Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 38 vom 25.10.2022  - Seite 1792 bis 1795 - Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Vom 19. Oktober 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: § 31i Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft § 31j Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm § 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j". Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage". b) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31d folgende Angabe eingefügt: ,,§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gas mangellage § 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmi gungsverfahren § 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung § 31h Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz 2. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage". 3. Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e bis 31k eingefügt: ,,§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage (1) § 8a ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden, wenn eine Genehmigung beantragt wird 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman gellage, 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Ver fügung stehen oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 3. wegen einer anderen durch die ernste oder er hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen digkeit. 1793 nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht auszulegen. (2) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maß gabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen kann, wenn (3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 4 kann die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Be hörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU. 1. die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hin blick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bis lang nicht möglich war und (4) Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durch führung eines Erörterungstermins nach § 10 Ab satz 6 verzichten. 2. auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Un terlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. § 31g In diesem Fall hat der Antragsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der An tragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüg lich nachzureichen. (3) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maß gabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll. (4) In den in Absatz 1 genannten Fällen besteht ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Inte resse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2. (5) In einem Verfahren zur Erteilung einer Geneh migung kann die Genehmigungsbehörde unter den in § 8a Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen. Die Ab sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder die Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen. § 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren (1) § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 10, auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a, durchzuführen ist 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman gellage, 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü gung stehen oder 3. wegen einer anderen durch die ernste oder er hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen digkeit. § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. (2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungser heblichen Berichte und Empfehlungen, die der Be hörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung (1) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde die Zulassung einer Ausnahme nach einer der in Ab satz 2 genannten Vorschriften beantragt 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman gellage, 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü gung stehen oder 3. wegen einer anderen durch die ernste oder er hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen digkeit. Ausnahmen nach den in Absatz 2 genannten Vor schriften sollen erteilt werden, wenn die Voraus setzungen hierfür vorliegen. (2) Ausnahmevorschriften im Sinne des Absat zes 1 sind 1. die §§ 31a bis 31d, 2. § 23 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gas turbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der jeweils geltenden Fassung, 3. § 6 Absatz 6 und § 24 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Ab fällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. § 16 der Verordnung über Anlagen zur biologi schen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Ar tikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der je weils geltenden Fassung, 5. § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emis sionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in be stimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset zes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 6. § 32 der Verordnung über mittelgroße Feue rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran lagen in der jeweils geltenden Fassung. 1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 § 31h Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Anlagen nach Nummer 9.1.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Ver ordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geän dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nicht länger als zwei Jahre betrieben werden und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben, sind wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständi gen Behörde Abweichungen nach Absatz 1 bean tragt. § 31j Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü gung stehen oder (1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Betreibers nach der Nummer 7.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ­ TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) die Überschreitung von Immissions richtwerten zulassen, solange und soweit diese Überschreitung erforderlich ist 3. wegen einer anderen durch die ernste oder er hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen digkeit 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman gellage, im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bun des-Immissionsschutzgesetzes zu genehmigen. Die Genehmigung ist entsprechend zu befristen. § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt von dieser Vorschrift unberührt. 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü gung stehen oder § 31i 3. wegen einer anderen durch die ernste oder er hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen digkeit. 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman gellage, Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Betreibers nach der Nummer 5.1.1 der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei tung zur Reinhaltung der Luft ­ TA Luft) vom 18. Au gust 2021 (GMBl S. 1050) Abweichungen von den Anforderungen der Nummer 5 der Ersten Allgemei nen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions schutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft ­ TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050) oder den Anforderungen der Nummer 5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei tung zur Reinhaltung der Luft ­ TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) zulassen, solange und soweit diese Abweichungen erforderlich sind 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman gellage, 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü gung stehen oder 3. wegen einer anderen durch die ernste oder er hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen digkeit. Bei Anlagen, die von der Richtlinie 2010/75/EU er fasst werden, müssen die Anforderungen der Richt linie 2010/75/EU eingehalten werden. (2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, (2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständi gen Behörde eine Überschreitung nach Absatz 1 beantragt. § 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu begin nen, wenn er nach den §§ 31e bis 31j durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31j entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, been det werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31j Gebrauch ge macht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gel ten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes wei ter." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1795 das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 31e bis 31j des Bundes-Immissions schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), (3) § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Ar tikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2026 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Oktober 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Steffi Lemke