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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Energie- und Klimafonds"
Vom 12. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
2. Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet
werden, die eines oder mehrere der von ihnen
betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder
Artikel 1
3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um
beim Strompreis zu entlasten."
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens ,,Energie- und Klimafonds"
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
,,Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge
setzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Klima- und Transformationsfonds"
(Klima- und Transformationsfondsgesetz KTFG)".
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung
dieses Sondervermögens ,,Klima- und Transforma
tionsfonds"."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:
,,(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätz
liche Programmausgaben zur Förderung von
Maßnahmen, die der Erreichung der Klima
schutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzge
setz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August
2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, die
nen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen,
die geeignet sind, die Transformation Deutsch
lands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen
Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem för
derfähig sind Maßnahmen zum internationalen
Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Ver
bindung stehenden Umweltschutzes.
(2) Aus dem Sondervermögen können auch
1. Zuschüsse an stromintensive Unternehmen
gezahlt werden, um bei ihnen emissionshan
delsbedingte Erhöhungen von Strompreisen
auszugleichen auf der Grundlage des Arti
kels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Oktober 2003 über ein System für
den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi
katen in der Gemeinschaft und zur Änderung
der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275
vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl.
L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden
ist,
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das
Wort ,,Maßnahmen" wird durch das Wort ,,Pro
grammausgaben" ersetzt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
,,§ 2a
Verwendung der Mittel zur
Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten
Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar
2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pande
miebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen
Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweck
gebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde
Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirt
schaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Im
Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die
notwendige Transformation zu einer nachhaltigen
und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen
und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deut
schen Wirtschaft langfristig sichern und stärken.
Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der
folgenden Zwecke zulässig:
1. Förderung von Investitionen in Maßnahmen der
Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im
Gebäudebereich,
2. Förderung von Investitionen für eine kohlendi
oxidneutrale Mobilität,
3. Förderung von Investitionen in neue Produktions
anlagen in Industriebranchen mit emissionsinten
siven Prozessen über Klimaschutzverträge,
4. Förderung von Investitionen zum Ausbau einer
Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Ener
gieversorgung oder
5. Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherin
nen und Verbraucher und des gewerblichen Mit
telstands durch die Abschaffung der EEG-Um
lage."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,im Jahr
2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den
nationalen Zuteilungsplan für TreibhausgasEmissionsberechtigungen in der Zuteilungs
periode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013" ge
strichen und wird das Wort ,,diese" durch die
Wörter ,,diese Einnahmen" ersetzt.
bb) Der Nummer 2 werden die Wörter ,,soweit
diese nicht zur Finanzierung der Deutschen
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Emissionshandelsstelle
angefügt.
benötigt
werden,"
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter ,,aus den geförderten Maßnahmen
und" ersetzt.
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6. § 6 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
,,Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus
gaben auszugleichen und wird mit dem Haushalts
gesetz festgestellt."
b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,,,Energie- und
Klimafonds"" gestrichen.
7. Die Anlage wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Vom Wirt
schaftsplanjahr 2012 an kann das Sonderver
mögen" durch die Wörter ,,Das Sondervermögen
kann" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner