Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 35 vom 06.10.2022  - Seite 1566 bis 1567 - Erste Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung

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1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022 Erste Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung Vom 27. September 2022 Auf Grund des § 37 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, c und h des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezem ber 2019 (BGBl. I S. 2494) verordnet das Bundesminis terium für Gesundheit: Artikel 1 Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4344) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,31. Dezember 2022" durch die Angabe ,,31. Dezember 2023" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1. Juli 2022" durch die Angabe ,,1. Juli 2023" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2022" durch die Angabe ,,1. Januar 2023" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1. Januar 2024" durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange stellt: ,,(1) Die verantwortliche Gesundheitseinrich tung verwendet für die Meldungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantate registergesetzes ein eindeutiges Kennzeichen für die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, das ihr von der Geschäftsstelle zugeteilt wird." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,zu jedem Behandlungsfall einer implantatbezogenen Maßnahme" gestrichen. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. an die Vertrauensstelle a) die Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 des Im plantateregistergesetzes, b) das eindeutige Kennzeichen nach Absatz 1 und c) ein internes Kennzeichen des ge meldeten Datensatzes, das ei gens für die Meldung gebildet wird und keinen Rückschluss auf patienten- oder fallbezogene Daten zulässt." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Übermittlung kann für jede implantatbe zogene Maßnahme einzeln oder zusammen hängend für alle während eines stationären oder ambulanten Aufenthalts vorgenomme nen implantatbezogenen Maßnahmen erfol gen." cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter ,,Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter ,,Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" er setzt. c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. nach Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buch stabe c." e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 4. In § 16 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,Num mern 1 und 2" durch die Wörter ,,Nummern 1 bis 3" ersetzt. 5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes" durch die Wörter ,,§ 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" er setzt. 6. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)". b) Ziffer I wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge fasst: ,,a) das eindeutige Kennzeichen nach § 15 Absatz 1". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022 bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: 1567 c) Ziffer II wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe k werden nach dem Wort ,,Revision" die Wörter ,,und Explanta tion" eingefügt. aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden im zweiten Spiegelstrich die Wörter ,,einschließlich Ba sis-UDI-DI" gestrichen. bbb) In Buchstabe l werden vor dem Wort ,,einschließlich" die Wörter ,,unter An gabe der Version" eingefügt und wird das Wort ,,Zusatzkodierungen" durch das Wort ,,Zusatzkennzeichen" ersetzt. bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: cc) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Entlassung" die Wörter ,,bei stationärer Behandlung" eingefügt. ,,4. Bei Explantation gegebenenfalls Art der Weiterbehandlung". Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft. Bonn, den 27. September 2022 Der Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach