Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 32 vom 16.09.2022  - Seite 1454 bis 1472 - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

2126-132126-132126-13860-5860-3860-11860-11860-11-4860-11-52126-92126-13860-5-24312-1312-1801-7801-11801-13801-15801-16804-1805-3860-5-77860-5-762126-13-122126-13-142126-13-27
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 Vom 16. September 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Änderung des Infektionsschutzgesetzes ,,(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epide mischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. Abweichend von Satz 1 Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge setzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. bleibt eine Übergangsregelung in der Ver ordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt, Artikel 1 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 15a Durchführung der infektionshygieni schen und hygienischen Überwa chung". b) Die Angabe zu § 35 wird durch folgende An gabe ersetzt: ,,§ 35 Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Einglie derungshilfe, Verordnungsermächti gung". c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: ,,§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sonder vorschriften". 1a. In § 4 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe ,,Satz 7" durch die Angabe ,,Satz 8" ersetzt. 1b. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) abweichend von der Approba tionsordnung für Ärzte die Regel studienzeit, die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durch führung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung, der Famulatur und der prakti schen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vor zusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten,". bbb) In Buchstabe f wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. ccc) Buchstabe g wird aufgehoben. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 2. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe g in der bis zum 16. September 2022 geltenden Fassung oder von Nummer 10 erlassene Rechts verordnung spätestens ein Jahr nach Auf hebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft, 3. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a erlassene Rechtsverordnung spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft und 4. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a bis e und g erlas sene Rechtsverordnung spätestens mit Ab lauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Num mer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a oder eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 10 erlassene Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geändert werden. Das Bundes ministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausschließlich zur Abwicklung einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Regelungen dieser Rechts verordnung, die die Abrechnung und die Prü fung bereits erbrachter Leistungen, die Zah lung aus der Liquiditätsreserve des Gesund heitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlun gen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum 7. April 2024 fortgelten. Nach Absatz 2 Satz 1 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. Abwei chend von Satz 5 gilt eine Anordnung nach Ab satz 2 Satz 1 Nummer 6 spätestens mit Ablauf Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 des 31. Dezember 2023 als aufgehoben. Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anord nungen können auch bis spätestens 31. De zember 2023 geändert werden. Eine Anfech tungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung." 2. Dem § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgen der Buchstabe u angefügt: ,,u) durch Orthopockenviren verursachte Krank heiten,". 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 36 wird fol gende Nummer 36a eingefügt: ,,36a. Orthopockenviren". b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 werden die Wörter ,,mit ver minderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon" ge strichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: ,,7. Chlamydia trachomatis, sofern es sich um einen der Serotypen L1 bis L3 han delt." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Bei Untersuchungen zum direkten Nachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syn drome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Un tersuchungsergebnis nichtnamentlich zu mel den. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Ab satz 3 zu erfolgen." 4. In § 8 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 7" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1" ersetzt. 5. § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe f werden die Wörter ,,§ 36 Ab satz 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2" er setzt. b) In Buchstabe h werden die Wörter ,,§ 36 Ab satz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Ab satz 2" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,nach Ab satz 3" gestrichen. bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. bei Treponema pallidum, HIV, Plas modium sp. und Neisseria gonor rhoeae Angaben zu einer zum wahr scheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe und bei Neisseria gonor rhoeae Angaben zu einer vorliegen den verminderten Empfindlichkeit ge genüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon,". 1455 b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: ,,(3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: 1. Geschlecht der betroffenen Person, 2. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person, 3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Auf enthaltsortes der betroffenen Person, 4. Untersuchungsbefund einschließlich Typi sierungsergebnissen, 5. Art des Untersuchungsmaterials, 6. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden, 7. Grund der Untersuchung. (4) Die fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Ver bindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berück sichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberück sichtigt. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Anga ben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob ver schiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet werden. Sie sind zu lö schen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfäl schung der aus den Meldungen zu gewinnen den epidemiologischen Beurteilung bewirkt." 7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Ab satz 1 oder Absatz 2" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Robert Koch-Institut und die Län der können zur Überwachung übertragbarer Krankheiten Sentinel-Erhebungen und insbe sondere Testungen und Befragungen bei be stimmten Personengruppen mit Einwilligung der jeweils betroffenen Person sowie Testun gen an bestimmten Wasserproben in bestimm ten Gebietskörperschaften durchführen. Die Erhebungen nach Satz 1 können in Zusam menarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und gesundheitli chen sowie pflegerischen Versorgung zu Per sonen stattfinden, die diese Einrichtungen un abhängig von der Sentinel-Erhebung in An 1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 spruch nehmen. Die Erhebungen nach Satz 1 können auch über anonyme unverknüpfbare Testungen an Restblutproben oder anderem geeigneten Material erfolgen. Sentinel-Erhe bungen an Abwasserproben können in Zusam menarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und -analytik stattfinden. Werden personenbezogene Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren. Daten, die eine Identifizierung der in die Erhe bungen einbezogenen Personen erlauben, dür fen nicht erhoben werden. Das Bundesministe rium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun desrates festzulegen, dass und auf welche Weise bestimmte in den Sätzen 2 und 4 ge nannte Einrichtungen verpflichtet sind, an den Sentinel-Erhebungen mitzuwirken. Die Rechts verordnung nach Satz 7 bedarf des Einverneh mens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau cherschutz, soweit Sentinel-Erhebungen nach Satz 4 betroffen sind." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Impfleistungen eingerich teten Impfzentren" durch die Wörter ,,Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen" ersetzt. bbb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,des Impfzentrums" durch die Wörter ,,der für die Schutzimpfung verantwort lichen Einrichtung oder Person" er setzt. ccc) In Nummer 10 werden die Wörter ,,den Beginn oder den Abschluss der Impfserie" durch die Wörter ,,die ge naue Stellung der Impfung in der Impfserie" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die zur Durchführung von Schutzimpfun gen verantwortlichen Einrichtungen und Personen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit es erforderlich ist, um ihre Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Fol gendes festzulegen: 1. das Nähere zum Verfahren der Über mittlung der Angaben nach Satz 1, 2. Ausnahmen zu den nach Satz 1 zu über mittelnden Angaben." c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Für Zwecke der Feststellung der Aus lastung der Krankenhauskapazitäten (Kranken hauskapazitätssurveillance) sind Krankenhäu ser verpflichtet, folgende Angaben an das Robert Koch-Institut zu übermitteln: 1. nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der nichtin tensivmedizinischen somatischen Behand lungskapazitäten erforderlichen Angaben, 2. sofern das Krankenhaus intensivmedizini sche Behandlungskapazitäten vorhält, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der intensivmedizini schen Behandlungskapazitäten erforderli chen Angaben und 3. sofern das Krankenhaus eine Notaufnahme vorhält, nach Maßgabe der Rechtsverord nung nach Satz 4 die für die Ermittlung der somatischen Behandlungskapazitäten der Notaufnahme erforderlichen Angaben. Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 hat über das elektronische Melde- und Infor mationssystem nach § 14 zu erfolgen. Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 2 hat an das vom Robert Koch-Institut geführte DIVI In tensivRegister zu erfolgen. Das Bundesminis terium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun desrates Folgendes festzulegen: 1. die für die Ermittlung der nichtintensivmedi zinischen somatischen Behandlungskapazi täten erforderlichen Angaben, 2. die für die Ermittlung der intensivmedizini schen Behandlungskapazitäten erforder lichen Angaben, 3. die für die Ermittlung der somatischen Be handlungskapazitäten der Notaufnahme er forderlichen Angaben, 4. wie oft Krankenhäuser verpflichtet sind, Übermittlungen nach Satz 1 vorzunehmen, und 5. ein von den Sätzen 2 und 3 abweichendes Verfahren der Übermittlung." 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 5 ent stehende Kosten werden vom Robert Koch-In stitut getragen. Das Robert Koch-Institut legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Ein vernehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest." b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,34 und 36" durch die Wörter ,,34, 35 Absatz 4 und § 36" ersetzt. c) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,34 und 36" durch die Wörter ,,34, 35 Absatz 4 und § 36" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,34 und 36" durch die Wörter ,,34, 35 Absatz 4 und § 36" ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§§ 34 und 36" durch die Wörter ,,§§ 34, 35 Absatz 4 und § 36" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 f) Nach Absatz 8 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 müssen, sofern sie in einem Krankenhaus tätig sind, abweichend von Satz 2 ihrer Verpflich tung zur Meldung nach § 6 in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch Nutzung des elektronischen Melde- und Infor mationssystems ab dem 17. September 2022 nachkommen. Meldepflichtige nach § 8 Ab satz 1 Nummer 7 und Benachrichtigungs pflichtige nach den §§ 35 und 36 müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informa tionssystems ab dem 1. Juli 2023 nachkom men." 10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: ,,§ 15a Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung (1) Bei der Durchführung der folgenden infek tionshygienischen oder hygienischen Überwa chung unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die jeweilige Überwachung von Bedeutung sind, den in Ab satz 2 genannten Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwachung beauftragten Perso nen die in Absatz 3 genannten Befugnisse: 1. infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6, 2. infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 35 Absatz 1 Satz 3 und § 36 Absatz 1 und 2, 3. hygienische Überwachung durch das Gesund heitsamt nach § 37 Absatz 3 und 4. infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1 Satz 2. (2) Personen, die über Tatsachen Auskunft ge ben können, die für die Überwachung von Bedeu tung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwa chung beauftragten Personen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen ein schließlich des tatsächlichen Standes entspre chende technische Pläne vorzulegen. Der Ver pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessord nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aus setzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; Entspre chendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. (3) Die mit der Überwachung beauftragten Per sonen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga ben erforderlich ist, befugt, 1. Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Ge schäftsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen 1457 und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Be triebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, 2. sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tags über an Werktagen zu betreten und zu besich tigen, 3. in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Ein sicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ab lichtungen oder Auszüge anzufertigen, 4. sonstige Gegenstände zu untersuchen oder 5. Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist ver pflichtet, den Beauftragten der zuständigen Be hörde oder des Gesundheitsamtes die Grund stücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Ver kehrsmittel sowie sonstigen Gegenstände zu gänglich zu machen. Das Grundrecht der Unver letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Abschnitts, bleiben unberührt." 11. Der bisherige § 15a wird aufgehoben. 12. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 9 Satz 2, Absatz 9a Satz 2, Absatz 10 Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,personenbezogene Daten" durch die Wörter ,,personenbezogene Angaben" ersetzt. b) Absatz 12 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,Perso nen, die über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über die dem Nachweis zugrundeliegen den Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vor zulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend" einge fügt. bb) In Satz 7 werden die Wörter ,,nach Satz 2" durch die Wörter ,,nach Satz 1 oder Satz 2" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sobald ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach Satz 4 aufzuheben und das Verwaltungs zwangsverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen." 13. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter ,,und für Schwangere, die sich im ersten Schwan gerschaftsdrittel befinden" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Ab satz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,per sonenbezogene Daten" durch die Wörter ,,per sonenbezogene Angaben" ersetzt. 1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,Perso nen, die über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über die dem Nachweis zugrundeliegen den Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vor zulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend" einge fügt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,nach Satz 2" durch die Wörter ,,nach Satz 1 oder Satz 2" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sobald ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach Satz 3 aufzuheben und das Verwaltungs zwangsverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen." d) Absatz 7 wird aufgehoben. 13a. § 20b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Durchführung von Schutzimpfungen ge gen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedarf es einer ärztlichen Schulung nach Absatz 1 Num mer 1 nicht, wenn ein Apotheker bereits im Rah men von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 20c Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgreich eine ärztliche Schulung zur Durchführung von Grippeschutz impfungen absolviert hat." 13b. In § 20c Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 14. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge ändert: aa) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt: ,,c) von der Weltgesundheitsorganisation im Rahmen des Emergency Use Listing anerkannt wurden und mindestens eine Einzelimpfung mit einem mRNA-Impf stoff erfolgt ist, der die Voraussetzun gen nach Buchstabe a oder Buch stabe b erfüllt,". b) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ,,(9) Vorbehaltlich nationaler oder europä ischer Regelungen besteht kein individueller Anspruch auf Anschluss eines Leistungserbrin gers zur Generierung eines COVID-19-Zertifi kats nach den Absätzen 5 bis 7." 15. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Infektionsprävention in medizi nischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliede rungshilfe eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zu stimmung des Bundesministeriums für Ge sundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu betrieblichorganisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern, anderen medizinischen Einrichtungen und Ein richtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe. Sie erstellt zudem Emp fehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Ein stufung von Einrichtungen als Einrichtungen für ambulantes Operieren. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichti gung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bun desministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden unter Berücksichtigung des gesamten Aufga benspektrums berufen. Vertreter des Bundes ministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Ro bert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 8 werden die Wörter ,,psy chotherapeutische Praxen," angefügt. bb) Nummer 11 wird aufgehoben. cc) Nummer 12 wird Nummer 11 und wird wie folgt gefasst: ,,11. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschut zes." c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 wird aufgehoben. bb) Nummer 9 wird Nummer 8 und wird wie folgt gefasst: ,,8. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes." d) Absatz 6a wird aufgehoben. 15a. § 23a Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er setzt: ,,§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Bestimmungen des allge meinen Datenschutzrechts bleiben unberührt." 16. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2a wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst: ,,3. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3,". bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 17 werden die Nummern 4 bis 18. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 14. Paratyphus aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Num mer 10" durch die Angabe ,,Num mer 11" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Num mer 3" durch die Angabe ,,Nummer 4" ersetzt. ccc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Num mer 15" durch die Angabe ,,Num mer 16" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 15" durch die Angabe ,,Nummer 16" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Num mer 1, 2, 2a, 4 und 17" durch die Wörter ,,Nummer 1, 2, 3, 5 und 18" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Num mer 17" durch die Angabe ,,Nummer 18" er setzt. e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör ter ,,§ 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör ter ,,§ 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. f) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 36 Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 35 Ab satz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1" ersetzt. g) In Absatz 10 Satz 1 und 2 wird jeweils die An gabe ,,23. September 2022" durch die Angabe ,,30. September 2022" ersetzt. 17. In § 29 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 36 Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1" ersetzt. 18. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 20 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 23 ersetzt: ,,1. Cholera 2. Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) 3. Diphtherie 4. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 5. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 6. Haemophilus influenzae Typ b-Menin gitis 7. Impetigo contagiosa Borkenflechte) 1459 (ansteckende 8. Keuchhusten 9. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 10. Masern 11. Meningokokken-Infektion 12. Mumps 13. durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten 15. Pest 16. Poliomyelitis 17. Röteln 18. Scharlach oder sonstigen Streptococ cus pyogenes-Infektionen 19. Shigellose 20. Skabies (Krätze) 21. Typhus abdominalis 22. Virushepatitis A oder E 23. Windpocken". bb) Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter ,,oder sie in Bezug auf die CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) einen Test nachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen" eingefügt. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein gefügt: ,,(5a) Personen, die in den in § 33 genann ten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erzie hungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige re gelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstma liger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtun gen nach den Absätzen 1 bis 5 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstel len, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung." 19. § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und der Pflege wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getrof fen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu ver meiden: 1. vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflege bedürftiger Menschen oder vergleichbare Ein richtungen, 2. teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflege bedürftiger Menschen oder vergleichbare Ein richtungen, 3. ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen an bieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrich 1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 tungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 ver gleichbar sind. Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft oder der Pflegewissenschaft im Hinblick auf die Infektionsprävention im Rahmen der Durchführung medizinischer oder pflegeri scher Maßnahmen wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommis sion für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unter nehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 beachtet worden sind. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen müs sen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfah rensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwa chung durch das Gesundheitsamt. Die infektions hygienische Überwachung von ambulanten Pfle gediensten, die ambulante Intensivpflege erbrin gen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen die Intensivpflege erbracht wird. Die ambulanten Pflegedienste nach Satz 4 haben dem Gesund heitsamt auf dessen Anforderung die Namen und Kontaktdaten der von ihnen versorgten Personen und der vertretungsberechtigten Personen mitzu teilen. In den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann ten Einrichtungen haben die Einrichtungsleitun gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere ver antwortliche Personen zur Sicherstellung der Ein haltung der in Satz 7 genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen zu benennen; die Be nennung setzt die Zustimmung der betreffenden Personen voraus. Die benannten Personen stellen sicher, 1. dass Hygieneanforderungen unter Berücksich tigung der Empfehlungen nach Satz 2 und der Hygienepläne nach Satz 3 eingehalten werden, 2. dass festgelegte Organisations- und Verfah rensabläufe im Zusammenhang mit dem a) Impfen von Bewohnern sowie Gästen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbeson dere die regelmäßige Kontrolle des Impfsta tus sowie die organisatorische und prakti sche Unterstützung von Impfungen durch niedergelassene Ärzte und mobile Impf teams und b) Testen von Bewohnern sowie Gästen, von in der Einrichtung tätigen Personen und von Besuchern auf das Coronavirus SARSCoV-2 gemäß dem einrichtungsspezifi schen Testkonzept und unter Berücksichti gung der Teststrategie der Bundesregie rung, der Empfehlungen des Robert KochInstituts für Pflegeeinrichtungen und Ein richtungen der Eingliederungshilfe sowie landesspezifischer Vorgaben und der Vor gaben der Coronavirus-Testverordnung be achtet werden sowie 3. dass Maßnahmen zur Unterstützung der Ver sorgung von Bewohnern von vollstationären Pflegeeinrichtungen mit antiviralen COVID-19Arzneimitteln, insbesondere die Benachrichti gung von behandelnden Ärzten im Fall eines positiven Testergebnisses von Bewohnern auf das Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Be vorratung von antiviralen COVID-19-Arzneimit teln in der jeweiligen Einrichtung vorgesehen werden. Der Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstellt in Ab stimmung mit dem Bundesministerium für Ge sundheit bis zum 15. Oktober 2022 pflegefachlich orientierte Grundlagen und Verfahrenshinweise für die Sicherstellung der Einhaltung der in Satz 7 genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnah men durch nach Satz 7 in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen benannte Personen. Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen und Verfah renshinweise legen die voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen ihre Organisations- und Ver fahrensabläufe nach Satz 7 bis zum 1. November 2022 fest und dokumentieren in diesen Festle gungen auch die Benennung nach Satz 6. Die Umsetzung der in Satz 7 genannten Anforderun gen, Abläufe und Maßnahmen gemäß den Grund lagen und Verfahrenshinweisen des Qualitätsaus schusses Pflege nach Satz 8 von den voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen in Verantwor tung der nach Satz 6 zu benennenden Personen sind zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt überwacht, ob die Leitungen der Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Personen nach Satz 6 benannt haben. Es überwacht auch, ob voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen die in Satz 7 genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen entsprechend den nach Satz 8 er stellten Grundlagen und Verfahrenshinweisen um setzen und die Festlegungen nach Satz 9 getrof fen haben. (2) Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 in Bezug auf übertragbare Krank heiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber perso nenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsver hältnisses oder über die Art und Weise einer Be schäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Be zug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz rechts bleiben unberührt. (3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erken nung, Erfassung und Bekämpfung von übertrag baren Krankheiten zu regeln. Dabei sind insbe sondere Regelungen zu treffen über 1. hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen, 2. die erforderliche personelle Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 3. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforder lichen hygienebeauftragten Pflegefachkräfte oder Hygienefachkräfte, 4. die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprä vention, 5. die Information des Personals über Maßnah men, die zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten erforderlich sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über tragen. (4) Die Leiter von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen haben das Ge sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich tung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz erforderlichen krank heits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies erkrankt ist. (5) Personen, die in einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtung aufge nommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Auf nahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vor liegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberku lose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Auf nahme darf die Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ge nannten voll- und teilstationären Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind, sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Ha ben sich die nach Satz 1 zu übermittelnden Anga ben in einem Monat gegenüber dem Vormonat nicht geändert, übermittelt die Einrichtung die vereinfachte Meldung, dass keine Änderungen im Vergleich zum Vormonat vorliegen. In diesen Fällen werden die Daten des Vormonats durch das Robert Koch-Institut fortgeschrieben. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 genannten Einrichtungen zu diesem Zweck per sonenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank heit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten nach Satz 4 dürfen auch zur Beurteilung der Gefähr dungslage in der Einrichtung im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verar beitet werden, solange und soweit dies erforder 1461 lich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzge setzes gilt entsprechend. Bestehen zum Zeit punkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits landesrechtliche Meldeverfahren, die auf bisheri gem Bundesrecht beruhen und die zu den durch das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu erheben den Daten anschlussfähig sind, bleiben die lan desrechtlichen Meldeverfahren von der Änderung unberührt, wenn die Länder nach Kreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselte Daten direkt an das Robert Koch-Institut übermitteln; insoweit entfällt die Meldepflicht nach Satz 1. Das Robert Koch-Institut führt die ihm übermittelten Daten zusammen und übermittelt sie monatlich in ano nymisierter Form dem Bundesministerium für Ge sundheit sowie den Ländern bezogen auf Länderund Kreisebene. Die nach den Sätzen 4 und 5 erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz rechts bleiben unberührt. Die nach Satz 1 zu übermittelnden Angaben werden letztmalig für den Monat April 2023 erhoben." 20. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,sowie" am Ende durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 7 wird aufgehoben. b) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter ,,ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Ab satz 1 Satz 2" durch die Wörter ,,am 7. April 2023" ersetzt. 20a. § 56 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 9 Satz 1 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Die bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegan genen Entschädigungsansprüche können auf der Grundlage von Vereinbarungen der Bun desagentur für Arbeit mit den Ländern in einem pauschalierten Verfahren geltend gemacht werden." b) In Absatz 11 Satz 6 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,vier" ersetzt. 20b. § 59 wird wie folgt gefasst: ,,§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften (1) Wird ein Beschäftigter während seines Ur laubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresur laub angerechnet. (2) Kranke und Ausscheider, die länger als sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder 1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gel ten als Menschen mit Behinderungen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch." 21. Dem § 68 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben, soweit andere Ansprüche wegen Entschädigung für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes gel tend gemacht werden. Artikel 14 Absatz 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt." 22. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Satz 5" ge strichen. bb) In Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 36 Ab satz 5" durch die Wörter ,,§ 20 Absatz 12 Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2, § 36 Ab satz 5" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 Satz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bun desministerium der Finanzen vorgesehen wer den, dass der Bund sich im Hinblick auf die Durchführung der Erhebung durch das Robert Koch-Institut anteilig an der Kostentragung be teiligt." 22a. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein gefügt: ,,2a. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 4 Nummer 1 bis 3 oder 4 eine dort ge nannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe nen Weise oder nicht rechtzeitig über mittelt,". b) Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b eingefügt: ,,16b. entgegen § 34 Absatz 5a Satz 1 oder § 43 Absatz 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,". c) In Nummer 17 werden die Wörter ,,oder § 36 Absatz 3a" durch die Wörter ,,entgegen § 35 Absatz 4 oder § 36 Absatz 3a" ersetzt. d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: ,,18. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 7 die Ein haltung der dort genannten Anforderun gen, Verfahrens- und Organisationsab läufe oder Maßnahmen nicht sicher stellt, entgegen § 35 Absatz 1 Satz 9 Festlegungen nicht erstellt oder entge gen § 35 Absatz 1 Satz 10 Dokumenta tionspflichten nicht nachkommt,". e) In Nummer 24 werden nach der Angabe ,,§ 32 Satz 1," die Wörter ,,§ 35 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2," eingefügt. Artikel 1a Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28b wie folgt gefasst: ,,§ 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin derung der Verbreitung der CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationa ler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik". 2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 28a und in den §§ 29 bis 31" durch die Wörter ,,den §§ 28a, 28b und 29 bis 31" ersetzt. 3. § 28b wird wie folgt gefasst: ,,§ 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik (1) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt zur Verhinderung der Verbreitung der CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023: 1. Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine Atem schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, 2. das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahrund Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öf fentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätig keitsbedingt physische Kontakte zu anderen Per sonen bestehen, sowie Fahrgäste in Verkehrs mitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebens jahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine me dizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder ver gleichbar) zu tragen, 3. die folgenden Einrichtungen dürfen nur von Per sonen betreten werden, die eine Atemschutz maske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie ei nen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen: a) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun gen, in denen eine den Krankenhäusern ver gleichbare medizinische Versorgung erfolgt, b) voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Be treuung und Unterbringung älterer, behinder ter oder pflegebedürftiger Menschen und ver gleichbare Einrichtungen; Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 abwei chend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 4. in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen dürfen in der Pflege nur Personen tätig werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleich bar) tragen sowie mindestens dreimal pro Kalen derwoche einen Testnachweis nach § 22a Ab satz 3 vorlegen: a) ambulante Pflegedienste, die ambulante In tensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnfor men oder in der eigenen Häuslichkeit der pfle gebedürftigen Person erbringen sowie b) ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie volloder teilstationäre Einrichtungen zur Betreu ung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu die sen Dienstleistungen. Gleiches gilt für Perso nen, die diese Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, 5. die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen: a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeu tische Praxen, b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilbe rufe, c) Einrichtungen für ambulantes Operieren, d) Dialyseeinrichtungen, e) Tageskliniken, f) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen vergleichbar sind, g) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits dienstes, in denen medizinische Untersuchun gen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, h) Rettungsdienste. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes rates anzuordnen, dass Fluggäste sowie Serviceund Steuerpersonal in den Verkehrsmitteln des Luft verkehrs verpflichtet sind, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Na sen-Schutz) muss nicht getragen werden von 1463 3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen. Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Ver pflichtungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 2 durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen; Ein richtungen und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflich tungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 durch stichpro benhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die die Verpflichtungen nach Satz 1 oder auf Grund ei ner Rechtsverordnung nach Satz 2 nicht erfüllen, können von der Beförderung oder dem Betreten der Einrichtung oder des Unternehmens ausge schlossen werden. Die Verpflichtung zum Tragen ei ner Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizini schen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht, sowie für in den Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für Personen, die in oder von den in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einrichtungen und Un ternehmen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden. Bei Personen, die in einer oder ei nem in Satz 1 Nummer 4 genannten Einrichtung oder Unternehmen tätig sind und die ihre Tätigkeit von ihrer Wohnung aus antreten, kann die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung abwei chend von § 22a Absatz 3 auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Nachweispflicht eines Testes nach Satz 1 Num mer 3 und 4 auszunehmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. (2) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Ge sundheitssystems oder der sonstigen Kritischen In frastrukturen erforderlich ist, können in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein: 1. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver gleichbar) a) in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, 1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen nahverkehrs für Fahrgäste, 2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen kön nen, und c) in Obdachlosenunterkünften und Einrichtun gen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreise pflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, 2. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) für 1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahrund Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öf fentlichen Personennahverkehrs, soweit tätig keitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, 3. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in a) Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unter bringung von Asylbewerbern, vollziehbar Aus reisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaus siedlern, Obdachlosen- und Wohnungslosen unterkünften sowie sonstigen Massenunter künften, b) Schulen, Kindertageseinrichtungen und c) Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshaft einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtun gen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheits entziehende Unterbringungen erfolgen, ins besondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Freizeit-, Kul tur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kul tureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrich tungen und bei der Sportausübung ist vorzusehen, dass Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 verfügen, von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver gleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) ausgenommen sind. Den Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 verfügen, können Personen gleichgestellt werden, die über einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 verfügen und bei denen die letzte Einzel impfung höchstens drei Monate zurückliegt, und Personen, die über einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 verfügen. Das Hausrecht der Betrei ber oder Veranstalter, entsprechende Zugangs voraussetzungen festzulegen, bleibt unberührt. (3) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Un terrichtsbetriebs erforderlich ist, kann in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 für folgende Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-NasenSchutz) eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein: 1. Kinder und Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr in Schulen und Kinderhorten, in sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Hei men und in Ferienlagern und 2. Beschäftigte in Schulen und Kinderhorten, in sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Heimen, in Ferienlagern, in Kindertageseinrichtungen so wie in einer nach § 43 Absatz 1 des Achten Bu ches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kin dertagespflege. Bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere das Recht auf schulische Bildung, auf soziale Teilhabe und die sonstigen be sonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite kön nen in einem Land oder in einer oder mehreren kon kret zu benennenden Gebietskörperschaften eines Landes in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern in dem Land oder in der oder den konkret zu benennenden Gebiets körperschaften eine konkrete Gefahr für die Funk tionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen besteht und das Parlament des betroffenen Landes dies für das Land oder eine oder mehrere konkret zu benen nende Gebietskörperschaften festgestellt hat: 1. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver gleichbar) bei Veranstaltungen im Außenbereich, soweit ein Abstand von 1,5 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, 2. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver gleichbar) für Veranstaltungen in öffentlich zu gänglichen Innenräumen, 3. die Verpflichtung für den Groß- und Einzelhandel, für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe sowie An gebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugäng liche Innenräume, in denen sich mehrere Perso nen aufhalten, Hygienekonzepte zu erstellen, die die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sowie Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen können, 4. die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) im öf fentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zu gänglichen Innenräumen, 5. die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen In nenräumen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parla ment in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die Fest stellung erneut trifft; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spä testens drei Monate nach der erneuten Feststellung erneut die Feststellung trifft. (5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbin dung mit § 28 Absatz 1 und den Absätzen 2 bis 4 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Be gründung zu versehen. Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 in Verbindung mit § 28 Ab satz 1 und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können jeweils auch kumu lativ angeordnet werden. Individuelle Schutzmaß nahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächti Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 gen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind so ziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswir kungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit ein zubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit der Erreichung der in Absatz 6 genannten Ziele ver einbar ist. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. (6) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 sind insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit durch Verhinde rung einer Vielzahl schwerer Krankheitsverläufe, am Schutz vulnerabler Personengruppen und der Funk tionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen auszurichten. (7) Eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähig keit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen besteht, wenn aufgrund eines besonders starken Anstiegs von Indikatoren nach Satz 2 erster Halbsatz oder deren Stagnation auf einem sehr hohen Niveau oder bei einem versor gungsrelevanten Rückgang der stationären Kapazi täten davon auszugehen ist, dass es im Gesund heitssystem oder in den sonstigen Kritischen Infra strukturen zu einem schwerwiegenden Sach- oder Personalmangel oder einer Überlastung der Kapazi täten kommt. Indikatoren hierfür sind das Abwas sermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwoh ner innerhalb von sieben Tagen, die SurveillanceSysteme des Robert Koch-Instituts für respiratori sche Atemwegserkrankungen, die Anzahl der in Be zug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen; ebenso sind die verfügbaren stationären Versor gungskapazitäten zu berücksichtigen. Absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch anste ckendere, das Gesundheitssystem stärker belas tende Virusvarianten sind zu berücksichtigen. Die Landesregierungen können im Rahmen der Festle gung der Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwel lenwerte für die Indikatoren nach Satz 2 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen inner halb eines Landes regional differenziert werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes rates 1. die Verpflichtungen nach Absatz 1 ganz oder teil weise auszusetzen, 2. abweichend von Absatz 2 Satz 4 die Zeit, die die letzte Einzelimpfung höchstens zurückliegen darf, zu regeln." 4. In § 32 Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter ,,28a und 29 bis 31" durch die Wörter ,,bis 28b und 29 bis 31" ersetzt. 1465 5. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) Nummer 11b wird durch die folgenden Num mern 11b bis 11d ersetzt: ,,11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine dort genannte Maske nicht trägt, 11c. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 5 eine Einrichtung betritt, 11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 in einer Einrichtung oder einem Un ternehmen tätig wird,". b) In Nummer 24 wird nach der Angabe ,,23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2," die Angabe ,,§ 28b Absatz 1 Satz 2," eingefügt. 6. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) § 28b Absatz 1 in der am 23. September 2022 geltenden Fassung und § 73 Absatz 1a Nummer 11b in der am 23. September 2022 gel tenden Fassung sind bis zum Ablauf des 30. Sep tember 2022 weiter anzuwenden." b) Absatz 7 wird aufgehoben. Artikel 1b Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti kel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie folgt gefasst: ,,§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin derung der Verbreitung der CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) bei epidemi scher Lage von nationaler Tragweite". 2. § 28a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,bei epidemi scher Lage von nationaler Tragweite" angefügt. b) Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben. 3. § 77 Absatz 6 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20i wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter ,,die Leis tungen können auch Schutzimpfungen mit zu gelassenen Arzneimitteln für Indikationen und Indikationsbereiche umfassen, für die die Arz neimittel nicht von der zuständigen Bundes oberbehörde oder der Europäischen Kommis sion zugelassen sind" eingefügt. 1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer den die Wörter ,,, sofern der Deutsche Bun destag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des In fektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt," durch die Wörter ,,er mächtigt, bis zum 7. April 2023 im Einver nehmen mit dem Bundesministerium der Fi nanzen" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 22 des In fektionsschutzgesetzes" durch die Wörter ,,den §§ 22 und 22a des Infektionsschutz gesetzes" ersetzt. cc) Die Sätze 16 und 17 werden durch folgen den Satz ersetzt: ,,Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausschließlich zur Abwicklung einer aufgrund des Satzes 2 erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Regelungen dieser Rechtsverordnung, die die Abrechnung und die Prüfung bereits erbrachter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum 31. De zember 2024 fortgelten." 1a. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab sätze 2a und 2b eingefügt: ,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Ar beitstage, für alleinerziehende Versicherte längs tens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Ar beitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Ab satz 1 besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgeset zes vorübergehend geschlossen werden oder de ren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder ver längert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreu ungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Ein richtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Beschei nigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. (2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3 ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes." 1b. In § 45 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe ,,23. Sep tember 2022" durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt. 1c. Dem § 85a wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Partner der Gesamtverträge haben die Vereinbarungen für den Fall einer im Zeitraum bis zum 7. April 2023 durch den Deutschen Bundes tag festgestellten epidemischen Lage von nationa ler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions schutzgesetzes an eine, aus dieser Sondersitua tion resultierende, verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu gewährleisten." 1d. § 111 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Komma und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgeset zes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Ver tragsparteien die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststel lung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an diese Sondersitua tion anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Be triebsführung zu gewährleisten." bb) Satz 6 wird aufgehoben. c) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge fasst: ,,2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver gütung und ihrer Strukturen sowie bis zum 31. Dezember 2022 Grundsätze für Verein barungen nach Absatz 5 Satz 5 und". 1e. § 111c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Komma und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgeset zes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Ver tragsparteien die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststel lung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an diese Sondersitua Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 tion anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Be triebsführung zu gewährleisten." 1. Juli 2024 einen weiteren ergänzenden Bun deszuschuss an die Liquiditätsreserve des Ge sundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Be trag von 150 Millionen Euro überschreiten. Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetz lichen Krankenkassen für das Kinderkranken geld ausweislich der Jahresrechnungsergeb nisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2023 und für das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeits losen- und sozialen Pflegeversicherung abzüg lich der bereits geleisteten 150 Millionen Euro ermittelt. Das Bundesministerium für Gesund heit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unver züglich an das Bundesministerium der Finan zen." bb) Satz 6 wird aufgehoben. c) Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge fasst: ,,2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver gütung und ihrer Strukturen sowie bis zum 31. Dezember 2022 Grundsätze für Verein barungen nach Absatz 3 Satz 5 und". 1f. § 125b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 haben Vereinbarungen zur pauschalen Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverord nung zu treffen, soweit diese Maßnahmen er forderlich sind, um nosokomiale Infektionen nach § 2 Nummer 8 des Infektionsschutzgeset zes zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Erforderlich sind diese Maßnahmen im Zeitraum der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Trag weite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutz gesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 7. April 2023." b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein gefügt: ,,(2b) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzge setzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertrags parteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 die Verein barungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Fest stellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an eine aus dieser Sonder situation resultierende verminderte Inanspruch nahme von Heilmitteln anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu gewährleisten." 1g. § 221a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds, Verordnungsermächtigung". b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Der Bund leistet bis zum 1. April 2023 unbeschadet des Bundeszuschusses nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2023 einen ergän zenden Bundeszuschuss in Höhe von 150 Mil lionen Euro an den Gesundheitsfonds als Bei trag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genann ten Mehrausgaben im Jahr 2023 einen Betrag von 150 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1467 1h. Dem § 290 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Um Mehrfachvergaben derselben Krankenver sichertennummer auszuschließen oder zu korrigie ren, übermitteln die Krankenkassen zum Zweck des Datenabgleichs gemäß dem Verfahren nach Satz 3 die dafür erforderlichen Sozialdaten an die in § 362 Absatz 1 genannten Stellen, die den un veränderbaren Teil der Krankenversichertennum mer nutzen; dabei gilt für die in § 362 Absatz 1 genannten Stellen § 35 des Ersten Buches ent sprechend." 2. § 371 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektions schutzgesetzes und". 3. § 372 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 4. § 373 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 2a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches So zialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Ge setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,für das Kalenderjahr 2023 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflege versicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti kel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 150b folgende Angabe eingefügt: ,,§ 150c Sonderleistungen für zugelassene vollund teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infekti onsschutzgesetzes". 2. Nach § 113 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,In den Vereinbarungen ist zu regeln, welche Fortund Weiterbildungen ganz oder teilweise in digitaler Form durchgeführt werden können; geeignete Schulungen und Qualifikationsmaßnahmen sind durch die Pflegekassen anzuerkennen." 3. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden die Wörter ,,Kom mission für Krankenhaushygiene und Infektionsprä vention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzge setzes" durch die Wörter ,,Kommission für Infekti onsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infekti onsschutzgesetzes" und wird die Angabe ,,§ 20a Absatz 7" durch die Angabe ,,§ 35 Absatz 6" ersetzt. 4. Nach § 150a Absatz 7 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für Auszubildende nach Absatz 3 muss die Mel dung nach Satz 5 spätestens am 30. September 2022 und die Auszahlung nach Satz 6 bis spätes tens zum 31. Oktober 2022 erfolgen." 5. Nach § 150b wird folgender § 150c eingefügt: ,,§ 150c Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (1) Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 monat liche Sonderleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 zu zahlen. Sie haben die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes in der Einrich tung benannten Personen gegenüber den Pflege kassen zu melden. (2) Anspruch auf eine Sonderleistung nach Ab satz 1 haben die in den zugelassenen voll- und teil stationären Pflegeeinrichtungen beschäftigten Per sonen mit Ausnahme der Leitung der Einrichtung, die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutz gesetzes benannt und gegenüber den Pflegekassen gemeldet sind. Die Höhe der Sonderleistung beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat insgesamt 1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro, 2. bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro, 3. bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1 000 Euro. (3) Sofern mehrere Personen anspruchsberech tigt sind, ist die Sonderleistung von der jeweiligen Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen. (4) Die Sonderleistung nach Absatz 1 ist von den Pflegekassen monatlich im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 an die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu zah len; sie wird zum 15. eines jeden Monats und erst malig am 15. November 2022 fällig. Die Auszahlung an die betreffende Einrichtung erfolgt einheitlich über eine Pflegekasse vor Ort. Die Meldung nach Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Oktober 2022 zu erfolgen. Sofern sie nicht rechtzeitig erfolgt, wird die Zahlung der Sonderleistung erst zum 15. des Folge monats des Tages der Meldung nach Absatz 1 Satz 2 rückwirkend bis zu diesem Tag aufgenom men. Die Pflegeeinrichtungen haben den Pflegekas sen nach dem 30. April 2023 bis spätestens zum 30. Juni 2023 die tatsächliche Auszahlungssumme der Sonderleistungen sowie die Anzahl der Empfän gerinnen und Empfänger anzuzeigen. Die Landes verbände der Pflegekassen stellen insgesamt die sachgerechte Verfahrensbearbeitung einschließlich angemessener Möglichkeiten zur Prüfung, Rück forderung und Aufrechnung durch die Pflegekassen sicher. (5) Die Auszahlung der Sonderleistung nach Ab satz 1 erfolgt spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung. Die Sonderleis tung ist den Beschäftigten in der ihnen nach Ab satz 2 Satz 2 zustehenden Höhe in Geld über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszu zahlen. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Pfle geeinrichtung gegen den Beschäftigten ist ausge schlossen. Die Sonderleistung ist unpfändbar. (6) Aus finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds wird im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe von 250 Euro für jede zugelassene voll- oder teilsta tionäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die Um setzung der Aufgaben im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sachge recht zu unterstützen. Sofern die Pflegeeinrichtun gen keine Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 durch geführt haben, erhalten sie auch keine finanziellen Mittel nach diesem Absatz. Absatz 4 findet entspre chend Anwendung." Artikel 3a Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 150a folgende Angabe eingefügt: ,,§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Be zug von Pflegeunterstützungsgeld, Be triebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d". 2. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden die Wörter ,,Kom mission für Krankenhaushygiene und Infektionsprä vention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzge setzes" durch die Wörter ,,Kommission für Infekti onsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infekti Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 onsschutzgesetzes" und wird die Angabe ,,§ 20a Absatz 7" durch die Angabe ,,§ 35 Absatz 6" ersetzt. 3. In § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die An gabe ,,31. Dezember 2022" durch die Angabe ,,30. April 2023" ersetzt. Artikel 3b Änderung des Pflegezeitgesetzes In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 2022" durch die Angabe ,,30. April 2023" ersetzt. Artikel 3c Änderung des Familienpflegezeitgesetzes Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe ,,31. Dezem ber 2022" durch die Angabe ,,30. April 2023" er setzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1. Dezember 2022" durch die Angabe ,,1. April 2023" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 2022" durch die Angabe ,,30. April 2023" ersetzt. Artikel 3d Änderung des Krankenhauszukunftsgesetzes In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Mai 2023" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter ,,je weils um bis zu sechs Monate verlängern" durch die Wörter ,,abweichend regeln" ersetzt. 2. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter ,,die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu insgesamt zwölf Mo nate verlängern" durch die Wörter ,,von Absatz 1 ab weichende Zeiträume regeln" ersetzt. 1469 Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. § 20a wird aufgehoben." b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge fügt: ,,2. § 20b wird aufgehoben." c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 2. Artikel 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 tritt am 8. April 2023 in Kraft." Artikel 6 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes In § 21 Absatz 3b des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird nach Satz 7 folgen der Satz eingefügt: ,,Die Datenstelle stellt dem Robert Koch-Institut inner halb von vier Wochen nach Ablauf der jeweiligen Über mittlungsfrist nach Satz 1 eine Aufstellung aller Stand orte sowie eine standortbezogene Aufstellung der An zahl der aufgestellten Betten zur Verfügung." Artikel 6a Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs nummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen (1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhand lung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Straf prozessordnung genannten Unterbrechungsfristen ge hemmt, solange die Hauptverhandlung auf Grund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längs tens jedoch für einen Monat; diese Fristen enden frü hestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn 1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unan fechtbaren Beschluss fest. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Ab satz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung." 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) In Satz 1 wird die Angabe ,,19. März 2022" durch die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 6b Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord nung, das zuletzt durch Artikel 6a dieses Gesetzes ge ändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 6c Änderung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen In Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474), das durch Artikel 20d des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt. Artikel 6d Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Artikel 6g Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes § 48 des SE-Beteiligungsgesetzes vom 22. Dezem ber 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) In Satz 1 wird die Angabe ,,19. März 2022" durch die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 6h Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes § 50 des SCE-Beteiligungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge setzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,19. März 2022" durch die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 6e Änderung des Sprecherausschussgesetzes § 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. De zember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) In Satz 1 wird die Angabe ,,19. März 2022" durch die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 6f Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes § 41b des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge setzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) In Satz 1 wird die Angabe ,,19. März 2022" durch die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt. Artikel 6i Änderung des Heimarbeitsgesetzes § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die Angabe ,,19. März 2022" durch die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt. 2. Satz 5 wird aufgehoben. Artikel 6j Änderung des Gesundheitsversorgungsund Pflegeverbesserungsgesetzes In Artikel 5 Absatz 4 des Gesundheitsversorgungsund Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299), das durch Artikel 20j des Ge setzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) ge ändert worden ist, wird die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 Artikel 6k Änderung des Arbeitsschutzgesetzes In § 18 Absatz 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird in dem Satz teil vor der Aufzählung die Angabe ,,23. September 2022" durch die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Coronavirus-Testverordnung Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Arti kel 1 der Verordnung vom 31. August 2022 (BAnz AT 31.08.2022 V2) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,10 und 12" durch die Angabe ,,11" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Num mer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgeset zes genannten Einrichtungen und Unternehmen" ersetzt. 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Num mer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgeset zes genannten Einrichtungen und Unternehmen" ersetzt. c) In Nummer 7 wird die Angabe ,,10 und 12" durch die Angabe ,,11" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Coronavirus-Impfverordnung Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Arti kel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2022 (BAnz AT 24.05.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1471 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge fasst: ,,7. die genaue Stellung der Impfung in der Impf serie,". 2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,25. November 2022" durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt. Artikel 8a Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverord nung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Au gust 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 Satz 6 und 7 wird aufgehoben. d) Absatz 5 Satz 6 und 7 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,25. Novem ber 2022" durch die Angabe ,,7. April 2023" er setzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 8b Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung In § 10 Satz 2 der Medizinischer Bedarf Versor gungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2022 (BAnz AT 10.03.2022 V1) geändert worden ist, wird die Angabe ,,25. November 2022" durch die Angabe ,,31. Dezember 2023" ersetzt. Artikel 8c Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung In § 6 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2022 (BAnz AT 10.03.2022 V2) geändert worden ist, wird die Angabe ,,25. November 2022" durch die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt. Artikel 8d Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 1 Nummer 16, 19, 20 und Artikel 1a Nummer 2 bis 4 werden die Grundrechte der körper lichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungs freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1a tritt am 24. September 2022 in Kraft. (3) Artikel 1b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 1d und 1e tritt am 24. Septem ber 2022 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1a und Artikel 2a treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (5) Artikel 3a Nummer 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (6) Artikel 6b tritt am 8. April 2023 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. September 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus