860-2-17-10
1132
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Verordnung
zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung
an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2022
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2022 BBFestV 2022)
Vom 11. Juli 2022
Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeit
suchende , der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051)
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe
rium für Arbeit und Soziales:
§1
Festlegung und Anpassung
der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für
das Jahr 2023 festgelegt und für das Jahr 2022 rück
wirkend angepasst wird, beträgt
4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
4,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3,0 Prozentpunkte für Berlin,
4,4 Prozentpunkte für Brandenburg,
5,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
7,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
4,4 Prozentpunkte für Hessen,
6,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
7,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,
5,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
6,1 Prozentpunkte für das Saarland,
6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
5,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
5,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
6,8 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§2
Festlegung und Anpassung
der Werte nach § 46 Absatz 9
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr
2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt
11,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
10,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
9,9 Prozentpunkte für Berlin,
6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,
12,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
13,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
12,6
5,4
11,2
10,2
10,2
14,2
7,4
7,4
11,7
8,9
Prozentpunkte
Prozentpunkte
Prozentpunkte
Prozentpunkte
Prozentpunkte
Prozentpunkte
Prozentpunkte
Prozentpunkte
Prozentpunkte
Prozentpunkte
für
für
für
für
für
für
für
für
für
für
Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
den Freistaat Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und
den Freistaat Thüringen.
§3
Anpassung der Werte
nach § 46 Absatz 5 Satz 3
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
73,6 Prozent für Baden-Württemberg,
68,7 Prozent für den Freistaat Bayern,
66,5 Prozent für Berlin,
65,0 Prozent für Brandenburg,
71,4 Prozent für die Hansestadt Bremen,
73,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
70,4 Prozent für Hessen,
65,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
72,0 Prozent für Niedersachsen,
69,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
77,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,
74,0 Prozent für das Saarland,
67,5 Prozent für den Freistaat Sachsen,
66,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
70,9 Prozent für Schleswig-Holstein und
69,4 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022
71,5 Prozent für Baden-Württemberg,
67,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
65,8 Prozent für Berlin,
67,2 Prozent für Brandenburg,
68,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,
70,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
67,2 Prozent für Hessen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
69,1
70,3
68,4
76,7
68,9
69,5
67,8
68,4
69,6
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
für
für
für
für
für
für
für
für
für
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
den Freistaat Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und
den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023
71,5 Prozent für Baden-Württemberg,
67,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
65,8 Prozent für Berlin,
67,2 Prozent für Brandenburg,
68,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,
70,5
67,2
69,1
70,3
68,4
76,7
68,9
69,5
67,8
68,4
69,6
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
für
für
für
für
für
für
für
für
für
für
für
1133
die Freie und Hansestadt Hamburg,
Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
den Freistaat Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und
den Freistaat Thüringen.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juli 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil