Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 30 vom 22.08.2022  - Seite 1390 bis 1399 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten (Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung – StFachAngAusbV)

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1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022 Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten (Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung ­ StFachAngAusbV)* Vom 3. August 2022 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundes ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Inhaltsübersicht Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Abschnitt 1 Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Steuerfachangestellten und der Steuerfachange stellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs gesetzes staatlich anerkannt. Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah menplan § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan § § § § § 6 7 8 9 10 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Zwischenprüfung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich ,,Arbeitsabläufe organisieren" Prüfungsbereich ,,Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten" Abschnitt 3 11 12 13 14 §1 Abschnitt 2 Abschlussprüfung § § § § Abschnitt 1 Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereich Prüfungsbereich ,,Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten" Prüfungsbereich ,,Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahres abschlüssen bearbeiten" Prüfungsbereich ,,Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten" Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 4 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün de, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. §4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Schlussvorschrift * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Arbeitsprozesse organisieren, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022 2. Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten, 3. Entgeltabrechnungen durchführen, 4. Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen, 5. die Beratung von Mandantinnen und Mandaten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen, 6. Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbe reiten, 7. Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche An träge vorbereiten und übermitteln und 8. mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und koope rieren. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt, 5. digitale Geschäftsprozesse umsetzen und 6. Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. Abschnitt 2 1391 1. ,,Arbeitsabläufe organisieren" und 2. ,,Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten". §9 Prüfungsbereich ,,Arbeitsabläufe organisieren" (1) Im Prüfungsbereich ,,Arbeitsabläufe organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, 2. rechtliche Regelungen zur Verschwiegenheit, zum Datenschutz und zur Datensicherheit einzuhalten, 3. Wege der Informationsbeschaffung und den Um gang mit Informationen darzustellen, 4. Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungsund Weisungsbefugnissen zu bearbeiten, 5. Fristen zu überwachen und 6. Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung unter Berücksichtigung digitaler Möglichkeiten vorzuschlagen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear beiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten. § 10 Prüfungsbereich ,,Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten" (1) Im Prüfungsbereich ,,Steuererklärungen vorbe reiten und Buchhaltungen bearbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Zwischenprüfung 1. Belege, auch digital, zu beschaffen, zu sichten und zu beurteilen, §6 2. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Ab gabe von Steuererklärungen an das Finanzamt zu ermitteln, Zeitpunkt (1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungs halbjahr stattfinden. (2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. §7 Inhalt Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Mo nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten sowie 3. laufende monatliche Buchhaltungen zu bearbeiten und 4. betriebliche Kennzahlen für die betriebswirtschaft liche Beratung von Mandantinnen und Mandanten zu ermitteln und auszuwerten. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear beiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten. Abschnitt 3 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Abschlussprüfung §8 Zeitpunkt Prüfungsbereiche (1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Be rufsausbildung statt. Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü fungsbereichen statt: § 11 (2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. 1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022 § 12 Inhalt Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie gen und Jahresabschlüssen bearbeiten" hat der Prüf ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. die für die Finanzbuchhaltung und Jahresabschlus serstellung erforderlichen Stammdaten von Man dantinnen und Mandanten zu erheben, einzuordnen und zu erfassen, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. 2. Entgeltabrechnungen durchzuführen und die Ergeb nisse in die Finanzbuchhaltung zu integrieren, § 13 4. das Anlage- und Umlaufvermögen abzugrenzen und zu bewerten, Prüfungsbereich Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü fungsbereichen statt: 1. ,,Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten", 2. ,,Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuch haltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresab schlüssen bearbeiten", 3. ,,Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestal ten" sowie 4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde". § 14 Prüfungsbereich ,,Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten" (1) Im Prüfungsbereich ,,Sachverhalte steuerrecht lich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzu nehmen, 2. Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrecht licher und handelsrechtlicher Regelungen einzuord nen, 3. steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten, 3. laufende Geschäftsvorfälle handels- und steuer rechtlich zu beurteilen und zu buchen, 5. Berechnungen und Jahresabschlussbuchungen durchzuführen und handels- und steuerrechtliche Jahresabschlüsse zu erstellen und 6. Auswertungen zu erstellen und mandats- und an lassbezogen betriebswirtschaftlich zu analysieren. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear beiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 110 Minuten. § 16 Prüfungsbereich ,,Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten" (1) Im Prüfungsbereich ,,Mandantinnen- und Man dantenberatung mitgestalten" hat der Prüfling nachzu weisen, dass er in der Lage ist, 1. Beratungsgespräche systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu unterstützen, 2. sich mandantinnen- und mandantenorientiert zu verhalten, 3. fachliche Hintergründe sowie Zusammenhänge zu berücksichtigen, 4. Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern, 4. die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzu ordnen, 5. Mandantinnen und Mandanten über steuerrecht liche Regelungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten, 5. den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnah menüberschussrechnung zu ermitteln, 6. einen Lösungsweg auch unter Berücksichtigung von digitalen Geschäftsprozessen zu entwickeln, 6. Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu berechnen, 7. auf Mandantinnen- und Mandantenfragen und -ein wände fachgerecht einzugehen, 7. Steuererklärungen vorzubereiten und 8. steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter Berücksichtigung von Fristen einzuhalten. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear beiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 130 Minuten. § 15 Prüfungsbereich ,,Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten" (1) Im Prüfungsbereich ,,Sachverhalte im Zusam menhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnun 8. analoge oder digitale beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen und 9. über den Gesprächsanlass hinausgehende Man dantinnen- und Mandantenbedarfe zu erkennen und anzusprechen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Buchführungen anfertigen, 2. Entgeltabrechnungen durchführen, 3. Jahresabschlusserstellung vorbereiten, 4. betriebswirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten unterstützen und 5. Steuererklärungen erstellen. (3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022 (4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungs ausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufga ben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl. Der Prüfling hat eine der Aufgaben aus zuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vor bereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung. (5) Die Gesprächssimulation 30 Minuten. dauert 1393 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend". Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Ab satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fas sen. höchstens § 19 Mündliche Ergänzungsprüfung § 17 Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" (1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkun de" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu stellen und zu beurteilen. (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) ,,Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten", b) ,,Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanz buchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jah resabschlüssen bearbeiten" oder (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei che sind wie folgt zu gewichten: 1. ,,Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten" mit 35 Prozent, 2. ,,Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuch haltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresab schlüssen" bearbeiten mit 30 Prozent, 3. ,,Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestal ten" mit 25 Prozent sowie c) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde", 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu ten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver hältnis 2 : 1 zu gewichten. Abschnitt 4 4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent. Schlussvorschrift (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen ­ auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 ­ wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich ,,Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten" mit mindestens ,,ausreichend", § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil dung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachange stellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I S. 672) außer Kraft. Berlin, den 3. August 2022 Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner 1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022 Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 Arbeitsprozesse organisieren a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) wortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und durchführen b) Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse beachten c) Posteingang und -ausgang bearbeiten d) Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbeson dere betriebliches Dokumentenmanagementsystem nutzen e) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, be rechnen, erfassen und überwachen f) Korrespondenz selbstständig erfassen g) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und nutzen, Fachbegriffe, auch in einer Fremdsprache, anwenden 9 h) Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betriebli chen Vorgaben zur Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen einhalten i) Arbeitsprozesse bewerten und reflektieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen j) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen k) Präsentationstechniken, insbesondere durch den Einsatz digitaler Medien, mandantinnen- und man dantenorientiert einsetzen l) die Gegenstandswerte für die laufende monatliche Buchhaltung und für Lohnabrechnungen sowie für die jährlichen Abschlussarbeiten und Steuererklä rungen ermitteln 2 m) Honorarrechnungen für Mandantinnen und Mandan ten vorbereiten n) Honorarrechnungen gegenüber Mandantinnen und Mandanten erläutern 2 Buchführungen und Auf zeichnungen erstellen und auswerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Buchführungspflichten nach Handels- und Steuer recht sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buch führung einhalten b) Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht einhalten und von den Buchführungspflichten unterscheiden c) unter Beachtung von Kontenrahmen und Steuerta xonomien Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle wirt schaftlich und rechtlich beurteilen und buchen sowie Konten abstimmen und abschließen d) Nebenbücher, insbesondere Anlagenverzeichnisse, erstellen und pflegen 10 1395 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 3 4 e) Übernahme digitaler Daten prüfen, Schnittstellen nutzen sowie Belege digital oder analog verarbeiten f) Daten und Konten auf Plausibilität und Konsistenz prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen 15 g) Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammen hang mit der Buchführung erstellen und übermitteln h) Auswertungen situations- und mandatsbezogen er stellen 3 Entgeltabrechnungen durch führen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen beschaffen, rechtlich und sachlich prüfen sowie pfle gen b) bei der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversi cherungsrechtliche Vorschriften einhalten 8 c) bei der Entgeltabrechnung lohnsteuer- und sozial versicherungsrechtliche Aspekte beurteilen sowie Möglichkeiten zur Lohnsteuerermäßigung aufzeigen d) Entgeltabrechnungen erstellen und prüfen e) Entgeltabrechnungen in die Buchführung übertragen und verarbeiten f) Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammen hang mit der Entgeltabrechnung digital erstellen und übermitteln 11 g) Auswertungen aus dem Entgeltabrechnungssystem situations- und mandatsbezogen erstellen h) an der mandatsbezogenen Beratung mitwirken 4 Jahresabschlüsse vorberei ten und erstellen sowie Ein nahmenüberschussrechnun gen erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und steuerrechtliche Vorschriften, einhalten b) Eröffnungsbilanz erstellen, Bilanz sowie Gewinnund Verlustrechnung für den Jahresabschluss aus der Buchführung entwickeln c) die Auswirkungen unterschiedlicher Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz bei der Erstellung der Jahresabschlüsse berücksichtigen d) Unterschiede und Auswirkungen der Gesellschafts formen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen berücksichtigen 25 e) Jahresabschlüsse mit ihren jeweiligen Bestandteilen erstellen und digital übermitteln f) Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrech nung prüfen, Gewinn ermitteln und Einnahmenüber schussrechnung erstellen g) Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Jah resabschluss sowie Einnahmenüberschussrechnung der Mandantin oder dem Mandanten gegenüber er läutern 5 Die Beratung von Mandan a) betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezo tinnen und Mandanten in be gen auswählen, auf Plausibilität prüfen und Positio triebswirtschaftlichen Ange nen gegenüber den Mandantinnen und Mandanten legenheiten vorbereiten und erläutern unterstützen b) betriebliche Kennzahlen ermitteln und im Rahmen in (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) nerer und äußerer Betriebsvergleiche auswerten, Mandantinnen und Mandanten informieren 5 1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 c) Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln, Man dantinnen und Mandanten informieren d) Möglichkeiten der Finanzierung, insbesondere der Eigen- und Fremdfinanzierung sowie der Außenund Innenfinanzierung, gegenüber den Mandantin nen und Mandanten erläutern 10 e) Kennzahlen mandatsbezogen überwachen und bei Veränderungen Mandantinnen und Mandanten infor mieren 6 Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhal ten, insbesondere Rechte und Pflichten der Beteilig ten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfah ren einordnen b) Mandantinnen und Mandanten über Vorschriften der Entstehung und der Festsetzung der Steuer sowie deren Fälligkeit informieren und auf Gesetzesver stöße hinweisen c) Einspruchsfrist und Festsetzungsverjährungsfrist be rechnen und beachten d) Anträge auf Fristverlängerung entwerfen 13 e) Anspruchsvoraussetzungen auf Stundung prüfen und Anträge vorbereiten f) Verwaltungsakte prüfen, insbesondere Steuerbe scheid mit Steuererklärung abgleichen g) Zulässigkeit und Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens prüfen, Mandantinnen und Mandanten über Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit informieren h) Einsprüche und Anträge bezüglich Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden entwerfen i) Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Erlass entwerfen 7 Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) steuerrechtliche Vorschriften einhalten b) steuerrechtliche Sachverhalte und Bemessungs grundlagen ermitteln, digitale Daten bei Finanzbe hörden abrufen und überprüfen c) Steuerpflicht prüfen 10 d) Einkommensteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln e) Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Be steuerungsgrundlagen erstellen f) Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzsteu erverprobungen durchführen g) Gewerbesteuererklärungen, gungserklärungen, erstellen einschließlich Zerle h) Körperschaftsteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln, Körper schaftsteuertarife anwenden 15 1397 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 3 4 i) Anträge, insbesondere auf Lohnsteuerermäßigung, vorbereiten j) digitale Übertragung an die Finanzbehörden veran lassen 8 Mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommuni zieren und kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien tiert kommunizieren, Wertschätzung, Respekt und Vertrauen, auch im Hinblick auf soziokulturelle Un terschiede, als Grundlage erfolgreichen Handelns berücksichtigen b) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen c) betriebliche Kommunikationsregeln, insbesondere im Umgang mit Mandantinnen und Mandanten und Finanzbehörden beachten, Kommunikationskanäle auswählen und verwenden 8 d) Informationen einholen und Anliegen aufnehmen, auch in einer Fremdsprache e) Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Er gebnisse abstimmen, dokumentieren und auswerten Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Organisation des Ausbil a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge dungsbetriebes, Berufsbil schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern dung sowie Arbeits- und Ta b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag rifrecht sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be ruflichen Weiterentwicklung erläutern Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur während der gesamten Brandbekämpfung ergreifen Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhal tigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen 1399 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 3 4 f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge sellschaftlicher Vielfalt praktizieren 5 Digitale Geschäftsprozesse umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkun gen auf die steuerliche und wirtschaftliche Beratung sowie die digitalen Arbeitsabläufe ableiten, die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen beach ten und dabei die Ordnungsmäßigkeit einhalten b) Störungen im Prozess der Leistungserstellung, ins besondere im Hinblick auf wirtschaftliche und orga nisatorische Auswirkungen erkennen und Maßnah men zu ihrer Behebung einleiten 8 c) an der Optimierung von digitalen Geschäftsabläufen mitwirken, Maßnahmen zur Verbesserung vorschla gen 6 Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorga ben erkennen und einhalten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) die Stellung des Berufsträgers und der Berufsträge rin als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege bei Arbeitsprozessen beachten b) Vorschriften des Berufsrechts, insbesondere zu Ver schwiegenheitspflichten und Zeugnisverweigerungs rechten einhalten c) den Berufsträger und die Berufsträgerin bei der Er füllung der Pflichten zur Geldwäscheprävention un terstützen 7