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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 19. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 31i
Abweichungen von der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft
§ 31j
Überschreitung von Immissionsrichtwerten der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm
§ 31k
Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j".
Artikel 1
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12
Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I
S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
,,Vierter Abschnitt
Sonderregelungen zur
Bewältigung einer Gasmangellage".
b) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 31d folgende Angabe eingefügt:
,,§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gas
mangellage
§ 31f
Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmi
gungsverfahren
§ 31g
Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder
Änderungsgenehmigung
§ 31h
Abweichungen von der Vierten Verordnung
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
2. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
,,Vierter Abschnitt
Sonderregelungen zur
Bewältigung einer Gasmangellage".
3. Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e bis 31k
eingefügt:
,,§ 31e
Zulassung vorzeitigen
Beginns bei einer Gasmangellage
(1) § 8a ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
anzuwenden, wenn eine Genehmigung beantragt
wird
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman
gellage,
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Ver
fügung stehen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen
digkeit.
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nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht
auszulegen.
(2) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maß
gabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde
den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen
vollständiger Antragsunterlagen zulassen kann,
wenn
(3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 4 kann
die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der
Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Be
hörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen
erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der
Richtlinie 2010/75/EU.
1. die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hin
blick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bis
lang nicht möglich war und
(4) Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durch
führung eines Erörterungstermins nach § 10 Ab
satz 6 verzichten.
2. auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Un
terlagen mit einer Entscheidung zugunsten des
Antragstellers gerechnet werden kann.
§ 31g
In diesem Fall hat der Antragsteller das Vorhaben,
die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens
und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung
der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der An
tragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüg
lich nachzureichen.
(3) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maß
gabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde
den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung
der Öffentlichkeit zulassen soll.
(4) In den in Absatz 1 genannten Fällen besteht
ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Inte
resse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn
im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2.
(5) In einem Verfahren zur Erteilung einer Geneh
migung kann die Genehmigungsbehörde unter den
in § 8a Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch
den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen. Die Ab
sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder
die Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen.
§ 31f
Beteiligung der
Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren
(1) § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren
nach § 10, auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a,
durchzuführen ist
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman
gellage,
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü
gung stehen oder
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen
digkeit.
§ 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4
Satz 2 bis 4 bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind
der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten
Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach
§ 10 Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungser
heblichen Berichte und Empfehlungen, die der Be
hörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen,
Entbehrlichkeit einer
Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung
(1) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch
einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der
Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde
die Zulassung einer Ausnahme nach einer der in Ab
satz 2 genannten Vorschriften beantragt
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman
gellage,
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü
gung stehen oder
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen
digkeit.
Ausnahmen nach den in Absatz 2 genannten Vor
schriften sollen erteilt werden, wenn die Voraus
setzungen hierfür vorliegen.
(2) Ausnahmevorschriften im Sinne des Absat
zes 1 sind
1. die §§ 31a bis 31d,
2. § 23 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gas
turbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der
jeweils geltenden Fassung,
3. § 6 Absatz 6 und § 24 der Verordnung über die
Verbrennung und die Mitverbrennung von Ab
fällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,
3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4. § 16 der Verordnung über Anlagen zur biologi
schen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar
2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Ar
tikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der je
weils geltenden Fassung,
5. § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emis
sionen flüchtiger organischer Verbindungen bei
der Verwendung organischer Lösemittel in be
stimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I
S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset
zes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
6. § 32 der Verordnung über mittelgroße Feue
rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran
lagen in der jeweils geltenden Fassung.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
§ 31h
Abweichungen von der Vierten
Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Anlagen nach Nummer 9.1.1 des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai
2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Ver
ordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geän
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die nicht länger als zwei Jahre betrieben werden
und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200
Tonnen haben, sind
wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständi
gen Behörde Abweichungen nach Absatz 1 bean
tragt.
§ 31j
Überschreitung
von Immissionsrichtwerten der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü
gung stehen oder
(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des
Betreibers nach der Nummer 7.1 der Sechsten
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm TA Lärm) vom 26. August
1998 (GMBl S. 503), geändert durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT
08.06.2017 B5) die Überschreitung von Immissions
richtwerten zulassen, solange und soweit diese
Überschreitung erforderlich ist
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen
digkeit
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman
gellage,
im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bun
des-Immissionsschutzgesetzes zu genehmigen. Die
Genehmigung ist entsprechend zu befristen. § 19
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bleibt von dieser Vorschrift unberührt.
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü
gung stehen oder
§ 31i
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen
digkeit.
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman
gellage,
Abweichungen von der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des
Betreibers nach der Nummer 5.1.1 der Neufassung
der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei
tung zur Reinhaltung der Luft TA Luft) vom 18. Au
gust 2021 (GMBl S. 1050) Abweichungen von den
Anforderungen der Nummer 5 der Ersten Allgemei
nen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions
schutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung
der Luft TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl
S. 1050) oder den Anforderungen der Nummer 5
der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei
tung zur Reinhaltung der Luft TA Luft) vom 24. Juli
2002 (GMBl S. 511) zulassen, solange und soweit
diese Abweichungen erforderlich sind
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman
gellage,
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü
gung stehen oder
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen
digkeit.
Bei Anlagen, die von der Richtlinie 2010/75/EU er
fasst werden, müssen die Anforderungen der Richt
linie 2010/75/EU eingehalten werden.
(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15
noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16,
(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15
noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16,
wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständi
gen Behörde eine Überschreitung nach Absatz 1
beantragt.
§ 31k
Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j
(1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf
bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber
noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden.
Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber
noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu begin
nen, wenn er nach den §§ 31e bis 31j durchgeführt
wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht
beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31j
entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens
schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge
schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum
Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, been
det werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach
schneller abgeschlossen werden kann.
(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer
Regelung nach den §§ 31e bis 31j Gebrauch ge
macht worden ist und die bei Außerkrafttreten der
§§ 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gel
ten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis zum
Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes wei
ter."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
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das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, treten mit Ablauf des 26. Oktober 2024
außer Kraft.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Die §§ 31e bis 31j des Bundes-Immissions
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123),
(3) § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Ar
tikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2026 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke