Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 29 vom 15.08.2022  - Seite 1381 bis 1382 - Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022 1381 Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung Vom 9. August 2022 Auf Grund des § 26 und des § 90 Absatz 1 des Bun desbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 26 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen. (2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonder urlaub nach Absatz 2b in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus dem selben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen." Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver ordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt geändert: b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör ter ,,, für Bau und" durch die Wörter ,,und für" ersetzt. 2. In den §§ 8 und 9 Absatz 2 Satz 2, in § 19 Absatz 2 Satz 1 sowie in § 22 Absatz 2 und 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,, für Bau und" durch die Wörter ,,und für" ersetzt. a) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt: ,,(2b) Bis zum Ablauf des 23. September 2022 besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Ab satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beam tin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil wegen der COVID-19-Pandemie 1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infek tionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die Einrichtung zur Be treuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend ge schlossen worden ist, 2. das Betreten der Schule des Kindes, der Ein richtung zur Betreuung des Kindes oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen ­ auch auf Grund einer Absonderung ­ unter sagt worden ist, 3. Schul- oder Betriebsferien von der zustän digen Behörde aus Gründen des Infektions schutzes angeordnet oder verlängert worden sind, 4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes aufgehoben worden ist, Artikel 2 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubs verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verord nung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. Anlass Urlaubsdauer abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. De zember 2022 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusli che Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Ange hörigen im Sinne des § 7 Ab satz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisie ren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig ge währleistet werden kann; dass die Pflegesituation we gen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird befristet bis zum 31. Dezember 2022 vermutet für jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage". 5. der Zugang zu einem Angebot der Kinder betreuung eingeschränkt worden ist oder 6. das Kind auf Grund einer behördlichen Emp fehlung die Schule, die Einrichtung zur Be treuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht. Zum Nachweis, dass eine der Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt ist, kann die Dienststelle die Artikel 3 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung § 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverord nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge ändert worden ist, wird aufgehoben. 1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2024" ersetzt. Artikel 4 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung § 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord nung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Artikel 6 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 20. März 2022 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. Änderung der Bundeslaufbahnverordnung In § 10a Absatz 6a der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021 (3) Artikel 3 tritt am 24. September 2022 in Kraft. (4) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Berlin, den 9. August 2022 Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser