Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 34 vom 29.09.2022  - Seite 1518 bis 1529 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts

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1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts1 Vom 22. September 2022 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) ge ändert und § 3 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden sind, ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, jeweils auch in Ver bindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buch stabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154): ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 5 bis 6a und 8 bis 11 in Verbindung mit Absatz 6, § 3 Absatz 1 Nummer 1 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279), § 3 Absatz 6 1 Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Um setzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 52) geändert worden ist. Artikel 1 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No vember 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 (weggefallen)". b) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge fasst: ,,Abschnitt 6 Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen". c) Die Angaben zu den §§ 55 bis 57 werden wie folgt gefasst: ,,§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbil dungsprogramme § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige § 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgän gen". d) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: ,,§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeug nisses nach Abschluss eines zugelasse Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 nen Ausbildungsprogramms oder Weiter bildungsprogramms". e) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst: ,,§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simula toren". f) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst: ,,§ 138 (weggefallen)". g) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst: ,,§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen". h) Folgende Angabe nach § 141 wird eingefügt: ,,§ 142 Befahren der Elbe". i) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)". j) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)". k) Die Angabe zu Anlage 27 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5) Muster Kleinschifferzeugnis". l) Die Angabe zu Anlage 30 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)". m) Die Angabe zu Anlage 33 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 33 (weggefallen)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 24 wird das Wort ,,Erholungs zwecke" durch das Wort ,,Freizeitzwecke" er setzt. b) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt: ,,44a. ,,Befähigungszeugnis" ein Zeugnis, das dem Inhaber oder der Inhaberin die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine bestimmte Funktion beim Betrieb eines Fahrzeuges bestätigt;". 3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter ,,Dem Unions befähigungszeugnis" durch die Wörter ,,Dem Be fähigungszeugnis" ersetzt. 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahr zeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zu ständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Ge meindeverbände steht einem Behördenschiffer zeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zu ständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird das Wort ,,Strecke" jeweils durch das Wort ,,Fähr stelle" ersetzt. 1519 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Befähigungs zeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerin nen" durch das Wort ,,Fährschifferzeugnis" er setzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,im Rahmen behördlicher Maßnahmen" gestrichen. 7. In § 15 Absatz 6 werden die Wörter ,,Absätzen 1 bis 5" durch die Wörter ,,Absätzen 1, 3 bis 5" er setzt. 8. Dem § 16 werden folgende Absätze 5 und 6 an gefügt: ,,(5) Eine besondere Berechtigung für Risiko strecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Be schäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, so weit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht. (6) Die zuständige Behörde kann durch All gemeinverfügung für Teilstrecken einer Risiko strecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen be grenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht zum Besitz einer solchen besonderen Berechti gung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teil strecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist." 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein gefügt: ,,(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschiff fahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anfor derungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist." b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab sätze 4 bis 6. c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Atemschutzgerättragende Personen be dürfen 1. einer Bescheinigung a) eines Anbieters eines nach § 58 zugelas senen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie b) im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang, jeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder 2. eines Schulungsnachweises für atem schutzgerättragende Personen einer an erkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist." 1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 10. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforde rungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen." 11. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer der nachfolgend genannten Behörden im Schiffer dienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein: 1. von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, 2. von der zuständigen Behörde a) eines anderen Mitgliedstaates der Euro päischen Union, b) eines anderen Mitgliedstaates der Zentral kommission für die Rheinschifffahrt oder c) eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört und dessen Schifferdienst buch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist." 12. § 28 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 1 werden vor den Wörtern ,,im Schifferdienstbuch" die Wörter ,,vorbehaltlich des Satzes 3" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber des Schifferdienstbuches Steuermann oder Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Fol gendes vermerkt ist: ,,beabsichtigt nicht den Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffs führer oder Schiffsführerin". Der Vermerk muss von dem Inhaber oder der Inhaberin des Schifferdienstbuches unterzeichnet sein." 13. § 29 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbil dung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde." b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Be fähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen." 14. § 30 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Folgendes vorweisen können: a) einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungspro gramms oder b) einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungs programms für die Betriebsebene." 15. § 31 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Aus bildungsprogramm erfolgreich abgeschlos sen haben und". b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 55 Ab satz 1" durch die Angabe ,,§ 55 Absatz 3" und das Wort ,,Ausbildungsprogramm" durch das Wort ,,Weiterbildungsprogramm" ersetzt. bb) In den Buchstaben b und c werden jeweils das Wort ,,Ausbildungsprogramms" durch das Wort ,,Weiterbildungsprogramms" er setzt. 16. In § 32 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 55 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 55 Absatz 1" ersetzt. 17. § 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) ein nach § 55 Absatz 1 oder nach Absatz 2 zu gelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,". 18. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,Maschinenkunde" durch das Wort ,,Maschinenkundige" ersetzt. b) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Elektro nikgewerbe" die Wörter ,,oder als Schiffsmecha niker oder als Schiffsmechanikerin" eingefügt. c) In Nummer 4 wird am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt. d) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt: ,,5. den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Aus bildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder 6. ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt." 19. In § 35 Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Die Prüfung wird in" die Wörter ,,schriftlicher oder" ein gefügt. 20. § 36 wird aufgehoben. 21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. 22. In § 38 Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort ,,Ausbildungsprogramm" die Wörter ,,oder Weiterbildungsprogramm" ein gefügt. 23. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theore tischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:". b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Er weiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle ab zulegen." 24. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 25. § 45 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Wer im Rahmen einer Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnen schifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschluss prüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung für die besondere Berechtigung bereits ablegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestan den wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung erneut abgelegt werden." 26. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An gabe ,,Absatz 1" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist be standen, wenn der Prüfling mindestens 80 Pro zent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat." 27. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An gabe ,,Absatz 1" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist be standen, wenn der Prüfling mindestens 80 Pro zent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat." 28. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" und die An gabe ,,Absatz 1" werden gestrichen. bb) Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt: ,,§ 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 29. In § 52 wird das Wort ,,Ausbildungsprogramms" durch das Wort ,,Lehrgangs" ersetzt. 30. In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das Wort ,,Ausbildungsprogrammen" durch die Wörter ,,Lehr gängen, Ausbildungsprogrammen und Weiter bildungsprogrammen" ersetzt. 31. § 54 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu." 32. § 55 wird wie folgt gefasst: ,,§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme (1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind 1. die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257), 2. der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Num mer 1 oder Absatz 2, 1521 3. die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925). (2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschiff fahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271). (3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelas sen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Ein satz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards; 2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen; 3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von be fähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind. (4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten: 1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode; 2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer; 3. Informationen über den Standort der Weiterbil dung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen; 4. die Teilnahmebedingungen für die Weiterbil dung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmen den; 5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforder lichen Ergebnisse; 6. die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulas sungsantrag enthaltenen Informationen zu infor mieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde. (5) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Digitales und Ver kehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend." 33. § 56 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausbildungs programmen" durch das Wort ,,Lehrgängen" ersetzt. 1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge fasst: ,,Basislehrgänge oder Auffrischungslehr gänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:". cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,Ausbildungs programms" durch das Wort ,,Lehrgangs" ersetzt. 36. In § 61 Satz 3 werden vor dem Wort ,,schriftlich" das Wort ,,mündlich," eingefügt und die Wörter ,,mit dem von ihm bereitgestellten Formular" ge strichen. 37. § 62 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausbildungs programms" durch die Wörter ,,Ausbildungs programms oder Weiterbildungsprogramms" er setzt. a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausbildungs programmen" durch das Wort ,,Lehrgängen" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,ein zugelasse nes Ausbildungsprogramm auf Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen" durch die Wörter ,,in einem Ausbildungsprogramm oder Weiter bildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 2 wird aufgehoben. 34. § 57 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Ausbildungs programmen für Basislehrgängen oder Auf frischungslehrgängen" durch die Wörter ,,Basislehrgängen oder Auffrischungslehr gängen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Rechts verordnung" die Wörter ,,die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforder lichen Angaben und beizufügenden Unter lagen, sowie" eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) in Satz 1 wird das Wort ,,Ausbildungspro grammen" durch das Wort ,,Lehrgängen" er setzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1" gestri chen. d) In Absatz 3 wird das Wort ,,Ausbildungspro gramme" durch das Wort ,,Lehrgänge" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt gefasst: ,,Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung". bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Ausbildungspro gramms" durch das Wort ,,Lehrgangs" er setzt. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Ausbildungsprogramme" wird durch das Wort ,,Lehrgänge" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Ge schäftszeiten berechtigt, Ausbildungs räume, Ausbildungseinrichtungen, Unter richtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der ent sprechenden Prüfungen zu prüfen." 35. In § 58 wird das Wort ,,Auffrischungslehrgängen" durch das Wort ,,Wiederholungslehrgängen" er setzt. ,,3. den Nachweis erbringt über den erfolg reichen Abschluss a) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Aus bildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungs programms durch ein Abschlusszeugnis oder b) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zu gelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrieund Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Be rufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Num mer 1 oder Absatz 2 mit mindestens aus reichenden Leistungen." 38. In § 63 Absatz 2 wird die Angabe ,,nach § 20" durch die Wörter ,,nach den §§ 20 und 22" ersetzt. 39. § 65 Absatz 3 wird aufgehoben. 40. In § 70 Absatz 1 werden die Wörter ,,oder von einem Teil der praktischen Prüfung" durch die Wörter ,,oder von einem Teil dieser Prüfungsteile" ersetzt. 41. In § 75 Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu formulierenden Antworten bewertet die Prüfungs kommission. Die Prüfungsleistung einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Ver waltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der Grundlage der von der zuständigen Be hörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen." 42. In § 78 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,werden" durch die Wörter ,,sein und gilt befristet, längstens bis zum Erhalt des Zeugnisses" ersetzt. 43. § 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Voraus setzungen" die Wörter ,,des Kapitels 2 Ab schnitt 1 und des" eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. den Nachweis über den erfolgreichen Ab schluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 senen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt." 44. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,nach § 20" durch die Wörter ,,nach den §§ 20 und 22" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Angaben ,,gilt § 78 Ab satz 2" durch die Wörter ,,gilt § 78 Absatz 2 und 4" ersetzt. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 45. § 82 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend." 46. § 85 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn 1. die antragstellende Person a) die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder b) das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelas sene Ausbildungsprogramm mit dem Schwer punkt Fahrgastschifffahrt erfolgreich abge schlossen hat, 2. die antragstellende Person die Schulungsnach weise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und 3. die antragstellende Person ihre Identität nach weist." 47. In § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,Absatz 1" gestrichen und das Wort ,,Ausbildungs programms" durch das Wort ,,Auffrischungslehr gangs" ersetzt. 48. In § 87 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,an einem Auffrischungslehrgang nach § 50 teilgenom men haben" durch die Wörter ,,im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg ab gelegt haben" ersetzt. 49. § 88 wird wie folgt gefasst: ,,§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang (1) Die Bescheinigung für atemschutzgerät tragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig. (2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teil nahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Beschei nigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat. (3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Be scheinigung für atemschutzgerättragende Perso nen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbie ter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheini gung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen." 1523 50. § 89 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Zulassung" die Wörter ,,und den Widerruf der Zulassung" eingefügt. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die zuständige Behörde hat die Zulas sung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt." 51. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,erteilt worden ist" wer den die Wörter ,,oder weitergilt" eingefügt. bb) Nach den Wörtern ,,erforderlich ist" werden die Wörter ,,oder die Unzuverlässigkeit nach § 98 Absatz 10 festgestellt worden ist" ein gefügt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Binnenschifffahrtsstraßenord nung" wird jeweils durch das Wort ,,Binnen schifffahrtsstraßen-Ordnung" ersetzt. bb) Das Wort ,,Seeschifffahrtsstraßenordnung" wird jeweils durch das Wort ,,Seeschiff fahrtsstraßen-Ordnung" ersetzt. 52. In § 94 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Berechtigung," die Wörter ,,das oder die nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weiter gilt," eingefügt. 53. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsunter suchungsordnung befinden muss (Mindest besatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt: 1. in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN, 2. in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder 3. im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wer über ein Befähigungszeugnis für die Be triebsebene, ein Unionspatent oder ein Fähr schifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden." 54. § 98 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Kapitel" durch das Wort ,,Teil" ersetzt. 1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern ,,Teil II Kapitel 2 und 3" die Wörter ,,Abschnitt 2 und 3" einge fügt. bbb) In Nummer 2 wird am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt. ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. statt eines Bordbuches nach der SchiffspersonalverordnungRhein genügt ein Bordbuch nach § 102." b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. durchgeführt wird von einer Person, die als Ausbilder oder Ausbilderin in einem für die Berufsausbildung für Berufe der Binnenschifffahrt geeigneten Ausbil dungsbetrieb arbeitet und die Voraus setzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht für Personen, die a) bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mit glied der Besatzung in der Binnenschiff fahrt tätig waren oder b) über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverord nung verfügen." 55. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter ,,Verkehr und Infrastruktur" durch die Wörter ,,Digitales und Verkehr" ersetzt. 56. § 106 wird wie folgt geändert: a) In der Tabelle in Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Leichter" durch das Wort ,,Schubleichter" er setzt. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und je weils das Wort ,,Leichter" wird durch das Wort ,,Schubleichter" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst: ,,(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit ge setzte Antriebsmaschine und Schleppkähne." 57. § 120 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 17 Absatz 1, 4 oder 5" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 1, 5 oder 6" ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein gefügt: ,,7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,". c) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die Nummern 8 bis 16. 58. In § 122 werden die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter ,,Digitales und Verkehr" ersetzt. 59. In § 124 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter ,,Digitales und Verkehr" ersetzt. 60. § 129 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: ,,(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder Streckenkundezeugnissen, die in einem ande ren Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind, können die Radarpatente oder Streckenkundezeugnisse zugleich in eine ent sprechende besondere Berechtigung nach § 16 umgetauscht werden." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Umtausch von unbeschränkten Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbe schränktes Unionspatent erfordert den Nach weis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen als Schiffsführer. Ohne Nachweis weiterer Fahr zeit wird ein Unionspatent oder ein Schiffer zeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt wie die vorgelegte Fahrerlaubnis." c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein gefügt: ,,(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen mit Beschränkungen oder Auflagen sind die Beschränkungen oder Auflagen in das neue Be fähigungszeugnis zu übernehmen." d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 61. § 130 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Ge räte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden, sofern die Tätigkeit schon vor dem 18. Januar 2022 ausgeübt worden ist:". b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Im Falle des Absatzes 1 stellt die zustän dige Behörde bis zum 17. Januar 2024 bei Vor lage einer Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und eines Nachweises der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit ein Kleinschiffer zeugnis mit dem entsprechenden Geltungs bereich aus. Dabei kann abweichend von § 15 Absatz 6 im Kleinschifferzeugnis bestimmt wer den, dass es nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 gilt, sofern der vorgelegte Sportboot führerschein nur zum Befahren der Wasser straßen der Zonen 1 und 2 berechtigt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 62. Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst: ,,§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Er teilung von Radarpatenten auf den Bundeswasser straßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. (2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig. (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnen schifferpatentverordnung oder eines Rheinpaten tes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. § 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonal verordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde. 1525 (4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet." 63. In § 134 Absatz 1 werden die Wörter ,,mit den Absätzen 2 und 3" durch die Wörter ,,mit den Absätzen 2 und 4" ersetzt. 64. § 135 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 17 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 17 Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 17 Absatz 5" durch die Angabe ,,§ 17 Absatz 6" ersetzt. 65. § 138 wird aufgehoben. 66. Die §§ 139 bis 141 werden durch folgende §§ 139 bis 142 ersetzt: ,,§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen (1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden. (2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheini gung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Be scheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsunter suchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen. § 140 (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig. Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschif ferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Be rechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht. (1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahr zeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind. § 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter (2) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war. § 141 Umtausch von Radarbescheinigungen (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalver ordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent. Bescheinigungen über eine bestandene Radar befähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durch geführt worden ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig. § 142 Befahren der Elbe (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschiffer patentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Be rechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt. Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungs zeugnissen, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Ab 1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 schnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt." 67. In Anlage 1 werden die Wörter ,,(zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)" durch die Wörter ,,(zu § 12 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt. 68. In Anlage 2 werden in Nummer 3 die Wörter ,,von Rhein-km 352,07 (Grenze zu Frankreich)" durch die Wörter ,,von Rhein-km 335,92 (Schleuse Iffezheim)" ersetzt. 69. In Anlage 3 werden die Wörter ,,(zu § 17 Absatz 5 Nummer 1)" durch die Wörter ,,(zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)" ersetzt. 73. In Anlage 15 werden in Teil III in der Überschrift die Wörter ,,von Rhein-km 352,07 (Grenze zu Frank reich)" durch die Wörter ,,von Rhein-km 335,92 (Schleuse Iffezheim)" ersetzt. 74. Anlage 21 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Prüfung Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangs räume, Lehrgangseinrichtungen, Unter richtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen." 70. In Anlage 5 wird vor den Wörtern ,,Unterschrift des Arztes/der Ärztin" das Wort ,,Datum," eingefügt. 71. In Anlage 6 wird vor den Wörtern ,,Unterschrift des Arztes/der Ärztin" das Wort ,,Datum," eingefügt. 72. In Anlage 12 wird im Teil 1 unter Abschnitt II Wasserstraßenkenntnisse nach den Wörtern ,,Betonnungssystemen" und ,,Gezeitenlehre" je weils das Zeichen ,,*" eingefügt und mit folgender Fußnote versehen: ,,*Nur zu verwenden, wenn sich die Fährschiffer prüfung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 auf eine Fähr stelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter bezieht." bb) In Nummer 4.3 werden in Satz 1 nach dem Wort ,,erfolgt" die Wörter ,,, und wenn diese Personen die personellen Voraus setzungen nach Abschnitt 2 Ziffer 1 erfüllt" eingefügt. b) Im Abschnitt 2 Nummer 1.6 Buchstabe b wer den nach dem Wort ,,Binnenschifffahrt" die Wörter ,,oder für die Seeschifffahrt" eingefügt. c) Der Anhang 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anhang 2 zu Anlage 21 Lernziele Lfd. Nummer Unterrichts- Unterrichtseinheit einheit in in Stunden Stunden Theorie Praxis 1 Unterrichtseinheit Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken a 1 b 1,5 c 1,5 Gefahren nach einem Sturz ins Wasser Inhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffsverkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-HilfeMaßnahmen bei Unterkühlung 2 2 Rettungsmittel an Bord Inhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an Bord und ihrer Funktion Rettungsweste Inhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatz bereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste Besondere Arbeitsumgebung a 1 Sicheres Bewegen an Bord Inhalte: Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung wie Fuß-, Handund Kopfschutz; Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den be engten räumlichen Verhältnissen an Bord; Gefahren beim Begehen von Gangborden; Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen (z. B. Wallgängen); Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen, Steuerhaus oder Radarantenne) b 1 Umgang mit Notsituationen an Bord Inhalte: Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen an Bord beim Retten; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaß nahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der in der Anlage dieser Standards aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 Lfd. Nummer Unterrichts- Unterrichtseinheit einheit in in Stunden Stunden Theorie Praxis c 1 Unterrichtseinheit Arbeiten mit Tauen und Drähten Inhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden, Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Schutzhand schuhs 3 a 1527 Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs* 1 b Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord Inhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche 2 Umgang mit tragbaren Feuerlöschern Inhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung 4 Gefahren an Bord durch Lärm a 1 Lärmquellen an Bord Inhalte: Darstellung der Lärmquellen und deren Schallpegel an verschie denen Beispielen b 0,5 Gehörschädigende Wirkung des Lärms Inhalte: Auswirkungen kurz- und langfristiger Einwirkung des Lärms auf die Gesundheit c 0,5 Gehörschutz Inhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen 5 Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord eines Fahrzeugs* a 1 Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord Inhalte: Überblick über die Gefahrstoffe/Gefahrgüter; Umgang mit Gefahrstoffen (Arbeiten, Lagern, Entsorgen); Laden und Löschen von Gefahrgütern b 1 Gesundheitsgefahren Inhalte: Mögliche Einwirkungen auf den menschlichen Körper c 0,5 1 Schutz gegen die Gesundheitsgefahren Inhalte: Was ist zu tun, um sich selbst und andere Personen zu schützen? Praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung: Atem schutz, Hautschutz, Augenschutz 6 Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe* ** 3 Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe Inhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen, Wundversorgung, Maßnahmen bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock) * Dieses Element kann auch von einer nachweislich hierfür sachkundigen Lehrkraft unterrichtet werden, die nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.5 und 1.6 der Anlage 21 erfüllt. ** Kann entfallen, wenn der Lehrgangsanbieter bestätigt, dass die Teilnehmenden seiner Lehrgänge nachweislich stets über eine Be scheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs verfügen. Als Nachweis ist ausreichend ein Pkw-, LKW-, Bus- oder Motorradführerschein. Verwendung von Standardredewendungen The ship is on fire. Das Schiff brennt. The ship is aground. Das Schiff ist auf Grund gelaufen. The ship has collided. Das Schiff ist kollidiert. The ship is flooding. Das Schiff erleidet Wassereinbruch. Someone has fallen overboard. Jemand ist über Bord gegangen. I need assistance. Ich benötige Unterstützung. There is a medical emergency. Es besteht ein medizinischer Notfall." 1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 75. In Anlage 22 werden im Abschnitt I Satz 1 und im Abschnitt II Nummer 1 Satz 1, Satz 2 Buch stabe e, Nummer 2 Buchstabe b und c die Wörter ,,für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils durch die Wörter ,,für Digitales und Verkehr" er setzt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Tabellenabschnitt 1 wird wie folgt ge ändert: 76. In Anlage 23 wird Abschnitt 1 Nummer 3 wie folgt gefasst: ,,3. Prüfung Die zuständige Behörde und von ihr be auftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangsein richtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durch führung der Lehrgänge zu prüfen." aaa) In Nummer 1031 werden in der Spalte ,,Abgekürzte Rechtsgrundlage" die An gaben ,,§ 7.11 RheinSchPersV" ange fügt. bbb) In Nummer 1032 werden in der Spalte ,,Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben ,,§ 7.12 Nummer 2 RheinSchPersV" angefügt. ccc) Nummer 1033 wird in der Spalte ,,Abge kürzte Rechtsgrundlage" wie folgt ge ändert: aaaa) Die Angabe ,,BinSchPatentV" wird durch die Angabe ,,BinSchPersV" ersetzt. 77. In Anlage 27 wird in der Überschrift vor dem Wort ,,Kleinschifferzeugnis" das Wort ,,Muster" einge fügt. 78. In Anlage 30 wird die Angabe ,,(zu § 89)" durch die Wörter ,,(zu § 89 Absatz 1)" ersetzt. 79. Anlage 33 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),". 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: bbbb) Die Angabe ,,§ 7.12 Nummer 2 RheinSchPersV" wird angefügt. ddd) In Nummer 104 werden die Angaben in der Spalte ,,Abgekürzte Rechtsgrund lage" gestrichen. eee) In Nummer 1081 wird vor dem Wort ,,Befähigungszeugnisses" das Wort ,,neuen" eingefügt. fff) ggg) In Nummer 1084 wird in der Spalte ,,Ab gekürzte Rechtsgrundlage" die Angabe ,,§ 3.06 Nummer 2 und 3 RheinSchPersV" angefügt. hhh) In den Nummern 1097 und 1098 wird in der Spalte ,,Abgekürzte Rechtsgrund lage" die Angabe ,,§ 131 Absatz 2 BinSchPersV" jeweils durch die Angabe ,,§ 131 Absatz 3 BinSchPersV" ersetzt. iii) ,,(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ist der Abschnitt 6 der Anlage in der am 29. September 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden." jjj) In Nummer 1083 wird in der Spalte ,,Ab gekürzte Rechtsgrundlage" die Angabe ,,§ 3.06 Nummer 3 RheinSchPersV" an gefügt. In Nummer 1104 werden in der Spalte ,,Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben ,,§ 3.07 Nummer 2 Buch stabe b, §§ 7.20, 7.22 Nummer 1, 2 RheinSchPersV" angefügt. Nach Nummer 1104 wird folgende Nummer 1105 eingefügt: ,,1105 Feststellung der Unzuverlässigkeit, falls diese Leis § 98 Absatz 10 Satz 2 tung nicht mit einer Leistung nach Nummer 1104 BinSchPersV verbunden ist 238". kkk) Die Nummern 1115 und 1117 werden aufgehoben. bb) In dem Tabellenabschnitt 5 werden in Nummer 501 in der Spalte ,,Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben wie folgt gefasst: ,,§ 1.06 Nummer 2 BinSchStrO § 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV § 8.01 MoselSchPV § 9.05 DonauSchPV". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1529 b) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Vorbemerkungen werden in der Nummer 2 wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe c wird die Angabe ,,14 Euro" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt. bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7 Euro als Auslage erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag von 1,60 Euro als Auslage erhoben." c) In dem Tabellenabschnitt 1 werden die Nummern 10, 11, 12 und 13 wie folgt gefasst: ,,10 Fahrerlaubnis § 8 Absatz 8 SpFV 27,20 11 Fahrerlaubnis ohne Prüfung § 3 Absatz 5 bis 7, § 4 Absatz 5 bis 7 SpFV 39,20 12 Nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen § 6 Absatz 4 SpFV 13 Ersatzausfertigung § 11 SpFV 22,20 39,20". die Wörter ,,Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Talsperrenverordnung Dem § 5 der Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird folgender Ab satz 7 angefügt: ,,(7) Wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches dies verlangt, hat der Schiffsführer die Eintragungen der Fahrzeit im Schifferdienstbuch vorzunehmen." b) In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundes ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt. 2. Artikel 5 Absatz 6 Nummer 2 wird aufgehoben. 3. Artikel 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. Artikel 4 Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung Artikel 5 Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der Binnenschiffspersonalverord nung in der vom 30. September 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Bekanntmachungserlaubnis 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 6 und 19 werden jeweils die Wörter ,,vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" durch Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. September 2022 Der Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing