Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 26 vom 21.07.2022  - Seite 1142 bis 1143 - Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

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1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung* Vom 12. Juli 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 138e Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: ,,Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte." b) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter ,,Sätze 1 bis 6" durch die Wörter ,,Sätze 1 bis 7" ersetzt. 2. In § 138h Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10" durch die Wörter ,,§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9 und 10" ersetzt. 3. In § 233 Satz 1 wird das Wort ,,gesetzlich" durch die Wörter ,,durch Bundesrecht oder Recht der Euro päischen Union" ersetzt. 4. § 233a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb satz angefügt: ,,hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergeset zes nicht zu berücksichtigen." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberech nungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung." c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ,,Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter ,,Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt. d) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzah * Artikel 1 Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 3 Nummer 23 und Artikel 8ab Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informa tionsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1). lungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanz behörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer an gerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei ent sprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungs zinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Ab satz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt." 5. Nach § 238 Absatz 1 werden die folgenden Ab sätze 1a bis 1c eingefügt: ,,(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr. (1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teil verzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalender jahr mit 360 Tagen gerechnet. (1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwick lung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürger lichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024." 6. § 239 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ein Jahr" durch die Wörter ,,zwei Jahre" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort ,,und" ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzu rechnen sind." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 1143 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Zinsen nach den Sätzen 1 und 2 ergeben, die vor Anwendung der Neuberechnung festgesetzten Zin sen nicht übersteigen dürfen. Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (15) § 239 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgaben ordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gilt in allen Fäl len, in denen die Festsetzungsfrist am 21. Juli 2022 noch nicht abgelaufen ist. 1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 13 bis 16 angefügt: (16) § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 4 und Absatz 2 sowie § 171 Absatz 8 der Abgabenord nung sind auf nach dem 21. Juli 2022 erlassene Zinsfestsetzungen nach § 233a der Abgabenord nung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 entsprechend anzuwenden, solange die tech nischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 238 Absatz 1a der Abgaben ordnung in der am 22. Juli 2022 geltenden Fassung noch nicht vorliegen." Artikel 2 ,,(13) Die §§ 233 und 233a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 21. Juli 2022 festgesetzt werden. (14) § 233a Absatz 8, § 238 Absatz 1a bis 1c und § 239 Absatz 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) sind vorbehaltlich des § 176 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung und des Absatzes 16 in allen am 21. Juli 2022 anhän gigen Verfahren anzuwenden. Bei Anwendung des § 233a Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz der Ab gabenordnung ist für die Minderung von Nachzah lungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszin sen zugrunde gelegt wurde. § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zinsen, die sich aufgrund der Neuberechnung bisher festgesetzter 2. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) § 138e Absatz 3 Satz 6 bis 8 und § 138h Ab satz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) sind in allen bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner