Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 38 vom 25.10.2022  - Seite 1800 bis 1800 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

2129-8-302129-8-30
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen Vom 12. Oktober 2022 Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 48b Satz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages: 2. einzelne Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind und 3. die Anforderungen der Richtlinien 2010/75/EU eingehalten werden. Die Ausnahmen sind zu befristen. Die Zulassung der Ausnahme kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Sat zes 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen. Die zustän dige Behörde dokumentiert die Gründe für die Zu lassung von Ausnahmen im Anhang des Genehmi gungsbescheids, einschließlich der festgelegten Auflagen. Diese Informationen sind der Öffentlich keit zugänglich zu machen." Artikel 1 Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen § 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 2 1. Der Wortlaut wird Absatz 1. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 zulassen, solange und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls 1. dies wegen einer durch eine ernste oder erheb liche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit erforderlich ist, (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün dung in Kraft. (2) § 16 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, tritt am 26. Ok tober 2024 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Oktober 2022 Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Steffi Lemke