travel Manage ment, 1. die konkreten Lehrinhalte des Einführungslehr gangs, 10. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich des Personal vertretungsrechts, des Rechts der schwerbehin derten Menschen und des Gleichstellungsrechts, 2. die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und 11. Infrastruktur- und Facility-Management, 3. die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehr inhalte. 13. Organisation, (3) Im Lehrplan für den Abschlusslehrgang werden geregelt: 1. die konkreten Lehrinhalte des Abschlusslehrgangs, 2. die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und 3. die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehr inhalte. (4) Die beiden Lehrpläne werden regelmäßig auf Ak tualität geprüft und bei Bedarf an die sich wandelnden Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung angepasst. 7. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht, 8. Besoldungs- und Versorgungsrecht, 12. Wehrersatzrecht und Personalgewinnung, 14. Beschaffung, 15. Informationstechnik, 16. Kommunikation und Kooperation, 17. Psychologie und Soziologie sowie 18. Arbeits- und Lerntechniken. (2) Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unter stützt werden. § 29 Ort der Durchführung § 27 Die fachtheoretische Ausbildung wird beim Bil dungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. Ausbildungsplan § 30 (1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte des Ausbildungsstammplat zes im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungs leitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan. (2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeit räume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeit räume für die Durchführung des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie die Zeiträume für die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstal tungen sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr abzustimmen. Die Zeiträume für die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung sind mit dem Bundessprachenamt abzustimmen. Einführungslehrgang (1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterin nen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Auf gabengebieten der Laufbahn und mit den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht. (2) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der praktischen Ausbil dung nötigen Grundkenntnisse vermittelt werden. § 31 Abschlusslehrgang (1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und ver tiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 und auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf. 1091 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der täglichen Arbeit anzuwenden. (3) Die Klausuren und Leistungstests des Ab schlusslehrgangs sollen drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des Abschlusslehrgangs ist in allen Klassen des Ab schlusslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen. Unterabschnitt 2 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten. Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung § 34 § 32 Bewertung der Klausuren und der Leistungstests Klausuren und Leistungstests (1) Im Einführungslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren: 1. zwei Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und 2. jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichts stunden vorgesehen sind. (2) Im Abschlusslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren: 1. fünf Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und 2. jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichts stunden vorgesehen sind. (3) Das Bildungszentrum der Bundeswehr kann wei tere Leistungstests vorsehen. (4) Leistungstests können sein: 1. schriftliche Ausarbeitungen, (1) Die Klausuren und die Leistungstests werden von den Lehrenden bewertet. Es ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab einzuhalten. (2) Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der zuständigen Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr vor. (3) Die zuständige Referatsleitung des Bildungszen trums der Bundeswehr kann Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Die Ände rung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. § 35 Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung (1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung berechnet das Bildungszentrum der Bun deswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung. (2) In die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung gehen alle Klausuren und Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ein. Dabei wird jede Klausur vierfach und jeder Leistungstest einfach ge wichtet. 2. Referate, § 36 3. schriftliche Tests, Nachholen von Klausuren und Leistungstests 4. mündliche Tests und 5. praktische Tests. Welche Formen von Leistungstests in den einzelnen Lehrgebieten eingesetzt werden dürfen, legt das Bil dungszentrum der Bundeswehr fest. (5) Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leis tungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundes wehr. In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dür fen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden. (6) Die Themenstellung für die Aufgaben jeder Klau sur muss für alle Klassen des Einführungslehrgangs oder des Abschlusslehrgangs gleich sein. (1) Können Anwärterinnen und Anwärter in der fach theoretischen Ausbildung an einer Klausur oder einem Leistungstest nicht teilnehmen und die Klausur oder den Leistungstest nicht innerhalb des Ausbildungs abschnitts nachholen, so erhalten sie Gelegenheit, die Klausur oder den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu absolvieren. (2) Wird eine Klausur oder ein Leistungstest ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ab solviert, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet. § 33 § 37 Durchführung der Klausuren und der Leistungstests Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests (1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindes tens eine Woche vorher anzukündigen. (1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fach theoretischen Ausbildung an der Erbringung einer Klausur oder eines Leistungstests ganz oder teilweise gehindert, so kann sie oder er beim Bildungszentrum der Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird. (2) Die Klausuren und Leistungstests des Einfüh rungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des Einführungslehrgangs ist in allen Klassen des Einführungslehrgangs zur gleichen Zeit durchzu führen. (2) Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der Anwärte 1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 rin oder des Anwärters soll die Anerkennung nur erfol gen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Bildungszentrums der Bun deswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. für den Abschlusslehrgang werden die Rangpunkte der Klausuren und Leistungstests aufgeführt. (3) Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als nicht begonnen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest nachgeholt wird. Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung (4) Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunk ten bewertet. § 38 Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der fach theoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mit wirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Klausur oder des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Bildungs zentrums der Bundeswehr gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil nahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausge schlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord nungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder des Leistungstests zu entscheiden. Die Entscheidung trifft das Bildungszentrum der Bundeswehr. (3) Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Bildungszentrum der Bundeswehr 1. die Wiederholung der Klausur oder des Leistungs tests anordnen oder 2. die Klausur oder den Leistungstest mit null Rang punkten bewerten. § 41 (1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundes wehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. (2) In dem Zeugnis werden aufgeführt: 1. die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoreti schen Ausbildung, 2. die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fach theoretischen Ausbildung und 3. die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung. Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 42 Ziele der berufspraktischen Ausbildung Die berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel, 1. die im Einführungslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden, Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2. den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Ab schlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung nötigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, (4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören. 3. die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu befähigen, Unterabschnitt 3 4. den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Wahr nehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderliche Fremdsprachenkompetenz zu vermitteln und Zeugnisse in der fachtheoretischen Ausbildung § 39 Zeugnis für den Einführungslehrgang Nach Beendigung des Einführungslehrgangs stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärte rin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. In dem Zeug nis für den Einführungslehrgang werden die Rang punkte der Klausuren und Leistungstests aufgeführt. § 40 Zeugnis für den Abschlusslehrgang Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis 5. selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern. Unterabschnitt 2 Praktische Ausbildung § 43 Inhalt der praktischen Ausbildung (1) In der praktischen Ausbildung werden die An wärterinnen und Anwärter vertraut gemacht 1. mit der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 2. mit den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn sowie 3. mit den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen. (2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbeson dere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. Die Ver mittlung kann durch Informationstechnologie unter stützt werden. (3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufsprakti schen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärte rinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. § 44 Bewertungen in den Ausbildungsstationen (1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbil dungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgese hen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin oder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische Bewertung. (2) Die Bewertung enthält nisse und Kompetenzen in enger Beziehung zur Praxis durch lehrgebietsübergreifende Praxissimulationen und Projekte. (2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wer den beim Bildungszentrum der Bundeswehr durchge führt. Unterabschnitt 4 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung § 48 Inhalt und Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung (1) In der berufspraktischen Fremdsprachenausbil dung wird den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommuni kationsfähigkeit in der englischen Sprache vermittelt. Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Fertigkeiten: 1. eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und 1. Hörverstehen, 2. die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen. 3. Leseverstehen und (3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwär terin oder dem Anwärter besprochen. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen. § 45 Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung Nach Beendigung der praktischen Ausbildung be rechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung. Die Rangpunktzahl der praktischen Aus bildung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen aller Ausbildungsstationen. § 46 Zeugnis für die praktische Ausbildung (1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbil dung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. (2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt: 1. die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungs station und 2. die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung. Unterabschnitt 3 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen § 47 Inhalt der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen er weitern und vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in der bisherigen Ausbildung gewonnenen Kennt 1093 2. mündlicher Gebrauch, 4. schriftlicher Gebrauch. (2) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenaus bildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungs profils 2221 in der englischen Sprache nach dem in der Anlage festgelegten Leistungsstufensystem. (3) Vor Beginn der berufspraktischen Fremdspra chenausbildung nehmen die Anwärterinnen und An wärter an einem Einstufungstest teil. Sie werden den Testergebnissen entsprechend verschiedenen Leis tungsgruppen zugeordnet. (4) Für die Festlegung des Inhalts der berufsprakti schen Fremdsprachenausbildung und für ihre Durch führung ist das Bundessprachenamt zuständig. § 49 Sprachprüfung Die berufspraktische Fremdsprachenausbildung schließt mit einer Sprachprüfung ab. Geprüft werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Fertig keiten nach § 48 Absatz 1 Satz 2. Die Ergebnisse der Sprachprüfung werden in Form eines Standardisierten Leistungsprofils bescheinigt. § 50 Wiederholung der Sprachprüfung (1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat, kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden. (2) Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. Das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige. (3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeit punkt der Wiederholung. 1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 Teil 4 § 55 Prüfungen Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung Abschnitt 1 (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis sion stellt die Anwendung eines einheitlichen Bewer tungsmaßstabes sicher. Zwischenprüfung § 51 Zweck der Zwischenprüfung In der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwischenprü fung richtet sich an den Lehrinhalten des Einführungs lehrgangs aus. § 52 Durchführung der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung findet am Ende des Einfüh rungslehrgangs beim Bildungszentrum der Bundes wehr statt. Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Bildungszentrum der Bundeswehr zuständig. § 53 Prüfungskommission der Zwischenprüfung (1) Für die Zwischenprüfung richtet das Bildungs zentrum der Bundeswehr eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissio nen eingerichtet werden. (2) Eine Prüfungskommission für die Zwischenprü fung besteht aus 1. einer oder einem Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzen dem und 2. mindestens zwei Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Beisitzenden. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei sungsgebunden. § 54 Klausuren der Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausu ren. (2) Die Aufgaben der Klausuren werden aus Lehr gebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, entnommen. (3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten. Die Klausuren sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu schreiben. (4) Für jede Klausur ist anzugeben, welche Hilfs mittel benutzt werden dürfen. Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. (5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren be kannt gegeben werden darf. (2) Jede Klausur der Zwischenprüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erst prüfenden haben. (3) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommis sion mit Stimmenmehrheit. (4) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunk ten bewertet. § 56 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung (1) Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwi schenprüfung wird die Rangpunktzahl der Zwischen prüfung berechnet. (2) Die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzel nen Klausuren. § 57 Bestehen der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung hat bestanden, 1. wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindes tens fünf Rangpunkte erreicht hat und 2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt. § 58 Wiederholung der Zwischenprüfung (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Ab satz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs statt. Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt. (3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt. (4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. § 59 Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung (1) Spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Einführungslehrgangs erteilt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter, die oder der die Zwischenprüfung absolviert hat, einen Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 (2) Dem Bescheid ist ein Zwischenprüfungszeugnis beizufügen. In dem Zwischenprüfungszeugnis werden aufgeführt: 1. die Feststellung, dass die Zwischenprüfung bestan den oder nicht bestanden ist, 2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und 3. für jede der drei Klausuren die Rangpunkte und die Note. Abschnitt 2 Laufbahnprüfung Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches § 60 Zweck der Laufbahnprüfung In der Laufbahnprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ord nungsgemäß wahrzunehmen. Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszu richten. § 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer 1. die Zwischenprüfung bestanden hat und 2. die Ausbildungsabschnitte absolviert hat. § 62 Bestandteile der Laufbahnprüfung Die Laufbahnprüfung besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung und 2. einer mündlichen Prüfung. § 63 Prüfungsamt (1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet. (2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe, 1. die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzu führen, 2. einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln, 3. dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und 1095 eingerichtet werden. Werden für einen Teil der Lauf bahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen einge richtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung be auftragen. § 65 Mitglieder der Prüfungskommission (1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungs dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungs arbeiten aus den Lehrgebieten Staats- und Europa recht, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschafts lehre als Beisitzender oder Beisitzendem und 3. mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen oder des mittle ren nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den übrigen Lehrgebieten als Beisitzender oder Beisitzendem. (2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prü fung besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsit zender oder Vorsitzendem, 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit zenden und 3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit zender oder Beisitzendem. (3) Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei sungsgebunden. 4. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen. (6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausragende Aufgabe. (3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden. § 66 § 64 Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahn prüfung mindestens eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen Entscheidungen der Prüfungskommissionen (1) Prüfungskommissionen für die schriftliche Prü fung und Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung sind mit einer oder einem Vorsitzenden und insgesamt mehr als der Hälfte der Mitglieder be schlussfähig. 1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 (2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommis sion stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheit licher Bewertungsmaßstab angelegt wird. (3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment haltung ist nicht zulässig. § 67 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Unterabschnitt 2 Schriftliche Prüfung § 70 Zweck der schriftlichen Prüfung In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind, 1. die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Ver waltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung rasch und sicher zu erfassen, 2. diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und (2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prü fung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein. 3. das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen. (3) Das Prüfungsamt kann zudem Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittle ren nichttechnischen Verwaltungsdienst befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestat ten. Klausuren der schriftlichen Prüfung (4) Absolviert eine schwerbehinderte oder eine gleichgestellte behinderte Person die mündliche Prü fung, so kann bei der mündlichen Prüfung die Schwer behindertenvertretung anwesend sein. Lehnt die Per son die Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung jedoch ausdrücklich ab, so darf die Schwerbehinder tenvertretung nicht anwesend sein. (5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs kommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben hiervon unberührt. § 68 Protokoll über die Laufbahnprüfung (1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzu fertigen. (2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen: 1. der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und 2. die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prü fung. § 69 Durchführung der Laufbahnprüfung (1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den Termin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt dies den Anwärterinnen und An wärtern mit. (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abge schlossen sein. § 71 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Klausu ren. (2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten. (3) Die Aufgaben für die Klausuren dürfen nur den Lehrgebieten entnommen werden, für die im Rahmen lehrplan mindestens 20 Unterrichtsstunden im Ab schlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung vorgesehen sind. In jeder Klausur dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden. (4) Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prü fungsamt bestimmt. Das Bildungszentrum der Bundes wehr schlägt die Aufgaben vor. (5) Die Vorschläge und die Aufgaben für die Klausu ren sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten. (6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr erstellt im Auftrag des Prüfungsamts eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf. § 72 Durchführung der Klausuren (1) Bei jeder Klausur dürfen nur die vom Prüfungs amt zur Verfügung gestellten Hilfsmittel verwendet werden. (2) Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben wer den. Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach der ersten und nach der dritten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen. (3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ver spätet zu einer Klausur und liegt kein Grund für die Genehmigung einer Verhinderung vor, so gilt die ver säumte Zeit als Bearbeitungszeit. § 73 Protokolle über die schriftliche Prüfung (1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1097 (2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen: Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit. 1. die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird, (4) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur münd lichen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2. die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird, 3. gegebenenfalls die in Anspruch genommenen Prü fungserleichterungen sowie 4. etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkomm nisse. § 74 § 78 Zweck der mündlichen Prüfung In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kom munizieren und kooperieren können. Bewertung der Klausuren § 79 (1) Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erst prüfenden haben. (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unter schiedliche Schwerpunkte (2) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden voneinander ab, so versuchen die Prüfenden zunächst, sich auf eine Bewertung zu einigen. Wird keine Eini gung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der Prü fungskommission die Bewertung fest. 2. der praktischen Ausbildung und der praxisbezoge nen Lehrveranstaltungen. (3) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunk ten bewertet. § 75 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung (1) Aus den Bewertungen der Klausuren der schrift lichen Prüfung wird die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung berechnet. Gegenstand der mündlichen Prüfung 1. des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehr gangs sowie (2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungs kommission ausgewählt. § 80 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch. (2) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. In einer Gruppe sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden. (2) Die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der ein zelnen Klausuren. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minu ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten. § 76 1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindes tens fünf Rangpunkte erreicht hat und (4) Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. Sie oder er stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. Die Durchführung der mündlichen Prüfung kann durch Informationstech nologie unterstützt werden. 2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prü fung mindestens 5,00 beträgt. § 81 Bestehen der schriftlichen Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, (2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prü fungsamts festgestellt. Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung § 77 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Protokolle über die mündliche Prüfung (1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwär terin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen. (2) In das Protokoll sind aufzunehmen: 1. der Gegenstand der mündlichen Prüfung, 2. der Ablauf und 3. die Bewertung der Leistung. § 82 Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung (2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts einen Bescheid. (1) Die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leis tung wird von der Prüfungskommission bewertet. (3) Mit dem Bescheid teilt das Bildungszentrum der Bundeswehr den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten (2) Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzel bewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor. Die Rangpunktzahl der 1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 mündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus allen Einzelbewertungen. (3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den An wärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistung mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz mündlich. § 83 Bestehen der mündlichen Prüfung Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt. Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung § 84 Bestehen und Abschlussnote der Laufbahnprüfung (1) Die Prüfungskommission der mündlichen Prü fung errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. (2) Für die Berechnung der vorläufigen Rangpunkt zahl der Laufbahnprüfung werden die Ergebnisse wie folgt gewichtet: 1. die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbil dung mit 20 Prozent, 2. die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 Prozent, 3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Pro zent, 4. die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und 5. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent. (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, 1. wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, 2. wer die mündliche Prüfung bestanden hat und 3. bei wem die vorläufige Rangpunktzahl der Lauf bahnprüfung mindestens 5,00 beträgt. (4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Standardisierte Leistungsprofil 2221 erreicht, so wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung um 1,00 erhöht. Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht, so wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprü fung um 0,50 erhöht. (5) Die Rangpunktzahl nach Absatz 4 wird kaufmän nisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kann höchstens 15,00 betragen. (6) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Ab schlussnote festgesetzt. Die oder der Vorsitzende teilt jeder Anwärterin und jedem Anwärter die Abschluss note mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch. § 85 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis (1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht be standen hat, erteilt das Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Be scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver sehen. (2) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde neben dem Bescheid über die nichtbestandene Lauf bahnprüfung ein Dienstzeugnis aus. In dem Dienst zeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbil dungsinhalte anzugeben. § 86 Wiederholung der Laufbahnprüfung (1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Ab satz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, 1. innerhalb welcher Frist die Laufbahnprüfung wieder holt werden kann, 2. welche Teile der Ausbildungsabschnitte zu wieder holen sind und 3. welche Klausuren und Leistungstests in den zu wie derholenden Teilen absolviert werden müssen. (3) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprü fung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden. (4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstel lungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wieder holung verlängert. (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die bisherigen. § 87 Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechni schen Verwaltungsdienstes erlangt. (2) Sie oder er ist dann berechtigt, die Berufsbe zeichnung ,,Verwaltungswirtin" oder ,,Verwaltungswirt" zu führen. § 88 Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und Abschlusszeugnis (1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestan den hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und ein Ab schlusszeugnis aus. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 (2) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh rung zu versehen. (3) Auf dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt: 1. die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist, 2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung, 3. die Abschlussnote, 4. die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung, 5. die Berufsbezeichnung und 6. ein nichtamtlicher Hinweis zur Einordnung der er worbenen Laufbahnbefähigung in den Deutschen Qualifikationsrahmen. 1099 1. bei einer Klausur der Zwischenprüfung das Bil dungszentrum der Bundeswehr nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Zwischenprüfung, 2. bei einer Klausur der Laufbahnprüfung das Prü fungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung und 3. bei der mündlichen Prüfung die Prüfungskommis sion für die mündliche Prüfung. (3) Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes kann 1. das Bildungszentrum der Bundeswehr bei einer Klausur der Zwischenprüfung (4) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrund akte genommen. a) die Wiederholung der Klausur anordnen, (5) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mit teilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. c) die Zwischenprüfung für nicht bestanden oder für endgültig nicht bestanden erklären, (6) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prü fungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträg lich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschluss zeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben. Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung § 89 Verhinderung (1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der Zwi schenprüfung ganz oder teilweise an der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, gilt § 37 entspre chend. (2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Lauf bahnprüfung gehindert, gilt § 37 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt. § 90 Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer Klausur der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprü fung oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung an der Klausur oder an der mündlichen Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Bildungszentrums der Bundes wehr in der Zwischenprüfung und des Prüfungsamts in der Laufbahnprüfung gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und An wärter von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord nungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder der mündlichen Prüfung zu entscheiden. Die Entschei dung trifft b) die Klausur mit null Rangpunkten bewerten oder 2. das Prüfungsamt bei einer Klausur der Laufbahn prüfung a) die Wiederholung der Klausur anordnen, b) die Klausur mit null Rangpunkten bewerten oder c) die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für endgültig nicht bestanden erklären und 3. die Prüfungskommission bei der mündlichen Prü fung a) die Wiederholung der mündlichen Prüfung an ordnen oder b) die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für endgültig nicht bestanden erklären. Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann nach Anhörung der Einstellungsbehörde 1. im Fall der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der Bundeswehr innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die letzte Klausur der Zwischenprüfung geschrieben hat, die Zwischenprüfung für nicht bestanden erklären und 2. im Fall der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt inner halb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die mündliche Prüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklä ren. Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Die betroffenen Personen sind vor der Entschei dung nach den Absätzen 3 und 4 anzuhören. § 91 Prüfungsakten und Einsichtnahme (1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt. 1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 (2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind: 1. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fach theoretische Ausbildung, 2. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die prakti sche Ausbildung, 3. eine Ausfertigung des Zeugnisses der Zwischenprü fung, 4. die Klausuren der schriftlichen Prüfung, 5. die Protokolle der schriftlichen Prüfung, 6. das Protokoll der mündlichen Prüfung, 7. das Protokoll der Laufbahnprüfung und 8. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahn prüfung. (3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Be endigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten. (4) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken. Teil 5 Schlussvorschriften § 92 Übergangsvorschrift Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei tungsdienst vor Ablauf des 31. August 2022 begonnen haben, führen die Ausbildung nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 57 des Ge setzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zu Ende. § 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nicht technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver waltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, außer Kraft. Bonn, den 6. Juli 2022 Die Bundesministerin der Verteidigung Christine Lambrecht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1101 Anlage (zu § 48 Absatz 2) Leistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Der geforderte oder in einer Sprachprüfung nachgewiesene Grad der Kompe tenz in der Fremdsprache wird als Standardisiertes Leistungsprofil angegeben. Das Standardisierte Leistungsprofil ist eine vierstellige Kennzahl, die in fest gelegter Reihenfolge zu jeder der vier Fertigkeiten angegeben wird: ­ Hörverstehen (erste Stelle), ­ mündlicher Gebrauch (zweite Stelle), ­ Leseverstehen (dritte Stelle) und ­ schriftlicher Gebrauch (vierte Stelle). Die fremdsprachliche Kompetenz wird für jede Fertigkeit in Leistungsstufen nach Maßgabe der folgenden Tabelle angegeben: Leistungs stufe Definition 1 elementare Kompetenz in der Fremdsprache in einem begrenzten und vertrauten allgemeinen Rahmen 2 funktionale Kompetenz in der Fremdsprache in einem allgemeinen und beruflichen Rahmen 3 professionelle Kompetenz in der Fremdsprache im allgemeinen gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich im Rahmen weniger vertrauter Sachgebiete 4 muttersprachenähnliche Kompetenz in der Fremdsprache im all gemeinen gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich im Rahmen nicht vertrauter Sachgebiete Wenn eine Fertigkeit nicht gefordert wird oder nicht geprüft worden ist, wird an der entsprechenden Stelle ein X gesetzt. Ist die geprüfte Leistung in einer Fer tigkeit nicht erbracht worden, wird an der entsprechenden Stelle eine 0 gesetzt.