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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hopfengesetzes
Vom 26. September 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Hopfengesetzes
Das Hopfengesetz vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I
S. 1530), das zuletzt durch Artikel 371 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
,,§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union
1. über
a) die Zertifizierung,
b) das Bescheinigungsverfahren,
c) die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung statt
findet,
d) die Verarbeitung,
e) das Vermischen,
f) die Behandlung und
g) das Inverkehrbringen
der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktor
ganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für
den Sektor Hopfen unterliegen, sowie
2. über die Gewährung und Kontrolle von Vergüns
tigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorga
nisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Re
gelungen über die Strategiepläne der Gemeinsa
men Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1
Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgeset
zes mit den Maßgaben, dass
1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsver
ordnungen auch erlassen werden können, um die
Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht
durchzuführen und
2. der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes
nicht anzuwenden ist."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort ,,Versiege
lung" durch das Wort ,,Siegelung" ersetzt.
b) In den Absätzen 1, 3 und 4 wird jeweils die An
gabe ,,§ 1" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 1 Num
mer 1" ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver
nehmen mit dem Bundesministerium der Finan
zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte
über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Hop
fen Vorschriften zu erlassen
1. zur Regelung der Erstellung, des Inhalts und
der Genehmigung von operationellen Pro
grammen, soweit dies für die Gewährung von
Beihilfen unionsrechtlich erforderlich ist und
der Inhalt des operationellen Programms nach
den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2
bestimmt oder bestimmbar ist,
2. zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebs
fonds in den Erzeugerorganisationen,
3. zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle
der Beihilfen an die Erzeugerorganisationen
sowie
4. über das jeweils zugehörige Verfahren."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union zuwiderhan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022
delt, die inhaltlich einer Regelung entspricht,
zu der die in Nummer 1 genannten Vorschrif
ten ermächtigen, soweit eine Rechtsverord
nung nach Absatz 3 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver
weist."
b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der in § 1 ge
nannten Rechtsakte" durch die Wörter ,,der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union" ersetzt.
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c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 be
gangen worden, so können Gegenstände, auf die
sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen
werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. September 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir