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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Achtundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(28. BAföGÄndG)
Vom 19. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar
tikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schuloder Studienhalbjahr dauert und
2. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubilden
den im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt."
2. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
,,Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Aus
bildung einschließlich der unterrichts- und vorle
sungsfreien Zeit geleistet. Abweichend von Satz 1
wird bei Studiengängen an Hochschulen und an
Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num
mer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich
nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach
§ 15a geleistet."
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
,,Darlehen" die Wörter ,,oder für Ausbildungsför
derung, die nach einer Rechtsverordnung nach
§ 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird,"
eingefügt.
b) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
,,4. die Voraussetzungen für das Vorliegen
eines geringfügigen Verstoßes gegen
die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
im Sinne des Absatzes 12 Satz 1."
4. Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:
,,§ 59
Verordnungsermächtigung
für Fälle bundesweiter Notlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes
rates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf
Antrag der Bundesregierung durch Beschluss fest
gestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende
im Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf
dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Er
werbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förde
rungsberechtigten nach diesem Gesetz vorüberge
hend auszuweiten. Der Deutsche Bundestag hat die
Feststellung der Notlage wieder aufzuheben, wenn
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor
liegen. Die Feststellung der Notlage gilt als aufge
hoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spä
testens drei Monate nach der Feststellung nach
Satz 1 auf Antrag der Bundesregierung das Fortbe
stehen der Notlage feststellt.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Deut
schen Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverord
nung ist unverzüglich aufzuheben oder zu ändern,
soweit es der Deutsche Bundestag binnen vier Wo
chen nach Verkündung der Rechtsverordnung ver
langt.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
kann insbesondere für Auszubildende, die an einer
Ausbildungsstätte nach § 2 im Inland ausgebildet
werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraus
setzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und
den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach
§ 48 nicht anzuwenden sind.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
ist vorzusehen,
1. dass im Einzelfall nur unter der Voraussetzung
des Nachweises einer individuellen Betroffenheit
von der Notlage
a) Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 1
oder
b) im Fall des Besuchs höherer Fachschulen,
Akademien oder Hochschulen sowie bei Prak
tika im Zusammenhang mit solchen Ausbil
dungen Ausbildungsförderung nach § 17 Ab
satz 2
geleistet wird, und
2. wie der nach Nummer 1 erforderliche Nachweis
zu führen ist.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
kann vorgesehen werden, dass ohne Nachweis
einer individuellen Betroffenheit von der Notlage im
Sinne des Absatzes 4 abweichend von § 17 Ab
satz 1 oder 2 Ausbildungsförderung ausschließlich
als Darlehen geleistet wird. Sobald der Deutsche
Bundestag das Fortbestehen der Notlage in zwei
aufeinander folgenden Beschlüssen festgestellt hat,
kann in der Rechtsverordnung abweichend von Ab
satz 4 vorgesehen werden, dass Ausbildungsförde
rung nur nach Satz 1 geleistet wird.
(6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
kann ferner vorgesehen werden,
1. dass kürzere Bewilligungszeiträume als nach
§ 50 Absatz 3 für den Regelfall bestimmt anzu
wenden sind,
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2. dass die Höhe der Förderung abweichend von
§ 11 Absatz 1 auf einen in der Rechtsverordnung
festgesetzten monatlichen Höchstbetrag be
grenzt ist,
(8) Eine Förderung auf Grundlage einer Rechts
verordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich zu
§ 55 Absatz 2 als weiteres Erhebungsmerkmal zu
erfassen."
3. dass die Antragstellenden im Fall der Förderung
nach Absatz 5 die Höhe der monatlichen Auszah
lungsrate bis zu einem in der Rechtsverordnung
festgesetzten Höchstbetrag selbst bestimmen
können.
5. Dem § 66a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
(7) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
tritt spätestens mit dem Ende des Monats außer
Kraft, der auf die Aufhebung der Notlage durch
den Deutschen Bundestag folgt.
,,Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab
dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzu
wenden."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger