Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 35 vom 06.10.2022  - Seite 1550 bis 1551 - Zweites Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes

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1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022 Zweites Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes Vom 26. September 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Hopfengesetzes Das Hopfengesetz vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch Artikel 371 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union 1. über a) die Zertifizierung, b) das Bescheinigungsverfahren, c) die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung statt findet, d) die Verarbeitung, e) das Vermischen, f) die Behandlung und g) das Inverkehrbringen der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktor ganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Hopfen unterliegen, sowie 2. über die Gewährung und Kontrolle von Vergüns tigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorga nisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Re gelungen über die Strategiepläne der Gemeinsa men Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne). (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgeset zes mit den Maßgaben, dass 1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsver ordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und 2. der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort ,,Versiege lung" durch das Wort ,,Siegelung" ersetzt. b) In den Absätzen 1, 3 und 4 wird jeweils die An gabe ,,§ 1" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 1 Num mer 1" ersetzt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver nehmen mit dem Bundesministerium der Finan zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Hop fen Vorschriften zu erlassen 1. zur Regelung der Erstellung, des Inhalts und der Genehmigung von operationellen Pro grammen, soweit dies für die Gewährung von Beihilfen unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist, 2. zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebs fonds in den Erzeugerorganisationen, 3. zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der Beihilfen an die Erzeugerorganisationen sowie 4. über das jeweils zugehörige Verfahren." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhan Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022 delt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschrif ten ermächtigen, soweit eine Rechtsverord nung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver weist." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der in § 1 ge nannten Rechtsakte" durch die Wörter ,,der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 1551 c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 be gangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. September 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir