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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Vom 12. Oktober 2022
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2
und 3 in Verbindung mit § 48b Satz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des
Bundestages:
2. einzelne Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erfüllbar sind und
3. die Anforderungen der Richtlinien 2010/75/EU
eingehalten werden.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Die Zulassung der
Ausnahme kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Sat
zes 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen. Die zustän
dige Behörde dokumentiert die Gründe für die Zu
lassung von Ausnahmen im Anhang des Genehmi
gungsbescheids, einschließlich der festgelegten
Auflagen. Diese Informationen sind der Öffentlich
keit zugänglich zu machen."
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über Anlagen
zur biologischen Behandlung von Abfällen
§ 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen
Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I
S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des
Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der
§§ 4 bis 6 und 13 zulassen, solange und soweit
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
des Einzelfalls
1. dies wegen einer durch eine ernste oder erheb
liche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit
erforderlich ist,
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün
dung in Kraft.
(2) § 16 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zur
biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar
2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, tritt am 26. Ok
tober 2024 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke