Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 27 vom 26.07.2022  - Seite 1182 bis 1185 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze

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1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze Vom 21. Juli 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Terroristische-Online-Inhalte-BekämpfungsGesetz ­ TerrOIBG) men der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2021/784 die Landesmedienanstalten und gibt ihnen Gelegenheit, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Stellung dazu zu nehmen, ob es sich bei den vom Bundeskriminalamt zu bewertenden Inhalten um terro ristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 handelt. Zu diesem Zweck kann das Bundeskriminalamt den Landesmedienan stalten die zu bewertenden Inhalte einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermit teln. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die beteiligten Stellen in einer Verwaltungsvereinbarung. §1 §3 Zuständigkeiten und Aufgaben Übermittlungspflichten (1) Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Ver ordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) für den Erlass und die Überprü fung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784. (1) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundes netzagentur kalenderjährlich die Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und e der Ver ordnung (EU) 2021/784 aus seinem Zuständigkeits bereich. Die Informationen sind bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. (2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz agentur) ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2021/784 für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maß nahmen der Hostingdiensteanbieter nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/784 und für die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/784. (2) Die Hostingdiensteanbieter übermitteln der Bun desnetzagentur kalenderjährlich Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/784. Die Informationen sind bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermit teln. (3) Die Bundesnetzagentur übermittelt die in Arti kel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/784 genann ten Informationen bis zum 31. März jeden Jahres an die Europäische Kommission. (3) Das Bundeskriminalamt richtet nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/784 eine Kontakt stelle ein. Das Bundeskriminalamt veröffentlicht Anga ben zur Erreichbarkeit der Kontaktstelle auf seiner Internetseite. (4) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundes netzagentur auf deren Ersuchen Informationen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784, die es im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erlangt hat. (4) Das Bundeskriminalamt nimmt die Meldungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/784 entgegen und verarbeitet diese im Rahmen seiner ge setzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamt gesetz. (5) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Euro päischen Kommission auf deren Ersuchen Informatio nen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784. §2 §4 Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstalten Transparenzberichte Das Bundeskriminalamt beteiligt, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, bei dem Erlass und der Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 im Rah Die vom Bundeskriminalamt und von der Bun desnetzagentur nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/784 zu erstellenden Transparenzberichte werden auf der jeweiligen Internetseite dieser Behörden veröf fentlicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 §5 Zwangsgeld Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/784 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvoll streckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro festgesetzt werden. §6 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord nung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Ver breitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt, 2. entgegen a) Artikel 3 Absatz 6, auch in Verbindung mit Arti kel 4 Absatz 2, oder b) Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt, 4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 einen Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig entsperrt, 5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht inner halb von zwölf Monaten nach Feststellung der Be troffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 durch die zuständige Behörde ergreift, 6. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 oder 2 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Ab satz 6 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 zuwider handelt, 8. entgegen Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Ar tikel 6 Absatz 2 Satz 1 einen terroristischen Inhalt oder zugehörige Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert, 9. entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Ab satz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht, 10. entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen dort genannten Mechanismus nicht, nicht richtig oder nicht zeit gleich mit dem Ergreifen einer Maßnahme nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einrichtet, 1183 11. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederher stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsperrt, 12. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 den Beschwerdeführer nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, 13. entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Entfernung oder Sperrung des terroristischen Inhalts zur Verfügung stellt, 14. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht und eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 15. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Infor mation weitergibt, 16. entgegen Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 die Kontakt stelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme benachrichtigt oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüg lich nach Kenntnisnahme übermittelt, 17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 eine Kontakt stelle nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Mo naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdienste anbieter benennt und nicht oder nicht bis zu diesen Zeitpunkten einrichtet, 18. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zu gänglich gemacht wird, 19. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiens teanbieter benennt oder 20. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 die zu ständige Behörde nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge setzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter in Kenntnis setzt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. beim Einsatz eines technischen Mittels im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/784 nicht dafür sorgt, dass Materialien, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte han delt, nicht entfernt werden oder 2. trotz Betroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 seine Nutzungs bedingungen nicht oder nicht spätestens zwölf Mo nate nach Feststellung der Betroffenheit durch die zuständige Behörde um diejenigen Maßnahmen er gänzt, die er nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 ergreift, um zu verhindern, dass seine Dienste für die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte missbraucht werden. 1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 11, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buch stabe a, Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzig tausend Euro geahndet werden. (4) Bei einer juristischen Person oder Personenver einigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafte ten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. §7 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes Das Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende Anwendung, soweit in der Verordnung (EU) 2021/784 und in diesem Gesetz keine spezielleren Regelungen enthalten sind. Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Dem § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Bundeskriminalamt ist unbeschadet der Absätze 1 und 2 zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1 des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Geset zes für den Erlass und die Überprüfung von Entfer nungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Ver ordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79)." Artikel 3 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes Nach § 1 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungs gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, wird fol gender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, so lange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat." Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst: ,,§ 43 (weggefallen)". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 17a wird nach den Wörtern ,,§ 10 Absatz 4 Satz" die Angabe ,,1 und" einge fügt und werden die Wörter ,,übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgeset zes," gestrichen. b) Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange stellt: ,,(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Register behörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unter richtet wurde." b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab sätze 2 und 3. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. In § 18a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 6. In § 23a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 7. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,, 6" ge strichen. 8. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern ,,§ 10 Absatz 4 Satz" die Angabe ,,1 und" eingefügt. 9. § 43 wird aufgehoben. 10. In § 55 Absatz 4 wird das Wort ,,einfachen" gestri chen. 11. In § 56 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 2" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird die Angabe ,,0601 bis 0603," durch die Angabe ,,0601 bis 0603, 0606," ersetzt. bb) In Nummer 18 werden die Wörter ,,, über gangsweise Seriennummer des Ankunfts nachweises" gestrichen. b) Absatz 6 wird aufgehoben. b) Nummer 24 wird aufgehoben. c) In Nummer 25 wird nach den Wörtern ,,an dem die waffenrechtliche Erlaubnis" die Wörter ,,erst mals erteilt" eingefügt sowie das Wort ,,erstmals" gestrichen. d) Die Nummern 25 bis 28 werden die Nummern 24 bis 27. 2. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. zu minderjährigen Kin 0001, dern: 2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe ,,0601 bis 0603," durch die Angabe ,,0601 bis 0603, 0606," ersetzt. b) In Nummer 18 werden die Wörter ,,, übergangs weise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen. 3. In § 7 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter ,,, übergangsweise Seriennummer des Ankunfts nachweises" gestrichen. Artikel 6 a) Familienname 1601 bis 1602, b) Vornamen 1603, c) Geburtsdatum 1604, d) Geschlecht 1604a, e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,". b) In Nummer 18 werden die Wörter ,,, übergangs weise Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgeset zes" gestrichen. Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683) wird wie folgt ge ändert: 1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 werden die Wörter ,,und die Seri ennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes" gestri chen. 1185 Artikel 7 Inkrafttreten (1) Die Artikel 1 bis 4 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 bis 7, 9 bis 11, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2022 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser