Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 27 vom 26.07.2022  - Seite 1197 bis 1210 - Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1197 Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen Vom 22. Juli 2022 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft verordnet, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund ­ des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4, auch in Verbin dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 54 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-LieferkettenGesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz, ­ des § 3 Absatz 3 des Agrarorganisationen-und-Lie ferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin dung mit Absatz 2a und mit Absatz 4 Satz 1, Ab satz 5 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und der §§ 15 und 16, alle in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, § § § § 5 6 7 8 Abschnitt 3 Wert der vermarkteten Erzeugung und Betriebsfonds § 9 § 10 Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung ­ OGErzeugerOrgDV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Abschnitt 4 § § § § § § § § § § § § 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Pflichten § 23 § 24 § 25 Rechtsform Mindestgröße Mitgliedschaft von Nichterzeugern Rechnungsführung und Standardpauschalen Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten Mitteilungspflichten Abschnitt 6 Kontrollen § § § § 26 27 28 29 § 30 Verwaltungskontrollen Vor-Ort-Kontrollen Berichte über Vor-Ort-Kontrollen Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppel finanzierung Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung Abschnitt 7 Verwaltungssanktionen Abschnitt 2 § 2 § 3 § 4 Beantragung eines operationellen Programms Genehmigung eines operationellen Programms Durchführungszeitraum eines operationellen Programms Änderungen eines operationellen Programms Beihilfeantrag Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe Vorschüsse Teilzahlung Einstellung eines operationellen Programms Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen Rechtswidrige Beihilfen Umfang der Krisenmaßnahmen Abschnitt 5 Anwendungsbereich und Zuständigkeit Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen Wert der vermarkteten Erzeugung Betriebsfonds Operationelle Programme und Beihilfe ­ des § 34f Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem ber 2017 (BGBl. I S. 3746): Artikel 1 Stimmrechte und Geschäftsanteile Kündigung der Mitgliedschaft Auslagerung Anwendung der Agrarorganisationen-und-LieferkettenVerordnung § 31 § 32 § 33 Verwaltungssanktionen bei Nichtbeachtung der Anerken nungsvoraussetzungen Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraus setzungen Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammen hang mit dem jährlichen Leistungsbericht 1198 § 34 § 35 § 36 § 37 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-OrtKontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten Kürzung bei verspäteter Antragstellung Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 38 § 39 § 40 Muster und Formulare Datenverarbeitung und Datenübermittlung Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Allgemeines §1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten 1. für die Durchführung der Rechtsakte der Euro päischen Union im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ins besondere der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für den Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der anerkannten Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds, der operationellen Programme (Unionsrecht) sowie Person des privaten Rechts sowie eine Personen gesellschaft anerkannt, die die nach Unionsrecht und den nachstehenden Vorschriften erforderlichen Aner kennungsvoraussetzungen erfüllt. §3 Mindestgröße (1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation wird festgesetzt 1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und 2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der ver marktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro festgesetzt im Fall 1. einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Er zeugnisse vermarktet, die nach den gemeinschaftsoder unionsrechtlichen Regelungen über die ökologische oder biologische Produktion und Kenn zeichnung erzeugt werden, und 2. einer Erzeugerorganisation, Schalenfrüchte vermarktet. die ausschließlich (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh rung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die Durchführung sich bezieht auf: (3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder teilweise aus juristischen Personen oder Personenge sellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeu ger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Personen oder Personengesellschaften für die Fest stellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Min destanzahl zugrunde gelegt. Ist ein Erzeuger an meh reren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er für die Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist. 1. die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mit teilungspflichten und (4) Die Landesregierungen können, soweit dies er forderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenhei ten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung 2. die Koordinierung der Länder bei der administra tiven Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhal tung der Anerkennungsvoraussetzungen und die Kontrollen und Verwaltungssanktionen gegenüber mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Erzeu gerorganisationen und anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. 1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest wert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorge sehen, festsetzen, 2. für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßi gen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts. Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung die nach Landesrecht zustän digen Stellen (Landesstellen) zuständig. Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen 2. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest wert der vermarktbaren Erzeugung niedriger als in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vor gesehen, festsetzen, wenn durch die Festsetzung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, die Kleinerzeugung betreibt, verhindert werden würde, 3. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nummer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen. (5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Er nährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit. §2 §4 Rechtsform Mitgliedschaft von Nichterzeugern Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Er zeugerorganisationen wird auf Antrag eine juristische (1) Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation kann auch sein: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1. wer a) Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder b) andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeu gerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat, 2. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen anerkann ten Erzeugerorganisation ist. Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Person darf das Erreichen der im Unionsrecht festge legten Ziele der anerkannten Erzeugerorganisation nicht beeinträchtigt werden. Die Satzung der aner kannten Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannte Person von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen ist. (2) Eine natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreibt, kann nicht Mit glied einer anerkannten Erzeugerorganisation sein. (3) Mitglied einer anerkannten Vereinigung von Er zeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein. §5 Stimmrechte und Geschäftsanteile (1) Die Satzung einer anerkannten Erzeugerorgani sation muss sicherstellen, dass 1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und 2. bei einer anerkannten Erzeugerorganisation, a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zu sammen nur weniger als 75 Prozent der Stimm rechte ausüben können, oder b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte ausüben können. (2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer anerkannten Erzeugerorganisation, 1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur we niger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält, und 2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Ge schäftsanteile halten. Die zuständige Stelle kann auf Antrag eine Überschrei tung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind. (3) Ist eine juristische Person oder Personengesell schaft Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisa tion, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2: 1. Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der anerkann ten Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet. 1199 2. Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisa tion sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der anerkannten Erzeugerorganisation zusammengerech net. 3. Ist die Personengesellschaft über dieselben Gesell schafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unter nehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesell schafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen. (4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Per sonengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der anerkannten Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mit gliedern dieser juristischen Person oder Personenge sellschaft geändert oder aufgehoben werden können. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Ent scheidung der anerkannten Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzu mutbar ist. (5) Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Ge schäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. Die Satzung einer anerkannten Vereini gung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. §6 Kündigung der Mitgliedschaft Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Er zeugerorganisationen kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt. §7 Auslagerung Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder aner kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeug nisse auslagern. §8 Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, sind die §§ 6 und 7 der Agrarorganisationen-und-Lie ferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) entsprechend anzuwenden. 1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 Abschnitt 3 Wert der vermarkteten Erzeugung und Betriebsfonds §9 Wert der vermarkteten Erzeugung (1) Für die Berechnung der jährlichen Obergrenze nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. De zember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemein samen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Eu ropäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzie renden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) wird der in Artikel 32 Absatz 2 Buch stabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parla ments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAPStrategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegten Interventions kategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nummer 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils gelten den Fassung genannte Wert verwendet. (2) Verlässt ein Erzeuger eine nichtmitgliedstaaten übergreifende anerkannte Erzeugerorganisation und tritt einer mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Erzeugerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt folgenden Kalenderjahres bei der aufnehmenden anerkannten Erzeugerorganisation berücksichtigt. Die beteiligten anerkannten Erzeugerorganisationen können eine von Satz 2 abweichende Vereinbarung treffen. (3) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen wer den. (4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahres abschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen. § 10 Betriebsfonds (1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhal tung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteili gungen für jedes operationelle Programm oder Teilpro gramm getrennt ausgewiesen werden. (2) Die unionsrechtlich zulässigen Finanzbeiträge sowie die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union müssen in der Finanzbuchhaltung getrennt aus gewiesen werden und ihr jeweiliges Aufkommen muss jederzeit nachgewiesen werden können. (3) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Ein richtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Der schriftliche oder elektronische Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle unver züglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen. Abschnitt 4 Operationelle Programme und Beihilfe § 11 Beantragung eines operationellen Programms (1) Ein operationelles Programm ist von einer aner kannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erfor derlichen Unterlagen bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durch führung des operationellen Programms vorangeht, der Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmi gung vorzulegen. Die Landesstelle kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, verlängern. (2) Für die Beantragung eines operationellen Pro gramms sind folgende Unterlagen und Angaben erfor derlich: 1. der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde, 2. eine Beschreibung der Ausgangssituation, 3. die Zielsetzungen des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Stra tegieplans beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt, 4. messbare Endziele, um die Beurteilung der Fort schritte bei der Programmdurchführung zu erleich tern, die vorgeschlagenen Maßnahmen, 5. die Laufzeit des Programms, 6. die finanziellen Aspekte, insbesondere die Berech nungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge, 7. das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds, 8. die erforderlichen Angaben zur Begründung ge staffelter Beitragshöhen, 9. für jedes Durchführungsjahr des Programms den Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben, 10. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhal ten wird die Bestimmungen a) der Verordnung (EU) 2021/2115, b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 17. De zember 2013 mit Vorschriften über Direktzah lungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Ge meinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Dele gierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3) geändert worden ist, c) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 17. De zember 2013 über eine gemeinsame Marktorga nisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, d) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, e) der Delegierten Verordnung (EU) zur Regelung der Anerkennungsvoraussetzungen, die die De legierte Verordnung (EU) 2017/891 ablöst, und f) der vorliegenden Verordnung, und 11. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unionsoder nationale Finanzierung für Maßnahmen bean tragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhal ten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommen. (3) In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maß nahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogram men finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben. (4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation aner kannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen. (5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhe gehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein. § 12 Genehmigung eines operationellen Programms (1) Die Landesstelle entscheidet über die Genehmi gung eines operationellen Programms und des Be triebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. Die Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestim mungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvor schriften erforderlich ist. Ein operationelles Programm kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es von einander unabhängige Elemente enthält. 1201 (2) Vor der Genehmigung eines operationellen Pro gramms hat die Landesstelle insbesondere mit Kon trollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerken nungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Ab satz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Errei chung der im operationellen Programm angegebenen Ziele plausibel sind, zu überprüfen. (3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Pro gramms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeuger organisation genehmigt werden. (4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmi gung eines operationellen Programms festzulegen, ob Maßnahmen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen. § 13 Durchführungszeitraum eines operationellen Programms (1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestran chen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr um fassen. (2) Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres. Die Durchführung eines operationellen Programms, für das die Genehmi gung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezem ber des folgenden Jahres erteilt wird, beginnt ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operatio nellen Programms. § 14 Änderungen eines operationellen Programms (1) Anträge auf Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Pro grammjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchs tens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätes tens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt werden. Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1 sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkun gen dieser Änderungen hervorgehen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. Bei Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorga nisationen darf der Betriebsfonds um höchstens 100 Prozent angehoben werden. § 12 Absatz 2 gilt für Änderungsanträge entsprechend. (2) Von einer anerkannten Erzeugerorganisation können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden: 1. das operationelle Programm nur teilweise durchzu führen, 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß nahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, so fern es sich nicht um inhaltliche Änderungen der Maßnahmen handelt, 1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 3. den Betriebsfonds um höchstens 40 Prozent zu unterschreiten. In besonderen Fällen kann die Landesstelle abwei chend von Satz 1 Nummer 3 genehmigen, dass der Betriebsfonds um mehr als 40 Prozent unterschrit ten werden darf. 8. eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie keine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 im Sektor Obst und Gemüse förderfähig sind, (3) Anträge auf Änderungen eines operationellen Programms für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen. Zur Vermeidung unbilliger Härte kann die Frist nach Satz 1 bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres verlängert werden. 9. Belege über die Durchführung der betreffenden Maßnahme im Fall des Antrags auf Zahlung von Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschal finanzierungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buch stabe b bis d in Verbindung mit Absatz 2 der Ver ordnung (EU) 2021/2115, (4) Die Landesstelle entscheidet über die in Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufen den Jahres. 10. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Anga ben und § 15 Beihilfeantrag (1) Eine finanzielle Unterstützung durch die Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt. (2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. Februar des auf das Durchführungsjahr folgenden Jahres schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle einzureichen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Lan desstelle nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Beihilfeanträge annehmen, wenn die vor geschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden. (3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Zusicherungen und Angaben beizufügen: 1. Name und Vorname oder Name des Unternehmens, sofern zutreffend auch die Namen des Mutterunter nehmens, des obersten Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den kon solidierten Abschluss und damit verbundene Be richte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), der das Unternehmen zum in Absatz 2 genannten Zeitpunkt angehört; jeweils mit Wirt schafts-Identifikationsnummer, 2. Belege über die beantragte Höhe der Beihilfe, 3. Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung im Referenzzeitraum, 4. Belege über die finanziellen Beiträge der Mitglieder und der anerkannten Erzeugerorganisation, 5. Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben, 6. Belege über die Ausgaben und den Anteil des Be triebsfonds für die Interventionskategorie Krisen prävention und Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/2115, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen, 7. bei einem Antrag auf Schlusszahlung Belege über die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 7 und Arti kel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115, 11. die Namen und Anschriften aller Mitglieder der an erkannten Erzeugerorganisation des Jahres, das dem Beihilfejahr vorangeht, und im Fall von Erzeu gern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 7 Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes sowie die Betriebsnum mer der anerkannten Erzeugerorganisation. Ist an die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer bisher nicht vergeben worden, ist die Umsatzsteuer-Identifikations nummer anzugeben. Ist auch eine solche nicht erteilt worden, sind Steuernummer und zuständiges Finanzamt anzugeben. (4) Ein Beihilfeantrag kann sich auf geplante, noch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewie sen wird, dass 1. die Ausgaben Vorhaben betreffen, die a) aus Gründen, die nicht von der anerkannten Erzeugerorganisation zu vertreten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten und b) bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abge schlossen werden können, sowie 2. ein entsprechender Beitrag der anerkannten Erzeu gerorganisation im Betriebsfonds verbleibt. (5) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorga nisationen kann einen Beihilfeantrag nach Absatz 2 im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder nur dann einrei chen, wenn 1. es sich bei diesen Mitgliedern um anerkannte Erzeu gerorganisationen handelt, die in demselben Mit gliedstaat anerkannt sind, der die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt hat, 2. die Belege, Zusicherungen und Angaben nach Ab satz 4 für jedes Mitglied vorgelegt werden und 3. die anerkannten Erzeugerorganisationen die End begünstigten der Beihilfe sind. (6) Eine anerkannte Erzeugerorganisation kann eine Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen beantragen, die auf der Ebene der anerkannten Erzeu gerorganisationen in Deutschland durchgeführt werden und wenn die Erzeugerorganisation in Deutschland an erkannt ist. Handelt es sich bei der anerkannten Erzeu Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 gerorganisation um Mitglieder einer mitgliedstaaten übergreifenden anerkannten Vereinigung von Erzeu gerorganisationen, die ihren Sitz nicht in Deutschland hat, hat sie dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags zu übermitteln. (7) Eine mitgliedstaatenübergreifende anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann eine Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen beantragen, die in Deutschland durchgeführt werden und wenn die Vereinigung ihren Sitz in Deutschland hat. § 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe (1) Die Landesstelle entscheidet über die Gewäh rung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang. (2) Die Landesstelle zahlt die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres aus, das auf das Durch führungsjahr des operationellen Programms folgt. § 17 Vorschüsse (1) Die Landesstelle kann auf Antrag Vorschüsse gewähren. (2) Ein Vorschuss ist so hoch wie die voraussicht lichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Pro gramms während eines Viermonatszeitraums. Der Vier monatszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der Vorschuss beantragt wird. Ein Vorschuss wird nur gewährt, sofern er mindestens 25 000 Euro beträgt. Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschüsse darf 75 Prozent des genehmigten Beihilfe betrags für das operationelle Programm nicht über schreiten. (3) Ein Antrag auf Vorschuss kann jeweils im Januar, Mai und September eingereicht werden. Einem Antrag auf Vorschuss sind Nachweise beizufügen über 1. die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds und 2. die tatsächliche Ausgabe der Beiträge zu dem Be triebsfonds sowie bereits gewährter Vorschüsse. (4) Die Auszahlung eines Vorschusses erfolgt nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des Vorschusses. Die Landesstellen geben die geleisteten Sicherheiten während des laufenden Programmjahres in Höhe von bis zu 75 Prozent der gezahlten Vor schüsse frei, sofern die Vorschussempfänger entspre chende Belege wie Rechnungen und Zahlungsbelege vorlegen. (5) Bei Nichtbeachtung des operationellen Pro gramms oder schweren Verstößen gegen die Verpflich tungen nach § 15 Absatz 2, 3 und 5 behalten die Landesstellen die Sicherheit unbeschadet weiterer Verwaltungssanktionen nach Abschnitt 7 ein. Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten nach Abschnitt 5 können die Landesstellen die Sicherheit nach Maß gabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten. § 18 Teilzahlung (1) Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen gewähren. 1203 (2) Eine Teilzahlung wird nur gewährt, sofern sie mindestens 100 000 Euro beträgt. Die Summe aller Teilzahlungen darf maximal 75 Prozent der für diesen Zeitraum vorgesehenen Beihilfe betragen. (3) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operatio nellen Programms gestellt werden. Die Landesstelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann. Dem Antrag sind Belege wie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen. § 19 Einstellung eines operationellen Programms (1) Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisatio nen die Durchführung ihres operationellen Programms vor dem Ende der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab dem Zeitpunkt der Einstellung keine weiteren Beihilfen ausgezahlt werden. (2) Ausgezahlte Beihilfen, die für förderfähige Maß nahmen gewährt wurden, die vor Einstellung des ope rationellen Programms durchgeführt wurden, sind nicht zurückzufordern, sofern 1. die anerkannte Erzeugerorganisation oder die aner kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operatio nellen Programm vorgesehenen Maßnahmen erreicht waren, und 2. die Investitionsobjekte, die mit Mitteln des Betriebs fonds finanziert wurden, mindestens bis zum Ende ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz der anerkannten Erzeugerorganisation, der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ihrer Tochter gesellschaften, die der 90 Prozent-Regel nach Arti kel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der jeweils geltenden Fassung genü gen, oder ihrer Mitglieder verbleiben und von diesen weiter genutzt werden. § 20 Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verord nung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweck bindungsfrist von fünf Jahren. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der letzten Teilauszahlung oder der Auszahlung der gesamten Beihilfe. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebe nen Bestimmung verwendet werden. § 21 Rechtswidrige Beihilfen (1) Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig, sofern 1. die anerkannte Erzeugerorganisation und aner kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren jeweilige Mitglieder ihre Tätigkeit innerhalb 1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 einstellen; 2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbin dungsfrist nach § 20 Satz 1 verkauft, aber nicht er setzt wird; 3. die anerkannte Erzeugerorganisation und aner kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweiligen Mitglieder innerhalb der Zweckbin dungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 ihre Produk tionstätigkeit außerhalb ihres geographischen An baugebiets verlagern; Abschnitt 5 Pflichten § 23 Rechnungsführung und Standardpauschalen (1) Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Rechnungen müssen ausgestellt sein auf den Namen 1. der anerkannten Erzeugerorganisation, 2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisa tionen, 4. sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchfüh rungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die ursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden; 3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereini gung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Pro zent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder 5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unions recht und den §§ 2 bis 8 nach Ablauf der in § 31 Absatz 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden; 4. eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeu ger. 6. eine Person im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Erzeu gerorganisation oder der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Verord nung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine aner kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 34 Ab satz 1 Nummer 2 begangen hat. (2) Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige Ziele ist rechtswidrig, sofern diese Ziele und ein erwar teter Nutzen mehrjähriger Verpflichtungen, wie etwa bei umweltbezogenen Zielen im Sinne des Artikels 46 Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Unterbre chung der Maßnahmen nicht erreicht werden können. (2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen ausgestellt sein auf den Namen 1. der anerkannten Erzeugerorganisation, 2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisa tionen, 3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereini gung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Pro zent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder 4. der Genossenschaft, die Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisation ist. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verord nung (EU) 2021/2115 festzusetzen. Abweichend von Absatz 1 kann die Abrechnung auf Grundlage von Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgen, sofern diese entsprechend Satz 1 von den Ländern festgesetzt sind. (3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch im Fall § 24 1. der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung, 2. des Widerrufs der Anerkennung und 3. der Auflösung der anerkannten Erzeugerorganisa tion oder der anerkannten Vereinigung von Erzeu gerorganisationen. § 22 Umfang der Krisenmaßnahmen Von den Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 der Ver ordnung (EU) 2021/2115 sind nur die Ernteversiche rung und die Versicherung der Erzeugung, die zur Si cherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, im Sinne des Artikels 47 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115 förderfähig. Duldungs-, Mitwirkungsund Aufbewahrungspflichten (1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mit glieder, Tochtergesellschaften von anerkannten Erzeu gerorganisationen und diejenigen, die von der aner kannten Erzeugerorganisation ausgelagerte Tätigkeiten wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Kon trollen nach Abschnitt 6 den Landesstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit, 1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager räume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, 2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, 3. Auskunft zu erteilen und 4. die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu drucken, sofern die Landesstelle dies verlangt. (2) Sofern nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und die im Unionsrecht vor geschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des jeweiligen operationellen Programms aufzubewahren. Auf Anforderung sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher den Landesstellen vorzulegen, sofern diese für die Durchführung von Kontrollen nach Ab schnitt 6 erforderlich sind. (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete ist von den Landesstellen vor Auffor derung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verwei gerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären. § 25 Mitteilungspflichten (1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der Landesstelle alle für die Durchführung der Kontrollen nach Abschnitt 6 sowie für die Erfüllung der Mitwir kungspflichten nach dieser Verordnung und dem Unionsrecht erforderlichen Informationen mitzuteilen. (2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklä rungen in ihren Anträgen übereinstimmen. Die Verän derungen sind unverzüglich anzuzeigen. (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus setzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist von der Landesstelle vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären. (4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, die kein operationelles Programm beantragt hat, hat der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeu gung des Vorjahres mitzuteilen. (5) Die Landesstellen haben der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Orga nen der Europäischen Union obliegen. Ist im Unions recht eine Frist für die Übermittlung an andere Mit gliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union 1205 festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu erfolgen. In Fällen, die nicht die Landesstellen zu ver treten haben, kann die Frist nach Satz 2 mit Zustim mung der Bundesanstalt auf 14 Tage vor Ablauf der entsprechenden Frist verkürzt werden. Abschnitt 6 Kontrollen § 26 Verwaltungskontrollen (1) Die Landesstellen haben vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer Beihilfe sowie vor der Auszahlung von Teil- und Schlusszahlungen, Verwaltungskontrollen nach Maß gabe der folgenden Absätze durchzuführen. (2) Die Landesstellen haben bei den Verwaltungs kontrollen vor der Anerkennung einer Erzeugerorgani sation nach den Artikeln 154 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 erfüllt sind. Bei anerkannten Erzeugerorganisa tionen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeuger organisationen, die kein operationelles Programm durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle fünf Jahre im Rahmen von Verwaltungskontrollen das weitere Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen. (3) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmi gung operationeller Programme und von Änderungs anträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen: 1. die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im Entwurf des operationellen Programms enthalten sind; 2. die Übereinstimmung des operationellen Programms mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung (EU) 2021/2117, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, dem na tionalen Strategieplan und dieser Verordnung; 3. die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnah men und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben; 4. die Kohärenz und technische Qualität des Pro gramms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung. (4) Bei den Verwaltungskontrollen zur Auszahlung der Schlusszahlung ist Folgendes zu prüfen: 1. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Ver ordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben, 2. die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zu gelassenen Prüfstelle zum Wert der vermarkteten Erzeugung, zu den Beiträgen zum Betriebsfonds und zu den getätigten Ausgaben, 3. die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben zu den gelieferten Erzeugnissen und er brachten Dienstleistungen, 1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 4. die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnah men mit den im genehmigten operationellen Pro gramm aufgeführten Maßnahmen, 5. die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen, und 6. ob die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt worden ist, im Einklang stehen mit den geltenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere den Vorschriften über staatliche Bei hilfen, den Entwicklungsprogrammen für den länd lichen Raum und Absatzförderungsprogrammen so wie mit den verbindlichen Normen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder im nationalen Strategieplan und den nationalen Förderleitlinien festgelegt sind. (5) Die Landesstellen können bei Verwaltungskon trollen zur Auszahlung von Teilzahlungen von einer vollständigen Prüfung der in Absatz 4 Nummer 1, 2 und 6 genannten Merkmale absehen, sofern gewähr leistet ist, dass eine vollumfängliche Prüfung der ge samten Beihilfezahlung des betroffenen Durchfüh rungsjahres erfolgt. (6) Die Landesstellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu pro tokollieren. § 27 Vor-Ort-Kontrollen (1) Die Landesstellen haben ergänzend zu den Ver waltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorga nisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeuger organisationen und deren Tochtergesellschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Gewährung der Bei hilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr zu prüfen. (2) Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder an erkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, ist mindes tens alle zwei Jahre zu prüfen. Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe bis zu einer Belegzahl von fünf immer alle, ab fünf bis 25 vorhandenen Belegen immer mindestens fünf Belege und ab einer Belegzahl von 20 bis 25 Prozent aller vorhandenen Belege und mindestens zehn Prozent der nachgewiesenen Ge samtausgaben des Projektes beziehungsweise des Zielbereichs zu überprüfen. Bei anerkannten Erzeuger organisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Pro gramm durchführen, haben die Landesstellen mindes tens alle fünf Jahre Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen vorzunehmen. (3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt wer den, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. (4) Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken auf alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Nebenbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen der anerkannten Erzeugerorganisation oder der aner kannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ihrer Mitglieder oder Tochtergesellschaften, deren Über prüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht möglich war. Bei Vor-Ort-Kontrollen sind mindestens zu prüfen 1. die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen für das betreffende Jahr, 2. die Durchführung der Maßnahmen und ihre Überein stimmung mit dem genehmigten operationellen Pro gramm, 3. die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unions recht und die Einhaltung der danach festgelegten Fristen und 4. die vollständige Lieferung der Erzeugnisse durch die Mitglieder, die Erbringung der Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben. (5) Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auch der Wert der vermarkteten Erzeugung überprüft wer den. Die Überprüfung kann zeitlich unabhängig von der Verwaltungskontrolle und den sonstigen Bestand teilen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Die Überprüfung muss jedoch spätestens vor Zahlung der Beihilfe erfolgt sein. (6) Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maß nahme durchgeführt wird. Bei immateriellen Maßnah men haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim Maßnahmenträger vorzusehen. Die Landesstellen kön nen von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wur de, auf Grund einer Risikoanalyse als gering einstufen. Die entsprechende Entscheidung und deren Begrün dung sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine Auswahl nach Zufall und folgenden Kriterien zu treffen: 1. die Höhe der Beihilfe, 2. die Kontrollergebnisse der Vorjahre und 3. etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten. (7) Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeit nah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte Un regelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder andere von dem Begünstigten beauftragte Einrichtun gen gegeben ist. Bei der Bewertung sind ferner die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Unter suchungen zu ermitteln und die zu treffenden Abhilfeund Präventivmaßnahmen festzulegen. Die Landes stellen haben abweichend von der 2-Jahresprüfung nach Absatz 2 in dem der Vor-Ort-Kontrolle nachfol genden Jahr eine zusätzliche Vor-Ort- Kontrolle durch zuführen, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt werden bei den Vor-Ort-Kontrollen: 1. in einem Gebiet, 2. in einem Teilgebiet, 3. bei einer bestimmten anerkannten Erzeugerorgani sation oder 4. bei einer anerkannten Vereinigung von Erzeugeror ganisationen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 § 28 Abschnitt 7 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen Verwaltungssanktionen (1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle am Kontrollort ein schriftlicher oder elek tronischer Bericht zu erstellen, der mindestens fol gende Angaben enthalten muss: 1. die geprüften Beihilferegelungen und Anträge, 2. die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen, 3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, ein schließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise, und 4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle. (2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Er zeugerorganisation oder der geprüften anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben. 1207 § 31 Verwaltungssanktionen bei Nichtbeachtung der Anerkennungsvoraussetzungen (1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine aner kannte Erzeugerorganisation eines der Anerkennungs voraussetzungen nach Unionsrecht oder nach den §§ 2 bis 8 nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. Die Warnmitteilung muss enthalten 1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr erfüllte Anerkennungsvoraussetzung, 2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzung zu tref fende Abhilfemaßnahme, (3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts. 3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Ab hilfemaßnahme und § 29 4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergrif fen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf. Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppelfinanzierung (1) Die Landesstellen haben regelmäßig Kontrollen mit dem Ziel durchzuführen, eine regelwidrige Dop pelfinanzierung auszuschließen. Eine regelwidrige Doppelfinanzierung liegt vor, wenn eine anerkannte Er zeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen und deren angeschlossene Er zeuger für eine im Sektor Obst und Gemüse geförderte Maßnahme eine weitere Finanzierung aus nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen erhält. (2) Zu diesem Zweck haben die Landesstellen sowie die Bundesanstalt sich gegenseitig die in Abschnitt II Nummer 2 der Anlage zum Marktorganisationsgesetz genannten maßnahmespezifischen Daten von Mitglie dern von anerkannten Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse sowie von Antragstellern in den von der Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder unions rechtlichen Förderprogrammen zu übermitteln und Abgleiche durchzuführen. § 30 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung (1) Die Landesstellen haben bei jedem Beihilfeemp fänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbin dung von Investitionen während der Zweckbindungs frist zu prüfen. Die zu kontrollierenden Investitionen sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. (2) Die Landesstellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Ein zelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die Landesstelle Kenntnis von Unregel mäßigkeiten erlangt. (3) Die Landesstelle hat bei der Kontrolle festge stellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren. (2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Aner kennung der Erzeugerorganisation auszusetzen. In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Ausset zung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahme gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisa tion endet. Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen. Die Aussetzung ist zu widerrufen, nachdem die Lan desstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend § 26 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 festgestellt hat, dass die betreffende An erkennungsvoraussetzung wieder erfüllt ist. Zeigt die Erzeugerorganisation an, dass sie die Anerkennungs voraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle inner halb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der Landesstelle durchgeführt werden. (3) Wird die Anerkennungsvoraussetzung bis zum Ende des von der Landesstelle festgelegten Ausset zungszeitraums nicht erfüllt, so hat die Landesstelle die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt zu wi derrufen, ab dem die Anerkennungsvoraussetzung nicht erfüllt wurde, oder, wenn dieses Datum nicht er mittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1. (4) Weist eine anerkannte Erzeugerorganisation nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem festgestellt wurde, dass die Kriterien Mindestmenge oder Mindestwert der vermarkteten Er zeugung nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt wurden, nach, dass diese Kriterien wieder erfüllt werden, so hat die Landesstelle die Anerkennung zu widerrufen. Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wur den, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden 1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Satz 1. Erbringt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegen über der Landesstelle den Nachweis, dass sie, obwohl sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungs verhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von der Landes stelle festgesetzte Mindestmenge oder den Mindest wert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann die Landesstelle von der Mindestmenge oder dem Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese anerkannte Erzeugerorganisation und für das betref fende Jahr abweichen. § 32 Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraussetzungen (1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine aner kannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende Beihilfe nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkann ten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. Die Warnmitteilung enthält 1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr erfüllte Beihilfevoraussetzung, 2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur Erfüllung der Beihilfevoraussetzung zu treffende Abhilfemaßnahme, 3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und 4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergrif fen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf. (2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfe auszahlung auszusetzen. In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmit telbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen ge setzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der aner kannten Erzeugerorganisation endet. Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Lan desstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend § 26 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 festgestellt hat, dass die betreffende Beihilfevorausset zung wieder erfüllt ist. Zeigt die anerkannte Erzeuger organisation an, dass sie die Beihilfevoraussetzung wieder erfülle, soll diese Kontrolle innerhalb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der Landesstelle durchgeführt werden. § 33 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht § 32 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine an erkannte Erzeugerorganisation der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt. § 34 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwalt schaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Lan desstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Num mer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft 1. eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisa tion oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Er zeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert worden ist oder werden sollte, oder 2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Anerken nung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen, so setzt die Landesstelle die Anerkennung der Erzeuger organisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisatio nen aus, solange der hinreichende Verdacht besteht. (2) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwalt schaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Lan desstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Num mer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft 1. eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereini gung von Erzeugerorganisationen im Zusammen hang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisa tion oder anerkannte Vereinigung von Erzeugeror ganisationen treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert worden ist oder werden sollte, oder 2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewäh rung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Bei hilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisa Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 tionen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeuger organisation oder anerkannte Vereinigung von Er zeugerorganisationen treffen, so hat die Landesstelle die Auszahlungen an die aner kannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Ver einigung auszusetzen, solange der hinreichende Ver dacht besteht. (3) Hat eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit der Ge währung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Bei hilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisa tionen eine Straftat im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 begangen, so schließt die betreffenden Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffen den operationellen Programms aus. (4) Absatz 1 ist gegenüber § 31 vorrangig anzuwen den. 1209 stehenden Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungs pflichten verstößt. § 36 Kürzung bei verspäteter Antragstellung Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 15 Ab satz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen. § 37 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen (1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für Verstöße, die auf höhere Gewalt oder außergewöhn liche Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind. (2) Die anerkannte Erzeugerorganisation und aner kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außer gewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der Landesstelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände anzu zeigen. § 35 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten (1) Soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Ver treter, vorsätzlich die Durchführung einer Vor-Ort-Kon trolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindert, hat die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzuleh nen oder die bereits erfolgte Anerkennung bis zur erfolg reichen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auszusetzen. (2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerken nung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, ein schließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Ver treter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte im jeweils im Zusammen hang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mittei lungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt. (3) Die Landesstelle hat einen Antrag auf Genehmi gung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisa tion, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert und dadurch eine Kontrolle eines bestimm ten Förderzeitraums nicht möglich ist. Bereits kontrol lierte Teile eines operationellen Programms oder eines Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt. (4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach die ser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und im jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines operationellen Programms oder des Beihilfeantrags Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 38 Muster und Formulare Für alle Anträge und Meldungen können die Landes stellen schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare bereithalten. Sofern die Landesstellen Muster bekannt geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu ver wenden. § 39 Datenverarbeitung und Datenübermittlung Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermit telt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. § 40 Übergangsbestimmungen Für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung im Obst- und Gemüsesektor, deren operationelles Programm nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen bis zu ihrem Ende weiterlaufen, gilt die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungs verordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. Au gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum Laufzeitende des jeweiligen operationellen Pro gramms nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Ver ordnung (EU) 2021/2117 weiter. 1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 nehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, Artikel 2 Änderung des Marktorganisationsgesetzes Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 11a des Ge setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 13. Steuernummer, zuständiges Finanzamt, Identi fikationsmerkmal gemäß § 139a der Abgaben ordnung, auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Toch terunternehmen,". 1. Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Name und Vorname oder Name des Unterneh mens, auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochter unternehmen,". 2. Abschnitt II Nummer 12 und 13 wird wie folgt ge fasst: ,,12. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Ver brauchssteuernummer), auch des Mutterunter Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Obst-Gemüse-Erzeuger organisationendurchführungsverordnung vom 25. Sep tember 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Arti kel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Juli 2022 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir