2129-8-44
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über mittelgroße
Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Vom 12. Oktober 2022
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissions
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Nach § 32 Absatz 2 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbi
nen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die
durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von
den Anforderungen nach § 19 zulassen, falls unter Berücksichtigung der be
sonderen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind. Unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 kann die zuständige Behörde Austrittsöffnungen zulassen, die weni
ger als 10 Meter über Gelände liegen, wenn dies wegen einer plötzlichen Unter
brechung der Gasversorgung oder einer sonstigen außergewöhnlichen Not
situation erforderlich ist. Ausnahmen nach Satz 2 sind zu befristen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
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