Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 31 vom 31.08.2022  - Seite 1446 bis 1449 - Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)

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1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung ­ EnSikuMaV) Vom 26. August 2022 Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin dung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energie sicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), von denen § 30 durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Inhaltsübersicht §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nicht wohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unterneh men. §2 Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist Titel 1 Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten § 3 Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter § 4 Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken Titel 2 Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden § 5 Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen § 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden § 7 Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nicht wohngebäuden § 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern Titel 3 1. Arbeitsstätte: ein Arbeitsraum oder ein anderer Ort in einem Gebäude auf dem Gelände eines Be triebes, 2. Arbeitsraum: ein Raum, in dem mindestens ein Ar beitsplatz innerhalb eines Gebäudes dauerhaft ein gerichtet ist, 3. öffentliches Gebäude: ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Ei gentum oder in der Nutzung einer juristischen Per son des Privatrechts oder rechtsfähigen Personen gesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffent liche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht, 4. Wohngebäude: Gebäude, das nach seiner Zweck bestimmung überwiegend dem Wohnen dient, ein schließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen Einrichtung, Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen 5. Nichtwohngebäude: Gebäude, das nicht unter Nummer 4 fällt, § 9 Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden § 10 Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel § 11 Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen § 12 Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 6. Gemeinschaftsfläche: Fläche, die nicht dem Aufent halt von Personen dient, insbesondere ein Treppen haus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein La ger- oder Technikraum. Nicht zu diesen Flächen zählen Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräu me, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, War te- und Aufenthaltsräume. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 1447 Titel 1 §6 Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden §3 (1) In einem Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden: Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter (1) Die Geltung einer Vereinbarung in einem Miet vertrag über Wohnraum, nach der der Mieter durch ei gene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewähr leisten hat, ist für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer nach Satz 1 ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, bleibt von dieser Regelung unberührt. Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch an gemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen. (2) Absatz 1 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwen den, die vor dem 1. September 2022 begründet wor den sind. §4 Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innenoder außenliegenden Schwimm- und Badebecken ein schließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Satz 1 ist nicht anzuwen den, sofern die Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen ist. Titel 2 Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden §5 Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen (1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Be heizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort ge lagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist. Ausgenommen sind außerdem Gemeinschaftsflächen, in denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysi kalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrver brauch an Brennstoff zu erwarten sind. (2) Ausgenommen von dem Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen nach Absatz 1 Satz 1 sind außerdem 1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtun gen, 2. Schulen und Kindertagesstätten oder 3. weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttempe raturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Perso nen geboten sind. 1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tä tigkeit 19 Grad Celsius, 2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Ste hen oder Gehen 18 Grad Celsius, 3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätig keit 18 Grad Celsius, 4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder 5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius. (2) Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanla gen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechni sche Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen, infolge derer die in Absatz 1 festgelegte Höchsttemperatur überstiegen wird. (3) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Ab satz 1 sind nicht anzuwenden für 1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtun gen, 2. Schulen und Kindertagesstätten und 3. weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttem peraturen in besonderer Weise zur Aufrechterhal tung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Per sonen, geboten sind. (4) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Ab satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, soweit Beschäf tigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Ge sundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnah men nicht möglich oder ausreichend sind. §7 Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezen trale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspei cher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Von einem Aus schalten der Geräte kann zeitlich befristet oder ganz abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen erforderlich ist. (2) Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu be schränken, das nach den allgemein anerkannten Re geln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheits risiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation zu vermeiden. Ausgenommen von der Pflicht zur Tem peraturbeschränkung nach Satz 1 sind Trinkwasserer wärmungsanlagen, bei denen der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört. 1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 (3) Ausgenommen von den Temperaturbeschrän kungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind: 1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtun gen, 2. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und 3. weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmem Trinkwasser für die bestimmungsge mäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes er forderlich ist. §8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern (1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenk mälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhal tung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch an dere Maßnahmen ersetzt werden kann. Titel 3 Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen §9 Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden (1) Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nut zer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebun den mit Gas oder Wärme beliefern, teilen diesen Letzt verbrauchern bis zum 30. September 2022 folgende Informationen mit: 1. Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperio de, 2. Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversor gungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Ar beitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode und 3. Informationen über das rechnerische Einsparpoten zial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilo wattstunden und Euro unter Heranziehung der An nahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Cel sius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist. Können diese Informationen innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die Informationen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzuteilen. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden. Die Informationen nach Satz 1 sind in nerhalb eines Monats erneut zur Verfügung zu stellen, wenn das Preisniveau nach Satz 1 Nummer 2 erheblich ansteigt. (2) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsge bunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen. Auf dieser Grundlage teilen sie den Nut zern für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Oktober 2022 zusätzlich spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei un verändertem Energieverbrauch zu erwartenden Ener giekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspoten ziale bei einer Temperaturreduktion gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit. Erhalten die Eigentümer von ih ren Versorgern lediglich allgemeine Informationen nach Absatz 1 Satz 2, so teilen Sie ihren Mietern ihrerseits allgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial ein zelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mit. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 31. Januar 2023 zu versenden. Die Informatio nen nach Satz 1 sind unverzüglich erneut zur Verfü gung zu stellen, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem Anstieg des Preisniveaus nach Absatz 1 Satz 4 von seinem Versorger informiert worden ist. (3) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsge bunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern zum 31. Oktober 2022 Kontaktinformatio nen und eine Internetadresse von einer Verbraucheror ganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Ein richtung zur Verfügung zu stellen, bei denen Informa tionen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesse rung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive tech nische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Die Informationspflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Eigentümer gegenüber dem Nutzer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ,,80 Millionen gemein sam für Energiewechsel"1 inklusive eines klaren und verständlichen Hinweises auf die Internet-Angebote der Informationskampagne und die dort genannten Effizienz- und Einsparinformationen hinweist. (4) Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsge bunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten den Mietern unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten nach Absatz 1 erhalten haben. § 10 Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Ein gangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von 1 www.energiewechsel.de. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. § 11 1449 § 12 Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Luft temperatur als Mindesttemperaturwerte. Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgeta ges untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft. Berlin, den 26. August 2022 Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck