Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 26 vom 21.07.2022  - Seite 1144 bis 1145 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“

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1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Energie- und Klimafonds" Vom 12. Juli 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: 2. Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden, die eines oder mehrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder Artikel 1 3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis zu entlasten." Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Energie- und Klimafonds" Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge setzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Klima- und Transformationsfonds" (Klima- und Transformationsfondsgesetz ­ KTFG)". 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung dieses Sondervermögens ,,Klima- und Transforma tionsfonds"." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: ,,(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätz liche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klima schutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzge setz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, die nen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutsch lands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem för derfähig sind Maßnahmen zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Ver bindung stehenden Umweltschutzes. (2) Aus dem Sondervermögen können auch 1. Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen emissionshan delsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen auf der Grundlage des Arti kels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi katen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist, b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort ,,Maßnahmen" wird durch das Wort ,,Pro grammausgaben" ersetzt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pande miebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweck gebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirt schaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Im Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die notwendige Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deut schen Wirtschaft langfristig sichern und stärken. Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der folgenden Zwecke zulässig: 1. Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich, 2. Förderung von Investitionen für eine kohlendi oxidneutrale Mobilität, 3. Förderung von Investitionen in neue Produktions anlagen in Industriebranchen mit emissionsinten siven Prozessen über Klimaschutzverträge, 4. Förderung von Investitionen zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Ener gieversorgung oder 5. Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherin nen und Verbraucher und des gewerblichen Mit telstands durch die Abschaffung der EEG-Um lage." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,im Jahr 2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für TreibhausgasEmissionsberechtigungen in der Zuteilungs periode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013" ge strichen und wird das Wort ,,diese" durch die Wörter ,,diese Einnahmen" ersetzt. bb) Der Nummer 2 werden die Wörter ,,soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 Emissionshandelsstelle angefügt. benötigt werden," cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,aus den geförderten Maßnahmen und" ersetzt. 1145 6. § 6 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus gaben auszugleichen und wird mit dem Haushalts gesetz festgestellt." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,,,Energie- und Klimafonds"" gestrichen. 7. Die Anlage wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Vom Wirt schaftsplanjahr 2012 an kann das Sonderver mögen" durch die Wörter ,,Das Sondervermögen kann" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2022 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner