Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 38 vom 25.10.2022  - Seite 1802 bis 1802 - Zweite Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung

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1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Zweite Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung Vom 12. Oktober 2022 Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch stabe a des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verordnet die Bundesre gierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Zeile ,,Nitrat (NO3)" wird in der Spalte ,,Schwellenwert" nach der Angabe ,,50 mg/l" die Angabe ,,6" als Fußnotenzeichen eingefügt. b) Nach der Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 ein gefügt: Artikel 1 ,,6 Liegen keine denitrifizierenden Verhältnisse vor, so ist der gemessene Nitratgehalt im Grundwasser maßgeblich. Liegen denitrifizie rende Verhältnisse vor, so ist der maßgebliche Wert die Summe aus dem gemessenen Nitrat gehalt im Grundwasser und dem ermittelten Denitrifikationswert. Der Denitrifikationswert ist der Wert, der angibt, wie viel Nitrat im Grundwasser bereits abgebaut worden ist. Er ist mit der besten verfügbaren Methode spä testens bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 erstmalig zu ermitteln. Die Parameter, die zur Ermittlung des Denitrifikationswertes erforderlich sind, müssen in Proben analysiert werden, die zeitgleich mit den Proben zur Be stimmung des Nitratgehalts dem Grundwasser entnommen worden sind." Änderung der Grundwasserverordnung Die Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. denitrifizierende Verhältnisse Verhältnisse, bei denen die für den Denitri fikationsprozess im Grundwasser erforder lichen natürlichen Bedingungen gegeben sind; dies sind insbesondere das Vorliegen sauerstoffarmer Verhältnisse und das Vor handensein von Abbauprodukten von Denitri fikationsprozessen im Grundwasser wie ge löstes Eisen(II) oder Sulfat." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2022 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Oktober 2022 Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Steffi Lemke