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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022
1381
Verordnung
zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 9. August 2022
Auf Grund des § 26 und des § 90 Absatz 1 des Bun
desbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160), von denen § 26 durch Artikel 1 Nummer 9
des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu
gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der
Einrichtung verlangen.
(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonder
urlaub nach Absatz 2b in Anspruch nimmt, ruht
für beide Elternteile die Möglichkeit, aus dem
selben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2
in Anspruch zu nehmen."
Artikel 1
Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver
ordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5257)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör
ter ,,, für Bau und" durch die Wörter ,,und für"
ersetzt.
2. In den §§ 8 und 9 Absatz 2 Satz 2, in § 19 Absatz 2
Satz 1 sowie in § 22 Absatz 2 und 3 Satz 3 werden
jeweils die Wörter ,,, für Bau und" durch die Wörter
,,und für" ersetzt.
a) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b
und 2c eingefügt:
,,(2b) Bis zum Ablauf des 23. September 2022
besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Ab
satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den
Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beam
tin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch
nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und
auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil wegen der
COVID-19-Pandemie
1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infek
tionen oder übertragbaren Krankheiten die
Schule des Kindes, die Einrichtung zur Be
treuung des Kindes oder die Einrichtung für
Menschen mit Behinderungen auf Grund des
Infektionsschutzgesetzes vorübergehend ge
schlossen worden ist,
2. das Betreten der Schule des Kindes, der Ein
richtung zur Betreuung des Kindes oder der
Einrichtung für Menschen mit Behinderungen
auch auf Grund einer Absonderung unter
sagt worden ist,
3. Schul- oder Betriebsferien von der zustän
digen Behörde aus Gründen des Infektions
schutzes angeordnet oder verlängert worden
sind,
4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes
aufgehoben worden ist,
Artikel 2
Weitere Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubs
verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verord
nung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
,,6a.
Anlass
Urlaubsdauer
abweichend von Nummer 6
und befristet bis zum 31. De
zember 2022 für Fälle, in
denen die Beamtin oder der
Beamte in einer wegen der
COVID-19-Pandemie
akut
aufgetretenen Pflegesituation
eine bedarfsgerechte häusli
che Pflege für die Betreuung
einer oder eines nahen Ange
hörigen im Sinne des § 7 Ab
satz 3 des Pflegezeitgesetzes
sicherstellen oder organisie
ren muss und in denen die
Pflege nicht anderweitig ge
währleistet werden kann;
dass die Pflegesituation we
gen der COVID-19-Pandemie
aufgetreten ist, wird befristet
bis zum 31. Dezember 2022
vermutet
für jede
pflegebedürftige
Person bis zu
20 Arbeitstage".
5. der Zugang zu einem Angebot der Kinder
betreuung eingeschränkt worden ist oder
6. das Kind auf Grund einer behördlichen Emp
fehlung die Schule, die Einrichtung zur Be
treuung des Kindes oder die Einrichtung für
Menschen mit Behinderungen nicht besucht.
Zum Nachweis, dass eine der Voraussetzungen
nach Satz 1 erfüllt ist, kann die Dienststelle die
Artikel 3
Weitere Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverord
nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge
ändert worden ist, wird aufgehoben.
1382
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022
(BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird die Angabe
,,2022" durch die Angabe ,,2024" ersetzt.
Artikel 4
Weitere Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord
nung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 20. März 2022 in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in
Kraft.
Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung
In § 10a Absatz 6a der Bundeslaufbahnverordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021
(3) Artikel 3 tritt am 24. September 2022 in Kraft.
(4) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2023 in
Kraft.
Berlin, den 9. August 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser