Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 28 vom 28.07.2022  - Seite 1325 bis 1352 - Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1325 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften Vom 20. Juli 2022 Abschnitt 2 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen Artikel 1 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Arti kel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § § § § § § § 16 17 18 19 20 21 22 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § § § 1 2 2a § 3 Zweck und Ziel des Gesetzes Anwendungsbereich Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotster mine Begriffsbestimmungen Teil 2 Fachplanung und zentrale Voruntersuchung Abschnitt 1 Flächenentwicklungsplan § § § 4 5 6 § 7 § 8 Zweck des Flächenentwicklungsplans Gegenstand des Flächenentwicklungsplans Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan Änderung und Fortschreibung des Flächenentwick lungsplans § 23 § 24 § 25 Bekanntmachung der Ausschreibungen Anforderungen an Gebote Sicherheit Höchstwert Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert Dynamisches Gebotsverfahren Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebots verfahrens Zweite Gebotskomponente Rechtsfolgen des Zuschlags Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu schlag Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte § § § § § 26 27 28 29 30 § § § § § § § § 31 32 33 34 35 36 37 38 Abschnitt 2 Ausschreibungen für bestehende Projekte Ausschreibungsvolumen Planung der Offshore-Anbindungsleitungen Bekanntmachung der Ausschreibungen Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschrei bungen für bestehende Projekte Anforderungen an Gebote Sicherheit Höchstwert Zuschlagsverfahren Flächenbezug des Zuschlags Zuschlagswert und anzulegender Wert Rechtsfolgen des Zuschlags Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu schlag Zentrale Voruntersuchung von Flächen Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen Gegenstand und Umfang der zentralen Vorunter suchung von Flächen § 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersu chungen von zentral voruntersuchten Flächen § 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersu chungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen § 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen § 12 Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flä chen § 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungs leitungen Abschnitt 4 § 9 § 10 Teil 3 (weggefallen) Unterabschnitt 1 (weggefallen) § § § § § § § 39 40 41 42 43 44 45 Ausschreibungen Unterabschnitt 2 Abschnitt 1 (weggefallen) Allgemeine Bestimmungen § 14 Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsbe rechtigten § 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung § 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) § § § § 46 47 48 49 (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) 1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen § § § § § § § 50 51 52 53 54 55 56 Bekanntmachung der Ausschreibung Anforderungen an Gebote Sicherheit Bewertung der Gebote, Kriterien Zuschlagsverfahren Rechtsfolgen des Zuschlags Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu schlag § 81 § 82 § 83 § 84 § 85 § 86 § 87 Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur Zahlung § 57 § 58 § 59 Zweckbindung der Zahlungen Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente Stromkostensenkungskomponente § 88 § 89 § 90 § 91 Realisierungsfristen Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungs fristen Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbe schlüssen und Plangenehmigungen Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungs beschlüssen Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmi gungen Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmi gungen Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen Austausch von Windenergieanlagen auf See Nachnutzung; Verpflichtungserklärung Nutzung von Unterlagen Abschnitt 6 Abschnitt 3 Eintrittsrecht für bestehende Projekte § 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts Voraussetzungen und Reichweite des Eintritts rechts Datenüberlassung und Verzichtserklärung Ausübung des Eintrittsrechts Rechtsfolgen des Eintritts § 61 § 62 § 63 § 64 Sonstige Energiegewinnung § 92 Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder Teil 4 § 93 § 94 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie § 95 § 65 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energie gewinnung Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergie anlagen auf See Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung Geltungsbereich von Teil 4 Teil 6 Sonstige Bestimmungen Abschnitt 1 Zulassung von Einrichtungen § 66 § 67 § § § § § § § § 68 69 70 71 72 73 74 75 § 76 Planfeststellung und Plangenehmigung Verhältnis der Planfeststellung und Plangenehmi gung zu den Ausschreibungen Planfeststellungsverfahren Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung Plangenehmigung Vorläufige Anordnung Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope Veränderungssperre Sicherheitszonen Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Si cherheitszonen Rechtsbehelfe Abschnitt 2 Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § § § § 77 78 79 80 Pflichten der verantwortlichen Personen Verantwortliche Personen Überwachung der Einrichtungen Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung § 96 Verordnungsermächtigung § 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von In dustriestrompreisen § 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte § 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen § 99 Verwaltungsvollstreckung § 100 Bußgeldvorschriften § 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation § 102 Übergangsbestimmungen § 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundes netzagentur § 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie § 105 Durchführung von Terminen Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leis tung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 zu steigern." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit." 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Zuschlagsberechtigten und die Erteilung des Zuschlags für Windener gieanlagen auf See, die nach dem 31. De zember 2020 in Betrieb genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzu wenden, soweit dieses Gesetz nichts ande res regelt,". b) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,Energiege winnungsanlagen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort ,,Off shore-Anbindungsleitungen" die Wörter ,,und Leitungen oder Kabeln, die Energie oder Ener gieträger aus Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sons tigen Energiegewinnungsbereichen abführen" eingefügt und wird vor dem Wort ,,soweit" das Wort ,,jeweils" eingefügt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine 1327 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. ,,Offshore-Anbindungsleitungen" Anbindungs leitungen von den Netzverknüpfungspunkten an Land zu a) den Verknüpfungspunkten zur direkten Anbindung von Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder Umspann plattformen der Übertragungsnetzbetrei ber oder b) den Umspannanlagen der Betreiber von Windenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich der land- und seeseitig erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und ausschließlich der Errichtung und dem Be trieb der Anbindungsleitungen im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt schaftsgesetzes dienen,". b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. ,,Testfelder" Bereiche in der ausschließli chen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang Pilotwindenergieanlagen auf See, Wind energieanlagen auf See oder sonstige Ener giegewinnungsanlagen, die an das Netz angeschlossen werden und bei denen Inno vationen erprobt werden sollen, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden wer den sollen,". (1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 be trägt c) In Nummer 11 wird das Wort ,,und" am Ende gestrichen. 1. in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt, d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt: 2. in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 3 000 und 5 000 Megawatt und ,,12. ,,zentral voruntersuchte Flächen" Flächen, für die eine zentrale Voruntersuchung nach Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Vorun tersuchung zuständige Stelle vor dem Aus schreibungstermin durchgeführt wurde, und". 3. ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt. Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Ver teilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5. (2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommen den Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Mega watt erlauben. (3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Au gust entsprechend den Festlegungen des Flächen entwicklungsplans und mit der in der Eignungs feststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben. (4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flä chenentwicklungsplans ausgeschrieben." e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13. 6. In der Überschrift des Teils 2 wird nach dem Wort ,,und" das Wort ,,zentrale" eingefügt. 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,die bis zum Jahr 2030 installierte Leistung 20 Giga watt überschreiten darf" durch die Wörter ,,alle Ausbauziele überschritten werden dürfen" er setzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Flächenentwicklungsplan kann Festlegun gen nach Satz 1 auch für Leitungen oder Kabel treffen, die Energie oder Energieträger aus Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Ener giegewinnungsbereichen abführen." 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,bis mindestens zum Jahr 2030" ge strichen. bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern ,,Teil 3 Abschnitt 2" die Angabe ,,und 5" eingefügt und werden nach dem Komma am Ende die Wörter ,,sowie die Festlegung, ob die Fläche zentral voruntersucht werden soll," einge fügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,für den Zeitraum ab dem Jahr 2021" gestrichen. bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,See" die Wörter ,,, Windenergie anlagen auf See oder sonstige Energiege winnungsanlagen" eingefügt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 70 Ab satz 2" durch die Angabe ,,§ 95 Absatz 2" ersetzt. c) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Ge bieten festlegen und räumliche sowie techni sche Vorgaben für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, für Leitungen oder Kabel, die Energie oder Energie träger aus diesen abführen, und für deren jewei lige Nebenanlagen machen. Eine Ausweisung von Leitungen oder Kabeln nach Satz 1 in Tras sen oder Trassenkorridoren für Offshore-Anbin dungsleitungen ist nicht zulässig." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Nummer 3 bis 6 wird durch die fol genden Nummern 3 bis 5 ersetzt: ,,3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, 4. sie die Sicherheit der Landes- und Bünd nisverteidigung beeinträchtigen oder 5. das Gebiet, die Fläche oder der sonstige Energiegewinnungsbereich nicht mit dem Schutzzweck einer nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzgebietsverordnung vereinbar sind; dabei sind Festlegungen zulässig, wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bun desnaturschutzgesetzes nicht zu erheb lichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck der jeweiligen Schutzge bietsverordnung maßgeblichen Be standteile des Gebietes führen können oder wenn sie die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnatur schutzgesetzes erfüllen." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei der Abwägung ist das überragende öf fentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und OffshoreAnbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Ab satz 3 zu berücksichtigen." cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist bei der Festlegung des Untersuchungsrah mens im Rahmen der Strategischen Um weltprüfung zu bestimmen, auf welcher Stufe des mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses bestimmte Umwelt auswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen sind. Dabei sind Art und Umfang der Um weltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Flächenentwicklungsplans zu berück sichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätz liche oder andere erhebliche Umweltauswir kungen sowie auf erforderliche Aktualisie rungen und Vertiefungen zu beschränken." e) Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: ,,3. die räumliche Nähe zur Küste und 4. die voraussichtlich zu installierende Leis tung auf einer Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der Fläche für eine kos teneffiziente Stromerzeugung." f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben des § 2a eingehalten werden, wobei Abwei chungen zulässig sind, solange die Ausbau ziele nach § 1 Absatz 2 erreicht werden." bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 81" ersetzt. g) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Eine Festlegung von Gebieten oder Flä chen in einem nach § 57 des Bundesnatur schutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet darf erst erfolgen, wenn die Ziele nach § 1 Ab satz 2 Satz 1 ohne diese Gebiete oder Flächen nicht erreicht werden können." 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1" durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe ,,§ 73 Num mer 1" durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" er setzt. c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1" durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird vor dem Wort ,,Vorunter suchung" das Wort ,,zentralen" eingefügt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 73 Nummer 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 98 Nummer 1 und 2" ersetzt. bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er setzt: ,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur auf einzelne Verfahrens schritte verzichten, wenn von deren Durch führung keine wesentlichen Erkenntnisse für die Änderung oder Fortschreibung zu erwar ten sind, oder bei einer nur geringfügigen Änderung oder Fortschreibung des Flächen entwicklungsplans. Die Beteiligung der be troffenen Behörden und der Öffentlichkeit kann in diesen Fällen schriftlich oder elek tronisch erfolgen; die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits prüfung bleiben unberührt." 11. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen". 12. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,der" das Wort ,,zentralen" eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die zentrale Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächen entwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral vor untersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 1. den Bietern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestim mung des Gebots nach § 51 ermöglichen, und 2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um das anschließende Plangeneh migungsverfahren nach Teil 4 in der aus schließlichen Wirtschaftszone oder das Ge nehmigungsverfahren nach dem Bundes-Im missionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergie anlagen auf See auf diesen Flächen zu be schleunigen." c) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,,ist" das Wort ,,zentral" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern ,,Vorunter suchung von Flächen" das Wort ,,zentrale" eingefügt und die Angabe ,,§ 19" durch die Angabe ,,§ 50" ersetzt. 1329 ,,oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2 Satz 1" eingefügt. 13. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,der" das Wort ,,zentralen" eingefügt. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Fläche" die Wörter ,,für die Aus schreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5" ein gefügt. bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,Planfeststel lungsverfahren" durch das Wort ,,Plange nehmigungsverfahren" und die Angabe ,,§ 45" durch die Angabe ,,§ 66" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. dd) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. die Untersuchungen zur Schifffahrt durchgeführt und dokumentiert, die er forderlich sind, um Gefahren für die Si cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See zu identifizieren." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An gabe ,,Abschnitt 2" durch die Angabe ,,Ab schnitt 5" ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör ter ,,nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Plan feststellung" durch die Wörter ,,nach § 69 Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung" ersetzt. d) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 17" durch die Angabe ,,§ 2a Absatz 3" ersetzt. 14. § 10a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,von zentral voruntersuchten Flächen" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 46 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 67 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern ,,nach Nummer 2 für die" das Wort ,,zentrale" und nach den Wörtern ,,für die Ausschreibung erforderlichen" das Wort ,,zentralen" einge fügt. c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 19" durch die Angabe ,,§ 50" ersetzt. 15. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt: ,,§ 10b bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 19" durch die Angabe ,,§ 50" ersetzt und vor dem Wort ,,Voruntersuchung" das Wort ,,zentrale" ein gefügt. Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen cc) In Satz 3 wird vor dem Wort ,,Voruntersu chung" das Wort ,,zentrale" und werden vor den Wörtern ,,begonnen werden" die Wörter (1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Un 1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 tersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zen tral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzun gen unterstellt wird, dass eine zentrale Vorunter suchung auch auf den Flächen nach Satz 1 statt findet. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy drographie erlässt den feststellenden Verwaltungs akt nach § 10a Absatz 4 spätestens drei Monate vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Flä che nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann in nerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Aus schreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro graphie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsun terlagen veröffentlicht, sofern die Rechteeinräu mung nach Satz 2 wirksam erfolgt ist. (3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 erfüllen, zu übermitteln. Der bezuschlagte Bieter hat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen unverzüglich die durch den Verwal tungsakt festgestellten notwendigen Kosten an den Inhaber des Projekts zu erstatten." 16. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,die" das Wort ,,zentrale" eingefügt. b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. aa) In Satz 1 wird vor dem Wort ,,Voruntersu chung" das Wort ,,zentrale" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern ,,Vorunter suchung der Fläche" das Wort ,,zentrale" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Abschnitt 2" durch die Angabe ,,Abschnitt 5" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zugleich wird in der Rechtsverordnung ent sprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist." cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. dd) In dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klima schutz" ersetzt. ee) In dem neuen Satz 6 wird das Wort ,,Ener gie" durch das Wort ,,Klimaschutz" und die Angabe ,,Satz 3 Nummer 1" durch die An gabe ,,Satz 5 Nummer 1" ersetzt. ff) In dem neuen Satz 7 wird das Wort ,,Ener gie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt. gg) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe ,,§ 73" durch die Angabe ,,§ 98" ersetzt. f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,Abschnitt 2" durch die Angabe ,,Abschnitt 5" und die Angabe ,,§ 73" durch die Angabe ,,§ 98" ersetzt. g) In Absatz 7 Satz 1 wird vor den Wörtern ,,Vor untersuchung nach" das Wort ,,zentrale" und vor den Wörtern ,,Voruntersuchung und" das Wort ,,zentralen" eingefügt. 18. In § 13 werden die Wörter ,,als geeignet festgestell ten" durch das Wort ,,ausgeschriebenen" ersetzt. 19. § 14 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird vor dem Wort ,,Vorunter suchung" das Wort ,,zentrale" eingefügt. a) In der Überschrift werden die Wörter ,,der Marktprämie" durch die Wörter ,,des Zuschlags berechtigten" ersetzt. cc) In Satz 3 wird vor dem Wort ,,Vorunter suchung" das Wort ,,zentrale" eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: dd) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 2" durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 2" ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 17. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,zur" das Wort ,,zentralen" eingefügt. b) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,zur" das Wort ,,zentralen" eingefügt und die Angabe ,,§ 73" durch die Angabe ,,§ 98" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird vor dem Wort ,,Vorunter suchung" das Wort ,,zentralen" eingefügt. bb) In Satz 7 wird die Angabe ,,§ 73" durch die Angabe ,,§ 98" ersetzt. ,,(1) Betreiber, die Windenergieanlagen auf See nach dem 31. Dezember 2020 in der aus schließlichen Wirtschaftszone und im Küsten meer in Betrieb nehmen, haben für den Strom, der in diesen Anlagen erzeugt wird, einen An spruch nach § 19 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes nur, solange und soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches gilt für einen Zuschlag nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020." c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt: ,,(2) Für Windenergieanlagen auf See ermit telt und bezuschlagt die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle ab dem Jahr 2023 auf Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1. zentral voruntersuchten Flächen durch Aus schreibungen nach Abschnitt 5 den Zu schlagsberechtigten oder 2. nicht zentral voruntersuchten Flächen durch Ausschreibungen nach Abschnitt 2 den Zu schlagsberechtigten und den anzulegenden Wert nach § 22 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes. Die Zuordnung der Flächen für die Verteilung auf die Ausschreibungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmt sich nach Maßgabe des Flä chenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorga ben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 kein Bieter ein wirksames Gebot ab gegeben hat, wird die entsprechende Fläche nach den Vorgaben des jeweils anderen Ab schnitts nach Satz 1 Nummer 1 und 2 im nächs ten Gebotstermin erneut ausgeschrieben. Im Falle eines Wechsels des Zuschlagsverfahrens nach Satz 4 sind die Regelungen nach Teil 4 im Übrigen unverändert auf die jeweilige Fläche anzuwenden. (3) Die Bundesnetzagentur kann Ausschrei bungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wahrnehmen lassen. In die sen Fällen nimmt das Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie die Aufgaben der für die Ausschreibung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Auf gabenwahrnehmung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 98 Nummer 2 bekannt. (4) Sofern bis zum Zeitpunkt der Bekanntma chung der Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach § 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbin dungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen, oder die auflösende Bedingung nach § 20 Ab satz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 einge treten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach gegenseitiger Abstimmung das Ausschrei bungsvolumen erhöhen, wenn und soweit die Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 andernfalls gefährdet ist. Dies ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die zentrale Voruntersu chung der Flächen, die nach dem Flächenent wicklungsplan in dem Kalenderjahr zur Aus schreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig ab geschlossen ist. Bei der Auswahl der Flächen, die nach diesem Absatz ausnahmsweise abwei chend vom Flächenentwicklungsplan zur Aus schreibung kommen, sind zu beachten 1. die übrigen Festlegungen im Flächenent wicklungsplan sowie 2. die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4. 1331 Wird das Ausschreibungsvolumen nach diesem Absatz angepasst, so muss der Flächenent wicklungsplan nach § 8 geändert oder fortge schrieben werden, wenn er andernfalls in den Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr eingehalten werden könnte." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und die Wörter ,,von Absatz 1" werden durch die Wörter ,,von den Absätzen 1 und 2" ersetzt. 20. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung Sofern die Netzanbindungskapazität einer Off shore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netz anbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbin dungsleitung verbleibende Netzanbindungskapa zität den an die Offshore-Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesag ten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätz lichen Nutzung zuweisen, sofern 1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundes netzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten ungenutzt wäre und 2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Off shore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzan bindungskapazität betroffen sind. Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätes tens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See fest gelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller Betreiber der angeschlossenen Windenergieanla gen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abwei chende Verteilung der Kapazität auf die ange schlossenen Windenergieanlagen auf See vorneh men. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abwei chende Verteilung vornehmen, wenn dies aus tech nischen Gründen erforderlich ist." 21. § 15 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt: ,,Hierbei tritt für die Ausschreibungen nach Ab schnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die Stelle der Bundesnetzagentur." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die für die Ausschreibung zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgeset zes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine Bezuschlagung oder der Betrieb der gebots 1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 gegenständlichen Anlage die öffentliche Ord nung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation ste hen unionsansässigen Bietern gleich. Ein Bieter hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Satz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfel dern. § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anzuwenden." 22. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 2 werden nach dem Wort ,,für" die Wörter ,,nicht zentral" ein gefügt. 23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben. 24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,vier" und die Angabe ,,§ 73 Nummer 2" durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 2" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Gebotstermin, 1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie und die Bundes netzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist, 3. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit höchstens zwei Nachkommastellen, 4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot abgegeben wird, und 5. einen Nachweis, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolu mens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Strom lieferverträge mit einem oder mehreren Unter nehmen vermarktet wird; der Nachweis wird erbracht durch eine oder mehrere beidseitige unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzu schließen. (2) Ein Gebot kann nur auf eine von der Bundes netzagentur ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben." 2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschrie bener Fläche nach § 2a, 26. Der bisherige § 21 wird § 18 und wird wie folgt geändert: 3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen, a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter ,,200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung" werden durch die Wörter ,,100 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maß gabe des Absatzes 2 zu hinterlegen" ersetzt. 4. für jede Fläche die Bezeichnung der Off shore-Anbindungsleitung und das Kalender jahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num mer 4, in dem die Offshore-Anbindungs leitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerpark verkabelung der bezuschlagten Windenergie anlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll, 5. den Höchstwert nach § 19, 6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuer bare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetz agentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben, 7. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Ge botsabgabe und das jeweilige Zuschlagsver fahren betreffen, 8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und 9. die Regeln für die Durchführung eines dyna mischen Gebotsverfahrens nach § 22 Ab satz 1." 25. Der bisherige § 20 wird § 17 und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten: b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange fügt: ,,(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezu schlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der ver bleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinter legen. (3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicher heit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden." 27. Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der §§ 1 und 2 Absatz 4" durch die Angabe ,,des § 1" ersetzt. 28. Der bisherige § 23 wird § 20 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder aus geschriebenen Fläche dem Gebot mit dem nied Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 rigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Be dingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Ge setzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. (2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots. (3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Ge bote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetz agentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach § 21 durch." 29. Der bisherige § 23a wird § 21 und wie folgt gefasst: ,,§ 21 Dynamisches Gebotsverfahren (1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Ge bote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetz agentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsver fahren durch (dynamisches Gebotsverfahren). (2) Teilnahmeberechtigt sind alle Bieter, die für diese Fläche ein Gebot mit dem Gebotswert 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben haben. Nachdem feststeht, dass für eine Fläche ein dynamisches Gebotsverfahren durchzuführen ist, informiert die Bundesnetzagentur unverzüglich alle teilnahmebe rechtigten Bieter über ihre Berechtigung zur Teil nahme an dem dynamischen Gebotsverfahren und über die Anzahl der anderen teilnahmeberechtigten Bieter. (3) Das dynamische Gebotsverfahren besteht regelmäßig aus mehreren Gebotsrunden mit an steigenden Gebotsstufen, in denen die teilnehmen den Bieter Gebote über ihre Bereitschaft zur Zah lung einer zweiten Gebotskomponente abgeben. Die zweite Gebotskomponente wird in Euro pro Megawatt des Ausschreibungsvolumens der aus geschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die bevorstehende Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die Höhe der Gebotsstufe sowie über die Anzahl der teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetz agentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2 nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung be stimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde und informiert die teilnahmeberechtigten Bieter über die Bestimmung. (4) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen, müssen die Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmen, indem sie ein Gebot zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente in Höhe der Gebotsstufe abgeben. Die Gebotsab gabe erfolgt verdeckt. Alle abgegebenen Gebote sind bindend. Stimmen mehrere Bieter der Gebots stufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde, an der nur diese Bieter teilnehmen. Die Bundesnetzagen 1333 tur führt das dynamische Gebotsverfahren so lange fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt. (5) Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der Gebotsabgabefrist nur ein Bieter der Gebotsstufe zu, endet das dynamische Gebotsverfahren. Die Bundesnetzagentur erteilt dem Gebot in Höhe der Gebotsstufe den Zuschlag. (6) Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe zuzustimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot abzugeben, des sen zweite Gebotskomponente niedriger als die Gebotsstufe, jedoch höher als die Gebotsstufen der vorherigen Gebotsrunden ist (Zwischenrun den-Gebot). Stimmt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die Bundes netzagentur dem Zwischenrunden-Gebot mit der höchsten zweiten Gebotskomponente den Zu schlag. Geben mehrere Bieter ZwischenrundenGebote mit gleich hohen zweiten Gebotskompo nenten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Ge bot ab, so entscheidet das Los darüber, welches Gebot den Zuschlag erhält. In dem Fall, in dem in einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot in nerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die Bundesnetzagentur zwischen den letzten Geboten, die diese Bieter abgegeben haben. (7) Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Ab satz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde. § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden." 30. Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 ein gefügt: ,,§ 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die näheren Regeln für die Durchführung des dynami schen Gebotsverfahrens und macht diese nach § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müs sen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungs frei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetz agentur kann das dynamische Gebotsverfahren elektronisch durchführen. (2) Die Bundesnetzagentur bestimmt die Zeit spanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer Gebotsrunde ein Gebot abgeben können (Gebots abgabefrist). Die Bestimmung kann vor Bekannt gabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebots runde erfolgen. Haben alle teilnahmeberechtigten Bieter der aktuellen Gebotsstufe bereits vor Ablauf der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwi schenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1 abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundes netzagentur beendet werden. (3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die be vorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation. 1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 § 23 Zweite Gebotskomponente (1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynami schen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente nach Maßgabe der folgenden Ziffern: 1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Ge samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbin dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend, 2. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Ge samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundes haushalt; für Mittelverwendung und Zahlungs weise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend, und 3. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Ge samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend. Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend. (2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Ge botskomponente des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebe nen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert wird." 31. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: min nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Ener giewirtschaftsgesetzes." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 48 Ab satz 7" durch die Angabe ,,§ 69 Absatz 7" er setzt. 32. In § 25 wird die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 20 oder § 21" ersetzt. 33. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 2" durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 2" ersetzt. b) In Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter ,,§ 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7" durch die Wörter ,,§ 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 34. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 60 Absatz 3" durch die Angabe ,,§ 82 Absatz 3" ersetzt. 35. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 81" ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden je weils die Wörter ,,§ 17d Absatz 2 Satz 9" durch die Wörter ,,§ 17d Absatz 2 Satz 8" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 48 Ab satz 7" durch die Angabe ,,§ 69 Absatz 7" er setzt. 36. Nach § 38 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5 eingefügt: ,,Abschnitt 4 ,,(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter (weggefallen) 1. das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der je weiligen Fläche, Unterabschnitt 1 2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der je weiligen Fläche, solange und soweit die wei teren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset zes erfüllt sind, und 3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge Anspruch auf a) den Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem ver bindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirt schaftsgesetzes und b) eine zugewiesene Netzanbindungskapazi tät auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungster (weggefallen) § 39 (weggefallen) § 40 (weggefallen) § 41 (weggefallen) § 42 (weggefallen) § 43 (weggefallen) § 44 (weggefallen) § 45 (weggefallen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1335 Unterabschnitt 2 § 51 (weggefallen) Anforderungen an Gebote § 46 (1) Gebote müssen die folgenden Angaben ent halten: (weggefallen) § 47 (weggefallen) § 48 (weggefallen) 1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie und die Bundes netzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist, Abschnitt 5 3. den Gebotswert in Euro ohne Nachkomma stelle; § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerba re-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe an zuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf, Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen 4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot abgegeben wird, und § 49 (weggefallen) Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen § 50 Bekanntmachung der Ausschreibung Die zuständige Stelle macht die Ausschreibun gen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindes tens folgende Angaben enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebe ner Fläche nach § 2a, 3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen, 4. für jede Fläche die Bezeichnung der OffshoreAnbindungsleitung und das Kalenderjahr ein schließlich des Quartals im jeweiligen Kalender jahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabel einzug der Innerparkverkabelung der bezu schlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll, 5. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuer bare-Energien-Gesetzes von der zuständigen Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen For matvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschrei bung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur, 6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung, 7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen und 8. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flä chen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen. 5. die Projektbeschreibung nach Absatz 3. (2) Ein Gebot kann nur auf eine von der zustän digen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. Im Falle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote num merieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. (3) Die Projektbeschreibung nach Absatz 1 Nummer 5 muss mindestens folgende nachvoll ziehbare und belegte Angaben enthalten: 1. das Verhältnis des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuer bare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombe darf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeck ten Gesamtenergiebedarf des Herstellungspro zesses für die Windenergieanlagen auf See, 2. den Umfang der Lieferung von auf der ausge schriebenen Fläche erzeugter Energie, der durch eine oder mehrere beidseitige unterzeich nete Erklärungen mit einem anderen Unterneh men, künftig einen Liefervertrag abzuschließen, nachgewiesen wird, 3. den Anteil der Anlagen bezogen auf die Ge samtanzahl der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung gegründet werden noch durch Schwergewichtsgründungen, 4. das Verhältnis der Auszubildenden zu den sozi alversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeit punkt der Gebotsabgabe. Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen des Ab schnitts 5 für Ausschreibungen für zentral vorun tersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle kann für die vom Bieter einzureichende Projekt beschreibung zu verwendende interoperable Da tenformate vorgeben. 1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 § 52 Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu run den.1 Sicherheit (1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Er neuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen. (3) Der Beitrag zur Dekarbonisierung des Aus baus der Windenergie auf See nach Absatz 1 Num mer 2 wird anhand des Verhältnisses des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Ener gien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzie rungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamt strombedarf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuer bare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungs prozesses für die Windenergieanlagen auf See be wertet. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungs punkten für ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien im Herstellungsprozess nachweist. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für Grünen Wasserstoff erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an Grünem Wasserstoff im Herstel lungsprozess nachweist. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-EnergienGesetzes werden für den Anteil des Grünen Was serstoffs keine Punkte vergeben. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quo tienten ihrer jeweiligen Einsatzquote zur Einsatz quote des Gebots mit der höchsten Einsatzquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.2 Bei der Berechnung der jewei ligen Einsatzquote ist auf den Herstellungsprozess beim Hersteller ab Lieferung der Rohstoffe und Rohmaterialien bis zur transportfertigen Fertigstel lung der Bestandteile der Windenergieanlagen ab zustellen. Die Verwendung ungeförderten Stroms aus erneuerbaren Energien wird gemäß § 32 Num mer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgeset zes nachgewiesen. Die Verwendung Grünen Was serstoffs wird gemäß der Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nachgewiesen. (2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetz agentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ertei lung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamt summe nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. (3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden. § 53 Bewertung der Gebote, Kriterien (1) Die zuständige Stelle bewertet die nicht nach § 33 oder § 34 des Erneuerbare-Energien-Geset zes ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien: 1. Höhe des Gebotswerts, 2. Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See, 3. Umfang der Lieferung von auf der ausgeschrie benen Fläche erzeugter Energie, die Gegen stand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, 4. mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundene Schallbelastung und Versiegelung des Meeresbodens und 5. Beitrag zur Fachkräftesicherung. Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punk ten bewertet (Bewertungspunkte). Der zuständigen Stelle wird bei der Bewertung der Gebote ein Beur teilungsspielraum eingeräumt. Die zuständige Stelle kann vor Erteilung des Zuschlags Fragen an den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen beantworten. Die zuständige Stelle kann eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort auf wendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausrei chend beantwortete Fragen können dazu führen, dass die zuständige Stelle weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend beurteilt werden kann. (2) Für das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 erhält das Gebot mit dem höchsten Gebots wert die maximale Punktzahl von 60 Bewertungs punkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich jeweils aus dem Anteil des abgege benen Gebotswerts an dem höchsten Gebotswert, multipliziert mit der maximalen Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. Bei der Berechnung ist nach (4) Der Umfang der Lieferung von auf der aus geschriebenen Fläche erzeugter Energie nach Ab satz 1 Satz 1 Nummer 3 wird anhand des Anteils der gesamten voraussichtlich zu liefernden Ener giemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstrom erzeugung bewertet. Die Berechnung der Gesamt stromerzeugung erfolgt durch Multiplikation der voraussichtlich zu installierenden Leistung von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche mit mittleren Volllaststunden in Höhe von 3 500 Stunden pro Jahr über eine Betriebsdauer von 25 Jahren. Die Berechnung der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge erfolgt über die Multiplikation der jährlichen zu liefernden Strommenge mit der jeweiligen Vertragslaufzeit in Jahren. Zur Bewertung des Anteils der zu liefern 1 2 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert. Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 den Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung wird der Quotient aus der gesamten voraussicht lich zu liefernden Energiemenge und der Gesamt stromerzeugung in Prozent gebildet. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält dabei das Gebot, dessen Liefervertrag den höchsten Anteil der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung umfasst. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der zu liefern den Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung zum Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstrom erzeugung, multipliziert mit der maximalen Punkt zahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.3 (5) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Num mer 4 erfolgt anhand der mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundenen Schallbelas tung und der Versiegelung des Meeresbodens. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtan zahl der Anlagen den höchsten Anteil von Anlagen enthält, die weder durch den Einsatz von Impuls rammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden, zu dem Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgrün dungen gegründet werden, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu run den.4 (6) Der Beitrag zur Fachkräftesicherung nach Absatz 1 Nummer 5 wird anhand des Verhältnisses der Auszubildenden zu den sozialversicherungs pflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebots abgabe bewertet. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das be zogen auf die Gesamtzahl der sozialversicherungs pflichtig Beschäftigten den höchsten Anteil an Auszubildenden hat. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Auszubildendenquote zur Auszubilden denquote des Gebots mit der höchsten Auszubil dendenquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Num mer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.5 Bei der Berechnung der Auszubildenden und der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist auf den Bieter, mit dem Bieter verbundene Unterneh men und die Unternehmen, die für den Bieter die 3 4 5 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert. Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert. Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert. 1337 Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen, abzustellen. Der Bieter hat die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch eine Eigenerklärung zu versichern. Auszubildende werden auf Anforderung über die Vorlage eines anonymisierten Ausbildungsvertrags oder auf ver gleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen. So zialversicherungspflichtig Beschäftigte werden auf Anforderung über die Vorlage von anonymisierten Arbeitsverträgen oder auf vergleichbar rechtssi chere Weise nachgewiesen. § 54 Zuschlagsverfahren (1) Die zuständige Stelle führt bei jeder Aus schreibung das folgende Verfahren durch: 1. sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Ge bote nach dem Gebotstermin, 2. sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51, 3. sie bewertet die Gebote nach § 53, 4. sie sortiert die Gebote entsprechend der er reichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in abstei gender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl, und 5. sie erteilt spätestens vier Monate nach dem Ge botstermin für die jeweilige Fläche dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl den Zu schlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflö senden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterle gung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2. (2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten ha ben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine höhere Zahlung zu bieten. Werden erneut mehrere gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige Stelle erneut nach Satz 2 vor. (3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittelten Angaben und Nach weise sowie für das Gebot mit der höchsten Be wertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag. § 55 Rechtsfolgen des Zuschlags (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54 hat der bezuschlagte Bieter 1. das ausschließliche Recht zur Durchführung ei nes Plangenehmigungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jewei ligen Fläche, wobei die Informationen und die Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen, 1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge Anspruch auf a) den Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flä chenentwicklungsplan festgelegte OffshoreAnbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und b) eine zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan fest gelegten Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirt schaftsgesetzes. (2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezu schlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot, die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten, beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden Bescheid. In diesem Fall hat der bezuschlagte Bie ter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leisten den Sicherheit zu zahlen. (3) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte be gründet für die Zeit nach dem Ende der Befristung der Plangenehmigung. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungs plans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden. (4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit den folgenden Angaben auf seiner Internetseite be kannt: 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und 2. den Namen der jeweils bezuschlagten Bieter mit Angabe der bezuschlagten Fläche. Der Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt gegeben anzusehen. (5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter, denen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung. (6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfah rens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent sprechend anzuwenden. § 83a Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Stelle einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgege benen Ausschreibungsvolumens erteilt. § 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat. Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur Zahlung § 57 Zweckbindung der Zahlungen Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden an teilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließ lich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Sen kung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet. § 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente (1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnatur schutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirt schaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bun desnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. (2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikom ponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem be troffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bun desministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewirtschaftet. § 59 Stromkostensenkungskomponente (1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbin dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kos ten verwendet, die in den Ausgleich nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen. (2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, be ginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4." 37. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6. 38. Der bisherige § 39 wird § 60 und wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1339 a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Abschnitt 2" durch die Angabe ,,Abschnitt 5" ersetzt und wird die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 54" ersetzt. 1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschafts zone der Bundesrepublik Deutschland liegen oder b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 19" durch die Angabe ,,§ 50" ersetzt und wird vor dem Wort ,,voruntersuchte" das Wort ,,zentral" einge fügt. 2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Un ternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bun desgebiet liegt." 39. Der bisherige § 40 wird § 61, in Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird die Angabe ,,§ 41" jeweils durch die Angabe ,,§ 62" ersetzt und in Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe ,,Abschnitt 2" durch die Angabe ,,Abschnitt 5" ersetzt. 45. Der bisherige § 45 wird § 66 und wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,und Plan genehmigung" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 41. Der bisherige § 42 wird § 63 und in Absatz 1 wer den die Wörter ,,zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche folgt," durch die Wörter ,,vier Wochen nach Be kanntmachung der Zuschläge in der Ausschrei bung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintritts recht betroffene voruntersuchte Fläche" ersetzt und wird die Angabe ,,§ 21" durch die Angabe ,,§ 52" ersetzt. ,,(1) Die Errichtung und der Betrieb von Ein richtungen bedürfen der Planfeststellung. Ab weichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errich tung und der Betrieb von Einrichtungen auf zen tral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 ent sprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sons tigen Energiegewinnungsanlagen, der Plange nehmigung." 42. Der bisherige § 43 wird § 64 und wird wie folgt geändert: 46. Der bisherige § 46 wird § 67 und wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe ,,§ 40 Absatz 1" wird durch die Angabe ,,§ 61 Ab satz 1", die Angabe ,,§ 42" durch die Angabe ,,§ 63" und die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 54" ersetzt und nach dem Wort ,,betroffene" wird das Wort ,,zentral" eingefügt. a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Plan feststellung" die Wörter ,,und der Plangenehmi gung" eingefügt. 40. Der bisherige § 41 wird § 62. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Der Übergang des Zuschlags auf den In haber des bestehenden Projekts nach Absatz 1 erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Der Übergang des Zuschlags erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Num mer 2 bis 5. Der Inhaber des bestehenden Pro jekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot ge bunden." 43. In der Überschrift des Teils 4 werden die Wörter ,,des Stroms" durch die Wörter ,,der Energie" er setzt. 44. Der bisherige § 44 wird § 65 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzu wenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, sons tigen Energiegewinnungsanlagen sowie OffshoreAnbindungsleitungen, Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträ gern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen jeweils ein schließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und so weit b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Planfeststellungsverfahrens" die Wörter ,,oder Plangenehmigungsverfahrens" eingefügt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Die Planfeststel lungsbehörde" durch die Wörter ,,Das Bundes amt für Seeschifffahrt und Hydrographie" er setzt. d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Die Plan feststellungsbehörde" durch die Wörter ,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Plan feststellungsbehörde" durch die Wörter ,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie" ersetzt. f) In Absatz 6 werden die Wörter ,,§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter ,,§§ 20, 21, 34 oder 54", die Angabe ,,§ 67a" durch die Angabe ,,§ 92" und die Angabe ,,§ 66 Absatz 2" durch die An gabe ,,§ 90 Absatz 2" ersetzt. 47. Der bisherige § 47 wird § 68 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Au ßerbetriebnahme, einschließlich der Beseiti gung als Grundlage für eine Entscheidung nach § 69 Absatz 2,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Planfest stellungsbehörde" durch die Wörter ,,des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro graphie" ersetzt. 1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,die Planfest stellungsbehörde" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy drographie kann ein Verlangen nach Satz 1 nur einmalig und innerhalb von sechs Wo chen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens erklären." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Planfest stellungsbehörde" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1" durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt und werden die Wörter ,,sowie durch Veröf fentlichung in zwei überregionalen Tages zeitungen" gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrens gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von dem Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie zu setzende Frist nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwal tungsverfahrensgesetzes sechs Wochen nicht überschreiten darf." d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,die Plan feststellungsbehörde" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie" ersetzt. e) Absatz 5 wird aufgehoben. f) Absatz 6 wird Absatz 5. 48. Der bisherige § 48 wird § 69 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2 und werden wie folgt gefasst: ,,(1) Der Träger des Vorhabens hat die Ver einbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils geltenden ,,Standard Konstruktion ­ Mindest anforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)" sicherzustellen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens eines akkreditierten Zertifizierers inklusive der darin referenzierten Unterlagen spätestens zwölf Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu erbringen und beim Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie zur Plausibilisie rung einzureichen. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann, unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans, im Planfeststel lungsbeschluss oder in der Plangenehmigung zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens sowie eines Be triebs der Windenergieanlagen auf See, der eine effektive Nutzung und Auslastung der zugewie senen Netzanbindungskapazität gewährleistet, Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen. Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine angemessene Frist für den Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens setzen." c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geän dert: aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er setzt: ,,Der Plan darf nur festgestellt und die Plan genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere a) eine Verschmutzung der Meeresum welt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkom mens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und b) kein nachgewiesenes signifikant er höhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen besteht, das nicht durch Schutzmaßnahmen gemindert werden kann, und 2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver kehrs nicht beeinträchtigt wird, 3. die Sicherheit der Landes- und Bündnis verteidigung nicht beeinträchtigt wird, 4. der Plan oder die Plangenehmigung mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist, 5. der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Kabel-, Off shore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist, 6. der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Um spannanlagen vereinbar ist, 7. die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan oder die Plangenehmigung auf Windenergieanlagen auf See oder auf sonstige Energiegewinnungsanlagen be zieht, und 8. andere Anforderungen nach diesem Ge setz und sonstige zwingende öffentlichrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicher heit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichti gen." bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,festgestellt" die Wör Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 ter ,,und die Plangenehmigung darf nur erteilt" eingefügt. bbb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,den §§ 20, 21, 54" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge fügt: ,,(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbe schluss für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Mona ten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antrag steller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antrag steller begründet werden." e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Planfeststellungs beschluss oder die Plangenehmigung ganz oder teilweise aufheben, wenn 1. Einrichtungen, die Gegenstand des Plan feststellungsbeschlusses oder der Plan genehmigung sind, während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr betrieben worden sind oder 2. Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1" durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt. f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Plangenehmigung" die Wörter ,,in Abweichung von § 70 auch" eingefügt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 46 Ab satz 5" durch die Angabe ,,§ 67 Absatz 5" und werden die Wörter ,,§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz" durch die Wör ter ,,§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz" ersetzt und wird nach der Angabe ,,Abschnitt 2" die Angabe ,,oder 5" einge fügt. g) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden Absatz 7 ersetzt: ,,(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Ener giegewinnung, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erfor derlichen technischen und baulichen Nebenein richtungen, werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Mo nate nach dem Eingang des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei der Bundesnetzagentur oder des Nachweises nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der SonstigeEnergiegewinnungsbereiche-Verordnung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie. Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich für 1341 sämtliche Einrichtungen nach Satz 1. Eine nach trägliche Verlängerung der Befristung um höchstens zehn Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine un mittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zu gehörigen Netzanbindung dies technisch und betrieblich ermöglicht. Bei der Entscheidung über eine nachträgliche Verlängerung der Be fristung sind Aufwendungen des Vorhaben trägers zum Repowering nach § 89 zu berück sichtigen." h) Absatz 9 wird Absatz 8. i) Die folgenden Absätze 9 bis 12 werden ange fügt: ,,(9) Der Träger des Vorhabens ist auf Auffor derung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Übersendung der Einspeise daten der errichteten und in Betrieb befindlichen Anlagen verpflichtet. Das Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie kann die techni schen Maßgaben für die Datenübermittlung vor geben. Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Daten veröffentlichen. Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umwelt informationsgesetzes entsprechend anzuwen den. (10) Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicher heit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. (11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzu wenden für Anlagen zur Übertragung von ande ren Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsan lagen, die durch Planfeststellung zugelassen werden. (12) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann einen Dritten, der als Ver waltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfah rensschritten wie 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. der Fristenkontrolle, 3. der Koordinierung von erforderlichen Sach verständigengutachten, 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 5. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, 6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und 1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 7. der organisatorischen Vorbereitung eines Er örterungstermins einschließlich der techni schen Durchführung b) Folgender Satz wird angefügt: auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftra gen. Die Entscheidung über den Planfeststel lungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie." 51. Der bisherige § 50 wird aufgehoben. 49. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt: ,,§ 70 Plangenehmigung (1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfah rensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangeneh migung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen. (2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträg lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Um weltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Off shore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwal tungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzu wenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensge setzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten kann. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy drographie soll eine Plangenehmigung in den Fäl len von § 66 Absatz 1 Satz 2 nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurech nen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy drographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der techni schen Sicherheit und Überwachung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachver ständiger bedienen. Die Kosten für einen anerkann ten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger." 50. Der bisherige § 49 wird § 71 und wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Planfeststel lungsverfahren" die Wörter ,,oder das Plange nehmigungsverfahren" eingefügt, werden die Wörter ,,die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt, wird das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt und wird die Angabe ,,§ 48 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 69 Absatz 3" ersetzt. ,,§ 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden." 52. Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope (1) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmun gen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits prüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Vorunter suchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erheb liche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschrän ken. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsan lage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eig nungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt. (2) § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnatur schutzgesetzes ist für Vorhaben nach diesem Ge setz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine er hebliche Beeinträchtigung von Biotopen im Sinn des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutz gesetzes so weit wie möglich vermieden werden soll." 53. Der bisherige § 52 wird § 73. 54. Der bisherige § 53 wird § 74 und in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter ,,Das Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie" ersetzt. 55. Der bisherige § 54 wird § 75 und die Wörter ,,Die Planfeststellungsbehörde" werden durch die Wör ter ,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie" und wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1" durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt. 56. Der bisherige § 54a wird § 76 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Soweit Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfest stellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitun gen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen," durch die Wörter ,,Auf Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Plangeneh migung" die Wörter ,,nach § 66 Absatz 1" einge fügt. 57. Der bisherige § 55 wird § 77 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 77 Pflichten der verantwortlichen Personen (1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, während des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1. keine Gefahren für die Meeresumwelt ausgehen, 2. keine Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen, 3. keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung ausgehen und 4. keine dauerhaften Beeinträchtigungen sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen aus gehen. Abweichende Zustände sind von den verantwort lichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden. (2) Die verantwortlichen Personen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maß nahmen geplant sind, die für die vorausschauende Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen erwogen wird. (3) Die verantwortlichen Personen haben 1. während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Moni toring zu den bau- und betriebsbedingten Aus wirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt durchzuführen und die gewonnenen Daten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüg lich zu übermitteln, 1343 mungen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung, den Betrieb oder die Beseitigung ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zu stands untersagen, soweit sich die Beeinträch tigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errich tung oder des Betriebs oder der Beseitigung zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beein trächtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor er gangenen Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung aufheben und die Beseiti gung der Einrichtung anordnen. Bei der Abwä gung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und de ren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen." c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Komma nach dem Wort ,,Verkehrs" durch das Wort ,,oder" ersetzt und werden die Wörter ,,oder sonstige überwie gende öffentliche Belange oder private Rechte" gestrichen. d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort ,,Verkehrs" durch das Wort ,,oder" ersetzt und werden die Wörter ,,oder sonstiger überwie gender öffentlicher Belange" gestrichen. 2. die errichteten Anlagen an geeigneten Eckposi tionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen und 60. Der bisherige § 58 wird § 80 und wird wie folgt geändert: 3. den Einsatz von akustischen, optischen, optro nischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seis mischen Sensoren in Messgeräten an unbe mannten Unterwasserfahrzeugen oder an sta tionären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen und ,,(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrichtungen zu beseitigen, mit dem Ziel, die vollständige Nachnutzung sowie die Wiederherstellung der Leistungs- und Funkti onsfähigkeit der Fläche zu gewährleisten. Über den Umfang der Beseitigung entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange, des Stands der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseiti gung und der allgemein anerkannten internatio nalen Normen sowie der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 7. 4. bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks unmittelbar angrenzend an die Fläche die Kenn zeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luft verkehrs nach Nummer 2 in Abstimmung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben ent sprechend der gesamten Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen." 58. Der bisherige § 56 wird § 78. 59. Der bisherige § 57 wird § 79 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 55" durch die Angabe ,,§ 77" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Führt eine Einrichtung während der Er richtung, des Betriebs oder der Beseitigung zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi gung oder einer erheblichen Beeinträchtigung sonstiger überwiegender öffentlicher Bestim a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (2) Der Vorhabenträger soll die Beseitigung spätestens binnen zwölf Monaten nach Eintritt der Beseitigungsverpflichtung abschließen." b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 48 Absatz 6" durch die Wörter ,,§ 69 Absatz 6 und § 66 Ab satz 1 Satz 2" ersetzt. 61. Der bisherige § 59 wird § 81 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge fasst: ,,1. innerhalb von a) zwölf Monaten nach Erteilung der Zu schläge nach § 54 den Antrag auf Ertei lung einer Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die 1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Plangenehmigung erforderlichen Unterla gen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen oder b) 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsver fahrensgesetzes erforderlichen Unterla gen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,". b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin" durch die Wörter ,,spä testens zwei Monate nachdem der Fertigstel lungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 ver bindlich geworden ist," ersetzt. c) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden." d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 60" durch die Angabe ,,§ 82" ersetzt. 62. Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 81" ersetzt, wird nach der An gabe ,,Nummer 1" die Angabe ,,100 Prozent" eingefügt und werden die Wörter ,,§ 21 oder nach § 32" durch die Wörter ,,§ 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt. bb) In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die An gabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 81" ersetzt und werden jeweils die Wörter ,,§ 21 oder nach § 32" durch die Wörter ,,§ 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt. b) In den Absätzen 1, 2b und 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 81" ersetzt. 63. Der bisherige § 61 wird § 83 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 60" durch die Angabe ,,§ 82" ersetzt. b) In Absatz 2 und 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 59 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 81 Absatz 2" ersetzt. 64. Der bisherige § 62 wird § 84 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zu schlag, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht zurückgeben." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 59 Ab satz 2 Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 81 Ab satz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt, werden nach dem Wort ,,Planfeststellungsverfahren" die Wör ter ,,oder im Plangenehmigungsverfahren, bei einer vom Bieter durchgeführten Voruntersu chung zur Vorbereitung des Genehmigungsver fahrens" eingefügt und werden die Wörter ,,, in einem Verfahren zum Erhalt von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2" gestrichen. 65. Der bisherige § 63 wird § 85 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 23 oder § 34" durch die Wörter ,,den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 24 oder nach § 37" durch die Wörter ,,den §§ 24, 37 oder 55" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 56 Absatz 5" durch die Angabe ,,§ 78 Absatz 5" ersetzt. 66. Der bisherige § 63a wird § 86 und die Wörter ,,§ 23 oder nach § 34" werden durch die Wörter ,,den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. 67. Der bisherige § 64 wird § 87 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Plan feststellungsverfahrens" die Wörter ,,oder eines Plangenehmigungsverfahrens" einge fügt und werden die Wörter ,,§ 24 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 24 Absatz 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1" und die Wörter ,,§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter ,,den §§ 20, 21, 34 oder 54" er setzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. erlischt der Anspruch auf die Marktprä mie nach § 19 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes und". cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 24 Ab satz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 24 Absatz 1 Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 55 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Genehmigung" durch das Wort ,,Plangenehmigung" ersetzt und wird das Komma nach dem Wort ,,be endet" gestrichen. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Genehmigung" durch das Wort ,,Plangenehmigung" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Plan feststellungsbehörde" durch die Wörter ,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie" und wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1" durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt. 68. Der bisherige § 65 wird § 88 und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 59 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 81 Absatz 2" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 60 Absatz 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 82 Absatz 1 und 2" ersetzt. 69. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt: ,,§ 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See 74. Der bisherige § 68 wird § 93. 75. Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Num mer 2 wird die Angabe ,,§ 22" durch die Angabe ,,§ 19" ersetzt. 76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt geändert: (1) Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Be fristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See (Repowering) stellen. Das Repowering umfasst ins besondere den vollständigen oder teilweisen Aus tausch von Anlagen oder Betriebssystemen und Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Ka pazität der Anlage. Über Anträge nach Satz 1 soll im Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1 entschieden werden. Dabei sind nur solche Anfor derungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutau schenden Anlage nachteilige Auswirkungen her vorgerufen werden, und die für die Belange nach § 69 Absatz 3 erheblich sein können. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2) Soweit der Austausch von Windenergieanla gen auf See die Errichtung weiterer Gründungs strukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur der bestehenden Windenergieanlage auf See vor sieht, liegt kein Repowering vor. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: (3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt." 70. Der bisherige § 66 wird § 90 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 58" durch die Angabe ,,§ 80" er setzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 41 Ab satz 3" durch die Angabe ,,§ 62 Absatz 3" er setzt. 71. Der bisherige § 67 wird § 91 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Die Planfeststel lungsbehörde" durch die Wörter ,,Das Bundes amt für Seeschifffahrt und Hydrographie" er setzt, werden nach den Wörtern ,,Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen" die Wörter ,,oder Plangenehmigungen" eingefügt, werden jeweils die Wörter ,,§ 64 Absatz 1 Satz 1 Num mer 1" durch die Wörter ,,§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und wird die Angabe ,,§ 48 Absatz 5" durch die Angabe ,,§ 69 Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Die Planfeststel lungsbehörde" durch die Wörter ,,Das Bundes amt für Seeschifffahrt und Hydrographie" und wird die Angabe ,,§ 16" durch die Wörter ,,Teil 3 Abschnitt 2 oder 5" ersetzt. 72. Der bisherige § 67a wird § 92 und die Angabe ,,§ 71 Nummer 5" wird durch die Angabe ,,§ 96 Num mer 5" ersetzt. 73. Der Überschrift des Teils 5 werden die Wörter ,,und Testfelder" angefügt. 1345 aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter ,,den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,oder nach Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbin dungsleitung hat" gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Zur Anbindung einer Pilotwindenergiean lage auf See, die sich in einem nach § 5 Ab satz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann der Betreiber des Testfelds die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm nach Absatz 5 zugewiesen wird." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,,Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergie anlage auf See nach § 93 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Be nehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, zu." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 1" ge strichen. cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,Nummer 1" ge strichen. dd) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter ,,; für die Verfahren zur Zuweisung von Kapazität auf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die Festlegung Kriterien zur Standortvergabe auf dem Testfeld berücksichtigen" gestri chen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 48 Ab satz 4 Satz 2 und Absatz 6" durch die Wörter ,,§ 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6" ersetzt. d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: ,,(5) Einem Testfeldbetreiber von einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld wird die Netzanbindungskapazität auf der im Flächen entwicklungsplan festgelegten Testfeld-Anbin dungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstel lungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes zugewiesen. (6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingun gen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer werden vom zuständigen Land im Rahmen der gesetzlichen Regelungen festgelegt." 1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 77. Der bisherige § 71 wird § 96 und wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör ter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt und wer den die Wörter ,,­ im Fall der Nummer 4 im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Ver kehr und digitale Infrastruktur ­" gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort ,,für" die Wörter ,,nicht zentral" eingefügt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 20 oder § 21" ersetzt. c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 81" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 60 Ab satz 3" durch die Angabe ,,§ 82 Absatz 3" ersetzt. cc) In Buchstabe c werden die Wörter ,,§ 60 Absatz 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 82 Absatz 1 und 2" ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§§ 45 bis 54" durch die Angabe ,,§§ 66 bis 75" ersetzt. e) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. f) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange fügt: ,,7. zur Beseitigung von Einrichtungen a) nähere Anforderungen an Art und Um fang der Beseitigung, insbesondere Krite rien für die Wiedernutzbarmachung, für die Nachnutzung sowie für die Wieder herstellung der Flächen, b) ergänzende Festlegungen zur Einhaltung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik, c) Verfahrensschritte zur Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Be seitigung von Einrichtungen, 8. zum Repowering a) die Voraussetzungen für die Durchfüh rung des Repowering, b) die Anforderungen an das durchzufüh rende Repowering einschließlich Rege lungen zu der Verwendung bestehender Gründungsstrukturen, 9. zur Ausschreibung von systemdienlich mit Elektrolyseuren erzeugtem Grünem Wasser stoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuer bare-Energien-Gesetzes im Umfang von 500 Megawatt installierter Leistung jährlich in den Jahren 2023 bis 2028, wobei entweder auf die installierte Leistung der Elektro lyseure oder die erzeugte Wasserstoff menge oder eine Kombination von beidem abgestellt werden kann, a) ein Verfahren für die Vergabe nach objek tiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs freien und effizienten Kriterien, wobei ins besondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nach weis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind, b) Bestimmungen zu einem abweichenden Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen, c) den Umfang und die Art der Zahlungsan sprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten, d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leis ten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzah lung dieser Sicherheiten, e) Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie deren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Be trieb genommen worden ist oder nicht systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung, f) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, den im Rahmen der Aus schreibungen vergebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entzie hen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, g) nähere Anforderungen an die System dienlichkeit, insbesondere zum system dienlichen Standort, zur Flexibilität und zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässi gen Vollbenutzungsstunden und zum An schluss an ein Wasserstoffnetz oder ei nen -speicher sowie Kriterien für die Feststellung der Systemdienlichkeit, die insbesondere die Standortwahl und Betriebsweise der Elektrolyseure beein flussen, h) Anforderungen an den Bezug des einge setzten Stroms, die Verwendung des pro duzierten Grünen Wasserstoffs und die Nutzung von Abwärme." 78. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt: ,,§ 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes rates, die der Zustimmung des Bundestages be darf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschrei bungsbedingungen für die Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen; dies kann für alle in einem Gebotstermin zur Ausschrei bung kommenden zentral voruntersuchten Flächen oder für einzelne Flächen geregelt werden, 2. ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Min destanforderungen an die Eignung der Teilneh mer und den Nachweis der Erfüllung der Anfor derungen zu regeln sind, 3. Bestimmungen zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen, 4. die Voraussetzungen, den Umfang und die Art der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten, wobei dieser eine Inflations anpassung enthalten darf, 5. einen Anspruch auf Vergütung nach § 19 Ab satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-EnergienGesetzes, wobei hinsichtlich Voraussetzungen, Inhalt, Höhe und Dauer von den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abgewichen werden kann; die Förderung kann auch über Verträge erfolgen, 6. eine Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen und den Empfänger der Zahlungen, beispiels weise eine Zahlung an den anbindungsver pflichteten Übertragungsnetzbetreiber zur Verringerung der Offshore-Netzumlage, insbe sondere a) für welche Zeiträume, b) in welcher Höhe, c) in welcher Ausgestaltung Zahlungen und Abschlagszahlungen geleistet werden müs sen, d) mit welchen weiteren Pflichten der Betreiber belegt werden kann, 7. Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilneh mern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Rege lungen zur teilweisen oder vollständigen Rück zahlung dieser Sicherheiten, 8. Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie de ren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sol len, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrie ben in Betrieb genommen worden ist oder nicht systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung, 9. Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglich keit, den im Rahmen der Ausschreibungen ver 1347 gebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimm ten Frist zu entziehen oder zu ändern und da nach erneut zu vergeben, 10. Bestimmungen zur Vermarktung des Stroms, insbesondere auch abweichende Bestimmun gen zu den Veräußerungsformen und den Wechselmöglichkeiten nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz, 11. die Zulässigkeit der Ausstellung von Herkunfts nachweisen für in diesen Anlagen erzeugten Strom abweichend von § 80 Absatz 2 des Er neuerbare-Energien-Gesetzes, wenn der in diesen Anlagen erzeugte Strom über Differenz verträge gefördert wird; hierbei kann auch ge regelt werden, wie und an wen diese Her kunftsnachweise zu übertragen sind, 12. die Möglichkeit, den auf den zentral vorunter suchten Flächen erzeugten Strom über einen Mechanismus direkt oder über ein Finanzie rungssystem an Unternehmen zu verteilen, ins besondere a) ein Verfahren für die Vergabe nach objek tiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs freien und effizienten Kriterien, wobei ins besondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind, b) ein Verfahren für die staatliche Absicherung von Zahlungsausfällen, c) ein Verfahren für die beteiligten Unterneh men, um aus dem Mechanismus auszu scheiden und die erneute Vergabe von Strommengen, d) Bestimmungen zu den Zahlungsströmen zwischen den beteiligten Unternehmen ein schließlich der erfolgreichen Bieter und weiteren Beteiligten, beispielsweise dem an bindungsverpflichteten Übertragungsnetz betreiber, auch unter der möglichen Einbe ziehung von staatlichen Zahlungsflüssen, e) Unternehmen im Gegenzug für einen Bezug des erzeugten Stroms auf Gegenleistungen zu verpflichten, beispielsweise die Umset zung von Projekten zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen, 13. Bestimmungen zur Weitergabe des Erzeu gungsprofils des auf der Fläche erzeugten Stroms über den Mechanismus, einschließlich der Möglichkeit, Bestimmungen vorzusehen, um das Erzeugungsprofil des Mechanismus zu einer Bandlieferung zu ergänzen. (2) Die Zustimmung des Bundestages kann davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Über nimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundes tag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverord nung als erteilt." 79. Der bisherige § 72 wird § 97. 1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 80. Der bisherige § 73 wird § 98 und Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie auf seiner Internetseite und in einer überregionalen Tageszeitung sowie Bekannt machungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff fahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),". 81. Der bisherige § 74 wird § 99 und wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe ,,§ 48" wird durch die Angabe ,,§ 69" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Verwaltungsakte zur Durchführung des Teils 4 Abschnitt 2 werden nach dem Verwal tungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes durchgesetzt. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Bundespoli zei und der Zollverwaltung angewandt." 82. Der bisherige § 75 wird § 100 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 45 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 66 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 57 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 83. Der bisherige § 76 wird § 101 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation (1) Die Gebührenerhebung für individuell zure chenbare öffentliche Leistungen nach diesem Ge setz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Beson deren Gebührenverordnungen nach § 22 Ab satz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassen werden. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun desrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen." 84. Der bisherige § 77 wird § 102 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 44 Absatz 1" durch die An gabe ,,§ 65 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 46" durch die Angabe ,,§ 67" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 74 bis 76" durch die Angabe ,,§§ 99 bis 101" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. De zember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt wurde, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Gleiches gilt für Offshore-Anbindungsleitungen und für Anlagen zur Übertragung von Strom aus Wind energieanlagen auf See, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022 gestellt wurde." 85. Der bisherige § 78 wird § 103. 86. Der bisherige § 79 wird § 104 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundes amt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz." 87. Folgender § 105 wird angefügt: ,,§ 105 Durchführung von Terminen (1) Ist die Durchführung eines Erörterungster mins oder sonstigen Beteiligungstermins angeord net, genügt die Durchführung einer Online-Konsul tation. Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu ma chenden angemessenen Frist Gelegenheit zu ge ben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. (2) Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entspre chend anzuwenden. Über die Telefon- oder Video konferenz ist ein Protokoll zu führen. (3) Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 ge nannten Termin Berechtigten sind von der Art der Durchführung des Termins zu benachrichtigen. § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah rensgesetzes ist entsprechend anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1349 88. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen 1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicher heit. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt grundsätzlich je Windenergieanlage 1 500 000 Euro und je sonstige Energiegewinnungsanlage 1 000 000 Euro, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen. Der Inhaber des Planfeststellungs beschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung angeordnete Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach. 2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen und der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Siche rungszweck stets gewährleistet ist. Dies ist insbesondere anzuwenden für den Fall des Übergangs des Zulassungsbescheids auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vor nahme von Änderungen an dieser juristischen Person. 3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Inhaber des Planfest stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung. 4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbeson dere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstel lungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen. 5. Die Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Beseitigung der Anlage nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen. 6. Die Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich verändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen auf die Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann das Bundes amt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Vorhabenträger für die Leistung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr erforderliche Sicher heit unverzüglich freizugeben." Artikel 2 Änderung der Beschäftigungsverordnung Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver ordnung vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: ,,§ 24b Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-An bindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonsti gen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besat zung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung." 2. In § 30 Nummer 2 wird die Angabe ,,und 23" durch die Angabe ,,, 23 und 24b" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a wird das Wort ,,Planfeststellungsverfahren" durch die Wörter ,,Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfah ren" und die Angabe ,,§ 45 Absatz 1" durch die An gabe ,,§ 66 Absatz 1" ersetzt. 2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 54a Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 76 Absatz 1" ersetzt. 1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 29b wird folgende Nummer 29c eingefügt: ,,29c. Offshore-Anbindungsleitungen Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Ge setzes,". b) Die bisherige Nummer 29c wird Nummer 29d. 2. In § 12e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,An bindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um spannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" durch die Wörter ,,Offshore-Anbindungslei tungen" ersetzt. 3. § 17d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern ,,die Off shore-Anbindungsleitung" ein Komma einge fügt und werden die Wörter ,,nicht, bevor die Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-SeeGesetzes festgestellt wurde" durch die Wör ter ,,sobald die anzubindende Fläche im Flä chenentwicklungsplan festgelegt ist" ersetzt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. cc) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort ,,hat" das Wort ,,spätestens" eingefügt. dd) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben. ee) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 3", die Angabe ,,der §§ 23 oder 34" durch die Angabe ,,den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt, wird nach dem Wort ,,haben" ein Komma eingefügt und werden die Wörter ,,oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Num mer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Ka pazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung zugewiesen wurde, jeweils" gestrichen. ff) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 81" ersetzt. gg) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter ,,nach Satz 6" gestrichen. hh) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe ,,30" durch die Angabe ,,36" ersetzt. ii) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe ,,2, 3 und 7" durch die Angabe ,,2 und 4" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 23 oder 34" durch die Angabe ,,§§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 23 oder 34" durch die Angabe ,,§§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. e) In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort ,,hat" das Wort ,,spätestens" eingefügt. f) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 65" durch die Angabe ,,§ 88" ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 81" ersetzt. g) In Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. 4. In § 17e Absatz 2 Satz 1 und 6 wird jeweils die An gabe ,,Satz 9" durch die Angabe ,,Satz 8" ersetzt. 5. § 43 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör ter ,,mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen," angefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,integriert werden" die Wörter ,,, ein schließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-An bindungsleitungen" eingefügt. 6. § 118 wird folgender Absatz 47 angefügt: ,,(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wur den, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwen den." Artikel 5 Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes In § 17d Absatz 7 Satz 1 des Energiewirtschaftsge setzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge ändert worden ist, werden die Wörter ,,gemäß den Vor gaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wind energie-auf-See-Gesetzes" gestrichen. Artikel 6 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu letzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Anbindungslei tungen von den Offshore-Windpark-Umspann werken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" durch die Angabe ,,Offshore-Anbindungs leitungen" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 44 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 65 Absatz 1" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Anbindungsleitun gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" durch die Angabe ,,Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Anbindungslei tungen von den Offshore-Windpark-Umspann werken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" durch die Angabe ,,Offshore-Anbindungs leitungen" ersetzt. 4. In § 17 Satz 1 wird das Wort ,,Anbindungsleitungen" durch die Angabe ,,Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: 1351 Artikel 8 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes In § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, werden nach den Wör tern ,,Windenergieanlagen auf See" die Wörter ,,auf nicht zentral voruntersuchten Flächen" eingefügt. Artikel 9 Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes a) In Absatz 1 werden vor dem Wort ,,bedürfen" die Wörter ,,, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen," eingefügt. § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Netz verknüpfungspunkte" die Wörter ,,, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungslei tungen," eingefügt. ,,§ 7 c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 6. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klima schutz" und werden die Wörter ,,und nukleare Sicherheit" durch die Wörter ,,, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. 7. § 36 wird wie folgt geändert: Vorschuss auf Gebühren Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungs stelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlan gen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehen den Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird." Artikel 10 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klima schutz", werden die Wörter ,,und nukleare Si cherheit" durch die Wörter ,,, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" und werden die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter ,,Digitales und Verkehr" ersetzt. In Nummer 4.7 der Anlage 1 des Energiefinanzie rungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272) wird die Angabe ,,§ 60" durch die Angabe ,,§ 82" ersetzt. b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirt schaft und Klimaschutz" ersetzt. Änderung der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung Artikel 7 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes Artikel 11 Die Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verord nung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4328) wird wie folgt geändert: Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe ,,§ 71 Nummer 5" durch die Angabe ,,§ 96 Nummer 5" ersetzt und werden die Wörter ,,Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)" durch die Wörter ,,Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)" er setzt. 1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 6 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,Die im Bundesbedarfsplan mit ,,C" gekennzeichne ten Vorhaben sind Offshore-Anbindungsleitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaube schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz." 2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klima schutz" ersetzt. ,,7. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windener gie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflich tungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Wind energie-auf-See-Gesetzes." 3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 47" durch die Angabe ,,§ 68" ersetzt. 1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 4. In § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 5. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 47" durch die Angabe ,,§ 68" ersetzt. Artikel 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 2, 5 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck