Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 25 vom 18.07.2022  - Seite 1132 bis 1133 - Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2022 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2022 – BBFestV 2022)

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1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2022 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2022 ­ BBFestV 2022) Vom 11. Juli 2022 Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeit suchende ­, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe rium für Arbeit und Soziales: §1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 festgelegt und für das Jahr 2022 rück wirkend angepasst wird, beträgt 4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 4,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3,0 Prozentpunkte für Berlin, 4,4 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 7,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 4,4 Prozentpunkte für Hessen, 6,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 7,5 Prozentpunkte für Niedersachsen, 5,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 6,1 Prozentpunkte für das Saarland, 6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 5,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 5,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 6,8 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. §2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt 11,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 10,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 9,9 Prozentpunkte für Berlin, 6,8 Prozentpunkte für Brandenburg, 12,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 13,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 12,6 5,4 11,2 10,2 10,2 14,2 7,4 7,4 11,7 8,9 Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte für für für für für für für für für für Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, den Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und den Freistaat Thüringen. §3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 73,6 Prozent für Baden-Württemberg, 68,7 Prozent für den Freistaat Bayern, 66,5 Prozent für Berlin, 65,0 Prozent für Brandenburg, 71,4 Prozent für die Hansestadt Bremen, 73,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 70,4 Prozent für Hessen, 65,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 72,0 Prozent für Niedersachsen, 69,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 77,9 Prozent für Rheinland-Pfalz, 74,0 Prozent für das Saarland, 67,5 Prozent für den Freistaat Sachsen, 66,1 Prozent für Sachsen-Anhalt, 70,9 Prozent für Schleswig-Holstein und 69,4 Prozent für den Freistaat Thüringen. (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 71,5 Prozent für Baden-Württemberg, 67,4 Prozent für den Freistaat Bayern, 65,8 Prozent für Berlin, 67,2 Prozent für Brandenburg, 68,2 Prozent für die Hansestadt Bremen, 70,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 67,2 Prozent für Hessen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 69,1 70,3 68,4 76,7 68,9 69,5 67,8 68,4 69,6 Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent für für für für für für für für für Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, den Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und den Freistaat Thüringen. (3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023 71,5 Prozent für Baden-Württemberg, 67,4 Prozent für den Freistaat Bayern, 65,8 Prozent für Berlin, 67,2 Prozent für Brandenburg, 68,2 Prozent für die Hansestadt Bremen, 70,5 67,2 69,1 70,3 68,4 76,7 68,9 69,5 67,8 68,4 69,6 Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent für für für für für für für für für für für 1133 die Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, den Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und den Freistaat Thüringen. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 11. Juli 2022 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil