404-33-1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
Verordnung
über die Registrierung von beruflichen Betreuern
(Betreuerregistrierungsverordnung BtRegV)
Vom 13. Juli 2022
Auf Grund des § 23 Absatz 4 und des § 24 Absatz 4
des Betreuungsorganisationsgesetzes, von denen § 23
Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) neu ge
fasst und § 24 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Jus
tiz:
§2
Persönliche Eignung
Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten,
seine Aufgaben als rechtlicher Betreuer, insbesondere
diejenigen, die sich aus § 1821 des Bürgerlichen Ge
setzbuchs ergeben, erfüllen zu können.
§3
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Sicherung der Qua
lität in der rechtlichen Betreuung und soll gewährleis
ten, dass berufliche Betreuer befähigt sind, ihre Auf
gabe gegenüber den von ihnen betreuten Menschen
verantwortungsvoll auszuüben.
(2) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten
1. der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Betreuungs
organisationsgesetzes für die Registrierung als be
ruflicher Betreuer erforderlichen persönlichen Eig
nung,
2. der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungs
organisationsgesetzes für die Registrierung als be
ruflicher Betreuer erforderlichen Sachkunde sowie
ihren Nachweis,
3. der Anforderungen an einen Sachkundelehrgang
und dessen Anerkennung,
4. der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikatio
nen und
5. des Registrierungsverfahrens.
Sachkunde
(1) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des
Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sach
kunde umfasst folgende Kenntnisse einschließlich der
Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung:
1. Kenntnisse über die gesetzlichen Voraussetzungen
der Betreuerbestellung und der Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts, die rechtlichen Grundlagen
der Betreuungsführung, insbesondere die Pflichten
des Betreuers gegenüber dem Betreuten und dem
Betreuungsgericht, sowie über die gesetzlichen Vo
raussetzungen für Freiheitsentziehungen und ärzt
liche Zwangsmaßnahmen, jeweils einschließlich
des dazugehörigen Verfahrensrechts,
2. Kenntnisse auf dem Gebiet der Personensorge, ins
besondere Grundkenntnisse über typische betreu
ungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen,
deren Auswirkungen, Gefahren und Behandlungs
möglichkeiten, Patientenrechte, Einwilligungsfähig
keit, Anforderungen an und Rechtsfolgen von Pa
tientenverfügungen, Möglichkeiten der Vermeidung
von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangs
maßnahmen und
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3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Vermögenssorge,
insbesondere über die Grundlagen der Rechtsge
schäftslehre, des Miet- und Kaufvertragsrechts,
der Haftung, der Vermögensverwaltung und der
Schuldenregulierung.
(2) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des
Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sach
kunde umfasst folgende Kenntnisse:
1. Kenntnisse des Sozialrechts, insbesondere zu
a) Grundlagen und Umfang der Leistungen zur Si
cherung des Lebensunterhalts einschließlich der
Kosten der Unterkunft, vor allem nach dem Zwei
ten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
1155
(2) Auf Antrag der Hochschule erteilt die nach Lan
desrecht zuständige Behörde für einen im jeweiligen
Land von der Hochschule angebotenen Studiengang
die Anerkennung, wenn dieser alle für den Nachweis
der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse nach § 3 Ab
satz 1 bis 3 vermittelt. Eine nach Satz 1 erteilte Aner
kennung gilt bundesweit.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Aus- und Weiterbildungsgänge, die von oder in Koope
ration mit Hochschulen angeboten werden und die alle
Kenntnisse nach § 3 einschließlich der in der Anlage
konkretisierten Inhalte vermitteln.
§6
b) Sozialleistungsansprüchen nach dem Fünften,
Sechsten und Elften Buch Sozialgesetzbuch,
Nachweis der
Sachkunde durch Sachkundelehrgang
c) Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung
von sozialrechtlichen Ansprüchen unter Beach
tung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten und
(1) Die erforderliche Sachkunde kann durch ein
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach
§ 8 Absatz 1 anerkannten Sachkundelehrgangs nach
gewiesen werden.
2. Kenntnisse zu Sozial- und Hilfestrukturen in der
Praxis, insbesondere zu
c) Methoden zur fallbezogenen Erschließung und
Nutzung von Sozial- und Hilfestrukturen sowie
von Netzwerken.
(2) Ein Sachkundelehrgang besteht aus den in der
Anlage bestimmten Modulen. Die Vermittlung der in
den Modulen vorgesehenen Inhalte hat auch prak
tische Übungen zu umfassen. Der Umfang eines ge
samten Sachkundelehrgangs beträgt mindestens
270 Zeitstunden einschließlich Vor- und Nachberei
tungszeit. Die einzelnen Module müssen mindestens
die in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Zeitstunden
umfassen.
(3) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des
Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sach
kunde umfasst folgende Kenntnisse:
(3) Jedes Modul endet mit einer Prüfung, deren Be
stehen den erfolgreichen Abschluss des Moduls nach
weist.
a) Teilhabeleistungen vor allem nach dem Neunten
Buch Sozialgesetzbuch,
b) Pflegeleistungen in Kombination mit anderen
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und
1. Grundlagen der Kommunikation und Umsetzung in
der Praxis und
2. betreuungsspezifische Kommunikation und Metho
den zur Unterstützung bei der Entscheidungsfin
dung.
(4) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen
an die Sachkunde nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben
sich aus den in der Anlage bestimmten Modulen.
§4
Nachweis der Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuwei
sen:
1. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss
eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbil
dungsgangs nach § 5,
2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss
eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6
oder
3. durch anderweitige Nachweise nach § 7.
§5
Nachweis der
Sachkunde durch betreuungsspezifische
Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge
(1) Die erforderliche Sachkunde kann durch ein
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach
Absatz 2 Satz 1 anerkannten Studiengangs nachge
wiesen werden.
§7
Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde kann auch durch
Zeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise über
nicht nach § 5 Absatz 2 und 3 anerkannte Studien-,
Aus- oder Weiterbildungsgänge nachgewiesen wer
den, wenn diese den Erwerb aller Kenntnisse nach
§ 3 belegen. Zeugnisse und sonstige Leistungsnach
weise können, soweit erforderlich, durch weitere Un
terlagen ergänzt werden.
(2) Kann der Antragsteller Teilbereiche der Kennt
nisse nach § 3 anderweitig nachweisen, hat er im Üb
rigen seine Sachkunde durch den erfolgreichen Ab
schluss eines oder mehrerer Module eines nach § 8
Absatz 1 anerkannten Sachkundelehrgangs oder eines
nach § 5 anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbil
dungsgangs nachzuweisen.
(3) Ein anderweitiger Nachweis ist nur geführt, so
weit die nachgewiesenen Kenntnisse nach Inhalt und
Umfang den Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 ein
schließlich der Anlage im Wesentlichen gleichwertig
sind. Hierzu kann die Stammbehörde in Zweifelsfällen
eine Stellungnahme der nach Landesrecht für die An
erkennung nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde
einholen.
(4) Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde be
reits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch
gesonderten Bescheid, ob und inwieweit der anderwei
tige Nachweis durch die vorgelegten Unterlagen er
bracht werden kann.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
(5) Kann der Antragsteller Teilbereiche der Kennt
nisse nach § 3 anderweitig nachweisen und verfügt er
über eine mehrjährige für die Führung der Betreuung
nutzbare Berufserfahrung, die einem Nachweis nach
Absatz 2 im Wesentlichen gleichwertig ist, oder eine
entsprechende mehrjährige Erfahrung als ehrenamtli
cher Betreuer, kann die Stammbehörde auf Antrag im
Einzelfall entscheiden, dass seine Sachkunde im Übri
gen vermutet wird. Diese Entscheidung ist bezogen auf
den Einzelfall zu begründen.
(6) Die für die Registrierung erforderliche Sach
kunde gilt bei Antragstellern mit der Befähigung zum
Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozi
alpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abge
schlossen haben, als nachgewiesen.
(4) Die Anerkennung ist unbeschadet der landes
rechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsver
fahrensgesetzes entsprechen, zu widerrufen, wenn der
Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 1 ganz
oder teilweise nicht mehr erfüllt.
(5) Die Anerkennung wird auf Antrag um jeweils fünf
Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Ab
satzes 1 weiter vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die
Anerkennung einzelner in der Anlage aufgeführter Mo
dule.
§9
Anerkennung im
Ausland erworbener
Berufsqualifikationen; Anzeige
der grenzüberschreitenden Erbringung
von Dienstleistungen als beruflicher Betreuer1
§8
Anerkennung von Sachkundelehrgängen
(1) Ein Sachkundelehrgang ist auf Antrag des Anbie
ters von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
anzuerkennen, wenn
1. der Sachkundelehrgang die Voraussetzungen des
§ 6 Absatz 2 erfüllt,
2. der Anbieter für die Vermittlung der in der Anlage
vorgesehenen Inhalte Lehrkräfte einsetzt, die
a) über einen Abschluss eines Hochschulstudiums
oder einer Berufsausbildung verfügen und
b) über die jeweils erforderlichen fachlichen Kennt
nisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführ
ten Inhalte, für die sie jeweils eingesetzt werden,
zu vermitteln,
3. der Anbieter die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Durchführung des Lehrbetriebs und des Prüfungs
verfahrens bietet,
4. der Anbieter eine Prüfungsordnung zur Gewährleis
tung eines transparenten und nachprüfbaren Ver
fahrens für die Durchführung der Modulprüfungen
nachweist,
5. der Anbieter eine Finanzierungsplanung für den
Sachkundelehrgang vorlegt, die den Bestand des
Lehrgangs für die Dauer der Anerkennung finanziell
gesichert erscheinen lässt, und
6. der Anbieter die teilnehmerbezogenen Lehrgangs
kosten nachvollziehbar darlegt.
Für die Anerkennung örtlich zuständig ist die nach Lan
desrecht bestimmte Behörde, in deren Zuständigkeits
bereich sich der Hauptsitz des Anbieters befindet.
(2) Die Anerkennung gilt bundesweit. Sie ist auf fünf
Jahre befristet. Die Anerkennung kann auch nachträg
lich mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(3) Die Anerkennung ist unbeschadet der landes
rechtlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsver
fahrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen, wenn
der Anbieter die Anerkennung wie folgt erwirkt hat:
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste
chung oder
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die
im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren.
Die Rücknahme hat keine Auswirkungen auf vor ihrer
Bestandskraft erteilte Abschlusszeugnisse.
(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde
durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts
raum werden in einem anderen Mitgliedstaat erwor
bene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, falls
notwendig auch in Verbindung mit weiteren Unter
lagen, anerkannt, sofern
1. der in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Be
fähigungs- oder Ausbildungsnachweis die Befähi
gung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit
belegt wie das entsprechende inländische Ab
schlusszeugnis oder der entsprechende inländische
sonstige Leistungsnachweis,
2. der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in dem
anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen
Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Aus
übung dieses Berufs zu erhalten,
3. der Antragsteller zur Ausübung dieser beruflichen
Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat berechtigt
ist und
4. zwischen den nachgewiesenen ausländischen Be
rufsqualifikationen und der entsprechenden inländi
schen Berufsbildung keine wesentlichen Unter
schiede bestehen.
(2) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde
durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts
raum werden in einem anderen Mitgliedstaat erwor
bene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, falls
notwendig auch in Verbindung mit weiteren Unterla
gen, auch dann anerkannt, sofern
1. die Tätigkeit des beruflichen Betreuers in dem an
deren Mitgliedstaat nicht reglementiert ist,
2. die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in
dem anderen Mitgliedstaat von einer entsprechend
1
§ 9 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;
L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften be
nannten zuständigen Behörde ausgestellt worden
sind,
3. diese bescheinigen, dass der Inhaber auf die Aus
übung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde
und
4. der Antragsteller den Beruf in diesem Mitgliedstaat
in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens
ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entspre
chenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat.
Die mindestens einjährige Berufserfahrung darf nicht
verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnach
weis, über den der Antragsteller verfügt, ein reglemen
tierter Ausbildungsgang belegt wird.
(3) Unterscheiden sich die von einem Antragsteller
nach Absatz 1 oder 2 durch ausländische Berufsquali
fikationen nachgewiesenen Kenntnisse hinsichtlich der
zugrundeliegenden Sachgebiete nach Inhalt und Um
fang wesentlich von den in § 6 Absatz 2 vorgesehenen
Anforderungen an den Sachkundelehrgang, stellt die
Stammbehörde auf Grundlage der in der Anlage be
stimmten Module des Sachkundelehrgangs durch ge
sonderten Bescheid fest, in welchen der in den Modu
len aufgeführten Sachgebieten keine ausreichenden
Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die Registrierung
des Antragstellers als beruflicher Betreuer kann in die
sen Fällen nur erfolgen, wenn der Antragsteller ein
Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an den durch
gesonderten Bescheid benannten Modulen (Eignungs
prüfung) vorlegt.
(4) Will ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts
raum die Tätigkeit als beruflicher Betreuer, zu deren
Ausübung er in einem dieser Staaten rechtmäßig nie
dergelassen ist, im Inland nur vorübergehend und ge
legentlich ausüben, ist § 13a der Gewerbeordnung mit
den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
1. die nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Betreuungs
organisationsgesetzes örtlich zuständige Stammbe
hörde die für die Anerkennung der Berufsqualifika
tion zuständige öffentliche Stelle ist und
2. der Dienstleistungserbringer den Nachweis nach
§ 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeord
nung zu übermitteln hat.
§ 10
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Von der Berufshaftpflichtversicherung nach § 23
Absatz 1 Nummer 3 des Betreuungsorganisations
gesetzes kann insbesondere die Haftung für Ersatz
ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung aus
geschlossen werden.
1157
Änderung des Versicherungsvertrages, die den vor
geschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,
unverzüglich anzuzeigen. Die für die Registrierung des
Betreuers zuständige Stammbehörde hat dem Ver
sicherer das Datum des Eingangs der Anzeige mitzu
teilen. Sie erteilt Dritten zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über
den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtver
sicherung des Betreuers sowie die Versicherungsnum
mer, soweit das Auskunftsinteresse das schutzwürdige
Interesse des Betreuers an der Nichterteilung dieser
Auskunft überwiegt. Die für die Registrierung des
Betreuers zuständige Stammbehörde ist zuständige
Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungs
vertragsgesetzes.
(4) Der Mitarbeiter eines nach § 14 des Betreuungs
organisationsgesetzes anerkannten Betreuungsvereins
kann die nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Betreu
ungsorganisationsgesetzes erforderliche Berufshaft
pflichtversicherung durch Vorlage einer dem anerkann
ten Betreuungsverein ausgestellten Bescheinigung
nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset
zes nachweisen, aus der sich das Bestehen eines den
Anforderungen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Be
treuungsorganisationsgesetzes in Verbindung mit den
Absätzen 1 bis 3 entsprechenden Versicherungsschut
zes für diesen Mitarbeiter ergibt.
§ 11
Mitteilung der Organisationsstruktur
Die Mitteilung der beabsichtigten Organisations
struktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Ab
satz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes
hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
1. Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang
von Mitarbeitern,
2. Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die
Tätigkeit ausgeübt wird, und
3. Art und Umfang der Erreichbarkeit.
§ 12
Gespräch zur
Feststellung der persönlichen Eignung
(1) Die Stammbehörde soll das Gespräch mit dem
Antragsteller zur Feststellung der persönlichen Eig
nung nach § 24 Absatz 2 des Betreuungsorganisati
onsgesetzes mit mindestens zwei Mitarbeitern der
Stammbehörde führen, von denen mindestens einer
über Berufserfahrung auf dem Gebiet der rechtlichen
Betreuung verfügt. Die Stammbehörde kann anstelle
eines eigenen Mitarbeiters auch einen Mitarbeiter einer
anderen Behörde hinzuziehen.
(2) Das Gespräch ist zu protokollieren.
(2) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu
einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist
zulässig. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegen
über einer mitversicherten Person nicht geltend ge
macht werden.
(1) Anträge nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Betreu
ungsorganisationsgesetzes sind in Textform zu stellen.
(3) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu
verpflichten, der für die Registrierung des Betreuers
zuständigen Stammbehörde die Beendigung oder
Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede
(2) Ist der Antragsteller oder der registrierte berufli
che Betreuer Mitarbeiter eines nach § 14 des Betreu
ungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungs
vereins, teilt die Stammbehörde Entscheidungen, die
§ 13
Registrierungsverfahren
1158
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
diesen betreffen, auch dem Betreuungsverein mit. Der
Betreuungsverein teilt der Stammbehörde das Aus
scheiden eines als beruflicher Betreuer tätigen Mitar
beiters aus dem Beschäftigungsverhältnis unverzüglich
mit.
(3) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in
deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage
einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt
werden.
§ 14
Aufbewahrungsfrist
Folgende Akten und elektronische Akten sind für ei
nen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung
des Verfahrens aufzubewahren:
§ 15
Übergangsvorschrift
zu § 32 Absatz 2 Satz 2
des Betreuungsorganisationsgesetzes
Abweichend von § 7 kann die Stammbehörde An
tragsteller nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungs
organisationsgesetzes auch dann registrieren, wenn
diese ihre Sachkunde durch die Vorlage von Unterla
gen nachweisen können, die den Erwerb von Kenntnis
sen belegen, die nach Inhalt und Umfang den in § 6
Absatz 2 in Verbindung mit den in der Anlage vorge
sehenen Modulen genannten Voraussetzungen des
Sachkundelehrgangs im Wesentlichen entsprechen.
§ 16
1. Akten, in denen eine beantragte Registrierung be
standskräftig abgelehnt worden ist, und
2. Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig
widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juli 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
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Anlage
zu § 3 Absatz 4
Inhaltliche Anforderungen an die Sachkunde (Module)
Module zu § 3
Unterrichtsinhalte
Gesamter
Zeitaufwand
in Zeitstunden
Vorbemerkung: Die Inhalte der Module werden grundsätzlich in Lehrveranstaltungen vermittelt, die in Präsenz oder online
durchgeführt werden und praktische Übungen umfassen. Prüfungszeiten sind in den vorgeschriebenen Zeitstunden enthalten.
Antragsteller, die über einen Hochschulabschluss verfügen, können bis zu 50 Prozent der Zeitstunden des jeweiligen Moduls
mit Ausnahme der Module 10 und 11 in Selbstlernphasen absolvieren. Alle übrigen Antragsteller können bis zu 15 Prozent der
Zeitstunden des jeweiligen Moduls mit Ausnahme der Module 10 und 11 in Selbstlernphasen absolvieren.
Modul 1
Betreuerbestellung und Zusammenarbeit mit dem Betreuungsge
richt
Zu Absatz 1 Nummer 1
Betreuerbestellung: Voraussetzungen, Verfahren, Sachverhaltsermitt
lung
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Voraussetzungen, Grenzen,
Verfahren
Aufgabenbereiche
Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Berichts-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Genehmigungsvorbehalte einschließlich Verfahren
Modul 2
Betreuungsführung
Zu Absatz 1 Nummer 1
UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 12: Unterstüt
zung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit, Bedeu
tung der Grundrechte
Ermittlung der Wohn- und Lebenslage des Betreuten
Erarbeitung der Betreuungsziele
Vorrang der Unterstützung und Willensvorrang nach § 1821 BGB
Wille, Wünsche, Präferenzen
Erforderlichkeitsgrundsatz im Innenverhältnis
Schutzpflichten
Modul 3
Recht der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Zu Absatz 1 Nummer 1
Freiheitsentziehende Unterbringung und sonstige freiheitsentziehende
Maßnahmen nach Betreuungsrecht und nach öffentlichem Recht:
Voraussetzungen und Verfahren
Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen: Voraussetzungen und
Verfahren
Aufgaben des Betreuers während des Vollzugs einer freiheitsentzie
henden Unterbringung, sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen
und ärztlicher Zwangsmaßnahmen
Modul 4
Personensorge 1
Zu Absatz 1 Nummer 2
Grundkenntnisse über typische betreuungsrelevante Erkrankungen
und Behinderungen, deren Auswirkungen, Gefahren und Behand
lungsmöglichkeiten
Möglichkeiten der Vermeidung einer freiheitsentziehenden Unterbrin
gung, sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen und ärztlicher
Zwangsmaßnahmen
Modul 5
Personensorge 2
Zu Absatz 1 Nummer 2
Behandlungsvertragsrecht, Einwilligungsfähigkeit und Patienten
rechte
Behandlungswünsche, Patientenverfügung, Sterbewunsch
Einwilligung des Betreuers bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen:
Voraussetzungen und Verfahren
Aufgabe von Wohnraum
Umgangs- und Aufenthaltsbestimmung
15
30
15
15
15
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Module zu § 3
Unterrichtsinhalte
Modul 6
Vermögenssorge 1
Zu Absatz 1 Nummer 3
Grundkenntnisse über
Geschäftsfähigkeit
Recht der Stellvertretung
allgemeines Schuldrecht einschließlich Haftungsfragen
Kaufvertragsrecht
Schuldenregulierung, Mahn- und Vollstreckungsbescheid, Zwangs
vollstreckung, Insolvenzverfahren
Modul 7
Vermögenssorge 2
Zu Absatz 1 Nummer 3
Vermögensverwaltung und Verfügungen über das Betreutenvermögen
Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung und Genehmigungsvorbe
halte
Betreuungsrelevante Aspekte des Miet- und Heimrechts
Betreuungsrelevante Aspekte des Erb- und Familienrechts
Modul 8
Sozialrecht 1: Kenntnisse des Sozialrechts
Zu Absatz 2 Nummer 1
Das Sozialrecht (SGB und SGG) im Überblick, insbesondere
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
Kosten der Unterkunft, vor allem nach dem SGB II und XII
Sozialleistungsansprüche nach dem SGB V, VI und XI
Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von sozialrechtlichen
Ansprüchen sowie sozialrechtliche Mitwirkungspflichten
Modul 9
Sozialrecht 2: Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis
Zu Absatz 2 Nummer 2
Teilhabeleistungen vor allem nach SGB IX
Teilhabe- und Gesamtplanverfahren
Rehabilitations- und Teilhabeleistungen der verschiedenen Rehabilita
tionsträger
Leistungsformen der Eingliederungshilfe (z. B. Teilhabe am Arbeits
leben, medizinische Rehabilitation, Teilhabe an Bildung und Leistun
gen zur sozialen Teilhabe)
Besondere Wohnformen und ambulant betreute Wohngemeinschaften
Pflegeleistungen in Kombination mit anderen SGB-Leistungen
Leistungen der Pflegeversicherung einschließlich Aufklärung, Aus
kunft und Pflegeberatung nach den §§ 7 ff. SGB XI sowie das Verhält
nis zu anderen Sozialleistungen nach § 13 SGB XI
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Pflegefall (z. B.
häusliche Krankenpflege und weitere Leistungen nach den §§ 37 ff.
SGB V, medizinische Rehabilitation)
Leistungen der Eingliederungshilfe im Pflegefall
Methoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Bera
tungs-, Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken
Modul 10
Grundlagen der Kommunikation und Praxistransfer
Zu Absatz 3
Theoretische Konzepte und Methoden der Kommunikation
Grundhaltungen und Techniken der Kommunikation
Diversitätssensible Kommunikation
Ressourcenorientierte Kommunikation
Konfliktmanagement in der Kommunikation
Selbst- und Machtreflexion
Gesamter
Zeitaufwand
in Zeitstunden
15
15
30
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30
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Module zu § 3
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Gesamter
Zeitaufwand
in Zeitstunden
Unterrichtsinhalte
Modul 11
Betreuungsspezifische Kommunikation/Methoden
stützten Entscheidungsfindung
der
unter
Zu Absatz 3
Auswirkungen spezifischer krankheits- bzw. beeinträchtigungsbe
dingter Einschränkungen auf die Fähigkeit der Kommunikation und
der Entscheidungsfindung
Bedeutung sozialer und umweltbedingter Einflussfaktoren auf Auto
nomie und Entscheidungsfindung von betreuten Menschen
Methoden zur kommunikativen Verhinderung von Ausschlussmecha
nismen
Barrierefreie Kommunikation, leichte Sprache
Drei- oder Mehrparteien-Interaktion mit betreuten Menschen
Erkennen und Ermitteln von Wunsch, Wille und Präferenzen von be
treuten Menschen in der Kommunikation einschließlich biographi
scher Aspekte und Werthaltungen
Methoden der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung betreuter
Menschen und praktische Erprobung
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