Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 27 vom 26.07.2022  - Seite 1166 bis 1173 - Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften

4110-74121-14121-27610-17631-114125-14101-137628-8900-177628-8311-13311-20860-10-1
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschaftssowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften Vom 20. Juli 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: 2. In § 71 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Kreditinstitut" die Wörter ,,oder Wertpapierinstitut" eingefügt. Artikel 1 3. In § 111a Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Kreditinstituten" die Wörter ,,oder Wertpa pierinstituten" eingefügt. Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes In § 16 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird die Angabe ,,§ 121 Abs. 5" durch die Wör ter ,,§ 121 Absatz 5 Satz 1 und 2" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 67f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Ab satz 2 Satz 2" die Wörter ,,und § 118a Ab satz 1 Satz 4" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Ab satz 2 Satz 2" ein Komma und die Wörter ,,§ 118a Absatz 1 Satz 4" eingefügt. b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 wer den jeweils nach den Wörtern ,,Absatz 2 Satz 2" ein Komma und die Wörter ,,§ 118a Absatz 1 Satz 4" eingefügt. 4. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt: ,,§ 118a Virtuelle Hauptversammlung (1) Die Satzung kann vorsehen oder den Vor stand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Ver sammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptver sammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptver sammlung). Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen einzuhalten: 1. die gesamte Versammlung wird mit Bild und Ton übertragen, 2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre ist im Wege elektronischer Kommunikation, namentlich über elektronische Teilnahme oder elektroni sche Briefwahl, sowie über Vollmachtserteilung möglich, 3. den elektronisch zu der Versammlung zuge schalteten Aktionären wird das Recht einge räumt, Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation in der Versammlung zu stellen, 4. den Aktionären wird ein Auskunftsrecht nach § 131 im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 5. den Aktionären wird, sofern der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Ge brauch macht, der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt bis spätestens sie ben Tage vor der Versammlung zugänglich ge macht, 6. den Aktionären wird das Recht eingeräumt, Stellungnahmen nach § 130a Absatz 1 bis 4 im Wege elektronischer Kommunikation einzurei chen, 7. den elektronisch zu der Versammlung zuge schalteten Aktionären wird ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunika tion nach § 130a Absatz 5 und 6 eingeräumt, 8. den elektronisch zu der Versammlung zu geschalteten Aktionären wird ein Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Haupt versammlung im Wege elektronischer Kommu nikation eingeräumt. Für die Fristberechnung nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 121 Absatz 7; bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 118 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Die Mitglieder des Vorstands sollen am Ort der Hauptversammlung teilnehmen. Gleiches gilt für die Mitglieder des Aufsichtsrats, sofern deren Teilnahme nicht nach § 118 Absatz 3 Satz 2 im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Der Versammlungsleiter und in den Fällen des § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abschlussprüfer haben am Ort der Hauptversammlung teilzuneh men. Ein von der Gesellschaft nach § 134 Absatz 3 Satz 5 benannter Stimmrechtsvertreter kann am Ort der Hauptversammlung teilnehmen. (3) Eine Bestimmung in der Satzung nach Ab satz 1 Satz 1, die die Abhaltung virtueller Haupt versammlungen vorsieht, muss befristet werden. Die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen darf in einer solchen Bestimmung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Ge sellschaft vorgesehen werden. (4) Eine Ermächtigung des Vorstands durch die Satzung nach Absatz 1 Satz 1, die Abhaltung vir tueller Hauptversammlungen vorzusehen, muss befristet werden. Sie kann für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Gesell schaft erteilt werden. (5) Werden nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Be stimmungen oder Ermächtigungen durch Satzungs änderung geschaffen, 1. darf die Bestimmung die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen bis zu einem Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung vorsehen und 2. kann die Ermächtigung des Vorstands für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintra gung der Satzungsänderung erteilt werden. (6) Bestimmt dieses oder ein anderes Gesetz, dass Unterlagen in der Hauptversammlung zu gänglich zu machen sind, so sind die Unterlagen den der Hauptversammlung elektronisch zuge 1167 schalteten Aktionären während des Zeitraums der Versammlung über die Internetseite der Gesell schaft oder eine über diese zugängliche Internet seite eines Dritten zugänglich zu machen." 5. § 121 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein gefügt: ,,(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversamm lung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elek tronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzu weisen, dass eine physische Präsenz der Aktio näre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elek tronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Ge brauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hin zuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung." 6. Dem § 126 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten Anträge, die nach den Absätzen 1 bis 3 zu gänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zu gänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft hat zu ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträ gen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraus setzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legiti miert und, sofern eine Anmeldung erforderlich ist, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung an gemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden." 7. § 129 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind die elektronisch zu der Versammlung zuge schalteten oder vertretenen Aktionäre und die elektronisch zu der Versammlung zugeschalte ten Vertreter von Aktionären in das Verzeichnis nach Satz 2 aufzunehmen." b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Teil nehmern" ein Komma und die Wörter ,,im Fall der virtuellen Hauptversammlung allen elektro nisch zu der Versammlung zugeschalteten Ak tionären und Vertretern von Aktionären" einge fügt. 1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 8. Nach § 130 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein gefügt: Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden. ,,(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesen heit am Ort der Hauptversammlung zu machen." (1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden. 9. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt: ,,§ 130a Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen (1) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ha ben die Aktionäre das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tages ordnung im Wege elektronischer Kommunikation unter Verwendung der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse einzureichen. Das Recht kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemel dete Aktionäre beschränkt werden. Der Umfang der Stellungnahmen kann in der Einberufung ange messen beschränkt werden. (2) Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung einzureichen. (3) Die eingereichten Stellungnahmen sind allen Aktionären bis spätestens vier Tage vor der Ver sammlung zugänglich zu machen. Das Zugänglich machen kann auf ordnungsgemäß zu der Ver sammlung angemeldete Aktionäre beschränkt wer den. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Ge sellschaft zu erfolgen; im Fall des Satzes 2 kann das Zugänglichmachen auch über die Internetseite eines Dritten erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Num mer 1, 3 und 6 gilt entsprechend. (4) Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 genannten Fristen gilt § 121 Absatz 7. (5) Den elektronisch zu der Versammlung zuge schalteten Aktionären ist in der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation zu gewähren. Für die Redebeiträge ist die von der Ge sellschaft angebotene Form der Videokommuni kation zu verwenden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, das Aus kunftsverlangen nach § 131 Absatz 1, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d sowie weitere Fragen nach § 131 Absatz 1e dürfen Bestandteil des Redebei trags sein. § 131 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die Gesellschaft kann sich in der Einberufung vorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokom munikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist." 10. § 131 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1f eingefügt: ,,(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversamm lung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzu wenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elek tronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. (1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spä testens einen Tag vor der Versammlung zu be antworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesell schaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Inter netseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Ab satz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Aus kunft zu diesen Fragen verweigern. (1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Ver sammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht. (1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Ver sammlung zugeschalteten Aktionär in der Ver sammlung im Wege der elektronischen Kommu nikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ab lauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fra gerecht. (1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Frage recht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunika tion ausgeübt werden dürfen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann." bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter ,,Sätze 1 und 2" durch die Wörter ,,Die Sätze 1 bis 3" ersetzt. c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Ver langen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 11. Nach § 132 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind fol gende elektronisch zugeschaltete Aktionäre an tragsberechtigt: 1. jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, 2. jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elek tronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist." 12. In § 176 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort ,,Kreditinstitute" die Wörter ,,oder Wertpapierinsti tute" eingefügt. 13. § 186 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Kreditinstitut" ein Komma und die Wörter ,,einem Wertpapier institut" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Kreditinstitut" ein Komma und das Wort ,,Wertpapierinstitut" eingefügt. 14. § 241 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach der Angabe ,,Abs. 4" die Wörter ,,und 4b Satz 1" eingefügt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" durch die Wörter ,,§ 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4" er setzt. 15. In § 242 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" durch die Wörter ,,§ 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4" ersetzt. 16. § 243 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden 1. auf die durch eine technische Störung verur sachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahr genommen worden sind, 2. auf die durch eine technische Störung verur sachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Num mer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Ver bindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektro nischem Wege wahrgenommen worden sind, 3. auf die durch eine technische Störung verur sachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, 4. auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Ab satz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, 1169 aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor zuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden." 17. Dem § 245 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalte ten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1." 18. In § 246a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Hauptversammlungsbeschluss" die Wörter ,,zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1," eingefügt. 19. In § 251 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 245 Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter ,,§ 245 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgeset zes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird folgender § 26n eingefügt: ,,§ 26n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenzund restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (1) Für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird. (2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Ab satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 27. Juli 2022 einberufen werden." Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes § 44 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt geändert: 5. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Ab satz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen. a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge fügt: Eine Anfechtung kann auf die durch eine techni sche Störung verursachte Verletzung von Rechten ,,Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im 1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 Wege der Videokommunikation zu der Versamm lung zuzuschalten und können über die Video kommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gege benen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zu schaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten." b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe ,,und 2" durch die Angabe ,,bis 5" ersetzt. 2. Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend." b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe ,,und 3" durch die Angabe ,,bis 4" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 94 des Ge setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 358 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ein führung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genos senschafts- sowie insolvenz- und restruktu rierungsrechtlicher Vorschriften". 2. § 191 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§ 118, 118a, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3 und des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Ab satz 1a bis 5, der §§ 130a bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes." 3. Nach § 306 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,In den Fällen der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes und der virtuellen obersten Vertretung sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzu schalten und ihnen ist auf Verlangen über die Video kommunikation das Wort zu erteilen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu ma chen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten." 4. Folgender § 359 wird angefügt: ,,§ 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenzund restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (1) Für oberste Vertretungen, die bis einschließ lich 31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ent scheiden, dass die oberste Vertretung als virtuelle oberste Vertretung entsprechend § 118a des Ak tiengesetzes abgehalten wird. (2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf oberste Vertretungen anzuwenden, die ab dem 27. Juli 2022 einberufen werden." Artikel 6 Änderung des Genossenschaftsgesetzes Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 43a folgende Angabe eingefügt: ,,§ 43b Formen der Generalversammlung". 2. § 43 Absatz 7 wird aufgehoben. 3. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt: ,,§ 43b Formen der Generalversammlung (1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden: 1. als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind, 2. als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort, 3. als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 4. als Versammlung im gestreckten Verfahren, auf gespalten in a) eine Erörterungsphase, die abgehalten wird aa) als virtuelle Versammlung oder bb) als hybride Versammlung und b) eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungs phase. (2) Bei einer Präsenzversammlung können Be schlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Fer ner kann die Satzung vorsehen, dass 1. in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und 2. die Generalversammlung in Bild und Ton über tragen werden darf. 1171 3. während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Stimmrechte nach Satz 1 Nummer 3 ausgeübt werden können. (6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat ge meinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Be rücksichtigung der Interessen der Mitglieder über die Form 1. der Versammlung nach Absatz 1 und 2. der Erörterungsphase nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b, falls eine Entscheidung für eine Versammlung im gestreckten Verfahren ge troffen wurde. 2. alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, An trags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Hat die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat, ent scheidet der Vorstand gemeinsam mit einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten. Können sich Vorstand und Auf sichtsrat oder Vorstand und der Bevollmächtigte nach Satz 2 nicht nach Satz 1 auf eine Form einigen oder kommt eine Entscheidung aus sonstigen Grün den nicht zustande, ist eine Präsenzversammlung abzuhalten. Die Satzung kann eine in Absatz 1 be stimmte Form der Versammlung festlegen oder das Auswahlermessen nach Satz 1 beschränken. Die Abhaltung einer Präsenzversammlung kann nach Satz 4 nicht ausgeschlossen werden. Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kom munikation ausgeübt werden können. (7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen haben, gelten als erschienen." (3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sicher gestellt sein, dass 1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilneh menden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und (4) Bei einer hybriden Versammlung muss sicher gestellt sein, dass 1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilneh menden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird, 2. die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben kön nen und 3. der Vorstand und der Aufsichtsrat durch phy sisch am Ort der Versammlung anwesende Mit glieder vertreten sind. 4. § 46 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen: 1. die Tagesordnung, 2. die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1, 3. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und 4. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schrift lichen oder elektronischen Kommunikation." 5. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausge übt werden können. a) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Tag der Ver sammlung," die Wörter ,,die Form der Versamm lung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase," eingefügt. (5) Bei einer Versammlung im gestreckten Ver fahren muss sichergestellt sein, dass b) Die folgenden Sätze werden angefügt: 1. während einer als virtuelle Versammlung stattfin denden Erörterungsphase Absatz 3 mit Aus nahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist, 2. während einer als hybride Versammlung stattfin denden Erörterungsphase Absatz 4 mit Aus nahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und ,,Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Num mer 2 oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzu geben. Im Fall von Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. In diesem Verzeichnis ist zu jedem Mitglied die Art der Stimmabgabe anzugeben." 1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 6. Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein gefügt: ,,(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Ge neralversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommuni kation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genos senschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor zuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt." Vermögensauskunft an den Schuldner" durch die Wörter ,,eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1" ersetzt. b) In Buchstabe c werden die Wörter ,,Erteilung des Vollstreckungsauftrags" durch die Wörter ,,der Aufforderung zur Auskunftserteilung" ersetzt. 2. In § 270b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,nach" die Wörter ,,Absatz 1 oder" eingefügt. Artikel 7 3. In § 270f Absatz 3 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3" durch die Wörter ,,Absatz 3 und 4" ersetzt. Änderung der Unternehmensregisterverordnung Artikel 12 In § 3 der Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird in dem zweiten Ab satz 3 vor den Wörtern ,,Der Nutzer bestimmt" die Ab satzbezeichnung ,,(3)" durch die Absatzbezeichnung ,,(4)" ersetzt. Änderung des Unternehmensstabilisierungsund -restrukturierungsgesetzes Artikel 8 Das Unternehmensstabilisierungs- und -restruktu rierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des Pfandbriefgesetzes 1. Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein gefügt: § 31 Absatz 2b Satz 5 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Arti kel 27 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung des Telekommunikationsgesetzes In § 8 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter ,,der das Unternehmensregister führenden Stel le" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung zur Digitalisierungsrichtlinie Die Artikel 27 und 30 des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) werden aufgehoben. Artikel 11 Änderung der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 98 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge ändert: a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör ter ,,die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der ,,Der Ladung ist der vollständige Restrukturierungs plan nebst Anlagen beizufügen." 2. In § 48 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 46 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 46 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 3. § 63 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Liegt ein Mangel nach Absatz 1 Nummer 2 darin begründet, dass infolge einer unzutreffen den Bewertung des Unternehmens die Voraus setzungen für eine gruppenübergreifende Mehr heitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 nicht gegeben sind, so kann die Versagung der Bestä tigung auf diesen Mangel nur gestützt werden, wenn ein hierdurch benachteiligter Planbetroffe ner dies beantragt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Ab stimmungsverfahren widersprochen hat. Ist die Abstimmung außerhalb eines gerichtlichen Ab stimmungstermins erfolgt, so gilt dies nur dann, wenn in dem Planangebot oder, sofern eine Ver sammlung der Planbetroffenen stattgefunden hat, in dem Einberufungsschreiben zu der Ver sammlung auf die Erforderlichkeit des Wider spruchs und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs gesondert hingewiesen worden ist." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab sätze 3 bis 5. 4. In § 73 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe ,,Ab satz 2" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. 5. § 76 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. hat der Beauftragte auch die Aufgabe, den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausar beitung und Aushandlung des Restrukturie rungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans zu unterstützen." 1173 1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermö gensauskunft an den Schuldner" durch die Wörter ,,eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 der Insolvenzordnung" ersetzt. 6. In § 90 Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 6" durch die Wörter ,,den §§ 6 und 6a" ersetzt. 2. In Buchstabe c werden die Wörter ,,Erteilung des Vollstreckungsauftrags" durch die Wörter ,,der Auf forderung zur Auskunftserteilung" ersetzt. Artikel 13 Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Inkrafttreten § 74a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Zehnten Bu ches Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekannt machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Die Artikel 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft. (2) Artikel 11 Nummer 1 und Artikel 13 treten am 1. November 2022 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann