2126-132126-132126-13860-5860-3860-11860-11860-11-4860-11-52126-92126-13860-5-24312-1312-1801-7801-11801-13801-15801-16804-1805-3860-5-77860-5-762126-13-122126-13-142126-13-27
1454
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
Gesetz
zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung
und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
Vom 16. September 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
,,(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder
des § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung
tritt mit Aufhebung der Feststellung der epide
mischen Lage von nationaler Tragweite außer
Kraft. Abweichend von Satz 1
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge
setzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. bleibt eine Übergangsregelung in der Ver
ordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase
des Studiums in Kraft, für die sie gilt,
Artikel 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 15a Durchführung der infektionshygieni
schen und hygienischen Überwa
chung".
b) Die Angabe zu § 35 wird durch folgende An
gabe ersetzt:
,,§ 35
Infektionsschutz in Einrichtungen und
Unternehmen der Pflege und Einglie
derungshilfe, Verordnungsermächti
gung".
c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
,,§ 59
Arbeits- und sozialrechtliche Sonder
vorschriften".
1a. In § 4 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe ,,Satz 7"
durch die Angabe ,,Satz 8" ersetzt.
1b. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,,b) abweichend von der Approba
tionsordnung für Ärzte die Regel
studienzeit, die Zeitpunkte und
die Anforderungen an die Durch
führung der einzelnen Abschnitte
der Ärztlichen Prüfung und der
Eignungs- und Kenntnisprüfung,
der Famulatur und der prakti
schen Ausbildung festzulegen
und alternative Lehrformate vor
zusehen, um die Fortführung des
Studiums zu gewährleisten,".
bbb) In Buchstabe f wird das Komma am
Ende durch ein Semikolon ersetzt.
ccc) Buchstabe g wird aufgehoben.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
2. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1
Nummer 7 Buchstabe g in der bis zum
16. September 2022 geltenden Fassung
oder von Nummer 10 erlassene Rechts
verordnung spätestens ein Jahr nach Auf
hebung der Feststellung der epidemischen
Lage von nationaler Tragweite außer Kraft,
3. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7
Buchstabe a erlassene Rechtsverordnung
spätestens mit Ablauf des 7. April 2023
außer Kraft und
4. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a bis e und g erlas
sene Rechtsverordnung spätestens mit Ab
lauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann
eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Num
mer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a
oder eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1
Nummer 10 erlassene Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen geändert werden. Das Bundes
ministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates ausschließlich
zur Abwicklung einer auf Grund des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7
Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass Regelungen dieser Rechts
verordnung, die die Abrechnung und die Prü
fung bereits erbrachter Leistungen, die Zah
lung aus der Liquiditätsreserve des Gesund
heitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlun
gen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum
7. April 2024 fortgelten. Nach Absatz 2 Satz 1
getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung
der Feststellung der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite als aufgehoben. Abwei
chend von Satz 5 gilt eine Anordnung nach Ab
satz 2 Satz 1 Nummer 6 spätestens mit Ablauf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
des 31. Dezember 2023 als aufgehoben. Nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anord
nungen können auch bis spätestens 31. De
zember 2023 geändert werden. Eine Anfech
tungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2
Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung."
2. Dem § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgen
der Buchstabe u angefügt:
,,u) durch Orthopockenviren verursachte Krank
heiten,".
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 36 wird fol
gende Nummer 36a eingefügt:
,,36a. Orthopockenviren".
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter ,,mit ver
minderter
Empfindlichkeit
gegenüber
Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon" ge
strichen und wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
,,7. Chlamydia trachomatis, sofern es sich
um einen der Serotypen L1 bis L3 han
delt."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Bei Untersuchungen zum direkten
Nachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syn
drome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels
Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Un
tersuchungsergebnis nichtnamentlich zu mel
den. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Ab
satz 3 zu erfolgen."
4. In § 8 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter ,,§ 36
Absatz 1 Nummer 1 bis 7" durch die Wörter ,,§ 35
Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1" ersetzt.
5. § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe f werden die Wörter ,,§ 36 Ab
satz 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1
Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2" er
setzt.
b) In Buchstabe h werden die Wörter ,,§ 36 Ab
satz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter ,,§ 35
Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Ab
satz 2" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,nach Ab
satz 3" gestrichen.
bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
,,11. bei Treponema pallidum, HIV, Plas
modium sp. und Neisseria gonor
rhoeae Angaben zu einer zum wahr
scheinlichen Zeitpunkt der Infektion
erfolgten Maßnahme der spezifischen
Prophylaxe und bei Neisseria gonor
rhoeae Angaben zu einer vorliegen
den verminderten Empfindlichkeit ge
genüber Azithromycin, Cefixim oder
Ceftriaxon,".
1455
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
,,(3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7
Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden,
nachdem der Meldende Kenntnis von dem
Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das
Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung
muss folgende Angaben enthalten:
1. Geschlecht der betroffenen Person,
2. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen
Person,
3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der
Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Auf
enthaltsortes der betroffenen Person,
4. Untersuchungsbefund einschließlich Typi
sierungsergebnissen,
5. Art des Untersuchungsmaterials,
6. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
des Meldenden,
7. Grund der Untersuchung.
(4) Die fallbezogene Pseudonymisierung
nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus
dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens
in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben
des ersten Vornamens sowie dem dritten
Buchstaben des ersten Nachnamens in Ver
bindung mit der Anzahl der Buchstaben des
ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird
jeweils nur der erste Teil des Namens berück
sichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben
dargestellt. Namenszusätze bleiben unberück
sichtigt. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Anga
ben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben
zum Monat der Geburt dürfen vom Robert
Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob ver
schiedene Meldungen sich auf denselben Fall
beziehen, verarbeitet werden. Sie sind zu lö
schen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass
die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung
nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfäl
schung der aus den Meldungen zu gewinnen
den epidemiologischen Beurteilung bewirkt."
7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f
werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 1 und 2" durch
die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Ab
satz 1 oder Absatz 2" ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Das Robert Koch-Institut und die Län
der können zur Überwachung übertragbarer
Krankheiten Sentinel-Erhebungen und insbe
sondere Testungen und Befragungen bei be
stimmten Personengruppen mit Einwilligung
der jeweils betroffenen Person sowie Testun
gen an bestimmten Wasserproben in bestimm
ten Gebietskörperschaften durchführen. Die
Erhebungen nach Satz 1 können in Zusam
menarbeit mit ausgewählten Einrichtungen
der Gesundheitsvorsorge und gesundheitli
chen sowie pflegerischen Versorgung zu Per
sonen stattfinden, die diese Einrichtungen un
abhängig von der Sentinel-Erhebung in An
1456
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
spruch nehmen. Die Erhebungen nach Satz 1
können auch über anonyme unverknüpfbare
Testungen an Restblutproben oder anderem
geeigneten Material erfolgen. Sentinel-Erhe
bungen an Abwasserproben können in Zusam
menarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der
Abwasserbeseitigung und -analytik stattfinden.
Werden personenbezogene Daten verwendet,
die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung
erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren.
Daten, die eine Identifizierung der in die Erhe
bungen einbezogenen Personen erlauben, dür
fen nicht erhoben werden. Das Bundesministe
rium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun
desrates festzulegen, dass und auf welche
Weise bestimmte in den Sätzen 2 und 4 ge
nannte Einrichtungen verpflichtet sind, an den
Sentinel-Erhebungen mitzuwirken. Die Rechts
verordnung nach Satz 7 bedarf des Einverneh
mens mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau
cherschutz, soweit Sentinel-Erhebungen nach
Satz 4 betroffen sind."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter ,,Impfleistungen eingerich
teten Impfzentren" durch die Wörter
,,Schutzimpfungen verantwortlichen
Einrichtungen und Personen" ersetzt.
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,des
Impfzentrums" durch die Wörter ,,der
für die Schutzimpfung verantwort
lichen Einrichtung oder Person" er
setzt.
ccc) In Nummer 10 werden die Wörter
,,den Beginn oder den Abschluss der
Impfserie" durch die Wörter ,,die ge
naue Stellung der Impfung in der
Impfserie" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
,,Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die zur Durchführung von Schutzimpfun
gen verantwortlichen Einrichtungen und
Personen dürfen personenbezogene Daten
verarbeiten, soweit es erforderlich ist, um
ihre Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Fol
gendes festzulegen:
1. das Nähere zum Verfahren der Über
mittlung der Angaben nach Satz 1,
2. Ausnahmen zu den nach Satz 1 zu über
mittelnden Angaben."
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Für Zwecke der Feststellung der Aus
lastung der Krankenhauskapazitäten (Kranken
hauskapazitätssurveillance) sind Krankenhäu
ser verpflichtet, folgende Angaben an das
Robert Koch-Institut zu übermitteln:
1. nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Satz 4 die für die Ermittlung der nichtin
tensivmedizinischen somatischen Behand
lungskapazitäten erforderlichen Angaben,
2. sofern das Krankenhaus intensivmedizini
sche Behandlungskapazitäten vorhält, nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4
die für die Ermittlung der intensivmedizini
schen Behandlungskapazitäten erforderli
chen Angaben und
3. sofern das Krankenhaus eine Notaufnahme
vorhält, nach Maßgabe der Rechtsverord
nung nach Satz 4 die für die Ermittlung der
somatischen Behandlungskapazitäten der
Notaufnahme erforderlichen Angaben.
Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 3
hat über das elektronische Melde- und Infor
mationssystem nach § 14 zu erfolgen. Die
Übermittlung nach Satz 1 Nummer 2 hat an
das vom Robert Koch-Institut geführte DIVI In
tensivRegister zu erfolgen. Das Bundesminis
terium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun
desrates Folgendes festzulegen:
1. die für die Ermittlung der nichtintensivmedi
zinischen somatischen Behandlungskapazi
täten erforderlichen Angaben,
2. die für die Ermittlung der intensivmedizini
schen Behandlungskapazitäten erforder
lichen Angaben,
3. die für die Ermittlung der somatischen Be
handlungskapazitäten der Notaufnahme er
forderlichen Angaben,
4. wie oft Krankenhäuser verpflichtet sind,
Übermittlungen nach Satz 1 vorzunehmen,
und
5. ein von den Sätzen 2 und 3 abweichendes
Verfahren der Übermittlung."
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
,,Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar
für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 5 ent
stehende Kosten werden vom Robert Koch-In
stitut getragen. Das Robert Koch-Institut legt
die Einzelheiten der Kostenerstattung im Ein
vernehmen mit der Gesellschaft für Telematik
fest."
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,34
und 36" durch die Wörter ,,34, 35 Absatz 4
und § 36" ersetzt.
c) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe ,,34 und 36" durch die Wörter
,,34, 35 Absatz 4 und § 36" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,34 und 36" durch
die Wörter ,,34, 35 Absatz 4 und § 36" ersetzt.
e) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§§ 34 und 36"
durch die Wörter ,,§§ 34, 35 Absatz 4 und
§ 36" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
f) Nach Absatz 8 Satz 5 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
,,Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 1
müssen, sofern sie in einem Krankenhaus tätig
sind, abweichend von Satz 2 ihrer Verpflich
tung zur Meldung nach § 6 in Bezug auf die
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch
Nutzung des elektronischen Melde- und Infor
mationssystems ab dem 17. September 2022
nachkommen. Meldepflichtige nach § 8 Ab
satz 1 Nummer 7 und Benachrichtigungs
pflichtige nach den §§ 35 und 36 müssen
abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur
Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung
des elektronischen Melde- und Informa
tionssystems ab dem 1. Juli 2023 nachkom
men."
10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
,,§ 15a
Durchführung
der infektionshygienischen
und hygienischen Überwachung
(1) Bei der Durchführung der folgenden infek
tionshygienischen oder hygienischen Überwa
chung unterliegen Personen, die über Tatsachen
Auskunft geben können, die für die jeweilige
Überwachung von Bedeutung sind, den in Ab
satz 2 genannten Pflichten und haben die mit
der jeweiligen Überwachung beauftragten Perso
nen die in Absatz 3 genannten Befugnisse:
1. infektionshygienische Überwachung durch das
Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6,
2. infektionshygienische Überwachung durch das
Gesundheitsamt nach § 35 Absatz 1 Satz 3
und § 36 Absatz 1 und 2,
3. hygienische Überwachung durch das Gesund
heitsamt nach § 37 Absatz 3 und
4. infektionshygienische Überwachung durch die
zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1
Satz 2.
(2) Personen, die über Tatsachen Auskunft ge
ben können, die für die Überwachung von Bedeu
tung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwa
chung beauftragten Personen auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte insbesondere über den
Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich
dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen ein
schließlich des tatsächlichen Standes entspre
chende technische Pläne vorzulegen. Der Ver
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessord
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aus
setzen würde, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; Entspre
chendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Per
sonen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga
ben erforderlich ist, befugt,
1. Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Ge
schäftsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen
1457
und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Be
triebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu
besichtigen,
2. sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tags
über an Werktagen zu betreten und zu besich
tigen,
3. in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Ein
sicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ab
lichtungen oder Auszüge anzufertigen,
4. sonstige Gegenstände zu untersuchen oder
5. Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu
entnehmen.
Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist ver
pflichtet, den Beauftragten der zuständigen Be
hörde oder des Gesundheitsamtes die Grund
stücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Ver
kehrsmittel sowie sonstigen Gegenstände zu
gänglich zu machen. Das Grundrecht der Unver
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse,
insbesondere unter den Voraussetzungen der
§§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des
5. Abschnitts, bleiben unberührt."
11. Der bisherige § 15a wird aufgehoben.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 Satz 2, Absatz 9a Satz 2, Absatz 10
Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 werden jeweils die
Wörter ,,personenbezogene Daten" durch die
Wörter ,,personenbezogene Angaben" ersetzt.
b) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter ,,Perso
nen, die über die Echtheit oder inhaltliche
Richtigkeit des vorgelegten Nachweises
Auskunft geben können, sind verpflichtet,
auf Verlangen des Gesundheitsamtes die
erforderlichen Auskünfte insbesondere
über die dem Nachweis zugrundeliegen
den Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vor
zulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend" einge
fügt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter ,,nach Satz 2"
durch die Wörter ,,nach Satz 1 oder Satz 2"
ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Sobald ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1
vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach
Satz 4 aufzuheben und das Verwaltungs
zwangsverfahren mit sofortiger Wirkung
einzustellen."
13. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am
Ende ein Komma und werden die Wörter ,,und
für Schwangere, die sich im ersten Schwan
gerschaftsdrittel befinden" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Ab
satz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,per
sonenbezogene Daten" durch die Wörter ,,per
sonenbezogene Angaben" ersetzt.
1458
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter ,,Perso
nen, die über die Echtheit oder inhaltliche
Richtigkeit des vorgelegten Nachweises
Auskunft geben können, sind verpflichtet,
auf Verlangen des Gesundheitsamtes die
erforderlichen Auskünfte insbesondere
über die dem Nachweis zugrundeliegen
den Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vor
zulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend" einge
fügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,nach Satz 2"
durch die Wörter ,,nach Satz 1 oder Satz 2"
ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Sobald ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1
vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach
Satz 3 aufzuheben und das Verwaltungs
zwangsverfahren mit sofortiger Wirkung
einzustellen."
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
13a. § 20b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Für die Durchführung von Schutzimpfungen ge
gen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedarf es
einer ärztlichen Schulung nach Absatz 1 Num
mer 1 nicht, wenn ein Apotheker bereits im Rah
men von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 20c Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgreich eine ärztliche
Schulung zur Durchführung von Grippeschutz
impfungen absolviert hat."
13b. In § 20c Absatz 2 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1" durch
die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
14. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge
ändert:
aa) In Buchstabe b wird das Komma am Ende
durch das Wort ,,oder" ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
,,c) von der Weltgesundheitsorganisation
im Rahmen des Emergency Use Listing
anerkannt wurden und mindestens eine
Einzelimpfung mit einem mRNA-Impf
stoff erfolgt ist, der die Voraussetzun
gen nach Buchstabe a oder Buch
stabe b erfüllt,".
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
,,(9) Vorbehaltlich nationaler oder europä
ischer Regelungen besteht kein individueller
Anspruch auf Anschluss eines Leistungserbrin
gers zur Generierung eines COVID-19-Zertifi
kats nach den Absätzen 5 bis 7."
15. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine
Kommission für Infektionsprävention in medizi
nischen Einrichtungen und in Einrichtungen
und Unternehmen der Pflege und Eingliede
rungshilfe eingerichtet. Die Kommission gibt
sich eine Geschäftsordnung, die der Zu
stimmung des Bundesministeriums für Ge
sundheit bedarf. Die Kommission erstellt
Empfehlungen zur Prävention nosokomialer
und weiterer Infektionen sowie zu betrieblichorganisatorischen und baulich-funktionellen
Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern,
anderen medizinischen Einrichtungen und Ein
richtungen und Unternehmen der Pflege und
Eingliederungshilfe. Sie erstellt zudem Emp
fehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Ein
stufung von Einrichtungen als Einrichtungen
für ambulantes Operieren. Die Empfehlungen
der Kommission werden unter Berücksichti
gung aktueller infektionsepidemiologischer
Auswertungen stetig weiterentwickelt und
vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die
Mitglieder der Kommission werden vom Bun
desministerium für Gesundheit im Benehmen
mit den obersten Landesgesundheitsbehörden
unter Berücksichtigung des gesamten Aufga
benspektrums berufen. Vertreter des Bundes
ministeriums für Gesundheit, der obersten
Landesgesundheitsbehörden und des Ro
bert Koch-Institutes nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil."
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 8 werden die Wörter ,,psy
chotherapeutische Praxen," angefügt.
bb) Nummer 11 wird aufgehoben.
cc) Nummer 12 wird Nummer 11 und wird wie
folgt gefasst:
,,11. Rettungsdienste und Einrichtungen
des Zivil- und Katastrophenschut
zes."
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird aufgehoben.
bb) Nummer 9 wird Nummer 8 und wird wie
folgt gefasst:
,,8. Rettungsdienste und Einrichtungen
des Zivil- und Katastrophenschutzes."
d) Absatz 6a wird aufgehoben.
15a. § 23a Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er
setzt:
,,§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
gilt entsprechend. Die Bestimmungen des allge
meinen Datenschutzrechts bleiben unberührt."
16. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2a wird Nummer 3 und wird wie
folgt gefasst:
,,3. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-,
Genesenen- oder Testnachweises
nach § 22a Absatz 1 bis 3,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 17 werden
die Nummern 4 bis 18.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
14. Paratyphus
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Num
mer 10" durch die Angabe ,,Num
mer 11" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Num
mer 3" durch die Angabe ,,Nummer 4"
ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Num
mer 15" durch die Angabe ,,Num
mer 16" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 15"
durch die Angabe ,,Nummer 16" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Num
mer 1, 2, 2a, 4 und 17" durch die Wörter
,,Nummer 1, 2, 3, 5 und 18" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Num
mer 17" durch die Angabe ,,Nummer 18" er
setzt.
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör
ter ,,§ 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7" durch
die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör
ter ,,§ 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7"
durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1
und § 36 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
,,§ 36 Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 35 Ab
satz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1" ersetzt.
g) In Absatz 10 Satz 1 und 2 wird jeweils die An
gabe ,,23. September 2022" durch die Angabe
,,30. September 2022" ersetzt.
17. In § 29 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 36
Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1
sowie § 36 Absatz 1" ersetzt.
18. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 20 werden durch die
folgenden Nummern 1 bis 23 ersetzt:
,,1. Cholera
2. Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
3. Diphtherie
4. Enteritis durch enterohämorrhagische
E. coli (EHEC)
5. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
6. Haemophilus influenzae Typ b-Menin
gitis
7. Impetigo contagiosa
Borkenflechte)
1459
(ansteckende
8. Keuchhusten
9. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
10. Masern
11. Meningokokken-Infektion
12. Mumps
13. durch Orthopockenviren verursachte
Krankheiten
15. Pest
16. Poliomyelitis
17. Röteln
18. Scharlach oder sonstigen Streptococ
cus pyogenes-Infektionen
19. Shigellose
20. Skabies (Krätze)
21. Typhus abdominalis
22. Virushepatitis A oder E
23. Windpocken".
bb) Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter
,,oder sie in Bezug auf die CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) einen Test
nachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen"
eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein
gefügt:
,,(5a) Personen, die in den in § 33 genann
ten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erzie
hungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige re
gelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt
mit den dort Betreuten haben, sind vor erstma
liger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren
mindestens im Abstand von zwei Jahren von
ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen
Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtun
gen nach den Absätzen 1 bis 5 zu belehren.
Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstel
len, das beim Arbeitgeber für die Dauer von
drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1
und 2 finden für Dienstherren entsprechende
Anwendung."
19. § 35 wird wie folgt gefasst:
,,§ 35
Infektionsschutz in Einrichtungen
und Unternehmen der Pflege und
Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung
(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen
haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand
der medizinischen Wissenschaft und der Pflege
wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getrof
fen werden, um Infektionen zu verhüten und die
Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu ver
meiden:
1. vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und
Unterbringung älterer, behinderter oder pflege
bedürftiger Menschen oder vergleichbare Ein
richtungen,
2. teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und
Unterbringung älterer, behinderter oder pflege
bedürftiger Menschen oder vergleichbare Ein
richtungen,
3. ambulante Pflegedienste und Unternehmen,
die den Einrichtungen nach Nummer 1 oder
Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen an
bieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag
im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den
Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrich
1460
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
tungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 ver
gleichbar sind.
Die Einhaltung des Standes der medizinischen
Wissenschaft oder der Pflegewissenschaft im
Hinblick auf die Infektionsprävention im Rahmen
der Durchführung medizinischer oder pflegeri
scher Maßnahmen wird vermutet, wenn jeweils
die veröffentlichten Empfehlungen der Kommis
sion für Infektionsprävention in medizinischen
Einrichtungen und in Einrichtungen und Unter
nehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach
§ 23 Absatz 1 beachtet worden sind. Die in Satz 1
genannten Einrichtungen und Unternehmen müs
sen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfah
rensweisen zur Infektionshygiene festlegen und
unterliegen der infektionshygienischen Überwa
chung durch das Gesundheitsamt. Die infektions
hygienische Überwachung von ambulanten Pfle
gediensten, die ambulante Intensivpflege erbrin
gen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen die
Intensivpflege erbracht wird. Die ambulanten
Pflegedienste nach Satz 4 haben dem Gesund
heitsamt auf dessen Anforderung die Namen und
Kontaktdaten der von ihnen versorgten Personen
und der vertretungsberechtigten Personen mitzu
teilen. In den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann
ten Einrichtungen haben die Einrichtungsleitun
gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis
einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere ver
antwortliche Personen zur Sicherstellung der Ein
haltung der in Satz 7 genannten Anforderungen,
Abläufe und Maßnahmen zu benennen; die Be
nennung setzt die Zustimmung der betreffenden
Personen voraus. Die benannten Personen stellen
sicher,
1. dass Hygieneanforderungen unter Berücksich
tigung der Empfehlungen nach Satz 2 und der
Hygienepläne nach Satz 3 eingehalten werden,
2. dass festgelegte Organisations- und Verfah
rensabläufe im Zusammenhang mit dem
a) Impfen von Bewohnern sowie Gästen gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2, insbeson
dere die regelmäßige Kontrolle des Impfsta
tus sowie die organisatorische und prakti
sche Unterstützung von Impfungen durch
niedergelassene Ärzte und mobile Impf
teams und
b) Testen von Bewohnern sowie Gästen, von
in der Einrichtung tätigen Personen und
von Besuchern auf das Coronavirus SARSCoV-2 gemäß dem einrichtungsspezifi
schen Testkonzept und unter Berücksichti
gung der Teststrategie der Bundesregie
rung, der Empfehlungen des Robert KochInstituts für Pflegeeinrichtungen und Ein
richtungen der Eingliederungshilfe sowie
landesspezifischer Vorgaben und der Vor
gaben der Coronavirus-Testverordnung be
achtet werden sowie
3. dass Maßnahmen zur Unterstützung der Ver
sorgung von Bewohnern von vollstationären
Pflegeeinrichtungen mit antiviralen COVID-19Arzneimitteln, insbesondere die Benachrichti
gung von behandelnden Ärzten im Fall eines
positiven Testergebnisses von Bewohnern auf
das Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Be
vorratung von antiviralen COVID-19-Arzneimit
teln in der jeweiligen Einrichtung vorgesehen
werden.
Der Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b des
Elften Buches Sozialgesetzbuch erstellt in Ab
stimmung mit dem Bundesministerium für Ge
sundheit bis zum 15. Oktober 2022 pflegefachlich
orientierte Grundlagen und Verfahrenshinweise
für die Sicherstellung der Einhaltung der in Satz 7
genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnah
men durch nach Satz 7 in voll- und teilstationären
Pflegeeinrichtungen benannte Personen. Unter
Berücksichtigung dieser Grundlagen und Verfah
renshinweise legen die voll- und teilstationären
Pflegeeinrichtungen ihre Organisations- und Ver
fahrensabläufe nach Satz 7 bis zum 1. November
2022 fest und dokumentieren in diesen Festle
gungen auch die Benennung nach Satz 6. Die
Umsetzung der in Satz 7 genannten Anforderun
gen, Abläufe und Maßnahmen gemäß den Grund
lagen und Verfahrenshinweisen des Qualitätsaus
schusses Pflege nach Satz 8 von den voll- und
teilstationären Pflegeeinrichtungen in Verantwor
tung der nach Satz 6 zu benennenden Personen
sind zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt
überwacht, ob die Leitungen der Einrichtungen
nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Personen nach
Satz 6 benannt haben. Es überwacht auch, ob
voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen die in
Satz 7 genannten Anforderungen, Abläufe und
Maßnahmen entsprechend den nach Satz 8 er
stellten Grundlagen und Verfahrenshinweisen um
setzen und die Festlegungen nach Satz 9 getrof
fen haben.
(2) Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen
nach Absatz 1 in Bezug auf übertragbare Krank
heiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber perso
nenbezogene Daten eines Beschäftigten über
dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um
über die Begründung eines Beschäftigungsver
hältnisses oder über die Art und Weise einer Be
schäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Be
zug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen
einer leitliniengerechten Behandlung nach dem
Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr
übertragen werden können. § 22 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz
rechts bleiben unberührt.
(3) Die Landesregierungen haben durch
Rechtsverordnung für die in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Einrichtungen die jeweils
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erken
nung, Erfassung und Bekämpfung von übertrag
baren Krankheiten zu regeln. Dabei sind insbe
sondere Regelungen zu treffen über
1. hygienische Mindestanforderungen an Bau,
Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,
2. die erforderliche personelle Ausstattung mit
hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder
Hygienefachkräften,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
3. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und
Weiterbildung der in der Einrichtung erforder
lichen hygienebeauftragten Pflegefachkräfte
oder Hygienefachkräfte,
4. die erforderliche Qualifikation und Schulung
des Personals hinsichtlich der Infektionsprä
vention,
5. die Information des Personals über Maßnah
men, die zur Verhütung und Bekämpfung von
übertragbaren Krankheiten erforderlich sind.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über
tragen.
(4) Die Leiter von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 genannten Einrichtungen haben das Ge
sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich
tung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen
und die nach diesem Gesetz erforderlichen krank
heits- und personenbezogenen Angaben zu
machen, wenn eine in der Einrichtung tätige oder
untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist
oder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an
Skabies erkrankt ist.
(5) Personen, die in einer in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 genannten Einrichtung aufge
nommen werden sollen, haben der Leitung der
Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Auf
nahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,
dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vor
liegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberku
lose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Auf
nahme darf die Erhebung der Befunde, die dem
ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als
sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten
Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate
zurückliegen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ge
nannten voll- und teilstationären Einrichtungen,
die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne
von § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
sind, sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut
monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in
der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt,
betreut oder gepflegt werden oder untergebracht
sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Ha
ben sich die nach Satz 1 zu übermittelnden Anga
ben in einem Monat gegenüber dem Vormonat
nicht geändert, übermittelt die Einrichtung die
vereinfachte Meldung, dass keine Änderungen
im Vergleich zum Vormonat vorliegen. In diesen
Fällen werden die Daten des Vormonats durch
das Robert Koch-Institut fortgeschrieben. Soweit
es zur Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1
und 2 erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1
genannten Einrichtungen zu diesem Zweck per
sonenbezogene Daten einschließlich Daten zum
Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank
heit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten nach
Satz 4 dürfen auch zur Beurteilung der Gefähr
dungslage in der Einrichtung im Hinblick auf die
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verar
beitet werden, solange und soweit dies erforder
1461
lich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzge
setzes gilt entsprechend. Bestehen zum Zeit
punkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits
landesrechtliche Meldeverfahren, die auf bisheri
gem Bundesrecht beruhen und die zu den durch
das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu erheben
den Daten anschlussfähig sind, bleiben die lan
desrechtlichen Meldeverfahren von der Änderung
unberührt, wenn die Länder nach Kreisen und
kreisfreien Städten aufgeschlüsselte Daten direkt
an das Robert Koch-Institut übermitteln; insoweit
entfällt die Meldepflicht nach Satz 1. Das Robert
Koch-Institut führt die ihm übermittelten Daten
zusammen und übermittelt sie monatlich in ano
nymisierter Form dem Bundesministerium für Ge
sundheit sowie den Ländern bezogen auf Länderund Kreisebene. Die nach den Sätzen 4 und 5
erhobenen Daten sind spätestens am Ende des
sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen;
die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz
rechts bleiben unberührt. Die nach Satz 1 zu
übermittelnden Angaben werden letztmalig für
den Monat April 2023 erhoben."
20. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,sowie" am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter ,,ein
Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite
durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Ab
satz 1 Satz 2" durch die Wörter ,,am 7. April
2023" ersetzt.
20a. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9 Satz 1 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Die bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld
auf die Bundesagentur für Arbeit übergegan
genen Entschädigungsansprüche können auf
der Grundlage von Vereinbarungen der Bun
desagentur für Arbeit mit den Ländern in einem
pauschalierten Verfahren geltend gemacht
werden."
b) In Absatz 11 Satz 6 wird das Wort ,,drei" durch
das Wort ,,vier" ersetzt.
20b. § 59 wird wie folgt gefasst:
,,§ 59
Arbeits- und
sozialrechtliche Sondervorschriften
(1) Wird ein Beschäftigter während seines Ur
laubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32,
abgesondert oder hat er sich auf Grund einer
nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen
Rechtsverordnung abzusondern, so werden die
Tage der Absonderung nicht auf den Jahresur
laub angerechnet.
(2) Kranke und Ausscheider, die länger als
sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung
nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder
1462
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gel
ten als Menschen mit Behinderungen im Sinne
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch."
21. Dem § 68 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben,
soweit andere Ansprüche wegen Entschädigung
für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes gel
tend gemacht werden. Artikel 14 Absatz 3 Satz 4
und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben
unberührt."
22. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Satz 5" ge
strichen.
bb) In Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 36 Ab
satz 5" durch die Wörter ,,§ 20 Absatz 12
Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2, § 36 Ab
satz 5" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2
Satz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bun
desministerium der Finanzen vorgesehen wer
den, dass der Bund sich im Hinblick auf die
Durchführung der Erhebung durch das Robert
Koch-Institut anteilig an der Kostentragung be
teiligt."
22a. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein
gefügt:
,,2a.
entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Satz 3 Nummer 1, oder entgegen
§ 13 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Satz 4
Nummer 1 bis 3 oder 4 eine dort ge
nannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebe
nen Weise oder nicht rechtzeitig über
mittelt,".
b) Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b
eingefügt:
,,16b. entgegen § 34 Absatz 5a Satz 1 oder
§ 43 Absatz 4 Satz 1 eine Belehrung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig durchführt,".
c) In Nummer 17 werden die Wörter ,,oder § 36
Absatz 3a" durch die Wörter ,,entgegen § 35
Absatz 4 oder § 36 Absatz 3a" ersetzt.
d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
,,18.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 7 die Ein
haltung der dort genannten Anforderun
gen, Verfahrens- und Organisationsab
läufe oder Maßnahmen nicht sicher
stellt, entgegen § 35 Absatz 1 Satz 9
Festlegungen nicht erstellt oder entge
gen § 35 Absatz 1 Satz 10 Dokumenta
tionspflichten nicht nachkommt,".
e) In Nummer 24 werden nach der Angabe ,,§ 32
Satz 1," die Wörter ,,§ 35 Absatz 3 Satz 1 oder
Satz 2," eingefügt.
Artikel 1a
Weitere Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28b wie
folgt gefasst:
,,§ 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin
derung der Verbreitung der CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) unabhängig
von einer epidemischen Lage von nationa
ler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik".
2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 28a
und in den §§ 29 bis 31" durch die Wörter ,,den
§§ 28a, 28b und 29 bis 31" ersetzt.
3. § 28b wird wie folgt gefasst:
,,§ 28b
Besondere Schutzmaßnahmen
zur Verhinderung der Verbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
unabhängig von einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik
(1) Unabhängig von einer durch den Deutschen
Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten
epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt zur
Verhinderung der Verbreitung der CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen in der
Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:
1. Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen
Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, sind verpflichtet, eine Atem
schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen,
2. das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahrund Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öf
fentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätig
keitsbedingt physische Kontakte zu anderen Per
sonen bestehen, sowie Fahrgäste in Verkehrs
mitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs,
die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebens
jahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine me
dizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)
oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder ver
gleichbar) zu tragen,
3. die folgenden Einrichtungen dürfen nur von Per
sonen betreten werden, die eine Atemschutz
maske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie ei
nen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen:
a) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun
gen, in denen eine den Krankenhäusern ver
gleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
b) voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Be
treuung und Unterbringung älterer, behinder
ter oder pflegebedürftiger Menschen und ver
gleichbare Einrichtungen;
Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen
einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 abwei
chend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal
pro Kalenderwoche vorlegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
4. in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen
dürfen in der Pflege nur Personen tätig werden,
die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleich
bar) tragen sowie mindestens dreimal pro Kalen
derwoche einen Testnachweis nach § 22a Ab
satz 3 vorlegen:
a) ambulante Pflegedienste, die ambulante In
tensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen
oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnfor
men oder in der eigenen Häuslichkeit der pfle
gebedürftigen Person erbringen sowie
b) ambulante Pflegedienste und Unternehmen,
die vergleichbare Dienstleistungen wie volloder teilstationäre Einrichtungen zur Betreu
ung und Unterbringung älterer, behinderter
oder pflegebedürftiger Menschen erbringen;
Angebote zur Unterstützung im Alltag im
Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu die
sen Dienstleistungen. Gleiches gilt für Perso
nen, die diese Leistungen im Rahmen eines
Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
5. die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten
und Besuchern nur betreten werden, wenn sie
eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
tragen:
a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeu
tische Praxen,
b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilbe
rufe,
c) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
d) Dialyseeinrichtungen,
e) Tageskliniken,
f) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
die mit einer der in den Buchstaben a bis e
genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
g) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits
dienstes, in denen medizinische Untersuchun
gen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante
Behandlungen durchgeführt werden,
h) Rettungsdienste.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes
rates anzuordnen, dass Fluggäste sowie Serviceund Steuerpersonal in den Verkehrsmitteln des Luft
verkehrs verpflichtet sind, eine Atemschutzmaske
(FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische
Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen.
Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Na
sen-Schutz) muss nicht getragen werden von
1463
3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und
Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie
ihren Begleitpersonen.
Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Ver
pflichtungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie auf
Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 2 durch
stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen; Ein
richtungen und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3
bis 5 sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflich
tungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 durch stichpro
benhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die
die Verpflichtungen nach Satz 1 oder auf Grund ei
ner Rechtsverordnung nach Satz 2 nicht erfüllen,
können von der Beförderung oder dem Betreten
der Einrichtung oder des Unternehmens ausge
schlossen werden. Die Verpflichtung zum Tragen ei
ner Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt nicht, wenn die
Erbringung oder Entgegennahme einer medizini
schen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen
einer Atemschutzmaske entgegensteht, sowie für in
den Einrichtungen und Unternehmen behandelte,
betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen
in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten
Räumlichkeiten. Die Verpflichtung zur Vorlage eines
Testnachweises nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt
nicht für Personen, die in oder von den in Satz 1
Nummer 3 und 4 genannten Einrichtungen und Un
ternehmen behandelt, betreut, untergebracht oder
gepflegt werden. Bei Personen, die in einer oder ei
nem in Satz 1 Nummer 4 genannten Einrichtung
oder Unternehmen tätig sind und die ihre Tätigkeit
von ihrer Wohnung aus antreten, kann die dem
Testnachweis zugrundeliegende Testung abwei
chend von § 22a Absatz 3 auch durch Antigen-Tests
zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung weitere Personengruppen von
der Nachweispflicht eines Testes nach Satz 1 Num
mer 3 und 4 auszunehmen. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen übertragen.
(2) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und
zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Ge
sundheitssystems oder der sonstigen Kritischen In
frastrukturen erforderlich ist, können in der Zeit vom
1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 folgende
Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im
Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein:
1. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini
schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)
oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver
gleichbar)
a) in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in
denen sich mehrere Personen aufhalten,
1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
b) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen
nahverkehrs für Fahrgäste,
2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer
ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung
oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske
oder medizinische Gesichtsmaske tragen kön
nen, und
c) in Obdachlosenunterkünften und Einrichtun
gen zur gemeinschaftlichen Unterbringung
von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreise
pflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
2. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini
schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) für
1464
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahrund Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öf
fentlichen Personennahverkehrs, soweit tätig
keitsbedingt physische Kontakte zu anderen
Personen bestehen,
3. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen
einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in
a) Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unter
bringung von Asylbewerbern, vollziehbar Aus
reisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaus
siedlern, Obdachlosen- und Wohnungslosen
unterkünften sowie sonstigen Massenunter
künften,
b) Schulen, Kindertageseinrichtungen und
c) Justizvollzugsanstalten,
Abschiebungshaft
einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen
sowie anderen Abteilungen oder Einrichtun
gen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheits
entziehende Unterbringungen erfolgen, ins
besondere psychiatrische Krankenhäuser,
Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Freizeit-, Kul
tur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kul
tureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrich
tungen und bei der Sportausübung ist vorzusehen,
dass Personen, die über einen Testnachweis nach
§ 22a Absatz 3 verfügen, von der Verpflichtung zum
Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver
gleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske
(Mund-Nasen-Schutz) ausgenommen sind. Den
Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a
Absatz 3 verfügen, können Personen gleichgestellt
werden, die über einen Impfnachweis nach § 22a
Absatz 1 verfügen und bei denen die letzte Einzel
impfung höchstens drei Monate zurückliegt, und
Personen, die über einen Genesenennachweis nach
§ 22a Absatz 2 verfügen. Das Hausrecht der Betrei
ber oder Veranstalter, entsprechende Zugangs
voraussetzungen festzulegen, bleibt unberührt.
(3) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und
zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Un
terrichtsbetriebs erforderlich ist, kann in der Zeit
vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 für
folgende Personen die Verpflichtung zum Tragen
einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-NasenSchutz) eine notwendige Schutzmaßnahme im
Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein:
1. Kinder und Schülerinnen und Schüler ab dem
fünften Schuljahr in Schulen und Kinderhorten,
in sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Hei
men und in Ferienlagern und
2. Beschäftigte in Schulen und Kinderhorten, in
sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Heimen,
in Ferienlagern, in Kindertageseinrichtungen so
wie in einer nach § 43 Absatz 1 des Achten Bu
ches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kin
dertagespflege.
Bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen nach
Satz 1 sind insbesondere das Recht auf schulische
Bildung, auf soziale Teilhabe und die sonstigen be
sonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu
berücksichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Unabhängig von einer durch den Deutschen
Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten
epidemischen Lage von nationaler Tragweite kön
nen in einem Land oder in einer oder mehreren kon
kret zu benennenden Gebietskörperschaften eines
Landes in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum
7. April 2023 zusätzlich zu den in den Absätzen 2
und 3 genannten Maßnahmen folgende Maßnahmen
notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28
Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern in dem Land oder
in der oder den konkret zu benennenden Gebiets
körperschaften eine konkrete Gefahr für die Funk
tionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der
sonstigen Kritischen Infrastrukturen besteht und
das Parlament des betroffenen Landes dies für das
Land oder eine oder mehrere konkret zu benen
nende Gebietskörperschaften festgestellt hat:
1. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini
schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)
oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver
gleichbar) bei Veranstaltungen im Außenbereich,
soweit ein Abstand von 1,5 Metern regelmäßig
nicht eingehalten werden kann,
2. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini
schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)
oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver
gleichbar) für Veranstaltungen in öffentlich zu
gänglichen Innenräumen,
3. die Verpflichtung für den Groß- und Einzelhandel,
für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe sowie An
gebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-,
Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugäng
liche Innenräume, in denen sich mehrere Perso
nen aufhalten, Hygienekonzepte zu erstellen, die
die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sowie
Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte
und Lüftungskonzepte vorsehen können,
4. die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem
Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) im öf
fentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zu
gänglichen Innenräumen,
5. die Festlegung von Personenobergrenzen für
Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen In
nenräumen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Feststellung
nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parla
ment in dem betroffenen Land nicht spätestens drei
Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die Fest
stellung erneut trifft; dies gilt entsprechend, sofern
das Parlament in dem betroffenen Land nicht spä
testens drei Monate nach der erneuten Feststellung
erneut die Feststellung trifft.
(5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbin
dung mit § 28 Absatz 1 und den Absätzen 2 bis 4
erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Be
gründung zu versehen. Schutzmaßnahmen nach
den Absätzen 2 bis 4 in Verbindung mit § 28 Ab
satz 1 und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und
nach den §§ 29 bis 31 können jeweils auch kumu
lativ angeordnet werden. Individuelle Schutzmaß
nahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächti
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
gen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern
nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung
von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Bei
Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind so
ziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswir
kungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit ein
zubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit
der Erreichung der in Absatz 6 genannten Ziele ver
einbar ist. Die besonderen Belange von Kindern und
Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
(6) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen
nach den Absätzen 2 bis 4 sind insbesondere am
Schutz von Leben und Gesundheit durch Verhinde
rung einer Vielzahl schwerer Krankheitsverläufe, am
Schutz vulnerabler Personengruppen und der Funk
tionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der
sonstigen Kritischen Infrastrukturen auszurichten.
(7) Eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähig
keit des Gesundheitssystems oder der sonstigen
Kritischen Infrastrukturen besteht, wenn aufgrund
eines besonders starken Anstiegs von Indikatoren
nach Satz 2 erster Halbsatz oder deren Stagnation
auf einem sehr hohen Niveau oder bei einem versor
gungsrelevanten Rückgang der stationären Kapazi
täten davon auszugehen ist, dass es im Gesund
heitssystem oder in den sonstigen Kritischen Infra
strukturen zu einem schwerwiegenden Sach- oder
Personalmangel oder einer Überlastung der Kapazi
täten kommt. Indikatoren hierfür sind das Abwas
sermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwoh
ner innerhalb von sieben Tagen, die SurveillanceSysteme des Robert Koch-Instituts für respiratori
sche Atemwegserkrankungen, die Anzahl der in Be
zug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
in einem Krankenhaus aufgenommenen Personen je
100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen;
ebenso sind die verfügbaren stationären Versor
gungskapazitäten zu berücksichtigen. Absehbare
Änderungen des Infektionsgeschehens durch anste
ckendere, das Gesundheitssystem stärker belas
tende Virusvarianten sind zu berücksichtigen. Die
Landesregierungen können im Rahmen der Festle
gung der Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2
bis 4 in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwel
lenwerte für die Indikatoren nach Satz 2 festsetzen;
entsprechend können die Schutzmaßnahmen inner
halb eines Landes regional differenziert werden. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes
rates
1. die Verpflichtungen nach Absatz 1 ganz oder teil
weise auszusetzen,
2. abweichend von Absatz 2 Satz 4 die Zeit, die die
letzte Einzelimpfung höchstens zurückliegen
darf, zu regeln."
4. In § 32 Satz 1 wird das Komma und werden die
Wörter ,,28a und 29 bis 31" durch die Wörter
,,bis 28b und 29 bis 31" ersetzt.
1465
5. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11b wird durch die folgenden Num
mern 11b bis 11d ersetzt:
,,11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 eine dort genannte Maske
nicht trägt,
11c.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
oder 5 eine Einrichtung betritt,
11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Buchstabe a oder Buchstabe b Satzteil vor
Satz 2 in einer Einrichtung oder einem Un
ternehmen tätig wird,".
b) In Nummer 24 wird nach der Angabe ,,23 Absatz 8
Satz 1 oder Satz 2," die Angabe ,,§ 28b Absatz 1
Satz 2," eingefügt.
6. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,(6) § 28b Absatz 1 in der am 23. September
2022 geltenden Fassung und § 73 Absatz 1a
Nummer 11b in der am 23. September 2022 gel
tenden Fassung sind bis zum Ablauf des 30. Sep
tember 2022 weiter anzuwenden."
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
Artikel 1b
Weitere Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti
kel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie
folgt gefasst:
,,§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin
derung der Verbreitung der CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) bei epidemi
scher Lage von nationaler Tragweite".
2. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter ,,bei epidemi
scher Lage von nationaler Tragweite" angefügt.
b) Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben.
3. § 77 Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 20i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter ,,die Leis
tungen können auch Schutzimpfungen mit zu
gelassenen Arzneimitteln für Indikationen und
Indikationsbereiche umfassen, für die die Arz
neimittel nicht von der zuständigen Bundes
oberbehörde oder der Europäischen Kommis
sion zugelassen sind" eingefügt.
1466
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer
den die Wörter ,,, sofern der Deutsche Bun
destag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des In
fektionsschutzgesetzes eine epidemische
Lage von nationaler Tragweite festgestellt
hat, ermächtigt," durch die Wörter ,,er
mächtigt, bis zum 7. April 2023 im Einver
nehmen mit dem Bundesministerium der Fi
nanzen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 22 des In
fektionsschutzgesetzes" durch die Wörter
,,den §§ 22 und 22a des Infektionsschutz
gesetzes" ersetzt.
cc) Die Sätze 16 und 17 werden durch folgen
den Satz ersetzt:
,,Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates ausschließlich zur Abwicklung
einer aufgrund des Satzes 2 erlassenen
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
Regelungen dieser Rechtsverordnung, die
die Abrechnung und die Prüfung bereits
erbrachter Leistungen, die Zahlung aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus
Bundesmitteln betreffen, bis zum 31. De
zember 2024 fortgelten."
1a. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab
sätze 2a und 2b eingefügt:
,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht
der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für
das Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Ar
beitstage, für alleinerziehende Versicherte längs
tens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1
besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Ar
beitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht
mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Ab
satz 1 besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023
auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung
von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für
Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der
Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren
Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgeset
zes vorübergehend geschlossen werden oder de
ren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung,
untersagt wird, oder wenn von der zuständigen
Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes
Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder ver
längert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule
aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreu
ungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind
aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Ein
richtung nicht besucht. Die Schließung der Schule,
der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder
der Einrichtung für Menschen mit Behinderung,
das Betretungsverbot, die Verlängerung der
Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der
Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung
des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder
das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung,
vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der
Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen;
die Krankenkasse kann die Vorlage einer Beschei
nigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.
(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld
nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3
ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56
Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes."
1b. In § 45 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe ,,23. Sep
tember 2022" durch die Angabe ,,31. Dezember
2022" ersetzt.
1c. Dem § 85a wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Die Partner der Gesamtverträge haben die
Vereinbarungen für den Fall einer im Zeitraum bis
zum 7. April 2023 durch den Deutschen Bundes
tag festgestellten epidemischen Lage von nationa
ler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions
schutzgesetzes an eine, aus dieser Sondersitua
tion resultierende, verminderte Inanspruchnahme
vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen,
um die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu
gewährleisten."
1d. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Komma und das
Wort ,,Verordnungsermächtigung" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgeset
zes eine epidemische Lage von nationaler
Tragweite festgestellt hat, haben die Ver
tragsparteien die Vereinbarungen für den
Zeitraum, der am Tag der Feststellung
durch den Deutschen Bundestag beginnt
und am Tag der Aufhebung der Feststel
lung, spätestens jedoch mit Ablauf des
7. April 2023 endet, an diese Sondersitua
tion anzupassen, um die Leistungsfähigkeit
der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Be
triebsführung zu gewährleisten."
bb) Satz 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge
fasst:
,,2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver
gütung und ihrer Strukturen sowie bis zum
31. Dezember 2022 Grundsätze für Verein
barungen nach Absatz 5 Satz 5 und".
1e. § 111c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Komma und das
Wort ,,Verordnungsermächtigung" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgeset
zes eine epidemische Lage von nationaler
Tragweite festgestellt hat, haben die Ver
tragsparteien die Vereinbarungen für den
Zeitraum, der am Tag der Feststellung
durch den Deutschen Bundestag beginnt
und am Tag der Aufhebung der Feststel
lung, spätestens jedoch mit Ablauf des
7. April 2023 endet, an diese Sondersitua
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
tion anzupassen, um die Leistungsfähigkeit
der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Be
triebsführung zu gewährleisten."
1. Juli 2024 einen weiteren ergänzenden Bun
deszuschuss an die Liquiditätsreserve des Ge
sundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den
die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Be
trag von 150 Millionen Euro überschreiten. Der
nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der
Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetz
lichen Krankenkassen für das Kinderkranken
geld ausweislich der Jahresrechnungsergeb
nisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2023 und für
das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf
zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeits
losen- und sozialen Pflegeversicherung abzüg
lich der bereits geleisteten 150 Millionen Euro
ermittelt. Das Bundesministerium für Gesund
heit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach
den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unver
züglich an das Bundesministerium der Finan
zen."
bb) Satz 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge
fasst:
,,2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver
gütung und ihrer Strukturen sowie bis zum
31. Dezember 2022 Grundsätze für Verein
barungen nach Absatz 3 Satz 5 und".
1f. § 125b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
,,Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1
Satz 1 haben Vereinbarungen zur pauschalen
Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte
Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverord
nung zu treffen, soweit diese Maßnahmen er
forderlich sind, um nosokomiale Infektionen
nach § 2 Nummer 8 des Infektionsschutzgeset
zes zu verhüten und die Weiterverbreitung von
Krankheitserregern, insbesondere solcher mit
Resistenzen, zu vermeiden. Erforderlich sind
diese Maßnahmen im Zeitraum der Feststellung
einer epidemischen Lage von nationaler Trag
weite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutz
gesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf des
7. April 2023."
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein
gefügt:
,,(2b) Sofern der Deutsche Bundestag nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzge
setzes eine epidemische Lage von nationaler
Tragweite festgestellt hat, haben die Vertrags
parteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 die Verein
barungen für den Zeitraum, der am Tag der
Feststellung durch den Deutschen Bundestag
beginnt und am Tag der Aufhebung der Fest
stellung, spätestens jedoch mit Ablauf des
7. April 2023 endet, an eine aus dieser Sonder
situation resultierende verminderte Inanspruch
nahme von Heilmitteln anzupassen, um die
Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu
gewährleisten."
1g. § 221a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 221a
Ergänzende
Bundeszuschüsse an den
Gesundheitsfonds, Verordnungsermächtigung".
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Der Bund leistet bis zum 1. April 2023
unbeschadet des Bundeszuschusses nach
§ 221 Absatz 1 für das Jahr 2023 einen ergän
zenden Bundeszuschuss in Höhe von 150 Mil
lionen Euro an den Gesundheitsfonds als Bei
trag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der
gesetzlichen Krankenversicherung infolge der
Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45
Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genann
ten Mehrausgaben im Jahr 2023 einen Betrag
von 150 Millionen Euro, leistet der Bund zum
1467
1h. Dem § 290 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Um Mehrfachvergaben derselben Krankenver
sichertennummer auszuschließen oder zu korrigie
ren, übermitteln die Krankenkassen zum Zweck
des Datenabgleichs gemäß dem Verfahren nach
Satz 3 die dafür erforderlichen Sozialdaten an die
in § 362 Absatz 1 genannten Stellen, die den un
veränderbaren Teil der Krankenversichertennum
mer nutzen; dabei gilt für die in § 362 Absatz 1
genannten Stellen § 35 des Ersten Buches ent
sprechend."
2.
§ 371 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. Schnittstellen zum elektronischen Melde- und
Informationssystem nach § 14 des Infektions
schutzgesetzes und".
3.
§ 372 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
4.
§ 373 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2a
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches So
zialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Ge
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022
(BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird vor dem
Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter
,,für das Kalenderjahr 2023 besteht der Anspruch auf
Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für
30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens
für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht
mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für
nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflege
versicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti
kel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1468
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 150b folgende Angabe eingefügt:
,,§ 150c Sonderleistungen für zugelassene vollund teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur
Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher
Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infekti
onsschutzgesetzes".
2. Nach § 113 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
,,In den Vereinbarungen ist zu regeln, welche Fortund Weiterbildungen ganz oder teilweise in digitaler
Form durchgeführt werden können; geeignete
Schulungen und Qualifikationsmaßnahmen sind
durch die Pflegekassen anzuerkennen."
3. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden die Wörter ,,Kom
mission für Krankenhaushygiene und Infektionsprä
vention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzge
setzes" durch die Wörter ,,Kommission für Infekti
onsprävention in medizinischen Einrichtungen und
in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und
Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infekti
onsschutzgesetzes" und wird die Angabe ,,§ 20a
Absatz 7" durch die Angabe ,,§ 35 Absatz 6" ersetzt.
4. Nach § 150a Absatz 7 Satz 6 wird folgender Satz
eingefügt:
,,Für Auszubildende nach Absatz 3 muss die Mel
dung nach Satz 5 spätestens am 30. September
2022 und die Auszahlung nach Satz 6 bis spätes
tens zum 31. Oktober 2022 erfolgen."
5. Nach § 150b wird folgender § 150c eingefügt:
,,§ 150c
Sonderleistungen für
zugelassene voll- und teilstationäre
Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung
und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben
nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
(1) Die zugelassenen voll- und teilstationären
Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, im Zeitraum
vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 monat
liche Sonderleistungen nach Maßgabe der Absätze 2
und 4 zu zahlen. Sie haben die nach § 35 Absatz 1
Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes in der Einrich
tung benannten Personen gegenüber den Pflege
kassen zu melden.
(2) Anspruch auf eine Sonderleistung nach Ab
satz 1 haben die in den zugelassenen voll- und teil
stationären Pflegeeinrichtungen beschäftigten Per
sonen mit Ausnahme der Leitung der Einrichtung,
die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutz
gesetzes benannt und gegenüber den Pflegekassen
gemeldet sind. Die Höhe der Sonderleistung beträgt
je Pflegeeinrichtung und Monat insgesamt
1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen
500 Euro,
2. bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen
750 Euro,
3. bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen
1 000 Euro.
(3) Sofern mehrere Personen anspruchsberech
tigt sind, ist die Sonderleistung von der jeweiligen
Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen.
(4) Die Sonderleistung nach Absatz 1 ist von den
Pflegekassen monatlich im Zeitraum vom 1. Oktober
2022 bis zum 30. April 2023 an die zugelassenen
voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu zah
len; sie wird zum 15. eines jeden Monats und erst
malig am 15. November 2022 fällig. Die Auszahlung
an die betreffende Einrichtung erfolgt einheitlich
über eine Pflegekasse vor Ort. Die Meldung nach
Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Oktober 2022 zu
erfolgen. Sofern sie nicht rechtzeitig erfolgt, wird die
Zahlung der Sonderleistung erst zum 15. des Folge
monats des Tages der Meldung nach Absatz 1
Satz 2 rückwirkend bis zu diesem Tag aufgenom
men. Die Pflegeeinrichtungen haben den Pflegekas
sen nach dem 30. April 2023 bis spätestens zum
30. Juni 2023 die tatsächliche Auszahlungssumme
der Sonderleistungen sowie die Anzahl der Empfän
gerinnen und Empfänger anzuzeigen. Die Landes
verbände der Pflegekassen stellen insgesamt die
sachgerechte Verfahrensbearbeitung einschließlich
angemessener Möglichkeiten zur Prüfung, Rück
forderung und Aufrechnung durch die Pflegekassen
sicher.
(5) Die Auszahlung der Sonderleistung nach Ab
satz 1 erfolgt spätestens mit der nächstmöglichen
regelmäßigen Entgeltauszahlung. Die Sonderleis
tung ist den Beschäftigten in der ihnen nach Ab
satz 2 Satz 2 zustehenden Höhe in Geld über das
Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszu
zahlen. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Pfle
geeinrichtung gegen den Beschäftigten ist ausge
schlossen. Die Sonderleistung ist unpfändbar.
(6) Aus finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds
wird im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum
30. April 2023 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe
von 250 Euro für jede zugelassene voll- oder teilsta
tionäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die Um
setzung der Aufgaben im Sinne des § 35 Absatz 1
Satz 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sachge
recht zu unterstützen. Sofern die Pflegeeinrichtun
gen keine Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 durch
geführt haben, erhalten sie auch keine finanziellen
Mittel nach diesem Absatz. Absatz 4 findet entspre
chend Anwendung."
Artikel 3a
Weitere Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 150a folgende Angabe eingefügt:
,,§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Be
zug von Pflegeunterstützungsgeld, Be
triebshilfe oder Kostenerstattung gemäß
§ 150 Absatz 5d".
2. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden die Wörter ,,Kom
mission für Krankenhaushygiene und Infektionsprä
vention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzge
setzes" durch die Wörter ,,Kommission für Infekti
onsprävention in medizinischen Einrichtungen und
in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und
Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infekti
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
onsschutzgesetzes" und wird die Angabe ,,§ 20a
Absatz 7" durch die Angabe ,,§ 35 Absatz 6" ersetzt.
3. In § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die An
gabe ,,31. Dezember 2022" durch die Angabe
,,30. April 2023" ersetzt.
Artikel 3b
Änderung des
Pflegezeitgesetzes
In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember
2022" durch die Angabe ,,30. April 2023" ersetzt.
Artikel 3c
Änderung des
Familienpflegezeitgesetzes
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 2b
des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe ,,31. Dezem
ber 2022" durch die Angabe ,,30. April 2023" er
setzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1. Dezember 2022"
durch die Angabe ,,1. April 2023" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 2022"
durch die Angabe ,,30. April 2023" ersetzt.
Artikel 3d
Änderung des
Krankenhauszukunftsgesetzes
In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge
setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das
zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. Juni
2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird die
Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Mai
2023" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter ,,je
weils um bis zu sechs Monate verlängern" durch die
Wörter ,,abweichend regeln" ersetzt.
2. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter ,,die in Absatz 1
genannten Fristen um bis zu insgesamt zwölf Mo
nate verlängern" durch die Wörter ,,von Absatz 1 ab
weichende Zeiträume regeln" ersetzt.
1469
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes zur Stärkung
der Impfprävention gegen COVID-19
und zur Änderung weiterer Vorschriften
im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen
COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom
10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. § 20a wird aufgehoben."
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge
fügt:
,,2. § 20b wird aufgehoben."
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
2. Artikel 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar
2023 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 tritt am 8. April
2023 in Kraft."
Artikel 6
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
In § 21 Absatz 3b des Krankenhausentgeltgesetzes
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
S. 938) geändert worden ist, wird nach Satz 7 folgen
der Satz eingefügt:
,,Die Datenstelle stellt dem Robert Koch-Institut inner
halb von vier Wochen nach Ablauf der jeweiligen Über
mittlungsfrist nach Satz 1 eine Aufstellung aller Stand
orte sowie eine standortbezogene Aufstellung der An
zahl der aufgestellten Betten zur Verfügung."
Artikel 6a
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs
nummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
,,§ 10
Hemmung
der Unterbrechungsfristen
wegen Infektionsschutzmaßnahmen
(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhand
lung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Straf
prozessordnung genannten Unterbrechungsfristen ge
hemmt, solange die Hauptverhandlung auf Grund von
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung
von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längs
tens jedoch für einen Monat; diese Fristen enden frü
hestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn
1470
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unan
fechtbaren Beschluss fest.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Ab
satz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist
zur Urteilsverkündung."
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
b) In Satz 1 wird die Angabe ,,19. März 2022" durch
die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6b
Weitere Änderung des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord
nung, das zuletzt durch Artikel 6a dieses Gesetzes ge
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6c
Änderung des
Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
In Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020
(BGBl. I S. 2474), das durch Artikel 20d des Gesetzes
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
worden ist, wird die Angabe ,,1. Januar 2023" durch
die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt.
Artikel 6d
Änderung des
Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 6g
Änderung des
SE-Beteiligungsgesetzes
§ 48 des SE-Beteiligungsgesetzes vom 22. Dezem
ber 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
b) In Satz 1 wird die Angabe ,,19. März 2022" durch
die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6h
Änderung des
SCE-Beteiligungsgesetzes
§ 50 des SCE-Beteiligungsgesetzes vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1911, 1917), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge
setzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
die Angabe ,,19. März 2022" durch die Angabe
,,7. April 2023" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 6e
Änderung des
Sprecherausschussgesetzes
§ 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. De
zember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
b) In Satz 1 wird die Angabe ,,19. März 2022" durch
die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6f
Änderung des
Europäische Betriebsräte-Gesetzes
§ 41b des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge
setzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
b) In Satz 1 wird die Angabe ,,19. März 2022" durch
die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt.
Artikel 6i
Änderung des
Heimarbeitsgesetzes
§ 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die
Angabe ,,19. März 2022" durch die Angabe ,,7. April
2023" ersetzt.
2. Satz 5 wird aufgehoben.
Artikel 6j
Änderung des
Gesundheitsversorgungsund Pflegeverbesserungsgesetzes
In Artikel 5 Absatz 4 des Gesundheitsversorgungsund Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3299), das durch Artikel 20j des Ge
setzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) ge
ändert worden ist, wird die Angabe ,,1. Januar 2023"
durch die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
Artikel 6k
Änderung des
Arbeitsschutzgesetzes
In § 18 Absatz 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022
(BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird in dem Satz
teil vor der Aufzählung die Angabe ,,23. September
2022" durch die Angabe ,,7. April 2023" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Coronavirus-Testverordnung
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September
2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Arti
kel 1 der Verordnung vom 31. August 2022 (BAnz AT
31.08.2022 V2) geändert worden ist, wird wie folgt ge
ändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,10 und 12" durch
die Angabe ,,11" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 1
Nummer 1 bis 6 und Absatz 2" durch die Wörter
,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 36
Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 23 Absatz 3
Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7
einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7
zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes
genannten Einrichtungen und Unternehmen"
durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Num
mer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgeset
zes genannten Einrichtungen und Unternehmen"
ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 1
Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 23 Absatz 3
Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7
einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7
zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes
genannten Einrichtungen und Unternehmen"
durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Num
mer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgeset
zes genannten Einrichtungen und Unternehmen"
ersetzt.
c) In Nummer 7 wird die Angabe ,,10 und 12" durch
die Angabe ,,11" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Coronavirus-Impfverordnung
Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August
2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Arti
kel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2022 (BAnz AT
24.05.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge
ändert:
1471
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge
fasst:
,,7. die genaue Stellung der Impfung in der Impf
serie,".
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Satz 1
wird jeweils die Angabe ,,25. November 2022" durch
die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt.
Artikel 8a
Änderung der
SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Die
SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverord
nung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Au
gust 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V2) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 6 und 7 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 Satz 6 und 7 wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,25. Novem
ber 2022" durch die Angabe ,,7. April 2023" er
setzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 8b
Änderung der
Medizinischer Bedarf
Versorgungssicherstellungsverordnung
In § 10 Satz 2 der Medizinischer Bedarf Versor
gungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020
(BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 9. März 2022 (BAnz AT
10.03.2022 V1) geändert worden ist, wird die Angabe
,,25. November 2022" durch die Angabe ,,31. Dezember
2023" ersetzt.
Artikel 8c
Änderung der
Monoklonale-Antikörper-Verordnung
In § 6 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom
21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2022
(BAnz AT 10.03.2022 V2) geändert worden ist, wird
die Angabe ,,25. November 2022" durch die Angabe
,,7. April 2023" ersetzt.
Artikel 8d
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 16, 19, 20 und Artikel 1a
Nummer 2 bis 4 werden die Grundrechte der körper
lichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab
satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungs
freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
1472
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1a tritt am 24. September 2022 in Kraft.
(3) Artikel 1b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 1d und 1e tritt am 24. Septem
ber 2022 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1a und Artikel 2a
treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
(5) Artikel 3a Nummer 3 tritt am 1. Januar 2023 in
Kraft.
(6) Artikel 6b tritt am 8. April 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. September 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus