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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Zweite Verordnung
zur Änderung der Grundwasserverordnung
Vom 12. Oktober 2022
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 des
Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch
stabe a des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 1986) geändert worden ist, verordnet die Bundesre
gierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile ,,Nitrat (NO3)" wird in der Spalte
,,Schwellenwert" nach der Angabe ,,50 mg/l" die
Angabe ,,6" als Fußnotenzeichen eingefügt.
b) Nach der Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 ein
gefügt:
Artikel 1
,,6 Liegen keine denitrifizierenden Verhältnisse
vor, so ist der gemessene Nitratgehalt im
Grundwasser maßgeblich. Liegen denitrifizie
rende Verhältnisse vor, so ist der maßgebliche
Wert die Summe aus dem gemessenen Nitrat
gehalt im Grundwasser und dem ermittelten
Denitrifikationswert. Der Denitrifikationswert
ist der Wert, der angibt, wie viel Nitrat im
Grundwasser bereits abgebaut worden ist. Er
ist mit der besten verfügbaren Methode spä
testens bis zum Ablauf des 22. Dezember
2025 erstmalig zu ermitteln. Die Parameter,
die zur Ermittlung des Denitrifikationswertes
erforderlich sind, müssen in Proben analysiert
werden, die zeitgleich mit den Proben zur Be
stimmung des Nitratgehalts dem Grundwasser
entnommen worden sind."
Änderung der
Grundwasserverordnung
Die Grundwasserverordnung vom 9. November
2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) geän
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
,,5. denitrifizierende Verhältnisse
Verhältnisse, bei denen die für den Denitri
fikationsprozess im Grundwasser erforder
lichen natürlichen Bedingungen gegeben
sind; dies sind insbesondere das Vorliegen
sauerstoffarmer Verhältnisse und das Vor
handensein von Abbauprodukten von Denitri
fikationsprozessen im Grundwasser wie ge
löstes Eisen(II) oder Sulfat."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke