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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022
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Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk
(Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung SchiLichtMstrV)
Vom 22. August 2022
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksord
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem
ber 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundes
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einver
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
§1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsbe
rufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der
Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie
die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprü
fung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Hand
werk.
§2
Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schilderund Lichtreklamehersteller-Handwerk hat der Prüfling
die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuwei
sen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Ge
werbes und die erforderlichen fachtheoretischen
Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. einen Betrieb im Schilder- und Lichtreklameher
steller-Handwerk führen und organisieren und da
bei technische, kaufmännische und personalwirt
schaftliche Entscheidungen treffen und begründen,
insbesondere unter Berücksichtigung
a) der Kostenstrukturen,
b) der Wettbewerbssituation,
c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und
Weiterbildung des Personals,
d) der Betriebsorganisation,
e) des Qualitätsmanagements,
f) des Arbeitsschutzrechtes,
g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der
Datenverarbeitung,
h) der ökologischen, ökonomischen und sozialen
Nachhaltigkeit sowie
i) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent
wicklungen, insbesondere digitaler Technolo
gien,
2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung so
wie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse
entwickeln und umsetzen,
3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun
gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden be
raten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen ent
wickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen,
Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen so
wie Verträge schließen,
4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungser
bringung planen, organisieren und überwachen,
5. Leistungen im Schilder- und Lichtreklameherstel
ler-Handwerk erbringen, insbesondere
a) aktiv leuchtende, passiv nachleuchtende, be
leuchtete oder unbeleuchtete Informations-,
Kommunikations- und Werbeanlagen für den
Innen- und Außenbereich konzipieren, planen,
gestalten und herstellen, hierzu zählen insbe
sondere
aa) Schilder-, Buchstaben- und Transparentan
lagen,
bb) elektronische Informations-, Kommunikati
ons- und Werbeanlagen,
cc) statische oder mobile Werbeträger,
dd) Beschriftungen und Beschichtungen, bei
spielsweise für Land-, Luft- oder Wasser
fahrzeuge sowie Orientierungs- und Leit
systeme und
ee) Messe- und Ausstellungsstände,
b) Elektrik und Elektronik für Informations-, Kom
munikations- und Werbeanlagen im Hoch- und
Niederspannungsbereich installieren und an
vorgegebenen Einspeisepunkten anschließen,
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c) Folienapplikation und Beschichtung mit unter
schiedlichen Werkstoffen und auf unterschied
liche Werkstoffe aufbringen sowie zu diesem
Zweck Untergründe prüfen,
10. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Stö
rungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse
daraus bewerten und dokumentieren,
e) Beschriftungen und bildliche Darstellungen ma
nuell oder maschinell, jeweils analog oder digi
tal, fertigen,
11. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel besei
tigen, Leistungen dokumentieren und übergeben
sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftrags
abwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle er
stellen,
f) Druck- und Beschichtungstechniken im Ferti
gungsprozess anwenden,
12. Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse ana
lysieren und bewerten sowie
g) Verbindungstechniken unter Berücksichtigung
von Befestigungs-, Verbindungs- und Veranke
rungsmitteln planen und anwenden,
13. Entsorgungskonzepte und Entsorgungsnachweise
erstellen.
h) für Folierung, Beschichtung und Bearbeitung
relevante Bauteile ein- und ausbauen sowie
§3
d) Applikationsverfahren auswählen,
i) bestehende Kommunikations-, Informationsund Werbeanlagen im Hinblick auf Gesichts
punkte der Nachhaltigkeit umarbeiten, moderni
sieren, sanieren, warten und instandsetzen,
6. technische, organisatorische und rechtliche Ge
sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück
sichtigen, insbesondere
a) Genehmigungserfordernisse für Informations-,
Kommunikations- und Werbeanlagen feststel
len sowie behördliche Genehmigungsverfahren
einleiten und begleiten,
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu
lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche
Tätigkeiten des Schilder- und LichtreklameherstellerHandwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü
fungsbereiche:
1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf
bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
2. eine Situationsaufgabe nach § 6.
b) sowohl ästhetische, werbewirksame Kriterien
als auch stilkundliche Aspekte,
c) statische und physikalische Gesichtspunkte,
d) im Umgang mit Gefahrstoffen,
e) historische und zeitgemäße Formensprache
sowie Schrifttypen und architektonische Vor
gaben,
f) Farbenlehre, Farbordnungssysteme, Farbraster
und Farbkontraste,
g) Denkmalschutz,
h) Nachhaltigkeit,
i)
Anforderungen in Leistungsverzeichnissen,
j)
Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrech
te, Regelungen zum Datenschutz sowie Medi
en- und Lizenzrechte,
k) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und
technischen Normen,
l)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
§4
Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,
Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbei
ten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die Arbeiten
nach den folgenden Sätzen durchzuführen. Eine kör
perhafte, aktiv leuchtende oder beleuchtete Werbean
lage unter Berücksichtigung der Nutzungsanforderung,
des Kundenwunsches sowie der technischen Durch
führbarkeit herzustellen. Dies umfasst:
1. die Planung mit
a) Entwurfspräsentation mit Tag- und Nachtwir
kung,
b) mehrdimensionaler
Dreitafelprojektion,
Produktionszeichnung
m) das einzusetzende Personal sowie die Materia
lien, Arbeits- und Betriebsmittel und
c) Begründung der Gestaltung,
n) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubil
denden,
e) Befestigungskonzept,
7. Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruk
tionszeichnungen manuell oder maschinell, jeweils
analog oder digital, erstellen, korrigieren und be
werten,
als
d) Begründung der Materialauswahl,
f) Schalt- und Belegungsplan,
g) Gefährdungsbeurteilung für die Montagearbei
ten,
h) Kalkulation und Angebot,
8. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und
zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
2. die Durchführung mit Herstellung einer aktiv leuch
tenden oder beleuchteten Werbeanlage sowie
9. Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter
Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und
Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausfüh
rung kontrollieren,
3. die Kontrolle mit
a) Dokumentation,
b) Nachkalkulation,
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c) nach allgemein anerkannten Regeln der Technik
erstelltem Prüfprotokoll und
d) dokumentierter Präsentation.
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprü
fungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften
der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf
ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag
einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeitund Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er
vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzu
legen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das
Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
stehen dem Prüfling fünf Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunter
lagen, bestehend aus Entwurf mit Tag- und Nacht
wirkung, mehrdimensionaler Produktionszeichnung
als Dreitafelprojektion, Begründung der Gestaltung,
Begründung der Materialauswahl, Befestigungskon
zept, Schalt- und Belegungsplan, Gefährdungsbe
urteilung für die Montagearbeiten, sowie Kalkula
tion, mit 30 Prozent,
2. die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an
hand der Dokumentationsunterlagen, bestehend
aus dem nach allgemein anerkannten Regeln der
Technik erstellten Prüfprotokoll, der dokumentierten
Präsentation und der Nachkalkulation, mit 10 Pro
zent.
1441
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der
Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
festgelegt. Dabei sind folgende Arbeiten durchzufüh
ren:
1. Folienapplikationen auf zwei dreidimensionalen
Kraftfahrzeugbauteilen, wobei eine im Digitaldruck
bedruckte und laminierte Folie sowie eine unifar
bene Folie ohne Luftkanaltechnik appliziert werden
und
2. Erstellung eines Objektes, bestehend aus zwei Plat
ten, dabei haben diese je eine Fläche von mindes
tens 700 Millimetern mal 700 Millimetern:
a) auf die erste mit Putz beschichtete Platte, des
sen Putzkörnung mindestens 2 Millimeter be
trägt, ein manuell gezeichnetes Monogramm,
Logo oder Piktogramm mittels Pause, Schablo
nier-Technik oder ähnlicher Technik übertragen
und zweifarbig auslegen sowie
b) auf der zweiten Platte mit frei wählbarer Oberflä
chenbeschichtung folgende Tätigkeit ausführen:
aa) einen Profilbuchstaben oder Vollmaterial
buchstaben oder eine Glasplatte mit Blatt
metall belegen und montieren oder
bb) einen dreifarbigen Siebdruck mit Passer auf
ein Schild, das mindestens eine Material
stärke von 3 Millimetern aufweist und dessen
Material frei wählbar ist, oder auf einen tex
tilen Werkstoff drucken und montieren.
Fachgespräch
Bei der Gestaltung der zweiten Platte nach Satz 2
Nummer 2 Buchstabe b wählt der Meisterprüfungsaus
schuss eine der Teilarbeiten nach Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuch
stabe bb aus. Die Platten sind unter Beachtung der
Grundsätze von Farbigkeit und Formensprache zu ver
binden. Dabei ist die Technik des Zusammenbaus der
Einzelplatten zum Objekt frei wählbar.
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste
hen dem Prüfling höchstens 8 Stunden zur Verfügung.
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
(4) Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
bis 2 wird gesondert bewertet. Die Bewertungen der
Teilarbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2
sind wie folgt zu gewichten:
§5
2. Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kun
denwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche, tech
nische und gestalterische Gesichtspunkte in das
Beratungsgespräch einzubeziehen,
3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung
des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be
rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen dar
zustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im
Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk zu
berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
dauern.
§6
Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem
Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprü
fung den Nachweis der beruflichen Handlungskompe
tenz im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Hand
werk.
1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,
2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 60 Prozent, wobei
die Gesamtbewertung der unter Buchstaben a und b
ausgeführten Teilarbeiten dem arithmetischen Mittel
der Bewertung entspricht.
§7
Gewichtung,
Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prü
fung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der
Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungs
projekts und die Bewertung des Fachgesprächs im
Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hier
aus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situa
tionsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be
standen, wenn
1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und
die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens
30 Punkten bewertet worden ist und
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ,,aus
reichend" ist.
§8
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um
fängliche und zusammenhängende berufliche Auf
gaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die
erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Schil
der- und Lichtreklamehersteller-Handwerk anwenden
kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifi
kationen in den folgenden Handlungsfeldern:
1. nach Maßgabe des § 9 ,,Anforderungen von Kunden
eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklameher
steller-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten
und anbieten",
2. nach Maßgabe des § 10 ,,Leistungen eines Betriebs
im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk
erbringen, kontrollieren und übergeben" und
3. nach Maßgabe des § 11 ,,Einen Betrieb im Schilderund Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und
organisieren".
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungs
felder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu be
arbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 ent
spricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qua
lifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeld
übergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem
Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfü
gung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag
darf nicht überschritten werden.
§9
Handlungsfeld
,,Anforderungen von
Kunden eines Betriebs im Schilderund Lichtreklamehersteller-Handwerk
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
(1) Im Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden
eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklameherstel
ler-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und
anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
der Lage ist, in einem Betrieb im Schilder- und Licht
reklamehersteller-Handwerk Anforderungen erfolgs-,
kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwen
dung von Informations- und Kommunikationstechno
logien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzu
bieten. Dabei hat er gestalterische, rechtliche, ökologi
sche, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie
die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu be
rücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll meh
rere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen ver
knüpfen.
(2) Das Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden
eines Betriebs im Schilder- und LichtreklameherstellerHandwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und an
bieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:
1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu
deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie
bewerten und daraus Anforderungen ableiten,
hierzu zählen insbesondere:
a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe
dingungen erläutern und bewerten,
b) bau- und gestaltungsrechtliche Vorgaben beach
ten und behördliche Genehmigungsverfahren
einleiten,
c) Prüfung von Untergründen im Hinblick auf Trag
fähigkeit durchführen,
d) Verbindungstechniken unter Berücksichtigung
von Befestigungs-, Verbindungs- und Veranke
rungsmitteln darstellen und begründen,
e) stilkundliche und architektonische Gegebenhei
ten erkennen sowie die Bedeutung von Schrift
typen und Formensprache im Hinblick auf Er
kennungswert und Lesbarkeit bewerten und be
gründen,
f) Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffent
licher oder privater Auftraggeber analysieren und
bewerten,
g) Verfahren zur Feststellung der Rahmenbedingun
gen erläutern und bewerten, fehlerhafte Vorleis
tungen erkennen,
h) Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte
dokumentieren und bewerten, daraus Anforde
rungen für die Umsetzung ableiten und
i) Marketingziele des Kunden erheben und bewer
ten,
2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und
begründen, auch unter Berücksichtigung der be
rufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen
Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln
der Technik, hierzu zählen insbesondere:
a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Ein
satzes von Materialien, Bauteilen, Farben,
Maschinen, Werkzeugen, Geräten, Werk- und
Hilfsstoffen, Personal auch unter Berücksichti
gung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläu
tern und begründen,
b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken
bewerten und Konsequenzen ableiten,
c) Konzepte zur Gestaltung von aktiv leuchtenden,
beleuchteten, passiv nachleuchtenden sowie un
beleuchteten Informations-, Kommunikationsund Werbeanlagen für den Innen- und Außenbe
reich, insbesondere Schilder-, Buchstaben- und
Transparentanlagen, elektronische Informations-,
Kommunikations- und Werbesysteme, statische
und mobile Werbeträger, Orientierungs- und
Leitsysteme sowie Messe- und Ausstellungs
stände unter Berücksichtigung von Gesetz
mäßigkeiten der Wahrnehmung und der Seh
gewohnheiten, der Wirkungsweisen von Gestal
tungselementen, Konstruktionsart, Statik, Ma
terial, Kundenwünschen, Nachhaltigkeit sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022
gesundheitlichen
und bewerten,
Gesichtspunkten
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erarbeiten
1. die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu
zählen insbesondere:
d) Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruk
tionszeichnungen sowie Schaltpläne und Auf
risse unter Berücksichtigung von statischen, ört
lichen und rechtlichen Anforderungen sowie der
Kundenwünsche erstellen, bewerten, korrigieren
und präsentieren,
a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation
erläutern, auswählen und Auswahl begründen
sowie unter Berücksichtigung einzusetzender
Fertigungs-, Herstellungs-, Instandsetzungsund Montageverfahren den Einsatz von Personal,
Material und Geräten, Maschinen, Werkzeugen
sowie Werk- und Hilfsstoffen planen,
e) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest
legen, insbesondere unter Berücksichtigung von
Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbau
end Ausschreibungen oder Angebotsanfragen
erstellen sowie hierauf eingehende Angebote be
werten und
f) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög
lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kos
tengesichtspunkte sowie gestalterische, recht
liche Gesichtspunkte erläutern und abwägen
sowie daraus eine Lösung auswählen und diese
Auswahl begründen sowie
3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie
Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbeson
dere:
a) Personal-, Material- sowie Maschinen- und
Werkzeugkosten auf der Grundlage der Planun
gen kalkulieren,
b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich
keiten Angebotspositionen bestimmen und zu
Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kal
kulieren,
c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung
von Haftungsbestimmungen formulieren und be
urteilen,
d) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote er
stellen und
e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen
gegenüber Kunden erläutern und begründen so
wie Leistungen vereinbaren.
§ 10
Handlungsfeld
,,Leistungen eines Betriebs im
Schilder- und LichtreklameherstellerHandwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"
(1) Im Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs im
Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbrin
gen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen
eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklameherstel
ler-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert,
auch unter Anwendung von Informations- und Kommu
nikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren
und zu übergeben. Dabei hat er gestalterische, recht
liche, ökologische, ökonomische und soziale Gesichts
punkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgaben
stellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Quali
fikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs
im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk er
bringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus
folgenden Qualifikationen:
b) mögliche Störungen bei der Leistungserbrin
gung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen
an der Leistungserbringung Beteiligten, vorher
sehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösun
gen zu deren Vermeidung oder Behebung ent
wickeln,
c) Gefährdungsbeurteilungen, auch unter Berück
sichtigung von Störungen im Ablauf, durchfüh
ren,
d) Handhabungshinweise und Produktinformatio
nen für Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Materia
lien, Bauteile und Baugruppen, Farben, Werkund Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, leis
tungsbezogen bewerten und erläutern,
e) Konstruktionszeichnungen, Arbeitsanweisungen,
Schalt- und Belegungspläne, Montageanweisun
gen und baustellenbezogene Hinweise erarbei
ten, bewerten und korrigieren,
f) Vorgehensweise zur Planung und Organisation
von Liefer- und Ausführungsterminen, dem
Transport sowie der Lagerung von Materialien,
Maschinen, Werkzeugen und Geräten erläutern
und begründen sowie
g) Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten, ins
besondere Hebezeuge, Leitern und Gerüste un
ter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen,
auswählen und begründen,
2. Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni
sche Normen sowie die allgemein anerkannten
Regeln der Technik anwenden,
b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be
seitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
c) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistun
gen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Besei
tigung ableiten,
d) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen
an Informations-, Kommunikations- und Werbe
anlagen unter Berücksichtigung von Fertigungs-,
Herstellungs-, Montage- und Instandsetzungs
verfahren sowie Verbundtechniken erläutern und
begründen, insbesondere bei
aa) Verwendungszwecken von
und Beleuchtungsarten,
Lichtsystemen
bb) leitenden Verbindungen in Informations-,
Kommunikations- und Werbeanlagen sowohl
im Hoch- als auch Niederspannungsbereich,
cc) dem Auftragen und Beschichten mit und auf
unterschiedlichen Werkstoffen,
dd) der Herstellung von Beschriftungen und bild
lichen Darstellungen sowie
ee) dem Anwenden von Drucktechniken sowie
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022
e) fachgerechte Entsorgung von Materialien, Werkund Hilfsstoffen, welche bei der Herstellung,
Instandsetzung sowie dem Rückbau entstehen,
organisieren und
3. Leistungen kontrollieren, dokumentieren, überge
ben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er
brachten Leistungen erläutern,
b) Leistungen dokumentieren,
c) vorgegebene Prüfergebnisse dokumentieren und
bewerten,
d) Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen
und Information der Kunden über Handhabung,
Sicherheitsvorschriften, Pflege und Wartung er
läutern,
e) Leistungen abrechnen,
f) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh
ren und betriebsbezogene Konsequenzen ab
leiten,
g) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie
denheit und der Kundenbindung erläutern und
beurteilen sowie
h) Serviceleistungen anlässlich der Übergabe erläu
tern und bewerten.
§ 11
Handlungsfeld
,,Einen Betrieb im Schilderund LichtreklameherstellerHandwerk führen und organisieren"
(1) Im Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Schilderund Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und orga
nisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Be
triebsorganisation in einem Betrieb im Schilder- und
Lichtreklamehersteller-Handwerk unter Berücksichti
gung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung
von Informations- und Kommunikationstechnologien,
wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbe
trieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen
gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen
und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll
mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen ver
knüpfen.
2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und
-pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher,
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das
Leistungsangebot darstellen und begründen,
b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel
len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin
nung und -pflege entwickeln,
c) Informationen über Produkte und über das Leis
tungsspektrum des Betriebs erstellen und
d) Vertriebswege, auch informations- und kommu
nikationsgestützte, ermitteln und bewerten,
3. betriebliches Qualitätsmanagement
hierzu zählen insbesondere:
entwickeln,
a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage
ments darstellen und beurteilen,
b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und
beurteilen,
c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation
der Leistungen erläutern, begründen und bewer
ten, insbesondere unter Berücksichtigung von
Qualitätsstandards,
Rechtsvorschriften
und
technischen Normen,
d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen
und bewerten,
e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der verwen
deten Produkte und Materialien, insbesondere
aus Haftungsgründen für Regressfragen, unter
Gesichtspunkten sozialer Nachhaltigkeit erläu
tern und
f) Maßnahmen zur dauerhaften Beobachtung ak
tueller technischer Entwicklungen planen und
Relevanz für die betriebliche Tätigkeit ableiten,
4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi
scher Bedingungen planen und anleiten, Personal
entwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
a) Einsatz von Personal disponieren,
b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des
betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
d) Qualifikationsbedarfe ermitteln,
(2) Das Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Schilderund Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und orga
nisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:
e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins
besondere unter Berücksichtigung des Berufs
laufbahnkonzepts im Schilder- und Lichtreklame
hersteller-Handwerk, planen sowie
1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis
gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu
zählen insbesondere:
5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe, ins
besondere vom Prinzip der Nachhaltigkeit geleitet,
planen, hierzu zählen insbesondere:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
a) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen
Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus
dem Ergebnis ableiten,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei
chen,
d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und
e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebe
ner Kostenstrukturen berechnen,
b) Ausstattung des Betriebs, des Lagers, der Werk
statt, der Fahrzeuge und der Arbeitsstätten,
insbesondere unter Berücksichtigung der be
trieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeits
schutzes, der Gefahrgutlagerung sowie ökologi
scher, ökonomischer, sozialer und logistischer
Gesichtspunkte, planen und begründen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022
c) Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeits
schutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere
unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomi
scher und sozialer Gesichtspunkte, planen und
begründen,
d) Instandhaltung und Instandsetzung von Werk
zeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen
planen und
e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter
Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieb
lichen Auslastung, des Einsatzes von Personal,
Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen
und Fahrzeugen.
§ 12
Gewichtung,
Bestehen der Prüfung in Teil II
(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der
Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der
Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach
den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet.
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs
felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der
Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung
bestanden, wenn
1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens
30 Punkten bewertet worden ist,
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab
satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger
als 50 Punkten bewertet worden ist und
3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ,,aus
reichend" ist.
1445
§ 13
Allgemeine
Prüfungs- und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung.
§ 14
Übergangsvorschrift
(1) Die bis zum Ablauf des 31. August 2022 begon
nenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschrif
ten für die Schilder- und Lichtreklameherstellermeister
verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 der Verordnung vom
18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu
Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis
zum Ablauf des 28. Februar 2023, so sind auf Verlan
gen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. August
2022 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab
lauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften nicht
bestanden haben und sich bis zum 31. August 2024 zu
einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis
zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschrif
ten ablegen.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Schilder- und Lichtreklame
herstellermeisterverordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1173), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 der Ver
ordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert
worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 22. August 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Udo Philipp