Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 38 vom 25.10.2022  - Seite 1796 bis 1797 - Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)

2212-2
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) Vom 19. Oktober 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar tikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn 1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schuloder Studienhalbjahr dauert und 2. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubilden den im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt." 2. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Aus bildung ­ einschließlich der unterrichts- und vorle sungsfreien Zeit ­ geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num mer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet." 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Darlehen" die Wörter ,,oder für Ausbildungsför derung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird," eingefügt. b) Absatz 14 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1." 4. Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt: ,,§ 59 Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes rates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf Antrag der Bundesregierung durch Beschluss fest gestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende im Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Er werbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förde rungsberechtigten nach diesem Gesetz vorüberge hend auszuweiten. Der Deutsche Bundestag hat die Feststellung der Notlage wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor liegen. Die Feststellung der Notlage gilt als aufge hoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spä testens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 auf Antrag der Bundesregierung das Fortbe stehen der Notlage feststellt. (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Deut schen Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverord nung ist unverzüglich aufzuheben oder zu ändern, soweit es der Deutsche Bundestag binnen vier Wo chen nach Verkündung der Rechtsverordnung ver langt. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere für Auszubildende, die an einer Ausbildungsstätte nach § 2 im Inland ausgebildet werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraus setzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach § 48 nicht anzuwenden sind. (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen, 1. dass im Einzelfall nur unter der Voraussetzung des Nachweises einer individuellen Betroffenheit von der Notlage a) Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 1 oder b) im Fall des Besuchs höherer Fachschulen, Akademien oder Hochschulen sowie bei Prak tika im Zusammenhang mit solchen Ausbil dungen Ausbildungsförderung nach § 17 Ab satz 2 geleistet wird, und 2. wie der nach Nummer 1 erforderliche Nachweis zu führen ist. (5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage im Sinne des Absatzes 4 abweichend von § 17 Ab satz 1 oder 2 Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen geleistet wird. Sobald der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der Notlage in zwei aufeinander folgenden Beschlüssen festgestellt hat, kann in der Rechtsverordnung abweichend von Ab satz 4 vorgesehen werden, dass Ausbildungsförde rung nur nach Satz 1 geleistet wird. (6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, 1. dass kürzere Bewilligungszeiträume als nach § 50 Absatz 3 für den Regelfall bestimmt anzu wenden sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1797 2. dass die Höhe der Förderung abweichend von § 11 Absatz 1 auf einen in der Rechtsverordnung festgesetzten monatlichen Höchstbetrag be grenzt ist, (8) Eine Förderung auf Grundlage einer Rechts verordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich zu § 55 Absatz 2 als weiteres Erhebungsmerkmal zu erfassen." 3. dass die Antragstellenden im Fall der Förderung nach Absatz 5 die Höhe der monatlichen Auszah lungsrate bis zu einem in der Rechtsverordnung festgesetzten Höchstbetrag selbst bestimmen können. 5. Dem § 66a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: (7) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 tritt spätestens mit dem Ende des Monats außer Kraft, der auf die Aufhebung der Notlage durch den Deutschen Bundestag folgt. ,,Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzu wenden." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Oktober 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Bildung und Forschung B. Stark-Watzinger