Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 25 vom 18.07.2022  - Seite 1134 bis 1135 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

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1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Vom 13. Juli 2022 Auf Grund des Artikels 243 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 179 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Dem § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedin gungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt: ,,(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen ge genüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesiche rungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversor gungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungs unternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpas sungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gas preiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärme liefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugs kosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisan passungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzutei len und mit einer Begründung zu versehen. Die Preis anpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begrün dung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außeror dentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hin zuweisen. (6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärme versorgungsunternehmens, das ein vertraglich verein bartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebe nenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemes senes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversor gungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu be gründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Prei ses beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmever sorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Ener giesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunter nehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kun den nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mittei lung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversor gungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirk samkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzu weisen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 (7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend an zuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversor gungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der 1135 vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preis anpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunter nehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. Juli 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck