Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 35 vom 06.10.2022  - Seite 1603 bis 1604 - Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022 1603 Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/12691 Vom 30. September 2022 Auf Grund des § 80 Absatz 14 Satz 1 des Wert papierhandelsgesetzes und des § 11 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), von denen § 80 Absatz 14 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 80 Buch stabe i des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) neu gefasst worden ist, verordnet das Bun desministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der WertpapierdienstleistungsVerhaltens- und -Organisationsverordnung Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Orga nisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Zielen" ein Komma und die Wörter ,,einschließlich etwai ger nachhaltigkeitsbezogener Ziele," einge fügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für nachhaltigkeitsbezogene Ziele gilt Satz 3 nicht im Falle der Berücksichtigung von Nach haltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltig keitsbezogene Offenlegungspflichten im Fi nanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Ver ordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Nachhaltig keitsfaktoren)." b) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt: ,,2. etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Fi nanzinstruments mit dem Zielmarkt ver einbar sind und". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhal tigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 137). c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Konzepteur hat dabei die Nachhaltigkeits faktoren des Finanzinstruments auf transparente Art und Weise zu beschreiben und die weiterge gebenen Informationen haben alle notwendigen Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele der Kun den angemessen berücksichtigen zu können." d) In Absatz 13 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen" ein Komma und die Wörter ,,einschließlich etwai ger nachhaltigkeitsbezogener Ziele," eingefügt. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Zielen" ein Komma und die Wörter ,,ein schließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezoge ner Ziele," eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für nachhaltigkeitsbezogene Ziele gilt Satz 3 nicht im Falle der Berücksichtigung von Nach haltigkeitsfaktoren." b) In Absatz 9 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Zie len" ein Komma und die Wörter ,,einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele," einge fügt. Artikel 2 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung § 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. De zember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Arti kel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. sofern Wertpapiere als Gegenleistung angebo ten werden, a) für als Gegenleistung im Rahmen eines Über nahme- oder Pflichtangebots angebotene Wertpapiere Angaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/528 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Mindestinformationen des Dokuments, das der Öffentlichkeit bei einer Ausnahme von der Prospektpflicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung zur Verfügung zu stellen ist (ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 32); 1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022 b) für als Gegenleistung außerhalb eines Über nahme- oder Pflichtangebots angebotene Wertpapiere Angaben nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 oder Artikel 15 Ab satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öf fentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem gere gelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Auf hebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in Ver bindung mit den jeweiligen Vorgaben der Ka pitel II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommis sion (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1273 (ABl. L 300 vom 14.9.2020, S. 6) geändert worden ist." 2. Folgender Satz wird angefügt: ,,Wurde in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 für die Wertpapiere vor Veröffentlichung der Angebots unterlage ein Prospekt, auf Grund dessen die Wert papiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen worden sind, im Inland in deutscher Sprache veröffentlicht und ist für die als Gegenleistung angebotenen Wertpapiere während der gesamten Laufzeit des Angebots ein gültiger Prospekt veröffentlicht, genügt die Angabe, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde und wo die ser jeweils erhältlich ist." Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt am 22. November 2022 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. September 2022 Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner