Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 34 vom 29.09.2022  - Seite 1539 bis 1540 - Berichtigung des Gesetzes Digitale Rentenübersicht

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1539 Berichtigung des Gesetzes Digitale Rentenübersicht Vom 26. September 2022 Das Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154; 2022 I S. 105) ist wie folgt zu berichtigen: Die Anlage zu Artikel 11 Nummer 28 ist wie folgt zu berichtigen: 1. In der Anlage 7 ist der Stimmzettel wie folgt zu fassen: ,, (Bezeichnung des Versicherungsträgers) Gruppe der Versicherten Stimmzettel für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat im Jahr Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der in ihrem Namen führen.* Listennummer Verbunden mit Liste Nummer** Kennwort der Vorschlagsliste Nur eine Liste ankreuzen * Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen. ** Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist." 1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 2. In der Anlage 8 ist der Stimmzettel wie folgt zu fassen: ,, (Bezeichnung des Versicherungsträgers) Wert Stimmen Gruppe der Arbeitgeber Stimmzettel für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat im Jahr Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der in ihrem Namen führen.* Listennummer Verbunden mit Liste Nummer** Kennwort der Vorschlagsliste Nur eine Liste ankreuzen * Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen. ** Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist." Berlin, den 26. September 2022 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Im Auftrag Kranz