7840-4-47847-117840-4-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
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Verordnung
zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen
über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie zur Änderung
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Vom 22. Juli 2022
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt
schaft verordnet, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4, auch in Verbin
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 54
Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-LieferkettenGesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz,
des § 3 Absatz 3 des Agrarorganisationen-und-Lie
ferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekannt
machung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036),
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin
dung mit Absatz 2a und mit Absatz 4 Satz 1, Ab
satz 5 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und der §§ 15
und 16, alle in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1,
des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
S. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministe
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz,
§
§
§
§
5
6
7
8
Abschnitt 3
Wert der vermarkteten Erzeugung und Betriebsfonds
§ 9
§ 10
Verordnung
zur Durchführung der
unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
(Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung OGErzeugerOrgDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Abschnitt 4
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Pflichten
§ 23
§ 24
§ 25
Rechtsform
Mindestgröße
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
Rechnungsführung und Standardpauschalen
Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
Mitteilungspflichten
Abschnitt 6
Kontrollen
§
§
§
§
26
27
28
29
§ 30
Verwaltungskontrollen
Vor-Ort-Kontrollen
Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppel
finanzierung
Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
Abschnitt 7
Verwaltungssanktionen
Abschnitt 2
§ 2
§ 3
§ 4
Beantragung eines operationellen Programms
Genehmigung eines operationellen Programms
Durchführungszeitraum eines operationellen Programms
Änderungen eines operationellen Programms
Beihilfeantrag
Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe
Vorschüsse
Teilzahlung
Einstellung eines operationellen Programms
Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen
Rechtswidrige Beihilfen
Umfang der Krisenmaßnahmen
Abschnitt 5
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
Anerkennung von
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
Wert der vermarkteten Erzeugung
Betriebsfonds
Operationelle Programme und Beihilfe
des § 34f Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem
ber 2017 (BGBl. I S. 3746):
Artikel 1
Stimmrechte und Geschäftsanteile
Kündigung der Mitgliedschaft
Auslagerung
Anwendung der Agrarorganisationen-und-LieferkettenVerordnung
§ 31
§ 32
§ 33
Verwaltungssanktionen bei Nichtbeachtung der Anerken
nungsvoraussetzungen
Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraus
setzungen
Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammen
hang mit dem jährlichen Leistungsbericht
1198
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
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Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-OrtKontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
Kürzung bei verspäteter Antragstellung
Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen
Umständen
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 38
§ 39
§ 40
Muster und Formulare
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
1. für die Durchführung der Rechtsakte der Euro
päischen Union im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ins
besondere der gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, für den Sektor
Obst und Gemüse hinsichtlich der anerkannten
Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds, der
operationellen Programme (Unionsrecht) sowie
Person des privaten Rechts sowie eine Personen
gesellschaft anerkannt, die die nach Unionsrecht und
den nachstehenden Vorschriften erforderlichen Aner
kennungsvoraussetzungen erfüllt.
§3
Mindestgröße
(1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation wird
festgesetzt
1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf
5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der ver
marktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird der
Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf
1 250 000 Euro festgesetzt im Fall
1. einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Er
zeugnisse vermarktet, die nach den gemeinschaftsoder unionsrechtlichen Regelungen über die
ökologische oder biologische Produktion und Kenn
zeichnung erzeugt werden, und
2. einer Erzeugerorganisation,
Schalenfrüchte vermarktet.
die
ausschließlich
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh
rung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung
des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die
Durchführung sich bezieht auf:
(3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder
teilweise aus juristischen Personen oder Personenge
sellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeu
ger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation,
so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen
Personen oder Personengesellschaften für die Fest
stellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Min
destanzahl zugrunde gelegt. Ist ein Erzeuger an meh
reren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er
für die Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach
Satz 1 nur einmal berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für
einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des
Antragstellers ist.
1. die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den
Organen der Europäischen Union obliegenden Mit
teilungspflichten und
(4) Die Landesregierungen können, soweit dies er
forderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenhei
ten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung
2. die Koordinierung der Länder bei der administra
tiven Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhal
tung der Anerkennungsvoraussetzungen und die
Kontrollen und Verwaltungssanktionen gegenüber
mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Erzeu
gerorganisationen und anerkannten Vereinigungen
von Erzeugerorganisationen.
1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest
wert der vermarktbaren Erzeugung höher als in
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorge
sehen, festsetzen,
2. für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßi
gen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems
im Rahmen des Unionsrechts.
Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts
und dieser Verordnung die nach Landesrecht zustän
digen Stellen (Landesstellen) zuständig.
Abschnitt 2
Anerkennung von
Erzeugerorganisationen
und deren Vereinigungen
2. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest
wert der vermarktbaren Erzeugung niedriger als in
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vor
gesehen, festsetzen, wenn durch die Festsetzung
nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, die
Kleinerzeugung betreibt, verhindert werden würde,
3. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1
Nummer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen.
(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt
es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Er
nährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern
mit.
§2
§4
Rechtsform
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Er
zeugerorganisationen wird auf Antrag eine juristische
(1) Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation
kann auch sein:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
1. wer
a) Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des
Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder
b) andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die
Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeu
gerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,
2. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen anerkann
ten Erzeugerorganisation ist.
Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten
Person darf das Erreichen der im Unionsrecht festge
legten Ziele der anerkannten Erzeugerorganisation
nicht beeinträchtigt werden. Die Satzung der aner
kannten Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass
die in Satz 1 genannte Person von den Entscheidungen
bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen ist.
(2) Eine natürliche oder juristische Person sowie
Personengesellschaft, die ausschließlich gewerblichen
Handel mit Obst und Gemüse betreibt, kann nicht Mit
glied einer anerkannten Erzeugerorganisation sein.
(3) Mitglied einer anerkannten Vereinigung von Er
zeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht
anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und
Gemüse sein.
§5
Stimmrechte und Geschäftsanteile
(1) Die Satzung einer anerkannten Erzeugerorgani
sation muss sicherstellen, dass
1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der
Stimmrechte ausüben kann und
2. bei einer anerkannten Erzeugerorganisation,
a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zu
sammen nur weniger als 75 Prozent der Stimm
rechte ausüben können, oder
b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger
Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent
der Stimmrechte ausüben können.
(2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei
einer anerkannten Erzeugerorganisation,
1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur we
niger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält, und
2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder
zusammen nur weniger als 50 Prozent der Ge
schäftsanteile halten.
Die zuständige Stelle kann auf Antrag eine Überschrei
tung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern
sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der
Minderheit gewahrt sind.
(3) Ist eine juristische Person oder Personengesell
schaft Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisa
tion, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach
den Absätzen 1 und 2:
1. Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als
49 Prozent von anderen Mitgliedern der anerkann
ten Erzeugerorganisation gehalten, so werden die
Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen
Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis
der gehaltenen Anteile zugerechnet.
1199
2. Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als
49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht
selbst Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisa
tion sind, gehalten, werden die Stimmrechte und
Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der
anerkannten Erzeugerorganisation zusammengerech
net.
3. Ist die Personengesellschaft über dieselben Gesell
schafter verbunden, so werden die Stimmrechte
und Geschäftsanteile der so verbundenen Unter
nehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesell
schafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr
als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen
verfügen.
(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf nur
dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Per
sonengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass
Entscheidungen der anerkannten Erzeugerorganisation
nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen
Person oder Personengesellschaft oder anderen Mit
gliedern dieser juristischen Person oder Personenge
sellschaft geändert oder aufgehoben werden können.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
wesentliche Interessen der juristischen Person oder
Personengesellschaft verletzt werden oder eine Ent
scheidung der anerkannten Erzeugerorganisation für
die juristische Person oder Personengesellschaft unzu
mutbar ist.
(5) Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von
Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss
sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Ge
schäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte
ausüben kann. Die Satzung einer anerkannten Vereini
gung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei
Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied
weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und
weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben
kann.
§6
Kündigung der Mitgliedschaft
Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Er
zeugerorganisationen kann nur anerkannt werden,
wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die
Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens
sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.
§7
Auslagerung
Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder aner
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann
die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung,
Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeug
nisse auslagern.
§8
Anwendung der
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt,
sind die §§ 6 und 7 der Agrarorganisationen-und-Lie
ferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4655) entsprechend anzuwenden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
Abschnitt 3
Wert der vermarkteten
Erzeugung und Betriebsfonds
§9
Wert der vermarkteten Erzeugung
(1) Für die Berechnung der jährlichen Obergrenze
nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. De
zember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung
der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemein
samen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Eu
ropäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzie
renden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom
6.12.2021, S. 1) wird der in Artikel 32 Absatz 2 Buch
stabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der
Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parla
ments und des Rates um zusätzliche Anforderungen
für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAPStrategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß
der genannten Verordnung festgelegten Interventions
kategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für
den Standard für den guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nummer 1
(ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils gelten
den Fassung genannte Wert verwendet.
(2) Verlässt ein Erzeuger eine nichtmitgliedstaaten
übergreifende anerkannte Erzeugerorganisation und
tritt einer mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten
Erzeugerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab
dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt folgenden
Kalenderjahres bei der aufnehmenden anerkannten
Erzeugerorganisation berücksichtigt. Die beteiligten
anerkannten Erzeugerorganisationen können eine von
Satz 2 abweichende Vereinbarung treffen.
(3) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des
Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen wer
den.
(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich
von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahres
abschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und
zu bestätigen.
§ 10
Betriebsfonds
(1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhal
tung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben
und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu
erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder
mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme
finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteili
gungen für jedes operationelle Programm oder Teilpro
gramm getrennt ausgewiesen werden.
(2) Die unionsrechtlich zulässigen Finanzbeiträge
sowie die finanzielle Unterstützung der Europäischen
Union müssen in der Finanzbuchhaltung getrennt aus
gewiesen werden und ihr jeweiliges Aufkommen muss
jederzeit nachgewiesen werden können.
(3) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Ein
richtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen
gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen.
Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die
Finanzbuchhaltung den Bestimmungen der Absätze 1
und 2 entspricht. Der schriftliche oder elektronische
Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der
Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle unver
züglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.
Abschnitt 4
Operationelle
Programme und Beihilfe
§ 11
Beantragung eines
operationellen Programms
(1) Ein operationelles Programm ist von einer aner
kannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erfor
derlichen Unterlagen bis spätestens 15. September
des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durch
führung des operationellen Programms vorangeht, der
Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmi
gung vorzulegen. Die Landesstelle kann auf Antrag zur
Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage
der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des
Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung
des operationellen Programms vorangeht, verlängern.
(2) Für die Beantragung eines operationellen Pro
gramms sind folgende Unterlagen und Angaben erfor
derlich:
1. der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet
wurde,
2. eine Beschreibung der Ausgangssituation,
3. die Zielsetzungen des operationellen Programms
unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und
Absatzprognosen mit einer Erläuterung, wie das
Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Stra
tegieplans beitragen soll, und die Bestätigung,
dass es mit diesen übereinstimmt,
4. messbare Endziele, um die Beurteilung der Fort
schritte bei der Programmdurchführung zu erleich
tern, die vorgeschlagenen Maßnahmen,
5. die Laufzeit des Programms,
6. die finanziellen Aspekte, insbesondere die Berech
nungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge,
7. das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds,
8. die erforderlichen Angaben zur Begründung ge
staffelter Beitragshöhen,
9. für jedes Durchführungsjahr des Programms den
Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben,
10. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der
anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhal
ten wird die Bestimmungen
a) der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 17. De
zember 2013 mit Vorschriften über Direktzah
lungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
im Rahmen von Stützungsregelungen der Ge
meinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom
19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Dele
gierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom
14.1.2022, S. 3) geändert worden ist,
c) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 17. De
zember 2013 über eine gemeinsame Marktorga
nisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014,
S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom
9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117
(ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert
worden ist,
d) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
e) der Delegierten Verordnung (EU) zur Regelung
der Anerkennungsvoraussetzungen, die die De
legierte Verordnung (EU) 2017/891 ablöst, und
f) der vorliegenden Verordnung, und
11. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der
anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder
mittelbar noch unmittelbar eine andere Unionsoder nationale Finanzierung für Maßnahmen bean
tragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhal
ten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU)
2021/2115 in Betracht kommen.
(3) In dem operationellen Programm ist anzugeben,
inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maß
nahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen,
einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der
Union und genehmigten Absatzförderungsprogram
men finanziert werden oder für eine solche Förderung
in Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch
die im Rahmen früherer operationeller Programme
durchgeführten Maßnahmen anzugeben.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische
Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation aner
kannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung
als Erzeugerorganisation ein operationelles Programm
zur Genehmigung vorlegen.
(5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhe
gehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand
eines operationellen Programms sein.
§ 12
Genehmigung eines
operationellen Programms
(1) Die Landesstelle entscheidet über die Genehmi
gung eines operationellen Programms und des Be
triebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation
bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. Die
Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestim
mungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße
Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder
der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvor
schriften erforderlich ist. Ein operationelles Programm
kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es von
einander unabhängige Elemente enthält.
1201
(2) Vor der Genehmigung eines operationellen Pro
gramms hat die Landesstelle insbesondere mit Kon
trollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerken
nungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und
den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Ab
satz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Errei
chung der im operationellen Programm angegebenen
Ziele plausibel sind, zu überprüfen.
(3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Pro
gramms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle
Programm erst nach der Anerkennung als Erzeuger
organisation genehmigt werden.
(4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmi
gung eines operationellen Programms festzulegen, ob
Maßnahmen in einem Betrag oder in Tranchen aus
dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen.
§ 13
Durchführungszeitraum eines
operationellen Programms
(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestran
chen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr um
fassen.
(2) Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember
genehmigten operationellen Programms beginnt am
1. Januar des folgenden Jahres. Die Durchführung
eines operationellen Programms, für das die Genehmi
gung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezem
ber des folgenden Jahres erteilt wird, beginnt ab dem
1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operatio
nellen Programms.
§ 14
Änderungen eines
operationellen Programms
(1) Anträge auf Änderungen des operationellen
Programms und des Betriebsfonds des laufenden Pro
grammjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchs
tens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter
Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätes
tens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt
werden. Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1
sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkun
gen dieser Änderungen hervorgehen. Die Aufnahme
neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf
nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. Bei
Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorga
nisationen darf der Betriebsfonds um höchstens
100 Prozent angehoben werden. § 12 Absatz 2 gilt für
Änderungsanträge entsprechend.
(2) Von einer anerkannten Erzeugerorganisation
können auf deren eigene finanzielle Verantwortung
innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung
folgende Änderungen des operationellen Programms
vorgenommen werden:
1. das operationelle Programm nur teilweise durchzu
führen,
2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres
tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß
nahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, so
fern es sich nicht um inhaltliche Änderungen der
Maßnahmen handelt,
1202
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
3. den Betriebsfonds um höchstens 40 Prozent zu
unterschreiten.
In besonderen Fällen kann die Landesstelle abwei
chend von Satz 1 Nummer 3 genehmigen, dass der
Betriebsfonds um mehr als 40 Prozent unterschrit
ten werden darf.
8. eine schriftliche oder elektronische Zusicherung
der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie
keine andere Unions- oder nationale Finanzierung
für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im
Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 im Sektor
Obst und Gemüse förderfähig sind,
(3) Anträge auf Änderungen eines operationellen
Programms für nachfolgende Jahre sind bis zum
15. September des laufenden Jahres zu stellen. Zur
Vermeidung unbilliger Härte kann die Frist nach Satz 1
bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres verlängert
werden.
9. Belege über die Durchführung der betreffenden
Maßnahme im Fall des Antrags auf Zahlung von
Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschal
finanzierungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buch
stabe b bis d in Verbindung mit Absatz 2 der Ver
ordnung (EU) 2021/2115,
(4) Die Landesstelle entscheidet über die in Absatz 3
genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufen
den Jahres.
10. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der
Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Anga
ben und
§ 15
Beihilfeantrag
(1) Eine finanzielle Unterstützung durch die Union
(Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.
(2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. Februar des auf
das Durchführungsjahr folgenden Jahres schriftlich
oder elektronisch bei der Landesstelle einzureichen.
Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Lan
desstelle nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt
eingereichte Beihilfeanträge annehmen, wenn die vor
geschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden.
(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende
Unterlagen, Zusicherungen und Angaben beizufügen:
1. Name und Vorname oder Name des Unternehmens,
sofern zutreffend auch die Namen des Mutterunter
nehmens, des obersten Mutterunternehmens sowie
der Tochterunternehmen der Gruppe im Sinne des
Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den kon
solidierten Abschluss und damit verbundene Be
richte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen
und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013,
S. 19), der das Unternehmen zum in Absatz 2
genannten Zeitpunkt angehört; jeweils mit Wirt
schafts-Identifikationsnummer,
2. Belege über die beantragte Höhe der Beihilfe,
3. Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung
im Referenzzeitraum,
4. Belege über die finanziellen Beiträge der Mitglieder
und der anerkannten Erzeugerorganisation,
5. Belege über die im Rahmen des operationellen
Programms getätigten Ausgaben,
6. Belege über die Ausgaben und den Anteil des Be
triebsfonds für die Interventionskategorie Krisen
prävention und Risikomanagement nach Artikel 47
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Buchstabe j
der Verordnung (EU) 2021/2115, aufgeschlüsselt
nach Maßnahmen,
7. bei einem Antrag auf Schlusszahlung Belege über
die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 7 und Arti
kel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115,
11. die Namen und Anschriften aller Mitglieder der an
erkannten Erzeugerorganisation des Jahres, das
dem Beihilfejahr vorangeht, und im Fall von Erzeu
gern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 7
Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetzes sowie die Betriebsnum
mer der anerkannten Erzeugerorganisation.
Ist an die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen
eine Wirtschafts-Identifikationsnummer bisher nicht
vergeben worden, ist die Umsatzsteuer-Identifikations
nummer anzugeben. Ist auch eine solche nicht erteilt
worden, sind Steuernummer und zuständiges Finanzamt
anzugeben.
(4) Ein Beihilfeantrag kann sich auf geplante, noch
nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewie
sen wird, dass
1. die Ausgaben Vorhaben betreffen, die
a) aus Gründen, die nicht von der anerkannten
Erzeugerorganisation zu vertreten sind, nicht bis
zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des
operationellen Programms durchgeführt werden
konnten und
b) bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr
folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abge
schlossen werden können, sowie
2. ein entsprechender Beitrag der anerkannten Erzeu
gerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.
(5) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorga
nisationen kann einen Beihilfeantrag nach Absatz 2 im
Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder nur dann einrei
chen, wenn
1. es sich bei diesen Mitgliedern um anerkannte Erzeu
gerorganisationen handelt, die in demselben Mit
gliedstaat anerkannt sind, der die Vereinigung von
Erzeugerorganisationen anerkannt hat,
2. die Belege, Zusicherungen und Angaben nach Ab
satz 4 für jedes Mitglied vorgelegt werden und
3. die anerkannten Erzeugerorganisationen die End
begünstigten der Beihilfe sind.
(6) Eine anerkannte Erzeugerorganisation kann eine
Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen
beantragen, die auf der Ebene der anerkannten Erzeu
gerorganisationen in Deutschland durchgeführt werden
und wenn die Erzeugerorganisation in Deutschland an
erkannt ist. Handelt es sich bei der anerkannten Erzeu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
gerorganisation um Mitglieder einer mitgliedstaaten
übergreifenden anerkannten Vereinigung von Erzeu
gerorganisationen, die ihren Sitz nicht in Deutschland
hat, hat sie dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung
ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags zu übermitteln.
(7) Eine mitgliedstaatenübergreifende anerkannte
Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann eine
Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen
beantragen, die in Deutschland durchgeführt werden
und wenn die Vereinigung ihren Sitz in Deutschland hat.
§ 16
Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe
(1) Die Landesstelle entscheidet über die Gewäh
rung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach
Antragseingang.
(2) Die Landesstelle zahlt die Beihilfe bis spätestens
zum 15. Oktober des Jahres aus, das auf das Durch
führungsjahr des operationellen Programms folgt.
§ 17
Vorschüsse
(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Vorschüsse
gewähren.
(2) Ein Vorschuss ist so hoch wie die voraussicht
lichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Pro
gramms während eines Viermonatszeitraums. Der Vier
monatszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der
Vorschuss beantragt wird. Ein Vorschuss wird nur
gewährt, sofern er mindestens 25 000 Euro beträgt.
Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten
Vorschüsse darf 75 Prozent des genehmigten Beihilfe
betrags für das operationelle Programm nicht über
schreiten.
(3) Ein Antrag auf Vorschuss kann jeweils im Januar,
Mai und September eingereicht werden. Einem Antrag
auf Vorschuss sind Nachweise beizufügen über
1. die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds und
2. die tatsächliche Ausgabe der Beiträge zu dem Be
triebsfonds sowie bereits gewährter Vorschüsse.
(4) Die Auszahlung eines Vorschusses erfolgt nach
Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des
Vorschusses. Die Landesstellen geben die geleisteten
Sicherheiten während des laufenden Programmjahres
in Höhe von bis zu 75 Prozent der gezahlten Vor
schüsse frei, sofern die Vorschussempfänger entspre
chende Belege wie Rechnungen und Zahlungsbelege
vorlegen.
(5) Bei Nichtbeachtung des operationellen Pro
gramms oder schweren Verstößen gegen die Verpflich
tungen nach § 15 Absatz 2, 3 und 5 behalten die
Landesstellen die Sicherheit unbeschadet weiterer
Verwaltungssanktionen nach Abschnitt 7 ein. Bei
Nichterfüllung sonstiger Pflichten nach Abschnitt 5
können die Landesstellen die Sicherheit nach Maß
gabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit
einbehalten.
§ 18
Teilzahlung
(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen
gewähren.
1203
(2) Eine Teilzahlung wird nur gewährt, sofern sie
mindestens 100 000 Euro beträgt. Die Summe aller
Teilzahlungen darf maximal 75 Prozent der für diesen
Zeitraum vorgesehenen Beihilfe betragen.
(3) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli
des betreffenden Durchführungsjahres des operatio
nellen Programms gestellt werden. Die Landesstelle
kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag
zur Vermeidung unbilliger Härten bis zum 31. Oktober
des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden
kann. Dem Antrag sind Belege wie Rechnungen und
Zahlungsnachweise beizufügen.
§ 19
Einstellung eines
operationellen Programms
(1) Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation oder
eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisatio
nen die Durchführung ihres operationellen Programms
vor dem Ende der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab
dem Zeitpunkt der Einstellung keine weiteren Beihilfen
ausgezahlt werden.
(2) Ausgezahlte Beihilfen, die für förderfähige Maß
nahmen gewährt wurden, die vor Einstellung des ope
rationellen Programms durchgeführt wurden, sind nicht
zurückzufordern, sofern
1. die anerkannte Erzeugerorganisation oder die aner
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die
Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt hat und zum
Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operatio
nellen Programm vorgesehenen Maßnahmen erreicht
waren, und
2. die Investitionsobjekte, die mit Mitteln des Betriebs
fonds finanziert wurden, mindestens bis zum Ende
ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz der anerkannten
Erzeugerorganisation, der anerkannten Vereinigung
von Erzeugerorganisationen oder ihrer Tochter
gesellschaften, die der 90 Prozent-Regel nach Arti
kel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU)
2022/126 in der jeweils geltenden Fassung genü
gen, oder ihrer Mitglieder verbleiben und von diesen
weiter genutzt werden.
§ 20
Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen
Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verord
nung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweck
bindungsfrist von fünf Jahren. Die Zweckbindungsfrist
beginnt mit dem Tag der letzten Teilauszahlung oder
der Auszahlung der gesamten Beihilfe. Innerhalb der
Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der
im genehmigten operationellen Programm beschriebe
nen Bestimmung verwendet werden.
§ 21
Rechtswidrige Beihilfen
(1) Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig,
sofern
1. die anerkannte Erzeugerorganisation und aner
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder
deren jeweilige Mitglieder ihre Tätigkeit innerhalb
1204
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1
einstellen;
2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbin
dungsfrist nach § 20 Satz 1 verkauft, aber nicht er
setzt wird;
3. die anerkannte Erzeugerorganisation und aner
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder
die jeweiligen Mitglieder innerhalb der Zweckbin
dungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 ihre Produk
tionstätigkeit außerhalb ihres geographischen An
baugebiets verlagern;
Abschnitt 5
Pflichten
§ 23
Rechnungsführung und Standardpauschalen
(1) Die im Rahmen des operationellen Programms
getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und
Zahlungsnachweise zu belegen. Rechnungen müssen
ausgestellt sein auf den Namen
1. der anerkannten Erzeugerorganisation,
2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisa
tionen,
4. sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des
§ 20 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchfüh
rungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die
ursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden;
3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereini
gung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Pro
zent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder
5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unions
recht und den §§ 2 bis 8 nach Ablauf der in § 31
Absatz 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt werden;
4. eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeu
ger.
6. eine Person im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im
Zusammenhang mit der Anerkennung einer Erzeu
gerorganisation oder der Gewährung einer unter
die Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Verord
nung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine
anerkannte Erzeugerorganisation oder eine aner
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen
eine Straftat im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 1
oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 34 Ab
satz 1 Nummer 2 begangen hat.
(2) Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige
Ziele ist rechtswidrig, sofern diese Ziele und ein erwar
teter Nutzen mehrjähriger Verpflichtungen, wie etwa
bei umweltbezogenen Zielen im Sinne des Artikels 46
Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2021/2115 in
der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Unterbre
chung der Maßnahmen nicht erreicht werden können.
(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die
Rechnungen ausgestellt sein auf den Namen
1. der anerkannten Erzeugerorganisation,
2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisa
tionen,
3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereini
gung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Pro
zent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder
4. der Genossenschaft, die Mitglied der anerkannten
Erzeugerorganisation ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, um
regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch
Rechtsverordnung Standardpauschalen im Sinne des
Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verord
nung (EU) 2021/2115 festzusetzen. Abweichend von
Absatz 1 kann die Abrechnung auf Grundlage von
Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1
Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115
erfolgen, sofern diese entsprechend Satz 1 von den
Ländern festgesetzt sind.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch im Fall
§ 24
1. der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung,
2. des Widerrufs der Anerkennung und
3. der Auflösung der anerkannten Erzeugerorganisa
tion oder der anerkannten Vereinigung von Erzeu
gerorganisationen.
§ 22
Umfang der Krisenmaßnahmen
Von den Maßnahmen zur Krisenprävention und zum
Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 der Ver
ordnung (EU) 2021/2115 sind nur die Ernteversiche
rung und die Versicherung der Erzeugung, die zur Si
cherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch
Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse,
Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, im Sinne
des Artikels 47 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung
(EU) 2021/2115 förderfähig.
Duldungs-, Mitwirkungsund Aufbewahrungspflichten
(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mit
glieder, Tochtergesellschaften von anerkannten Erzeu
gerorganisationen und diejenigen, die von der aner
kannten Erzeugerorganisation ausgelagerte Tätigkeiten
wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Kon
trollen nach Abschnitt 6 den Landesstellen im Rahmen
ihrer Zuständigkeit,
1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager
räume sowie der Betriebsflächen während der
Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und
sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
3. Auskunft zu erteilen und
4. die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1
genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu
drucken, sofern die Landesstelle dies verlangt.
(2) Sofern nach anderen Rechtsvorschriften keine
längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die
nach dieser Verordnung und die im Unionsrecht vor
geschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege
oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach
Abschluss des jeweiligen operationellen Programms
aufzubewahren. Auf Anforderung sind die nach Satz 1
erforderlichen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege
oder Bücher den Landesstellen vorzulegen, sofern
diese für die Durchführung von Kontrollen nach Ab
schnitt 6 erforderlich sind.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und
Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der zur Auskunft und Mitwirkung
Verpflichtete ist von den Landesstellen vor Auffor
derung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verwei
gerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.
§ 25
Mitteilungspflichten
(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der
Landesstelle alle für die Durchführung der Kontrollen
nach Abschnitt 6 sowie für die Erfüllung der Mitwir
kungspflichten nach dieser Verordnung und dem
Unionsrecht erforderlichen Informationen mitzuteilen.
(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der
zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die
dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklä
rungen in ihren Anträgen übereinstimmen. Die Verän
derungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver
weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus
setzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist von
der Landesstelle vor Aufforderung zur Auskunft oder
Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1
aufzuklären.
(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, die kein
operationelles Programm beantragt hat, hat der für ihre
Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar
eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeu
gung des Vorjahres mitzuteilen.
(5) Die Landesstellen haben der Bundesanstalt in
elektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur
Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Orga
nen der Europäischen Union obliegen. Ist im Unions
recht eine Frist für die Übermittlung an andere Mit
gliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union
1205
festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens
einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu
erfolgen. In Fällen, die nicht die Landesstellen zu ver
treten haben, kann die Frist nach Satz 2 mit Zustim
mung der Bundesanstalt auf 14 Tage vor Ablauf der
entsprechenden Frist verkürzt werden.
Abschnitt 6
Kontrollen
§ 26
Verwaltungskontrollen
(1) Die Landesstellen haben vor der Anerkennung
einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von
Erzeugerorganisationen, vor der Genehmigung eines
operationellen Programms und vor der Gewährung
einer Beihilfe sowie vor der Auszahlung von Teil- und
Schlusszahlungen, Verwaltungskontrollen nach Maß
gabe der folgenden Absätze durchzuführen.
(2) Die Landesstellen haben bei den Verwaltungs
kontrollen vor der Anerkennung einer Erzeugerorgani
sation nach den Artikeln 154 und 156 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für eine Anerkennung nach Unionsrecht und den §§ 2
bis 8 erfüllt sind. Bei anerkannten Erzeugerorganisa
tionen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeuger
organisationen, die kein operationelles Programm
durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle
fünf Jahre im Rahmen von Verwaltungskontrollen das
weitere Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen
zu prüfen.
(3) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmi
gung operationeller Programme und von Änderungs
anträgen zu operationellen Programmen ist mindestens
Folgendes zu prüfen:
1. die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im
Entwurf des operationellen Programms enthalten
sind;
2. die Übereinstimmung des operationellen Programms
mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung
(EU) 2021/2117, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, dem na
tionalen Strategieplan und dieser Verordnung;
3. die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnah
men und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten
Ausgaben;
4. die Kohärenz und technische Qualität des Pro
gramms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und
des Finanzierungsplans sowie die Planung der
Durchführung.
(4) Bei den Verwaltungskontrollen zur Auszahlung
der Schlusszahlung ist Folgendes zu prüfen:
1. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Ver
ordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben,
2. die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zu
gelassenen Prüfstelle zum Wert der vermarkteten
Erzeugung, zu den Beiträgen zum Betriebsfonds
und zu den getätigten Ausgaben,
3. die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten
Ausgaben zu den gelieferten Erzeugnissen und er
brachten Dienstleistungen,
1206
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
4. die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnah
men mit den im genehmigten operationellen Pro
gramm aufgeführten Maßnahmen,
5. die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen
und sonstigen Begrenzungen, und
6. ob die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt
worden ist, im Einklang stehen mit den geltenden
nationalen und europäischen Rechtsvorschriften,
insbesondere den Vorschriften über staatliche Bei
hilfen, den Entwicklungsprogrammen für den länd
lichen Raum und Absatzförderungsprogrammen so
wie mit den verbindlichen Normen, die in nationalen
Rechtsvorschriften oder im nationalen Strategieplan
und den nationalen Förderleitlinien festgelegt sind.
(5) Die Landesstellen können bei Verwaltungskon
trollen zur Auszahlung von Teilzahlungen von einer
vollständigen Prüfung der in Absatz 4 Nummer 1, 2
und 6 genannten Merkmale absehen, sofern gewähr
leistet ist, dass eine vollumfängliche Prüfung der ge
samten Beihilfezahlung des betroffenen Durchfüh
rungsjahres erfolgt.
(6) Die Landesstellen haben alle Prüfschritte, die
Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei
Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu pro
tokollieren.
§ 27
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die Landesstellen haben ergänzend zu den Ver
waltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorga
nisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeuger
organisationen und deren Tochtergesellschaften nach
Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen
durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen
für die Anerkennung und für die Gewährung der Bei
hilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr
zu prüfen.
(2) Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder an
erkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die
ein operationelles Programm durchführt, ist mindes
tens alle zwei Jahre zu prüfen. Dabei sind im Rahmen
einer Zufallsstichprobe bis zu einer Belegzahl von fünf
immer alle, ab fünf bis 25 vorhandenen Belegen immer
mindestens fünf Belege und ab einer Belegzahl von
20 bis 25 Prozent aller vorhandenen Belege und
mindestens zehn Prozent der nachgewiesenen Ge
samtausgaben des Projektes beziehungsweise des
Zielbereichs zu überprüfen. Bei anerkannten Erzeuger
organisationen oder anerkannten Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Pro
gramm durchführen, haben die Landesstellen mindes
tens alle fünf Jahre Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die
Anerkennungsvoraussetzungen vorzunehmen.
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt wer
den, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck
dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken
auf alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen
Nebenbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen
der anerkannten Erzeugerorganisation oder der aner
kannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ihrer
Mitglieder oder Tochtergesellschaften, deren Über
prüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht
möglich war. Bei Vor-Ort-Kontrollen sind mindestens
zu prüfen
1. die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
für das betreffende Jahr,
2. die Durchführung der Maßnahmen und ihre Überein
stimmung mit dem genehmigten operationellen Pro
gramm,
3. die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unions
recht und die Einhaltung der danach festgelegten
Fristen und
4. die vollständige Lieferung der Erzeugnisse durch die
Mitglieder, die Erbringung der Dienstleistungen und
die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben.
(5) Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auch
der Wert der vermarkteten Erzeugung überprüft wer
den. Die Überprüfung kann zeitlich unabhängig von
der Verwaltungskontrolle und den sonstigen Bestand
teilen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Die
Überprüfung muss jedoch spätestens vor Zahlung der
Beihilfe erfolgt sein.
(6) Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen
Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maß
nahme durchgeführt wird. Bei immateriellen Maßnah
men haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim
Maßnahmenträger vorzusehen. Die Landesstellen kön
nen von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass
die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht
erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wur
de, auf Grund einer Risikoanalyse als gering einstufen.
Die entsprechende Entscheidung und deren Begrün
dung sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen.
Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine
Auswahl nach Zufall und folgenden Kriterien zu treffen:
1. die Höhe der Beihilfe,
2. die Kontrollergebnisse der Vorjahre und
3. etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten.
(7) Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeit
nah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte Un
regelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit
ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder
andere von dem Begünstigten beauftragte Einrichtun
gen gegeben ist. Bei der Bewertung sind ferner die
Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der
gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Unter
suchungen zu ermitteln und die zu treffenden Abhilfeund Präventivmaßnahmen festzulegen. Die Landes
stellen haben abweichend von der 2-Jahresprüfung
nach Absatz 2 in dem der Vor-Ort-Kontrolle nachfol
genden Jahr eine zusätzliche Vor-Ort- Kontrolle durch
zuführen, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten
festgestellt werden bei den Vor-Ort-Kontrollen:
1. in einem Gebiet,
2. in einem Teilgebiet,
3. bei einer bestimmten anerkannten Erzeugerorgani
sation oder
4. bei einer anerkannten Vereinigung von Erzeugeror
ganisationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
§ 28
Abschnitt 7
Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
Verwaltungssanktionen
(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an
die Kontrolle am Kontrollort ein schriftlicher oder elek
tronischer Bericht zu erstellen, der mindestens fol
gende Angaben enthalten muss:
1. die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,
2. die Namen und die Funktionen der anwesenden
Personen,
3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, ein
schließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads
und der überprüften Nachweise, und
4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.
(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Er
zeugerorganisation oder der geprüften anerkannten
Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.
1207
§ 31
Verwaltungssanktionen bei
Nichtbeachtung der Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine aner
kannte Erzeugerorganisation eines der Anerkennungs
voraussetzungen nach Unionsrecht oder nach den §§ 2
bis 8 nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen
Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach
dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln.
Die Warnmitteilung muss enthalten
1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr
erfüllte Anerkennungsvoraussetzung,
2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur
Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzung zu tref
fende Abhilfemaßnahme,
(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche
oder elektronische Kopie des Berichts.
3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Ab
hilfemaßnahme und
§ 29
4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergrif
fen werden muss, die nicht länger als vier Monate
sein darf.
Kontrollen zum Ausschluss
einer regelwidrigen Doppelfinanzierung
(1) Die Landesstellen haben regelmäßig Kontrollen
mit dem Ziel durchzuführen, eine regelwidrige Dop
pelfinanzierung auszuschließen. Eine regelwidrige
Doppelfinanzierung liegt vor, wenn eine anerkannte Er
zeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von
Erzeugerorganisationen und deren angeschlossene Er
zeuger für eine im Sektor Obst und Gemüse geförderte
Maßnahme eine weitere Finanzierung aus nationalen
oder unionsrechtlichen Förderprogrammen erhält.
(2) Zu diesem Zweck haben die Landesstellen sowie
die Bundesanstalt sich gegenseitig die in Abschnitt II
Nummer 2 der Anlage zum Marktorganisationsgesetz
genannten maßnahmespezifischen Daten von Mitglie
dern von anerkannten Erzeugerorganisationen Obst
und Gemüse sowie von Antragstellern in den von der
Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder unions
rechtlichen Förderprogrammen zu übermitteln und
Abgleiche durchzuführen.
§ 30
Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
(1) Die Landesstellen haben bei jedem Beihilfeemp
fänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbin
dung von Investitionen während der Zweckbindungs
frist zu prüfen. Die zu kontrollierenden Investitionen
sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
(2) Die Landesstellen können zusätzlich zu Absatz 1
anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Ein
zelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche
Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung
besteht oder die Landesstelle Kenntnis von Unregel
mäßigkeiten erlangt.
(3) Die Landesstelle hat bei der Kontrolle festge
stellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder
elektronischen Bericht zu dokumentieren.
(2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht
innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Aner
kennung der Erzeugerorganisation auszusetzen. In der
Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Ausset
zung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für
die Abhilfemaßnahme gesetzten Frist beginnt und nach
längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der
Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisa
tion endet. Während der Aussetzung der Anerkennung
kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen.
Die Aussetzung ist zu widerrufen, nachdem die Lan
desstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend
§ 26 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 festgestellt hat, dass die betreffende An
erkennungsvoraussetzung wieder erfüllt ist. Zeigt die
Erzeugerorganisation an, dass sie die Anerkennungs
voraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle inner
halb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der
Landesstelle durchgeführt werden.
(3) Wird die Anerkennungsvoraussetzung bis zum
Ende des von der Landesstelle festgelegten Ausset
zungszeitraums nicht erfüllt, so hat die Landesstelle
die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt zu wi
derrufen, ab dem die Anerkennungsvoraussetzung
nicht erfüllt wurde, oder, wenn dieses Datum nicht er
mittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Weist eine anerkannte Erzeugerorganisation
nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach
dem Jahr, in dem festgestellt wurde, dass die Kriterien
Mindestmenge oder Mindestwert der vermarkteten Er
zeugung nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt wurden,
nach, dass diese Kriterien wieder erfüllt werden, so
hat die Landesstelle die Anerkennung zu widerrufen.
Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem
die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wur
den, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden
1208
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Satz 1.
Erbringt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegen
über der Landesstelle den Nachweis, dass sie, obwohl
sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat,
aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungs
verhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht
in der Lage ist, die Anerkennungsvoraussetzungen
nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von der Landes
stelle festgesetzte Mindestmenge oder den Mindest
wert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann
die Landesstelle von der Mindestmenge oder dem
Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese
anerkannte Erzeugerorganisation und für das betref
fende Jahr abweichen.
§ 32
Verwaltungssanktionen bei
Wegfall der Beihilfevoraussetzungen
(1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine aner
kannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die
Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115
und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende Beihilfe
nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkann
ten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach
dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln.
Die Warnmitteilung enthält
1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr
erfüllte Beihilfevoraussetzung,
2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur
Erfüllung der Beihilfevoraussetzung zu treffende
Abhilfemaßnahme,
3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der
Abhilfemaßnahme und
4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergrif
fen werden muss, die nicht länger als vier Monate
sein darf.
(2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht
innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfe
auszahlung auszusetzen. In der Aussetzungsverfügung
ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmit
telbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen ge
setzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten
seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der aner
kannten Erzeugerorganisation endet. Die Aussetzung
der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Lan
desstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend § 26
Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
festgestellt hat, dass die betreffende Beihilfevorausset
zung wieder erfüllt ist. Zeigt die anerkannte Erzeuger
organisation an, dass sie die Beihilfevoraussetzung
wieder erfülle, soll diese Kontrolle innerhalb von einer
Woche nach Eingang der Anzeige bei der Landesstelle
durchgeführt werden.
§ 33
Verwaltungssanktionen
bei Verstößen im Zusammenhang
mit dem jährlichen Leistungsbericht
§ 32 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine an
erkannte Erzeugerorganisation der Landesstelle die für
den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der
Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben
nicht oder nicht vollständig übermittelt.
§ 34
Verwaltungssanktionen
bei hinreichendem Verdacht
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwalt
schaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Lan
desstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende
Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Num
mer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine
anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen
tätige Person in dieser Eigenschaft
1. eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisa
tion oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen
im Zusammenhang stehenden Straftat begangen
hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Er
zeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung
von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden
sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder
anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen
bereichert worden ist oder werden sollte, oder
2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen
hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Anerken
nung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung
von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang
stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche
die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte
Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen,
so setzt die Landesstelle die Anerkennung der Erzeuger
organisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisatio
nen aus, solange der hinreichende Verdacht besteht.
(2) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwalt
schaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Lan
desstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende
Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Num
mer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine
anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen
tätige Person in dieser Eigenschaft
1. eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung
(EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte
Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereini
gung von Erzeugerorganisationen im Zusammen
hang stehenden Straftat begangen hat, durch die
Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisa
tion oder anerkannte Vereinigung von Erzeugeror
ganisationen treffen, verletzt worden sind oder die
anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte
Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert
worden ist oder werden sollte, oder
2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen
hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewäh
rung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und
die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Bei
hilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder
eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisa
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
tionen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die
Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeuger
organisation oder anerkannte Vereinigung von Er
zeugerorganisationen treffen,
so hat die Landesstelle die Auszahlungen an die aner
kannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Ver
einigung auszusetzen, solange der hinreichende Ver
dacht besteht.
(3) Hat eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine
anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte
Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person
in dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit der Ge
währung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115
und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Bei
hilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder
eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisa
tionen eine Straftat im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 begangen, so schließt die betreffenden
Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffen
den operationellen Programms aus.
(4) Absatz 1 ist gegenüber § 31 vorrangig anzuwen
den.
1209
stehenden Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungs
pflichten verstößt.
§ 36
Kürzung bei verspäteter Antragstellung
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 15 Ab
satz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die
Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen.
§ 37
Ausnahmen bei höherer
Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für
Verstöße, die auf höhere Gewalt oder außergewöhn
liche Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.
(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation und aner
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen haben
die Umstände der höheren Gewalt oder die außer
gewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der
Landesstelle unter Vorlage entsprechender Nachweise
innerhalb von 30 Werktagen nach Wegfall der höheren
Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände anzu
zeigen.
§ 35
Verwaltungssanktionen
bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen
und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
(1) Soweit die anerkannte Erzeugerorganisation,
einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Ver
treter, vorsätzlich die Durchführung einer Vor-Ort-Kon
trolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen
nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindert, hat
die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzuleh
nen oder die bereits erfolgte Anerkennung bis zur erfolg
reichen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
auszusetzen.
(2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerken
nung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, ein
schließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Ver
treter, gegen andere nach dieser Verordnung oder
unionsrechtlich geregelte im jeweils im Zusammen
hang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mittei
lungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.
(3) Die Landesstelle hat einen Antrag auf Genehmi
gung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe
abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisa
tion, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen
Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle
verhindert und dadurch eine Kontrolle eines bestimm
ten Förderzeitraums nicht möglich ist. Bereits kontrol
lierte Teile eines operationellen Programms oder eines
Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt.
(4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf
Genehmigung eines operationellen Programms oder
einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte
Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder
oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach die
ser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und im
jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines
operationellen Programms oder des Beihilfeantrags
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 38
Muster und Formulare
Für alle Anträge und Meldungen können die Landes
stellen schriftliche oder elektronische Muster bekannt
geben oder schriftliche oder elektronische Formulare
bereithalten. Sofern die Landesstellen Muster bekannt
geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu ver
wenden.
§ 39
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Beantragung eines operationellen
Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur
Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermit
telt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage
des Marktorganisationsgesetzes.
§ 40
Übergangsbestimmungen
Für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine
anerkannte Vereinigung im Obst- und Gemüsesektor,
deren operationelles Programm nach Artikel 5 Absatz 6
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 unter den
nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden
Bedingungen bis zu ihrem Ende weiterlaufen, gilt die
Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungs
verordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561),
die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. Au
gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis
zum Laufzeitende des jeweiligen operationellen Pro
gramms nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Ver
ordnung (EU) 2021/2117 weiter.
1210
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
nehmens, des obersten Mutterunternehmens
und der Tochterunternehmen,
Artikel 2
Änderung des
Marktorganisationsgesetzes
Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017
(BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 11a des Ge
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
13. Steuernummer, zuständiges Finanzamt, Identi
fikationsmerkmal gemäß § 139a der Abgaben
ordnung, auch des Mutterunternehmens, des
obersten Mutterunternehmens und der Toch
terunternehmen,".
1. Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. Name und Vorname oder Name des Unterneh
mens, auch des Mutterunternehmens, des
obersten Mutterunternehmens und der Tochter
unternehmen,".
2. Abschnitt II Nummer 12 und 13 wird wie folgt ge
fasst:
,,12. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Ver
brauchssteuernummer), auch des Mutterunter
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Obst-Gemüse-Erzeuger
organisationendurchführungsverordnung vom 25. Sep
tember 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Arti
kel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir