Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 27 vom 26.07.2022  - Seite 1191 bis 1196 - Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1191 Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)1 Vom 22. Juli 2022 Auf Grund des § 78p Absatz 3 der Bundesnotarord nung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 Buch stabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) neu gefasst worden ist, verordnet das Bun desministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat: §1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: 1. ,,Vorgang" einen in dem Videokommunikationssys tem gespeicherten Datensatz zu einer Urkundstätig keit; 2. ,,Amtsperson" einen Notar, einen Notariatsverwalter oder eine Notarvertretung; 3. ,,Beteiligter" a) im Fall der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation (§§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes) einen Erschienenen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Beurkundungsgeset zes und b) im Fall der Beglaubigung einer qualifizierten elek tronischen Signatur mittels Videokommunikation (§ 40a des Beurkundungsgesetzes) eine Person, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkennt; 4. ,,hinzugezogene Person" eine Person, deren Zuzie hung zu einer Urkundstätigkeit nach dem Beurkun dungsgesetz vorgesehen ist; 5. ,,Dritter" eine Person, die eine Urkundstätigkeit auf Veranlassung eines Beteiligten begleitet, ohne selbst Beteiligter oder hinzugezogene Person zu sein; 6. ,,Nutzer" eine Person, die das Videokommunika tionssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter nutzt; 7. ,,Nutzerdaten" folgende Daten zu einem Nutzer: e) akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung als Professor, f) Tag der Geburt, g) Ort der Geburt, h) Anschriften, i) Staatsangehörigkeit, j) Familienstand, k) den Nutzer betreffende Eintragungen in einem öffentlichen Register, l) Nutzername, m) De-Mail-Adressen oder vergleichbare Adressen eines Zustelldienstes eines anderen Mitglied staates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauens dienste für elektronische Transaktionen im Bin nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), n) E-Mail-Adressen, o) Telefon- und Mobilfunknummern, p) Telefaxnummern und q) bezüglich eines vom Nutzer verwendeten elek tronischen Identitätsnachweises oder Identifizie rungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkun dungsgesetzes aa) die Dokumentenart, bb) der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie cc) das dienste- und kartenspezifische Kennzei chen oder eine andere eindeutige Kennung; 8. ,,Sachverhaltsdaten" Daten zu den Einzelheiten einer Urkundstätigkeit einschließlich der dafür rele vanten oder zu prüfenden personenbezogenen Daten und Verfahrensinformationen. a) Familienname, b) Geburtsname, c) Vornamen, d) Anrede, 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80). §2 Technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem (1) Eine technische Zugangsberechtigung zum Video kommunikationssystem ist einzuräumen: 1. dem Notar, 2. dem Notariatsverwalter, 3. der Notarvertretung sowie 1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 4. Personen, die beabsichtigen, das Videokommunika tionssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter zu nutzen. (2) Personen, die bei einer Amtsperson beschäftigt sind, kann eine technische Zugangsberechtigung ein geräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden. (3) Für körperliche Zugangsmittel und Wissens daten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen für den Zugang zum Videokommunikations system verwenden, gilt § 5 Absatz 3 bis 5 der Verord nung über die Führung notarieller Akten und Verzeich nisse entsprechend. §3 Einräumung der technischen Zugangsberechtigung (1) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist durch die Notarkammer einzuräumen. (2) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 soll durch die zu vertretende Amtsperson eingeräumt werden. Wird die technische Zugangsberechtigung nicht durch die zu vertretende Amtsperson eingeräumt, so ist sie durch die Notar kammer einzuräumen. (3) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 ist durch die Bundesnotarkammer einzuräumen. Bei Beteiligten und hinzugezogenen Per sonen setzt die Einräumung der technischen Zugangs berechtigung eine Registrierung unter Nachweis der Identität mittels eines elektronischen Identitätsnach weises oder Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes voraus. Bei Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes sind folgende Daten auszulesen und als Nutzerdaten zu speichern: 1. Familienname, 2. Geburtsname, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Tag der Geburt, 6. Ort der Geburt, 7. Anschrift, 8. Staatsangehörigkeit, 9. Dokumentenart, 10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer und 11. dienste- und kartenspezifische Kennzeichen. Bei Verwendung eines elektronischen Identifizierungs mittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkun dungsgesetzes sind die in Satz 3 Nummer 1 bis 10 genannten Daten sowie die eindeutige Kennung aus zulesen und als Nutzerdaten zu speichern, soweit sie in dem Datensatz des elektronischen Identifizierungs mittels enthalten sind. (4) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ist von der Amtsperson einzuräumen, bei der die Person beschäftigt ist. Diese Amtsperson kann den bei ihr beschäftigten Personen auch die Befugnis einräumen, weitere technische Zugangsbe rechtigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu erteilen. Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem Umfang ein geschränkt werden. Der beschäftigenden Amtsperson im Sinne dieses Absatzes steht deren Notarvertretung gleich. §4 Wegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung (1) Die Bundesnotarkammer hat im Zusammenwir ken mit den Notarkammern sicherzustellen, dass eine technische Zugangsberechtigung endet, wenn 1. im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Amt erlischt oder der Amtssitz in einen anderen Amts gerichtsbezirk verlegt wird, 2. im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 3 die Vertretung endet und 3. im Fall des § 2 Absatz 2 das Amt der beschäftigen den Amtsperson erlischt oder deren Amtssitz in einen anderen Amtsbereich verlegt wird. (2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass eine technische Zugangsberechtigung im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 4 endet, sobald die zu dem Nutzer gespeicherten Nutzerdaten nach § 14 Ab satz 2 Satz 5 zu löschen sind. (3) Im Fall einer ständigen Vertretung soll die tech nische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Num mer 3 durch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zugangsberechtigten Person vorübergehend entzogen werden, solange keine Amtsbefugnis nach § 44 Ab satz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung besteht. (4) Eine technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 2 kann jederzeit durch die beschäftigende Amtsperson oder eine von dieser dazu ermächtigte Person entzogen werden. § 3 Absatz 4 Satz 4 gilt ent sprechend. (5) Wird der Notar vorläufig seines Amtes enthoben, so hat ihm die Notarkammer die technische Zugangs berechtigung zu entziehen. Weitere technische Zu gangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 4 Satz 2 bleiben hier von unberührt. Sie können von dem Notar nicht mehr geändert oder widerrufen werden. (6) Die Bundesnotarkammer kann einer Amtsper son, einer bei dieser beschäftigten Person oder einem Nutzer die technische Zugangsberechtigung vorüber gehend entziehen, wenn die Gefahr einer missbräuch lichen Verwendung besteht. Wenn die technische Zu gangsberechtigung einer in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Person einge räumt wurde, kann die vorübergehende Entziehung der technischen Zugangsberechtigung nach Satz 1 auch durch die Notarkammer erfolgen. Die vorübergehende Entziehung in den Fällen der Sätze 1 und 2 ist unver züglich zu beenden, wenn die Gefahr einer miss bräuchlichen Verwendung nicht mehr besteht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 §5 1193 Vorgang 2. Nutzern den Zugriff auf den Vorgang zu entziehen und (1) In einem Vorgang dürfen zu einer Urkundstätig keit folgende Daten zusammengefasst werden: 3. bei ihr beschäftigten Personen die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 einzuräumen. 1. Nutzerdaten solcher Nutzer, die Zugriff auf den Vor gang haben oder hatten, (6) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass Nutzerdaten innerhalb eines Vorgangs nur für fol gende Personen einsehbar sind: 2. Sachverhaltsdaten und 3. elektronische Dokumente. 1. die befasste Amtsperson, (2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass ausschließlich folgende Personen Zugriff auf einen Vorgang haben: 2. bei der befassten Amtsperson beschäftigte Perso nen, denen eine technische Zugangsberechtigung eingeräumt worden ist, sowie 1. die Amtsperson, die den Vorgang erstellt hat oder auf Veranlassung eines Nutzers mit dem Vorgang befasst ist (befasste Amtsperson), 3. den betroffenen Nutzer. 2. bei der befassten Amtsperson beschäftigte Perso nen, soweit ihnen eine technische Zugangsberech tigung eingeräumt worden ist, sowie 3. folgende Nutzer: a) der Nutzer, der den Vorgang selbst erstellt hat, b) der Nutzer, der die Erstellung durch eine Amts person veranlasst hat, und c) die Nutzer, denen der Zugriff eingeräumt worden ist. Die Befugnis, Nutzern den Zugriff auf einen Vorgang einzuräumen (Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c), haben die nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe b zugriffs berechtigten Personen. (3) Geht die Zuständigkeit der befassten Amtsper son für die Verwahrung ihrer Akten und Verzeichnisse auf eine andere Amtsperson über, so soll die befasste Amtsperson den Zugriff auf die Vorgänge, die sie er stellt hat oder mit denen sie auf Veranlassung eines Nutzers befasst ist, auf die andere Amtsperson über leiten. Wird der anderen Amtsperson der Zugriff auf die Vorgänge nach Satz 1 nicht durch die befasste Amts person übergeleitet, so ist er durch die Notarkammer einzuräumen. Die Einräumung erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstands der Notarkammer. Kann ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbei geführt werden, so entscheidet der Präsident der Notarkammer. In diesem Fall ist die Entscheidung des Vorstands unverzüglich nachzuholen. Sobald der an deren Amtsperson der Zugriff auf die Vorgänge nach Satz 1 gewährt worden ist, gilt sie als die mit diesen Vorgängen befasste Amtsperson. Satz 1 gilt nicht für Nutzerdaten nach § 1 Nummer 7 Buchstabe a bis e sowie für in Sachverhaltsdaten oder in elektronischen Dokumenten enthaltene personenbe zogene Daten. §6 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen sowie von Zugriffsmöglichkeiten auf Vorgänge zu treffen. §7 Sichere informationstechnische Netze Das Videokommunikationssystem ist für Amtsperso nen und die bei diesen beschäftigten Personen nur über solche informationstechnischen Netze zugäng lich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und die mit dem Videokommunikationssystem gesichert verbun den sind. §8 Funktionen des Videokommunikationssystems (1) Das Videokommunikationssystem hat folgende Funktionen zu ermöglichen: 1. die technische Abwicklung der Videokommunika tion (§ 9), (4) Für die Dauer des Bestehens der technischen Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 soll die zu vertretende Amtsperson der Notarvertretung den Zugriff auf die Vorgänge einräumen, die die zu ver tretende Amtsperson erstellt hat oder mit denen sie auf Veranlassung eines Nutzers befasst ist. Wird der Notarvertretung der Zugriff auf die Vorgänge nach Satz 1 nicht durch die zu vertretende Amtsperson ein geräumt, so ist er durch die Notarkammer einzuräu men. Solange der Notarvertretung der Zugriff auf die Vorgänge nach Satz 1 eingeräumt ist, gilt sie als mit diesen Vorgängen befasste Amtsperson. 2. die technische Abwicklung der Identitätsfeststellung (§ 10), (5) Die Bundesnotarkammer hat es der befassten Amtsperson zu ermöglichen, 1. eine Funktion zur Suche nach solchen Notaren und Notariatsverwaltern, in deren Amtsbereich sich einer der in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarord nung genannten Orte befindet, 1. die Befugnis von Nutzern zur Zugriffseinräumung nach Absatz 2 Satz 2 einzuschränken, 3. die Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Durchsicht (§ 11) und 4. das Erstellen von qualifizierten elektronischen Sig naturen (§ 12). (2) Die Bundesnotarkammer kann über die Funktio nen des Videokommunikationssystems nach Absatz 1 hinaus weitere Funktionen anbieten, die der Anbah nung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug einer Urkundstätigkeit dienen, insbesondere 1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 2. eine Funktion für den Austausch elektronischer Do kumente, 3. eine Funktion für das Senden und Empfangen elek tronischer Nachrichten sowie 4. eine Funktion für das gemeinsame Betrachten von in einem Videokommunikationsvorgang angezeigten elektronischen Dokumenten. (3) Die Gestaltung des Videokommunikations systems einschließlich des Zugangs zu diesem soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berück sichtigen. pulationsfreiheit der ausgelesenen Daten sind nach dem Stand der Technik zu prüfen. Von den ausgelese nen Daten sind an die Amtsperson zu übermitteln: 1. das Lichtbild, 2. die Vornamen, 3. der Familienname, 4. der Tag der Geburt, 5. der ausstellende Staat und 6. die Dokumentenart. Ausgelesene Daten, die nicht an die Amtsperson zu übermitteln sind, sind unverzüglich zu löschen. §9 Technische Abwicklung der Videokommunikation § 11 Übermittlung elektronischer Dokumente zur Durchsicht (1) Das Videokommunikationssystem hat die tech nische Abwicklung der Videokommunikation im Wege der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. (1) Das Videokommunikationssystem hat die Über mittlung elektronischer Dokumente durch die Amtsper son an die Nutzer zur Durchsicht zu ermöglichen. (2) Das Videokommunikationssystem hat der Amts person die technische Leitung des Videokommunika tionsvorgangs zu ermöglichen. Dazu gehört insbeson dere die Möglichkeit, Nutzer von dem Videokommuni kationsvorgang auszuschließen und den Videokommu nikationsvorgang insgesamt zu beenden. (2) Die Übermittlung zur Durchsicht gilt unabhängig vom Ort der technischen Speicherung des elektroni schen Dokuments als erfolgt, sobald der Nutzer den vollständigen Inhalt des elektronischen Dokuments durchsehen kann. Diese Anforderung ist insbesondere erfüllt, wenn es dem Nutzer möglich ist, das elektroni sche Dokument zu speichern. § 10 Technische Abwicklung der Identitätsfeststellung (1) Das Videokommunikationssystem hat die tech nische Abwicklung der Identitätsfeststellung der Be teiligten und hinzugezogener Personen durch die Amtsperson nach Maßgabe der folgenden Absätze zu ermöglichen. (2) Das Videokommunikationssystem hat die Durch führung einer elektronischen Identifizierung anhand der in § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes genannten elektronischen Identitätsnachweise und Identifizie rungsmittel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind folgende Daten auszulesen und zum Zweck der Iden titätsfeststellung sowie zu deren Dokumentation an die Amtsperson zu übermitteln: 1. bei Verwendung eines elektronischen Identitäts nachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Be urkundungsgesetzes die in § 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 8 genannten Daten und 2. bei Verwendung eines elektronischen Identifi zierungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes die in § 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 8 genannten Daten, soweit sie in dem Datensatz des elektronischen Identifizierungsmittels enthalten sind. (3) Das Videokommunikationssystem hat einen Licht bildabgleich durch die Amtsperson zu ermöglichen. Hierzu ist mit Zustimmung des Inhabers das elektro nische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines in § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes genannten amtlichen Ausweises, Passes oder elektronischen Auf enthaltstitels nach dem Stand der Technik auszulesen. Die Echtheit und Gültigkeit des Ausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels sowie die Mani § 12 Erstellen qualifizierter elektronischer Signaturen (1) Das Videokommunikationssystem hat nach Maß gabe der folgenden Absätze durch Einbindung einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit folgenden Per sonen das Erstellen von qualifizierten elektronischen Signaturen und das Versehen elektronischer Doku mente mit diesen zu ermöglichen: 1. der Amtsperson, 2. den Beteiligten und 3. hinzugezogenen Personen. (2) Die von einer Amtsperson mittels des Videokom munikationssystems erstellte qualifizierte elektronische Signatur muss den Vorgaben des § 33 der Bundes notarordnung entsprechen. (3) Die von einem Beteiligten oder einer hinzuge zogenen Person mittels des Videokommunikationssys tems erstellte qualifizierte elektronische Signatur muss auf einem von der Bundesnotarkammer ausgestellten qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen be ruhen. Dieses qualifizierte Zertifikat muss auf Dauer prüfbar sein und auf der Grundlage eines der in § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes genannten elektro nischen Identitätsnachweise oder Identifizierungsmittel ausgestellt werden. Die Erstellung der qualifizierten elektronischen Signaturen im Fernsignaturverfahren ist zu gewährleisten. Zur Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten und zur Erstellung von qualifizierten elek tronischen Signaturen dürfen folgende Daten ausge lesen werden: 1. bei Verwendung eines elektronischen Identitäts nachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 kundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3 Satz 3; 2. bei Verwendung eines elektronischen Identifizie rungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beur kundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3 Satz 4. § 13 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (1) Soweit dies zur Registrierung eines Nutzers unter Nachweis seiner Identität nach § 3 Absatz 3 erforder lich ist, dürfen die nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 aus gelesenen Daten verarbeitet werden. (2) Soweit dies zur Verwaltung von Nutzerdaten, zur Information von Nutzern oder zur Kommunikation mit Nutzern erforderlich ist, dürfen Nutzerdaten verarbeitet werden. (3) Soweit dies zur Durchführung der Suche nach Notaren und Notariatsverwaltern nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten ver arbeitet werden: 1. die in das Notarverzeichnis eingetragenen Daten zu einem Notar oder Notariatsverwalter, die nach § 9 der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung ein sehbar sind, sowie 2. Angaben zu den in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bun desnotarordnung genannten Orten. (4) Soweit dies zur Durchführung der Identitäts feststellung durch eine Amtsperson nach § 10 ein schließlich der Echtheits- und Gültigkeitsprüfung und der Prüfung der Manipulationsfreiheit erforderlich ist, dürfen folgende Daten verarbeitet werden: 1. zur Durchführung einer elektronischen Identifizie rung die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ausgelesenen Daten; 2. zur Durchführung eines Lichtbildabgleichs durch die Amtsperson die nach § 10 Absatz 3 Satz 2 ausge lesenen Daten. (5) Soweit dies zur Übermittlung elektronischer Dokumente durch die Amtsperson an Nutzer zur Durchsicht nach § 11 erforderlich ist, dürfen elektroni sche Dokumente verarbeitet werden. (6) Soweit dies zur Ausstellung qualifizierter Zerti fikate für elektronische Signaturen für Nutzer und zur Ermöglichung der Erstellung qualifizierter elektroni scher Signaturen durch Nutzer erforderlich ist, dürfen die nach § 12 Absatz 3 Satz 4 ausgelesenen Daten ver arbeitet werden. (7) Soweit dies zur Anbahnung, zur Vorbereitung, zur Durchführung oder zum Vollzug einer Urkundstätig keit durch eine Amtsperson erforderlich ist, dürfen die in einem Vorgang zusammengefassten Daten verarbei tet werden. 1195 lauf des Kalenderjahres, in dem der Vorgang abge schlossen worden ist. Ein Vorgang gilt in dem Zeit punkt als abgeschlossen, in dem zuletzt Änderungen in Bezug auf den Vorgang vorgenommen worden sind. Sobald die Speicherfrist abgelaufen ist oder sämtliche Nutzer, die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Zugriff auf den Vorgang haben, die Löschung verlangen, ist die Zusammenfassung der Daten in dem Vorgang auf zuheben und sind die Sachverhaltsdaten und die elek tronischen Dokumente des betreffenden Vorgangs un verzüglich zu löschen. (2) Nutzerdaten dürfen für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert werden, um sie dem Nutzer zum Zwecke der Nutzung des Videokommunikationssys tems zugänglich zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Nutzer die technische Zugangsberechtigung eingeräumt wurde. Die Frist beginnt erneut mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Nutzerdaten zuletzt in einem Vorgang zu sammengefasst waren. Die Frist kann mit Zustimmung des Nutzers um jeweils zwei Jahre verlängert werden. Sobald die Speicherfrist abgelaufen ist oder der Nutzer die Löschung verlangt, sind die Nutzerdaten unverzüg lich zu löschen. § 15 Datenschutz, Daten- und Informationssicherheit und Vertraulichkeit, Funktions- und Sicherheitskonzept (1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicher heit und Vertraulichkeit der mittels des Videokommuni kationssystems erfolgenden Kommunikation, der damit verbundenen Datenübermittlung sowie der gespei cherten und zu speichernden Daten hat die Bundes notarkammer insbesondere sicherzustellen, dass 1. die Anmeldung zum Videokommunikationssystem durch die Amtsperson und durch die bei dieser be schäftigten Personen mit mindestens zwei von einander unabhängigen Sicherungsmitteln erfolgt, 2. die Datenübermittlung mittels des Videokommuni kationssystems nach dem Stand der Technik ver schlüsselt erfolgt und 3. die Zuverlässigkeit der mit dem technischen Betrieb des Videokommunikationssystems befassten Per sonen insbesondere gewährleistet ist, wenn für diese die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der mittels des Videokommunikationssystems übermittelten oder in dem System gespeicherten Daten besteht. (2) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept zu erstellen und umzusetzen. In diesem sind die einzelnen technischen und organisato rischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleisten: 1. den Datenschutz, 2. die Daten- und Informationssicherheit sowie § 14 Speicherung und Löschung von Daten (1) In einem Vorgang zusammengefasste Daten dür fen für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert werden, um sie den zugriffsberechtigten Personen nach Maßgabe des § 5 zu Informationszwecken zu gänglich zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Ab 3. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung. In dem Funktions- und Sicherheitskonzept sind zudem die Mindestanforderungen an die zur Nutzung des Videokommunikationssystems erforderliche technische Ausstattung festzulegen. Das Funktions- und Sicher heitskonzept und dessen Umsetzung sind durch die Bundesnotarkammer regelmäßig zu überprüfen. 1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 (3) Die Bundesnotarkammer hat in dem Funktionsund Sicherheitskonzept geeignete technische und organisatorische Maßnahmen festzulegen, um die Be triebsbereitschaft des Videokommunikationssystems zur Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Video kommunikation zu gewährleisten. Bei der Festlegung der folgenden Merkmale hat die Bundesnotarkammer insbesondere zu berücksichtigen, welche Auswirkun gen diese auf die Datenübermittlung und die Funk tionsfähigkeit des Videokommunikationssystems so wie auf seine Eignung zur Erfüllung der im Rahmen von Urkundstätigkeiten bestehenden notariellen Amts pflichten haben können: 8. Schnittstellen und 9. Speichermedien. (4) Datenschutzrechtlich verantwortlich ist 1. die Bundesnotarkammer a) für die technischen und organisatorischen Maß nahmen der Datensicherheit und b) für die mittels des Videokommunikationssystems verarbeiteten Daten, soweit nicht nach Nummer 2 eine Amtsperson verantwortlich ist, sowie 2. die mit einem Vorgang befasste Amtsperson für die in dem Vorgang zusammengefassten Daten. (5) Personen nach Absatz 1 Nummer 3 sind befugt, auf die mittels des Videokommunikationssystems übermittelten oder in dem System gespeicherten Da ten zuzugreifen, wenn dies zur Durchführung von War tungsarbeiten oder zur Beseitigung von Störungen des technischen Systems erforderlich ist. 1. Struktur, 2. technische Architektur, 3. Datenformate, 4. maximale Dateigrößen, 5. maximaler Datenumfang pro Vorgang, § 16 6. maximale Vorgangszahlen pro Zeiteinheit, 7. maximale Teilnehmerzahl, Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Berlin, den 22. Juli 2022 Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann