2030-8-5-232030-7-12-2
1084
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst
für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
(MntDBwVVDV)
Vom 6. Juli 2022
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung
mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2
Nummer 6 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen
§ 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316), § 10a Absatz 8 durch
Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 16. August
2021 (BGBl. I S. 3582) und Anlage 2 Nummer 6 durch
Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 15. September
2020 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Verteidigung:
§ 26
§ 27
Abschnitt 2
Fachtheoretische Ausbildung
Unterabschnitt 1
Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
§
§
§
§
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
§ 8
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Unterabschnitt 2
Teil 1
Klausuren und Leistungstests
in der fachtheoretischen Ausbildung
Vorbereitungsdienst
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Dauer des Vorbereitungsdienstes
Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
Bewertung im Vorbereitungsdienst
Nachteilsausgleich
Erholungsurlaub
§
§
§
§
§
§
§
32
33
34
35
36
37
38
Teil 2
Unterabschnitt 3
Zeugnisse
in der fachtheoretischen Ausbildung
Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienst
stelle
Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
Anforderungen im Auswahlverfahren
Auswahlkommission
Ergänzende Festlegungen
Bestandteile des Auswahlverfahrens
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
Bewertung der Eignungsmerkmale
Gesamtergebnis und Rangfolge
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 39
§ 40
§ 41
Abschnitt 1
Ausbildungsorganisation
Ausbildungsstammplatz
Ausbildungsleitungen
Ausbildungsbeauftragte
Ausbildende
Ausbildungsrahmenplan
Rahmenlehrplan
Zeugnis für den Einführungslehrgang
Zeugnis für den Abschlusslehrgang
Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung
Abschnitt 3
Berufspraktische Ausbildung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 42
Ziele der berufspraktischen Ausbildung
Unterabschnitt 2
Praktische Ausbildung
Ausbildung
20
21
22
23
24
25
Klausuren und Leistungstests
Durchführung der Klausuren und der Leistungstests
Bewertung der Klausuren und der Leistungstests
Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung
Nachholen von Klausuren und Leistungstests
Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests
Ordnungsverstoß
Auswahlverfahren und Einstellung
Teil 3
§
§
§
§
§
§
Lehrgebiete
Ort der Durchführung
Einführungslehrgang
Abschlusslehrgang
Inhaltsübersicht
Allgemeine Vorschriften
§
§
§
§
§
§
§
Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung
Ausbildungsplan
§
§
§
§
43
44
45
46
Inhalt der praktischen Ausbildung
Bewertungen in den Ausbildungsstationen
Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung
Zeugnis für die praktische Ausbildung
Unterabschnitt 3
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 47
Inhalt der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
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Unterabschnitt 4
Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
§ 48
§ 49
§ 50
Inhalt und Ziel der berufspraktischen Fremdsprachen
ausbildung
Sprachprüfung
Wiederholung der Sprachprüfung
Teil 4
Prüfungen
Abschnitt 1
Zwischenprüfung
§
§
§
§
§
§
§
§
§
51
52
53
54
55
56
57
58
59
Zweck der Zwischenprüfung
Durchführung der Zwischenprüfung
Prüfungskommission der Zwischenprüfung
Klausuren der Zwischenprüfung
Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung
Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
Bestehen der Zwischenprüfung
Wiederholung der Zwischenprüfung
Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung
Abschnitt 2
Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines und Organisatorisches
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
Zweck der Laufbahnprüfung
Zulassung zur Laufbahnprüfung
Bestandteile der Laufbahnprüfung
Prüfungsamt
Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung
Mitglieder der Prüfungskommission
Entscheidungen der Prüfungskommissionen
Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
Protokoll über die Laufbahnprüfung
Durchführung der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2
Schriftliche Prüfung
§
§
§
§
§
§
§
70
71
72
73
74
75
76
Zweck der schriftlichen Prüfung
Klausuren der schriftlichen Prüfung
Durchführung der Klausuren
Protokolle über die schriftliche Prüfung
Bewertung der Klausuren
Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung
Bestehen der schriftlichen Prüfung
Unterabschnitt 3
Mündliche Prüfung
§
§
§
§
§
§
§
77
78
79
80
81
82
83
Zulassung zur mündlichen Prüfung
Zweck der mündlichen Prüfung
Gegenstand der mündlichen Prüfung
Durchführung der mündlichen Prüfung
Protokolle über die mündliche Prüfung
Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
Bestehen der mündlichen Prüfung
Unterabschnitt 4
Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 84
§ 85
Bestehen und Abschlussnote der Laufbahnprüfung
Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
und Dienstzeugnis
§ 86
§ 87
§ 88
1085
Wiederholung der Laufbahnprüfung
Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung
Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprü
fung und Abschlusszeugnis
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für die
Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung
§ 89
§ 90
§ 91
Verhinderung
Ordnungsverstoß
Prüfungsakten und Einsichtnahme
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 92
§ 93
Anlage
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Leistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbil
dung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach
dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für
den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in
der Bundeswehrverwaltung.
§2
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwär
terinnen und Anwärter zu befähigen, die Aufgaben des
mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der
Bundeswehrverwaltung zu erfüllen.
(2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und
Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis
die Methoden und Kenntnisse sowie die berufsprakti
schen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer
Laufbahn erforderlich sind. Vermittelt werden ihnen
insbesondere
1. die einschlägigen allgemeinen und bundeswehr
spezifischen Rechtsvorschriften,
2. Dienstleistungsorientierung,
3. die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und
internationalen Raum,
4. die digitale Grundbefähigung mit den Themen ,,Um
gang mit Daten im Kontext Datenschutz, Daten
management und Datenanalyse", ,,digitale Medien
kompetenz" und ,,Zusammenarbeit in der digitalen
Welt",
5. allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere
a) die Fähigkeit zur Kommunikation,
b) die Fähigkeit zur Zusammenarbeit,
c) die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des
eigenen Handelns,
d) die Fähigkeit zum selbständigen Handeln und
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e) die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln,
sowie
§4
Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
6. die Fähigkeit, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln
und selbständig neue Kompetenzen zu erwerben,
um den sich ständig wandelnden Anforderungen
im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in
der Bundeswehrverwaltung gerecht zu werden.
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2
der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoreti
schen und einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus
den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und
Abschlusslehrgang.
(3) Im Vorbereitungsdienst wird zudem die soziale
Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter gefördert.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu ver
antwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokrati
schen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus
den folgenden Ausbildungsabschnitten:
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum
Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu
fördern.
2. praktische Ausbildung,
1. Einführungspraktikum,
3. praxisbezogene Lehrveranstaltungen und
4. berufspraktische Fremdsprachenausbildung.
§3
Dauer des Vorbereitungsdienstes
In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwär
terinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Mo
nate.
(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander
auf.
§5
Bewertung im Vorbereitungsdienst
(1) In der Ausbildung sowie in der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung werden die Leistungen der
Anwärterinnen und Anwärter wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil
der erreichten
Leistungspunkte
an den erreichbaren
Leistungspunkten
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
93,70 bis 100,00
15
87,50 bis 93,69
14
83,40 bis 87,49
13
79,20 bis 83,39
12
75,00 bis 79,19
11
70,90 bis 74,99
10
66,70 bis 70,89
9
62,50 bis 66,69
8
58,40 bis 62,49
7
54,20 bis 58,39
6
50,00 bis 54,19
5
41,70 bis 49,99
4
33,40 bis 41,69
3
25,00 bis 33,39
2
12,50 bis 24,99
1
0,00 bis 12,49
0
Note
Notendefinition
sehr gut (1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
gut (2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend (3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Gan
zen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in ab
sehbarer Zeit behoben werden können
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
ungenügend (6)
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können
(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung werden neben der fach
lichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Be
wertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
§6
Nachteilsausgleich
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um
setzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähig
keiten einschränken, werden im Auswahlverfahren
sowie bei Leistungstests und Prüfungen auf Antrag
angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind
die betroffenen Personen rechtzeitig hinzuweisen.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen ent
scheidet
1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahl
verfahren durchführt,
2. in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungs
zentrum der Bundeswehr,
3. in der praktischen Ausbildung die Ausbildungs
leitung,
4. in der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung
das Bundessprachenamt,
5. in der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der
Bundeswehr und
1087
wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber
auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persön
lichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst ge
eignet und befähigt sind.
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh
menden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahn
verordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte
Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen
sowie frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit
Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und
ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelas
sen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten
Voraussetzungen erfüllen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen
wird, erhält eine Ablehnung. Elektronisch eingereichte
Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr
nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektro
nisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Aus
drucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunter
lagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist
vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch
zurückgesandt.
6. in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.
Die Stelle, die über die Gewährung von Erleichterungen
entscheidet, ist auch für den Hinweis nach Absatz 1
Satz 2 zuständig.
(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der
betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. Ist ein
schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter
behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung
auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.
Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die
inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
§7
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen
Ausbildung gewährt werden.
Teil 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§ 10
Anforderungen im Auswahlverfahren
(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit
die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen
an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale)
erfüllen.
(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden
Kompetenzbereiche ab:
1. Selbstkompetenz,
2. Methodenkompetenz,
3. Fachkompetenz und
4. Sozialkompetenz.
(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahl
instrumenten. Der Einsatz kann durch Informations
technologie unterstützt werden.
§ 11
§8
Auswahlkommission
Einstellungsbehörde und
personalbearbeitende Dienststelle
(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstel
lungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf
können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet
werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde
sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben
Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende
Dienststelle ist das Bundesamt für das Personal
management der Bundeswehr.
(2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für Aus
wahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen
und Anwärter. Sie entscheidet über Verlängerung und
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.
(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, die ihr
im Rahmen des Einstellungsverfahrens obliegen, auf
eine nachgeordnete Behörde übertragen.
§9
Auswahlverfahren und
Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage
eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder
einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind
hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt.
Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde
bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei
ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs
gebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor
sitzenden den Ausschlag.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahl
verfahren und an den anschließenden Beratungen der
Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimm
berechtigt.
§ 12
Ergänzende Festlegungen
(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:
1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kom
petenzbereichen,
3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren
eingesetzt werden,
4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eig
nungsmerkmalen,
5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkom
mission,
6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Aus
wahlverfahrens und zudem, für welche Eignungs
merkmale oder für welche Gruppen von Eignungs
merkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens
zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Ge
meinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
§ 16
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dür
fen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente
eingesetzt werden:
1. halbstrukturiertes Interview,
2. Gruppenaufgaben,
3. Präsentation,
4. Gruppendiskussion und
5. Referat.
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dau
ert in der Regel einen halben Arbeitstag.
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf
ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
(4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Be
werber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen
und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbe
hindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahl
verfahrens und an den Beratungen teilnehmen. Dies
gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerberinnen
und Bewerber oder die gleichgestellten behinderten
Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.
§ 17
§ 13
Bewertung der Eignungsmerkmale
Bestandteile des Auswahlverfahrens
(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eig
nungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahl
instrumenten erfassten Leistungen und fasst die Leis
tungen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungs
merkmal zusammen.
Das Auswahlverfahren besteht nach § 10a Absatz 4
Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 14
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dür
fen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente
eingesetzt werden:
1. Leistungstest,
(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schrift
lichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die
Auswahlkommission durch Informationstechnologie
und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen
lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht
ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung
gestützt werden.
2. Persönlichkeitstest,
3. biographischer Fragebogen,
4. Simulationsaufgabe und
5. Aufsatz.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dau
ert in der Regel einen halben Arbeitstag.
§ 15
Zulassung zum
mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 18
Gesamtergebnis und Rangfolge
(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an
beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen
haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamt
ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der
Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Ge
wichtungssystematik.
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die
ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden,
mindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht
hat.
(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewich
tungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung
der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerk
male festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der
einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in
das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber
und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und
Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahl
verfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil
teilgenommen haben.
(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer min
destens die Mindestergebnisse für einzelne Eignungs
merkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von
Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das
Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
(4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermit
telten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerbe
rinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren
bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissio
nen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller
Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Aus
wahlverfahren bestanden haben.
§ 19
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes
wehrverwaltung kann eingestellt werden, wer
1. das Auswahlverfahren bestanden hat und
2. nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem
Ergebnis einer Untersuchung durch die Einstel
lungsbehörde die gesundheitlichen Anforderungen
des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
in der Bundeswehrverwaltung erfüllt.
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt
der Bund.
(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die
Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der
Grundlage der Rangfolge nach § 18 Absatz 4.
(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 9 Absatz 3 entspre
chend.
Teil 3
Ausbildung
Abschnitt 1
Ausbildungsorganisation
1089
(2) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbil
dungsbeauftragte hat die Aufgabe,
1. in ihrer oder seiner Dienststelle
a) die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter
zu lenken und zu überwachen und
b) eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen,
2. während der praktischen Ausbildung
a) regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterin
nen und Anwärtern und mit den Ausbildenden
durchzuführen und
b) die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbil
denden in Fragen der praktischen Ausbildung zu
beraten sowie
3. die Ausbildungsleitung regelmäßig über den er
reichten Ausbildungsstand zu informieren.
§ 23
Ausbildende
(1) Mit Ausbildungsaufgaben in der fachtheoreti
schen und der berufspraktischen Ausbildung darf nur
betraut werden, wer über die erforderlichen Fähig
keiten und Kenntnisse verfügt und nach der Persön
lichkeit geeignet ist.
(2) In jeder Ausbildungsstation der praktischen
Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter
Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildenden zuge
teilt.
(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin
nen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt
ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von
anderen Dienstgeschäften entlastet.
(4) Die Ausbildenden haben die Aufgabe,
§ 20
Ausbildungsstammplatz
Für die Zeit der Ausbildung bestimmt die Einstel
lungsbehörde für jede Anwärterin und jeden Anwärter
ein Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zum Aus
bildungsstammplatz. Dieses Bundeswehr-Dienstleis
tungszentrum ist gleichzeitig die Beschäftigungsdienst
stelle der Anwärterin oder des Anwärters.
§ 21
Ausbildungsleitungen
(1) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen
und Beamte als Ausbildungsleitungen bestellt.
(2) Die Ausbildungsleitungen lenken und überwa
chen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter
ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie stellen die ordnungs
gemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung
sicher.
§ 22
Ausbildungsbeauftragte
(1) Für jede Dienststelle, in der praktische Ausbil
dung stattfindet, bestellt die Einstellungsbehörde eine
Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsbeauf
tragte oder Ausbildungsbeauftragten. Nebenamtliche
Ausbildungsbeauftragte sind im notwendigen Umfang
von anderen Aufgaben freizustellen.
1. die Anwärterinnen und Anwärter zu unterweisen und
anzuleiten und
2. die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den
erreichten Ausbildungsstand zu informieren.
§ 24
Ausbildungsrahmenplan
(1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungs
leitung im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum
der Bundeswehr und dem Bundessprachenamt einen
Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan
bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der
Verteidigung.
(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
1. der allgemeine Ablauf der Ausbildung,
2. die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte,
3. die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbil
dung,
4. die Lerninhalte und Lernziele der praktischen Aus
bildung und
5. die Dauer der Ausbildungsabschnitte der berufs
praktischen Ausbildung.
(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbil
dungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung abwei
chen.
1090
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
§ 25
Abschnitt 2
Rahmenlehrplan
Fachtheoretische Ausbildung
(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das
Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen
mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan.
Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das
Bundesministerium der Verteidigung.
Unterabschnitt 1
Inhalt der
fachtheoretischen Ausbildung
§ 28
(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
1. die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemei
nen Inhalte des Einführungslehrgangs und
2. die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemei
nen Inhalte des Abschlusslehrgangs.
Lehrgebiete
(1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich
auf folgende Lehrgebiete:
1. Staats- und Europarecht,
2. Verwaltungsrecht,
§ 26
Lehrpläne für die
fachtheoretische Ausbildung
3. bürgerliches Recht,
4. Volkswirtschaftslehre,
5. Haushalts- und Kassenwesen,
(1) Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt
das Bildungszentrum der Bundeswehr für den Einfüh
rungslehrgang und für den Abschlusslehrgang jeweils
einen Lehrplan.
6. Betriebswirtschaftslehre,
(2) Im Lehrplan für den Einführungslehrgang werden
geregelt:
9. Reise- und Umzugskostenrecht, Travel Manage
ment,
1. die konkreten Lehrinhalte des Einführungslehr
gangs,
10. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich des Personal
vertretungsrechts, des Rechts der schwerbehin
derten Menschen und des Gleichstellungsrechts,
2. die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte
entfallen, und
11. Infrastruktur- und Facility-Management,
3. die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehr
inhalte.
13. Organisation,
(3) Im Lehrplan für den Abschlusslehrgang werden
geregelt:
1. die konkreten Lehrinhalte des Abschlusslehrgangs,
2. die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte
entfallen, und
3. die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehr
inhalte.
(4) Die beiden Lehrpläne werden regelmäßig auf Ak
tualität geprüft und bei Bedarf an die sich wandelnden
Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des
mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der
Bundeswehrverwaltung angepasst.
7. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
8. Besoldungs- und Versorgungsrecht,
12. Wehrersatzrecht und Personalgewinnung,
14. Beschaffung,
15. Informationstechnik,
16. Kommunikation und Kooperation,
17. Psychologie und Soziologie sowie
18. Arbeits- und Lerntechniken.
(2) Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv,
praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. Die
Vermittlung kann durch Informationstechnologie unter
stützt werden.
§ 29
Ort der Durchführung
§ 27
Die fachtheoretische Ausbildung wird beim Bil
dungszentrum der Bundeswehr durchgeführt.
Ausbildungsplan
§ 30
(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der
Ausbildungsbeauftragte des Ausbildungsstammplat
zes im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungs
leitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen
Ausbildungsplan.
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeit
räume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die
konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeit
räume für die Durchführung des Einführungslehrgangs
und des Abschlusslehrgangs sowie die Zeiträume für
die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstal
tungen sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr
abzustimmen. Die Zeiträume für die Durchführung der
berufspraktischen Fremdsprachenausbildung sind mit
dem Bundessprachenamt abzustimmen.
Einführungslehrgang
(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterin
nen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der
Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Auf
gabengebieten der Laufbahn und mit den Grundzügen
der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.
(2) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen die für
die Erfüllung ihrer Aufgaben in der praktischen Ausbil
dung nötigen Grundkenntnisse vermittelt werden.
§ 31
Abschlusslehrgang
(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und ver
tiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
und auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten
Kenntnissen auf.
1091
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt
werden, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in
der täglichen Arbeit anzuwenden.
(3) Die Klausuren und Leistungstests des Ab
schlusslehrgangs sollen drei Wochen vor Beginn der
Laufbahnprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des
Abschlusslehrgangs ist in allen Klassen des Ab
schlusslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.
Unterabschnitt 2
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur
180 Minuten.
Klausuren und Leistungstests
in der fachtheoretischen Ausbildung
§ 34
§ 32
Bewertung der
Klausuren und der Leistungstests
Klausuren und Leistungstests
(1) Im Einführungslehrgang hat jede Anwärterin und
jeder Anwärter zu absolvieren:
1. zwei Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im
Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden
vorgesehen sind, und
2. jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für
das im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichts
stunden vorgesehen sind.
(2) Im Abschlusslehrgang hat jede Anwärterin und
jeder Anwärter zu absolvieren:
1. fünf Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im
Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden
vorgesehen sind, und
2. jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für
das im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichts
stunden vorgesehen sind.
(3) Das Bildungszentrum der Bundeswehr kann wei
tere Leistungstests vorsehen.
(4) Leistungstests können sein:
1. schriftliche Ausarbeitungen,
(1) Die Klausuren und die Leistungstests werden
von den Lehrenden bewertet. Es ist ein einheitlicher
Bewertungsmaßstab einzuhalten.
(2) Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen
der zuständigen Referatsleitung des Bildungszentrums
der Bundeswehr vor.
(3) Die zuständige Referatsleitung des Bildungszen
trums der Bundeswehr kann Bewertungen ändern, um
eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Die Ände
rung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
§ 35
Rangpunktzahl der
fachtheoretischen Ausbildung
(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen
Ausbildung berechnet das Bildungszentrum der Bun
deswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter die
Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.
(2) In die Rangpunktzahl der fachtheoretischen
Ausbildung gehen alle Klausuren und Leistungstests
der fachtheoretischen Ausbildung ein. Dabei wird jede
Klausur vierfach und jeder Leistungstest einfach ge
wichtet.
2. Referate,
§ 36
3. schriftliche Tests,
Nachholen von
Klausuren und Leistungstests
4. mündliche Tests und
5. praktische Tests.
Welche Formen von Leistungstests in den einzelnen
Lehrgebieten eingesetzt werden dürfen, legt das Bil
dungszentrum der Bundeswehr fest.
(5) Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leis
tungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundes
wehr. In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dür
fen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt
werden.
(6) Die Themenstellung für die Aufgaben jeder Klau
sur muss für alle Klassen des Einführungslehrgangs
oder des Abschlusslehrgangs gleich sein.
(1) Können Anwärterinnen und Anwärter in der fach
theoretischen Ausbildung an einer Klausur oder einem
Leistungstest nicht teilnehmen und die Klausur oder
den Leistungstest nicht innerhalb des Ausbildungs
abschnitts nachholen, so erhalten sie Gelegenheit, die
Klausur oder den Leistungstest zu einem späteren
Zeitpunkt der Ausbildung zu absolvieren.
(2) Wird eine Klausur oder ein Leistungstest ohne
ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten
Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ab
solviert, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als
mit null Rangpunkten bewertet.
§ 33
§ 37
Durchführung der
Klausuren und der Leistungstests
Verhinderung bei
Klausuren und Leistungstests
(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindes
tens eine Woche vorher anzukündigen.
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fach
theoretischen Ausbildung an der Erbringung einer
Klausur oder eines Leistungstests ganz oder teilweise
gehindert, so kann sie oder er beim Bildungszentrum
der Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung
anerkannt wird.
(2) Die Klausuren und Leistungstests des Einfüh
rungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor
Beginn der Zwischenprüfung durchgeführt sein. Jede
Klausur des Einführungslehrgangs ist in allen Klassen
des Einführungslehrgangs zur gleichen Zeit durchzu
führen.
(2) Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der Anwärte
1092
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
rin oder des Anwärters soll die Anerkennung nur erfol
gen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt
wird. Auf Verlangen des Bildungszentrums der Bun
deswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
für den Abschlusslehrgang werden die Rangpunkte der
Klausuren und Leistungstests aufgeführt.
(3) Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die
Klausur oder der Leistungstest als nicht begonnen.
Das Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu
welchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest
nachgeholt wird.
Zeugnis für die
fachtheoretische Ausbildung
(4) Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt
die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird
in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die
Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunk
ten bewertet.
§ 38
Ordnungsverstoß
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der fach
theoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem
Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen, an
einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mit
wirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll
die Fortsetzung der Klausur oder des Leistungstests
unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Bildungs
zentrums der Bundeswehr gestattet werden. Bei einem
erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil
nahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausge
schlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord
nungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder
des Leistungstests zu entscheiden. Die Entscheidung
trifft das Bildungszentrum der Bundeswehr.
(3) Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes
kann das Bildungszentrum der Bundeswehr
1. die Wiederholung der Klausur oder des Leistungs
tests anordnen oder
2. die Klausur oder den Leistungstest mit null Rang
punkten bewerten.
§ 41
(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen
Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundes
wehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis
aus.
(2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:
1. die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoreti
schen Ausbildung,
2. die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fach
theoretischen Ausbildung und
3. die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl
der fachtheoretischen Ausbildung.
Abschnitt 3
Berufspraktische Ausbildung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 42
Ziele der
berufspraktischen Ausbildung
Die berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel,
1. die im Einführungslehrgang der fachtheoretischen
Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen
und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen,
diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
2. den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Ab
schlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung
nötigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu
vermitteln,
(4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter
sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2
und 3 anzuhören.
3. die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation
und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu
befähigen,
Unterabschnitt 3
4. den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Wahr
nehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderliche
Fremdsprachenkompetenz zu vermitteln und
Zeugnisse in der
fachtheoretischen Ausbildung
§ 39
Zeugnis für den Einführungslehrgang
Nach Beendigung des Einführungslehrgangs stellt
das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärte
rin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. In dem Zeug
nis für den Einführungslehrgang werden die Rang
punkte der Klausuren und Leistungstests aufgeführt.
§ 40
Zeugnis für den Abschlusslehrgang
Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs stellt das
Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin
und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis
5. selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten
sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.
Unterabschnitt 2
Praktische Ausbildung
§ 43
Inhalt der
praktischen Ausbildung
(1) In der praktischen Ausbildung werden die An
wärterinnen und Anwärter vertraut gemacht
1. mit der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der
Bundeswehr,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
2. mit den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen
Laufbahn sowie
3. mit den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen
zivilen und militärischen Dienststellen.
(2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbeson
dere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen
für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. Die Ver
mittlung kann durch Informationstechnologie unter
stützt werden.
(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufsprakti
schen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärte
rinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
§ 44
Bewertungen in den Ausbildungsstationen
(1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbil
dungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgese
hen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin
oder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische
Bewertung.
(2) Die Bewertung enthält
nisse und Kompetenzen in enger Beziehung zur Praxis
durch lehrgebietsübergreifende Praxissimulationen und
Projekte.
(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wer
den beim Bildungszentrum der Bundeswehr durchge
führt.
Unterabschnitt 4
Berufspraktische
Fremdsprachenausbildung
§ 48
Inhalt und Ziel der
berufspraktischen Fremdsprachenausbildung
(1) In der berufspraktischen Fremdsprachenausbil
dung wird den Anwärterinnen und Anwärtern die für
die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommuni
kationsfähigkeit in der englischen Sprache vermittelt.
Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt
in den vier Fertigkeiten:
1. eine Einschätzung des Stands der Befähigung der
Anwärterin oder des Anwärters und
1. Hörverstehen,
2. die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.
3. Leseverstehen und
(3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwär
terin oder dem Anwärter besprochen. Die Bewertung
ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die
Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung
schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
§ 45
Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung
Nach Beendigung der praktischen Ausbildung be
rechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin
und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der praktischen
Ausbildung. Die Rangpunktzahl der praktischen Aus
bildung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen
aller Ausbildungsstationen.
§ 46
Zeugnis für die praktische Ausbildung
(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbil
dung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin
und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.
(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung
werden aufgeführt:
1. die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungs
station und
2. die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.
Unterabschnitt 3
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 47
Inhalt der
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen er
weitern und vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter
die in der bisherigen Ausbildung gewonnenen Kennt
1093
2. mündlicher Gebrauch,
4. schriftlicher Gebrauch.
(2) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenaus
bildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungs
profils 2221 in der englischen Sprache nach dem in der
Anlage festgelegten Leistungsstufensystem.
(3) Vor Beginn der berufspraktischen Fremdspra
chenausbildung nehmen die Anwärterinnen und An
wärter an einem Einstufungstest teil. Sie werden den
Testergebnissen entsprechend verschiedenen Leis
tungsgruppen zugeordnet.
(4) Für die Festlegung des Inhalts der berufsprakti
schen Fremdsprachenausbildung und für ihre Durch
führung ist das Bundessprachenamt zuständig.
§ 49
Sprachprüfung
Die berufspraktische Fremdsprachenausbildung
schließt mit einer Sprachprüfung ab. Geprüft werden
die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Fertig
keiten nach § 48 Absatz 1 Satz 2. Die Ergebnisse der
Sprachprüfung werden in Form eines Standardisierten
Leistungsprofils bescheinigt.
§ 50
Wiederholung der Sprachprüfung
(1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht
das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat,
kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.
(2) Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie
vollständig zu wiederholen. Das bei der Wiederholung
erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.
(3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeit
punkt der Wiederholung.
1094
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Teil 4
§ 55
Prüfungen
Bewertung der
Klausuren der Zwischenprüfung
Abschnitt 1
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis
sion stellt die Anwendung eines einheitlichen Bewer
tungsmaßstabes sicher.
Zwischenprüfung
§ 51
Zweck der Zwischenprüfung
In der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen
und Anwärter nachzuweisen, ob sie den Wissens- und
Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche
weitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwischenprü
fung richtet sich an den Lehrinhalten des Einführungs
lehrgangs aus.
§ 52
Durchführung der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung findet am Ende des Einfüh
rungslehrgangs beim Bildungszentrum der Bundes
wehr statt. Für die Organisation und Durchführung
der Zwischenprüfung ist das Bildungszentrum der
Bundeswehr zuständig.
§ 53
Prüfungskommission der Zwischenprüfung
(1) Für die Zwischenprüfung richtet das Bildungs
zentrum der Bundeswehr eine Prüfungskommission
ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissio
nen eingerichtet werden.
(2) Eine Prüfungskommission für die Zwischenprü
fung besteht aus
1. einer oder einem Lehrenden des Bildungszentrums
der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzen
dem und
2. mindestens zwei Lehrenden des Bildungszentrums
der Bundeswehr als Beisitzenden.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind
bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei
sungsgebunden.
§ 54
Klausuren der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausu
ren.
(2) Die Aufgaben der Klausuren werden aus Lehr
gebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als
20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, entnommen.
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt
180 Minuten. Die Klausuren sind an drei aufeinander
folgenden Arbeitstagen zu schreiben.
(4) Für jede Klausur ist anzugeben, welche Hilfs
mittel benutzt werden dürfen. Die Hilfsmittel werden
zur Verfügung gestellt.
(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit
einer Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der
Bundeswehr erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung
der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst
nach der endgültigen Bewertung der Klausuren be
kannt gegeben werden darf.
(2) Jede Klausur der Zwischenprüfung wird von
zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig
voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende
kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erst
prüfenden haben.
(3) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden
voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommis
sion mit Stimmenmehrheit.
(4) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht
abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunk
ten bewertet.
§ 56
Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwi
schenprüfung wird die Rangpunktzahl der Zwischen
prüfung berechnet.
(2) Die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung ist das
arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzel
nen Klausuren.
§ 57
Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1. wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindes
tens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
mindestens 5,00 beträgt.
§ 58
Wiederholung der Zwischenprüfung
(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Ab
satz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig
zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate
nach Abschluss des Einführungslehrgangs statt. Der
Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das
Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt.
(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der
Wiederholung nicht ausgesetzt.
(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
und Noten ersetzen die bisherigen.
§ 59
Bescheid
über das Ergebnis der Zwischenprüfung
(1) Spätestens sechs Wochen nach dem Ende des
Einführungslehrgangs erteilt das Bildungszentrum der
Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter, die
oder der die Zwischenprüfung absolviert hat, einen
Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung.
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
(2) Dem Bescheid ist ein Zwischenprüfungszeugnis
beizufügen. In dem Zwischenprüfungszeugnis werden
aufgeführt:
1. die Feststellung, dass die Zwischenprüfung bestan
den oder nicht bestanden ist,
2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und
3. für jede der drei Klausuren die Rangpunkte und die
Note.
Abschnitt 2
Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines und Organisatorisches
§ 60
Zweck der Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung sollen die Anwärterinnen
und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche
Wissen und Fachkönnen erworben haben und dass
sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ord
nungsgemäß wahrzunehmen. Die Laufbahnprüfung ist
an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszu
richten.
§ 61
Zulassung zur Laufbahnprüfung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
1. die Zwischenprüfung bestanden hat und
2. die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.
§ 62
Bestandteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus
1. einer schriftlichen Prüfung und
2. einer mündlichen Prüfung.
§ 63
Prüfungsamt
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein
Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,
1. die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzu
führen,
2. einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,
3. dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und
Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt
wird, und
1095
eingerichtet werden. Werden für einen Teil der Lauf
bahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen einge
richtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder
einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes
mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung be
auftragen.
§ 65
Mitglieder der Prüfungskommission
(1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche
Prüfung besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungs
dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. mindestens einer weiteren Beamtin oder einem
weiteren Beamten des höheren nichttechnischen
Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungs
arbeiten aus den Lehrgebieten Staats- und Europa
recht, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschafts
lehre als Beisitzender oder Beisitzendem und
3. mindestens einer weiteren Beamtin oder einem
weiteren Beamten des gehobenen oder des mittle
ren nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die
Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den übrigen
Lehrgebieten als Beisitzender oder Beisitzendem.
(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prü
fung besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsit
zender oder Vorsitzendem,
2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit
zenden und
3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren
nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit
zender oder Beisitzendem.
(3) Als Mitglieder einer Prüfungskommission können
auch geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bestellt werden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden
vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften und der Berufsverbände des
öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf
Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind
bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei
sungsgebunden.
4. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu
vollziehen.
(6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen
dienstlichen Interesse und ist eine herausragende
Aufgabe.
(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf
andere Dienststellen übertragen werden.
§ 66
§ 64
Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung
Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahn
prüfung mindestens eine Prüfungskommission ein. Bei
Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen
Entscheidungen der Prüfungskommissionen
(1) Prüfungskommissionen für die schriftliche Prü
fung und Prüfungskommissionen für die mündliche
Prüfung sind mit einer oder einem Vorsitzenden und
insgesamt mehr als der Hälfte der Mitglieder be
schlussfähig.
1096
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommis
sion stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheit
licher Bewertungsmaßstab angelegt wird.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim
menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment
haltung ist nicht zulässig.
§ 67
Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
Unterabschnitt 2
Schriftliche Prüfung
§ 70
Zweck der schriftlichen Prüfung
In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen
und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
1. die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Ver
waltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung
rasch und sicher zu erfassen,
2. diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln
zu lösen und
(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prü
fung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend
sein.
3. das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.
(3) Das Prüfungsamt kann zudem Personen, die mit
der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und
Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittle
ren nichttechnischen Verwaltungsdienst befasst sind,
die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestat
ten.
Klausuren der schriftlichen Prüfung
(4) Absolviert eine schwerbehinderte oder eine
gleichgestellte behinderte Person die mündliche Prü
fung, so kann bei der mündlichen Prüfung die Schwer
behindertenvertretung anwesend sein. Lehnt die Per
son die Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung
jedoch ausdrücklich ab, so darf die Schwerbehinder
tenvertretung nicht anwesend sein.
(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü
fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs
kommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse
des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der
Verteidigung bleiben hiervon unberührt.
§ 68
Protokoll
über die Laufbahnprüfung
(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzu
fertigen.
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und
jeden Anwärter aufzunehmen:
1. der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und
2. die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen
Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prü
fung.
§ 69
Durchführung der Laufbahnprüfung
(1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den
Termin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen
Prüfung fest und teilt dies den Anwärterinnen und An
wärtern mit.
(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine
Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abge
schlossen sein.
§ 71
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Klausu
ren.
(2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt
240 Minuten.
(3) Die Aufgaben für die Klausuren dürfen nur den
Lehrgebieten entnommen werden, für die im Rahmen
lehrplan mindestens 20 Unterrichtsstunden im Ab
schlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung
vorgesehen sind. In jeder Klausur dürfen Aufgaben
aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.
(4) Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prü
fungsamt bestimmt. Das Bildungszentrum der Bundes
wehr schlägt die Aufgaben vor.
(5) Die Vorschläge und die Aufgaben für die Klausu
ren sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter
Verschluss zu halten.
(6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit
einer Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der
Bundeswehr erstellt im Auftrag des Prüfungsamts eine
Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und
Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen
Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden
darf.
§ 72
Durchführung der Klausuren
(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die vom Prüfungs
amt zur Verfügung gestellten Hilfsmittel verwendet
werden.
(2) Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben wer
den. Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden
Arbeitstagen geschrieben. Nach der ersten und nach
der dritten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.
(3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ver
spätet zu einer Klausur und liegt kein Grund für die
Genehmigung einer Verhinderung vor, so gilt die ver
säumte Zeit als Bearbeitungszeit.
§ 73
Protokolle
über die schriftliche Prüfung
(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die
bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
1097
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und
jeden Anwärter aufzunehmen:
Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen
Prüfung mit.
1. die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur
begonnen wird,
(4) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur münd
lichen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
2. die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,
3. gegebenenfalls die in Anspruch genommenen Prü
fungserleichterungen sowie
4. etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkomm
nisse.
§ 74
§ 78
Zweck der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen
und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kom
munizieren und kooperieren können.
Bewertung der Klausuren
§ 79
(1) Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von
zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig
voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende
kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erst
prüfenden haben.
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unter
schiedliche Schwerpunkte
(2) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden
voneinander ab, so versuchen die Prüfenden zunächst,
sich auf eine Bewertung zu einigen. Wird keine Eini
gung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der Prü
fungskommission die Bewertung fest.
2. der praktischen Ausbildung und der praxisbezoge
nen Lehrveranstaltungen.
(3) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht
abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunk
ten bewertet.
§ 75
Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung
(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der schrift
lichen Prüfung wird die Rangpunktzahl der schriftlichen
Prüfung berechnet.
Gegenstand der mündlichen Prüfung
1. des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehr
gangs sowie
(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungs
kommission ausgewählt.
§ 80
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch.
(2) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung
durchgeführt werden. In einer Gruppe sollen nicht
mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft
werden.
(2) Die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung ist
das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der ein
zelnen Klausuren.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minu
ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten
und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht
überschreiten.
§ 76
1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindes
tens fünf Rangpunkte erreicht hat und
(4) Die mündliche Prüfung wird von der oder dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. Sie oder
er stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in
geeigneter Weise geprüft werden. Die Durchführung
der mündlichen Prüfung kann durch Informationstech
nologie unterstützt werden.
2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prü
fung mindestens 5,00 beträgt.
§ 81
Bestehen der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,
(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom
Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prü
fungsamts festgestellt.
Unterabschnitt 3
Mündliche Prüfung
§ 77
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer
die schriftliche Prüfung bestanden hat.
Protokolle
über die mündliche Prüfung
(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwär
terin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1. der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2. der Ablauf und
3. die Bewertung der Leistung.
§ 82
Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt
das Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des
Prüfungsamts einen Bescheid.
(1) Die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leis
tung wird von der Prüfungskommission bewertet.
(3) Mit dem Bescheid teilt das Bildungszentrum der
Bundeswehr den Anwärterinnen und Anwärtern zudem
die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten
(2) Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzel
bewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch
geprüften Prüfungsstoff vor. Die Rangpunktzahl der
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mündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus
allen Einzelbewertungen.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die
oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den An
wärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistung
mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz
mündlich.
§ 83
Bestehen der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die
Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens
5,00 beträgt.
Unterabschnitt 4
Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 84
Bestehen und
Abschlussnote der Laufbahnprüfung
(1) Die Prüfungskommission der mündlichen Prü
fung errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
und setzt die Abschlussnote fest.
(2) Für die Berechnung der vorläufigen Rangpunkt
zahl der Laufbahnprüfung werden die Ergebnisse wie
folgt gewichtet:
1. die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbil
dung mit 20 Prozent,
2. die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit
10 Prozent,
3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Pro
zent,
4. die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit
50 Prozent und
5. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit
15 Prozent.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
1. wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
2. wer die mündliche Prüfung bestanden hat und
3. bei wem die vorläufige Rangpunktzahl der Lauf
bahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das
Standardisierte Leistungsprofil 2221 erreicht, so wird
die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
um 1,00 erhöht. Hat die Anwärterin oder der Anwärter
das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht, so
wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprü
fung um 0,50 erhöht.
(5) Die Rangpunktzahl nach Absatz 4 wird kaufmän
nisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Rangpunktzahl
der Laufbahnprüfung kann höchstens 15,00 betragen.
(6) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird
die entsprechende Note zugeordnet und als Ab
schlussnote festgesetzt. Die oder der Vorsitzende teilt
jeder Anwärterin und jedem Anwärter die Abschluss
note mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch.
§ 85
Bescheid
über die nichtbestandene
Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht be
standen hat, erteilt das Prüfungsamt einen Bescheid
über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Be
scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver
sehen.
(2) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig
nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde
neben dem Bescheid über die nichtbestandene Lauf
bahnprüfung ein Dienstzeugnis aus. In dem Dienst
zeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbil
dungsinhalte anzugeben.
§ 86
Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Ab
satz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig
zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der
Prüfungskommission,
1. innerhalb welcher Frist die Laufbahnprüfung wieder
holt werden kann,
2. welche Teile der Ausbildungsabschnitte zu wieder
holen sind und
3. welche Klausuren und Leistungstests in den zu wie
derholenden Teilen absolviert werden müssen.
(3) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprü
fung soll mindestens drei Monate betragen und darf
ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholung soll
zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der
nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstel
lungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wieder
holung verlängert.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
und Rangpunktzahlen ersetzen die bisherigen.
§ 87
Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die
Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechni
schen Verwaltungsdienstes erlangt.
(2) Sie oder er ist dann berechtigt, die Berufsbe
zeichnung ,,Verwaltungswirtin" oder ,,Verwaltungswirt"
zu führen.
§ 88
Bescheid
über das Gesamtergebnis der
Laufbahnprüfung und Abschlusszeugnis
(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestan
den hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und ein Ab
schlusszeugnis aus.
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(2) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh
rung zu versehen.
(3) Auf dem Abschlusszeugnis werden mindestens
folgende Angaben aufgeführt:
1. die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden
worden ist,
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung,
3. die Abschlussnote,
4. die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung,
5. die Berufsbezeichnung und
6. ein nichtamtlicher Hinweis zur Einordnung der er
worbenen Laufbahnbefähigung in den Deutschen
Qualifikationsrahmen.
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1. bei einer Klausur der Zwischenprüfung das Bil
dungszentrum der Bundeswehr nach Anhörung der
oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission für
die Zwischenprüfung,
2. bei einer Klausur der Laufbahnprüfung das Prü
fungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden
der Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung
und
3. bei der mündlichen Prüfung die Prüfungskommis
sion für die mündliche Prüfung.
(3) Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes
kann
1. das Bildungszentrum der Bundeswehr bei einer
Klausur der Zwischenprüfung
(4) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses
oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrund
akte genommen.
a) die Wiederholung der Klausur anordnen,
(5) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mit
teilung der Prüfungsergebnisse werden durch das
Prüfungsamt berichtigt.
c) die Zwischenprüfung für nicht bestanden oder für
endgültig nicht bestanden erklären,
(6) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prü
fungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträg
lich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschluss
zeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für die
Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung
§ 89
Verhinderung
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der Zwi
schenprüfung ganz oder teilweise an der Erbringung
einer Prüfungsleistung gehindert, gilt § 37 entspre
chend.
(2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der
Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Lauf
bahnprüfung gehindert, gilt § 37 entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des
Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.
§ 90
Ordnungsverstoß
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer
Klausur der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprü
fung oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine
Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem
Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die
Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung an der Klausur
oder an der mündlichen Prüfung unter dem Vorbehalt
einer Entscheidung des Bildungszentrums der Bundes
wehr in der Zwischenprüfung und des Prüfungsamts
in der Laufbahnprüfung gestattet werden. Bei einem
erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und An
wärter von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder
an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord
nungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder
der mündlichen Prüfung zu entscheiden. Die Entschei
dung trifft
b) die Klausur mit null Rangpunkten bewerten oder
2. das Prüfungsamt bei einer Klausur der Laufbahn
prüfung
a) die Wiederholung der Klausur anordnen,
b) die Klausur mit null Rangpunkten bewerten oder
c) die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für
endgültig nicht bestanden erklären und
3. die Prüfungskommission bei der mündlichen Prü
fung
a) die Wiederholung der mündlichen Prüfung an
ordnen oder
b) die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für
endgültig nicht bestanden erklären.
Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung bekannt
oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so
kann nach Anhörung der Einstellungsbehörde
1. im Fall der Zwischenprüfung das Bildungszentrum
der Bundeswehr innerhalb von fünf Jahren nach
dem Tag, an dem die betroffene Person die letzte
Klausur der Zwischenprüfung geschrieben hat, die
Zwischenprüfung für nicht bestanden erklären und
2. im Fall der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt inner
halb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die
betroffene Person die mündliche Prüfung absolviert
hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklä
ren.
Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die betroffenen Personen sind vor der Entschei
dung nach den Absätzen 3 und 4 anzuhören.
§ 91
Prüfungsakten und Einsichtnahme
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird
eine Prüfungsakte geführt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
(2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
1. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fach
theoretische Ausbildung,
2. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die prakti
sche Ausbildung,
3. eine Ausfertigung des Zeugnisses der Zwischenprü
fung,
4. die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
5. die Protokolle der schriftlichen Prüfung,
6. das Protokoll der mündlichen Prüfung,
7. das Protokoll der Laufbahnprüfung und
8. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahn
prüfung.
(3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt
oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Be
endigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf
Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach
Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(4) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in
ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in
der Prüfungsakte zu vermerken.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 92
Übergangsvorschrift
Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei
tungsdienst vor Ablauf des 31. August 2022 begonnen
haben, führen die Ausbildung nach der Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001
(BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 57 des Ge
setzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, zu Ende.
§ 93
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nicht
technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver
waltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die
zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, außer
Kraft.
Bonn, den 6. Juli 2022
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
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Anlage
(zu § 48 Absatz 2)
Leistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbildung
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Der geforderte oder in einer Sprachprüfung nachgewiesene Grad der Kompe
tenz in der Fremdsprache wird als Standardisiertes Leistungsprofil angegeben.
Das Standardisierte Leistungsprofil ist eine vierstellige Kennzahl, die in fest
gelegter Reihenfolge zu jeder der vier Fertigkeiten angegeben wird:
Hörverstehen (erste Stelle),
mündlicher Gebrauch (zweite Stelle),
Leseverstehen (dritte Stelle) und
schriftlicher Gebrauch (vierte Stelle).
Die fremdsprachliche Kompetenz wird für jede Fertigkeit in Leistungsstufen
nach Maßgabe der folgenden Tabelle angegeben:
Leistungs
stufe
Definition
1
elementare Kompetenz in der Fremdsprache in einem begrenzten
und vertrauten allgemeinen Rahmen
2
funktionale Kompetenz in der Fremdsprache in einem allgemeinen
und beruflichen Rahmen
3
professionelle Kompetenz in der Fremdsprache im allgemeinen
gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich im Rahmen
weniger vertrauter Sachgebiete
4
muttersprachenähnliche Kompetenz in der Fremdsprache im all
gemeinen gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich
im Rahmen nicht vertrauter Sachgebiete
Wenn eine Fertigkeit nicht gefordert wird oder nicht geprüft worden ist, wird an
der entsprechenden Stelle ein X gesetzt. Ist die geprüfte Leistung in einer Fer
tigkeit nicht erbracht worden, wird an der entsprechenden Stelle eine 0 gesetzt.