Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 26 vom 21.07.2022  - Seite 1146 bis 1149 - Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften

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1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften* Vom 15. Juli 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommu nikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig." Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Gesellschaft" durch die Wörter ,,juristischen Per son oder rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. b) In Nummer 3 wird das Wort ,,Gesellschafters" durch die Wörter ,,organschaftlichen Vertreters", das Wort ,,Gesellschaft" durch die Wörter ,,juris tischen Person oder rechtsfähigen Personen gesellschaft" und der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern die Eigenschaft als Gesellschafter aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register ersichtlich ist." 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Erzeugung" durch das Wort ,,Erstellung" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Erzeugung" durch das Wort ,,Erstellung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 bb) In Satz 2 wird das Wort ,,erzeugt" durch das Wort ,,erstellt" ersetzt. 3. § 78p wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Voll zug der Urkundstätigkeit dienen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be darf, die näheren Bestimmungen zu treffen über 1. die Einrichtung des Videokommunikationssys tems, 2. den technischen Betrieb des Videokommuni kationssystems, 3. die für die Funktionen des Videokommunika tionssystems erforderlichen Datenverarbeitun gen, 4. die Datensicherheit und 5. die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen." Artikel 3 Änderung des Beurkundungsgesetzes 1147 staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und das a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden Au thentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauens dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt ist und b) auf dem Vertrauensniveau ,,hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Ver ordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde. Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des betreffenden Beteiligten nebst Vornamen, Familienname und Tag der Geburt aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungs medium eines von Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, aus zulesen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbil des nicht erforderlich." 5. In § 40a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,nach § 12 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ,,durch Gesetz" ersetzt. Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 6. In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift" ein Komma und die Wörter ,,der elektro nischen Urschrift" eingefügt. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a gestrichen. Artikel 4 2. In § 16a Absatz 1 werden die Wörter ,,nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaf ten mit beschränkter Haftung" durch die Wörter ,,durch Gesetz" ersetzt. 3. In § 16b Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,erzeugen" durch das Wort ,,erstellen" ersetzt. 4. § 16c wird wie folgt gefasst: ,,§ 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommuni kation, soll sich der Notar Gewissheit über die Per son der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen: 1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder 2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Euro päischen Union oder einem anderen Vertrags Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 77 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Video kommunikation gemäß § 40a des Beurkundungs gesetzes ist zulässig." 2. § 356 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt: ,,a) der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,". b) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b. 1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und die Angabe ,,Buchstabe a" wird durch die Angabe ,,Buchstabe b" ersetzt. d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,In diesem Fall" durch die Wörter ,,Im Fall der Beurkundung mit tels Videokommunikation" ersetzt. 2. § 53 wird wie folgt geändert: Artikel 5 a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Beschluß" durch das Wort ,,Beschluss" ersetzt. Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Be schluß muß notariell beurkundet werden, dersel be" durch die Wörter ,,Der Beschluss" ersetzt. Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,sowie im Rah men der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Gesellschafter können" durch das Wort ,,kann" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein gefügt: ,,Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mit tels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkun det werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufge nommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwen den." 2. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Text form einverstanden erklären." Artikel 6 Weitere Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be schränkter Haftung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ,,(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstim mig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entspre chend anzuwenden." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 3. Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkun dungsgesetzes erfolgen." 4. In § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör tern ,,von den Anmeldenden unterschriebene" die Wörter ,,oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Genossenschaftsgesetzes Dem § 157 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 67 des Ge setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommuni kation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zu lässig." Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung In § 31b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die Wörter ,,sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen der vertretungsberechtigen Rechtsanwälte, die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu ver senden" gestrichen. 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die notarielle Beurkundung des Gesellschafts vertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungs gesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschrif ten nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesell schaft aufgenommen werden." Artikel 9 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverord nung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezem ber 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 a) Absatz 3 wird aufgehoben. 1149 Artikel 10 b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. Inkrafttreten 2. § 23 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, so darf diese das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Doku mente für die Berufsausübungsgesellschaft auf ei nem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten ein räumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungs gesellschaft ausüben." (1) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 4 Nummer 2 tre ten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 3, 5, 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann