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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage
(Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung BG-V)1
Vom 19. Oktober 2022
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8,
10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Ab
satz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushalts
gesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt
durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Dezem
ber 2018 (BGBl. I S. 2254), § 62 Absatz 4 zuletzt durch
Artikel 253 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) und § 63 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Arti
kel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise:
§1
Anwendungsbereich
(1) Mit den Vorschriften dieser Verordnung werden
Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wech
sel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lager
kapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheb
lichen Gasmangellage erforderlich sind, durch befristete
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch
Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, geschaffen.
(2) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die we
sentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage,
die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Still
legung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie
von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines
Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder er
heblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechsel
ten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapa
zität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind:
1. Lageranlagen,
2. Abfüllanlagen und
3. Verwendungsanlagen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Fass- und Gebindelager gemäß § 2 Absatz 10 der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser
gefährdenden Stoffen und
2. Anlagen, die sich innerhalb von Schutzgebieten im
Sinne von § 2 Absatz 32 der Verordnung über Anla
gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
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oder in der Schutzzone III B von Wasserschutz
gebieten oder innerhalb von festgesetzten und vor
läufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ge
mäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)
geändert worden ist, befinden.
(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verord
nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr
denden Stoffen unberührt.
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§4
Wesentliche Änderung
bestehender Lageranlagen
Eine im Sinne des § 1 Absatz 2 bereits bestehende
Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen darf über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge
fährdenden Stoffen hinaus ohne Eignungsfeststellung
wesentlich geändert werden, wenn ein Sachverständi
gengutachten bescheinigt, dass diese Anlage für den
Brennstoff geeignet ist, und wenn
§2
1. die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als
mangelfrei eingestuft worden ist,
Maßgaben
für die Anwendung
von § 40 der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2. die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten
Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder
Bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 entfällt die Anzeige
pflicht nach § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anla
gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Durch den Betreiber sind die Angaben zu den Anlagen
im Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 dem Sachverstän
digen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei den
Prüfungen nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 dieser
Verordnung für die Aufnahme in den Prüfbericht mitzu
teilen.
§3
Errichtung und
Betrieb von Anlagen
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
nach § 1 Absatz 2 bedarf es über die Ausnahmen von
§ 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Um
gang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus keiner
Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasser
haushaltsgesetzes, wenn die zugeordneten Rohrleitun
gen der Vorschrift des § 21 der Verordnung über Anla
gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
entsprechen und die Anlagenteile
1. doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem
gemäß § 2 Absatz 17 der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ver
fügen oder
2. einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen gemäß
§ 18 Absatz 3 oder 4 der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen er
richtet worden sind.
Die nach Satz 1 verwendeten Anlagenteile müssen
über entsprechende bauordnungsrechtliche Verwend
barkeits- und Anwendbarkeitsnachweise gemäß § 63
Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. Die
Nachweise hat der Betreiber im Rahmen der Prüfung
vor Inbetriebnahme vorzulegen.
(2) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbe
triebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
und § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt von
den Regelungen des Absatzes 1 unberührt.
3. für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prü
fung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche
Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder ge
fährlichen Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verord
nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr
denden Stoffen bestätigt worden ist.
Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden
Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lager
anlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu
beschreiben und die Eignung der Lageranlage und
ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brenn
stoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu beschei
nigen. Das Sachverständigengutachten ist der zustän
digen Behörde durch den Betreiber vorzulegen. Die
Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme
nach wesentlicher Änderung gemäß § 46 Absatz 2 der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge
fährdenden Stoffen und der Sachverständigen gemäß
§ 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt davon
unberührt.
§5
Erneute Inbetriebnahme
von Lageranlagen nach Stilllegung
(1) Abweichend von § 42 Satz 1 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen kann der Betreiber im Rahmen der Eignungs
feststellung vor der erneuten Inbetriebnahme einer
Lageranlage nach Stilllegung die ursprünglichen Unter
lagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung
dieser Lageranlage vor deren Stilllegung der zustän
digen Behörde vorlegen und auf diese verweisen.
(2) Über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Ver
ordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr
denden Stoffen hinaus ist eine Eignungsfeststellung für
die erneute Inbetriebnahme einer Lageranlage nach
Stilllegung nicht erforderlich, wenn im Gutachten eines
Sachverständigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen
1. die zu treffenden Maßnahmen beschrieben werden,
die notwendig sind, damit die Lageranlage die Ge
wässerschutzanforderungen erfüllt, und
2. die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die
Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach
Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 1 be
scheinigt wird.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
(3) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbe
triebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof
fen und der Sachverständigen gemäß § 47 Absatz 3
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit was
sergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen
der Absätze 1 und 2 unberührt.
§6
Besondere
Anforderungen an Abfüllflächen
(1) Sofern auf dem Betriebsgelände keine den An
forderungen der Verordnung über Anlagen zum Um
gang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechende
Abfüllfläche gemäß § 2 Absatz 18 der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof
fen vorhanden ist, die für die Befüllung der Heizöltanks
genutzt werden kann, und das Befüllen einer Lageran
lage für den Wechsel des Brennstoffes aufgrund einer
ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendig
ist, muss diese Abfüllfläche mindestens in Asphaltoder Betonbauweise befestigt sein.
(2) Der Betrieb von Abfüllflächen nach Absatz 1 ist
außerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 3 Nummer 2
nur auf hydrogeologisch günstigen Standorten gemäß
LAGA M 20 zugelassen und wenn der Abstand dieser
Anlagen mindestens 10 Meter zum nächstgelegenen
Oberflächengewässer beträgt.
(3) Der Betreiber von Abfüllflächen nach Absatz 1
muss die Durchführung zusätzlicher organisatorischer
Maßnahmen, mindestens das Verschließen von Kanal
einläufen vor Beginn der Befüllung, Bereitstellung von
Bindemitteln, geeigneten Auffangbehältern für Tropf
verluste unter der Kupplung und Sicherstellung einer
durchgehenden Überwachung des Befüllvorgangs, in
Abstimmung mit einem Sachverständigen nach § 2 Ab
satz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen festlegen und in die Be
triebsanweisung gemäß § 44 der Verordnung über An
lagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
aufnehmen.
(4) Abfüllflächen nach Absatz 1 dürfen nicht länger
als zwölf Monate betrieben werden. Eine Verlängerung
der Betriebsdauer nach Satz 1 bis maximal zum Außer
krafttreten dieser Verordnung kann nach Antrag bei
und mit Genehmigung der zuständigen Behörde ge
währt werden, wenn zusätzliche organisatorisch-tech
nische Maßnahmen für die Dauer der Verlängerung
umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden durch
die Sachverständigen in Absprache mit der zustän
digen Behörde festgesetzt.
(5) Für die erneute Inbetriebnahme einer stillgeleg
ten Abfüllfläche gelten die Absätze 1 bis 4 entspre
chend.
§7
Anforderungen an
Befüllvorgänge auf Abfüllflächen
(1) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6
aus Tankfahrzeugen nur befüllt werden, wenn der Lager
behälter über einen Grenzwertgeber verfügt und
1. die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus
gefahrgutrechtlich zugelassenen Tankfahrzeugen im
Vollschlauchsystem erfolgt und das Tankfahrzeug
über eine selbsttätig schließende Abfüllsicherung
verfügt oder
2. ein gefahrgutrechtlich zugelassenes Tankfahrzeug
mit einer Abfüll-Schlauch-Sicherung verwendet wird
oder eine Kombination aus Aufmerksamkeitstaste
mit Not-Aus-Betätigung und einer Wegfahrsperre
verwendet wird.
(2) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6
aus Eisenbahnkesselwagen nur befüllt werden, wenn
der Lagerbehälter über eine Überfüllsicherung verfügt
und
1. die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus
gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkessel
wagen erfolgt,
2. der Eisenbahnkesselwagen über einen Befüll
schlauch mit einer Trockenkupplung zum Anschluss
an den Füllstutzen des Lagerbehälters verfügt oder
über einen Gelenkarm entladen wird,
3. der Abfüllvorgang durch eine beidseitig selbsttätig
schließende Nottrennkupplung unterbrochen werden
kann und
4. eine Wegfahrsperre beim Eisenbahnkesselwagen
verwendet wird.
§8
Überwachungs- und
Prüfpflichten des Betreibers
(1) Abweichend von § 46 Absatz 2 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen in Verbindung mit § 70 der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
ist eine einmalige Verlängerung der Prüfintervalle nach
der in Anlage 5 der Verordnung über Anlagen zum Um
gang mit wassergefährdenden Stoffen geregelten Prüf
zeitpunkte und -intervalle für die innere Prüfung von
Behältern um bis zu zwölf Monate für solche Anlagen
im Sinne von § 1 Absatz 2 möglich, für die eine wieder
kehrende innere Prüfung alle fünf Jahre oder länger
angeordnet ist. Das Intervall für die innere Prüfung
kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß
Satz 1 verlängert werden, soweit keine Sicherheitsbe
denken durch einen Sachverständigen bestehen und
1. der Anlage im Rahmen der letzten Prüfung Mangel
freiheit oder nur geringfügige Mängel im Prüfbericht
attestiert wurden oder
2. für die entsprechende Anlage seit der letzten Prü
fung über eine Nachprüfung die erfolgreiche Besei
tigung erheblicher oder gefährlicher Mängel gemäß
§ 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt
worden ist.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 muss
die verschobene Prüfung spätestens nach Ablauf von
zwölf Monaten gegenüber der zuständigen Behörde
nachweisen. Die Durchführung der nächsten regulären
Prüfung nach der Verschiebung erfolgt im Rhythmus,
der sich aus der Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
§9
Übergangsregelungen
(1) Die Regelungen dieser Verordnung sind auf be
reits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch
nicht abgeschlossene Vorhaben anzuwenden. Ein Ver
fahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht
abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er
nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt
wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht be
endet werden, wenn er nach dieser Verordnung entfal
len kann.
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hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderun
gen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen sechs Wochen nach
Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und
entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde
vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnah
men an die Anforderungen der Verordnung über Anla
gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen un
verzüglich umzusetzen. Anderenfalls ist der zuständi
gen Behörde sechs Wochen nach Außerkrafttreten die
ser Verordnung der entsprechende Nachweis über die
Stilllegung der Anlage vorzulegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens
schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge
schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeit
punkt des Beginns des Vorhabens galten, beendet
werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller
abgeschlossen werden kann.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün
dung in Kraft.
(3) Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errich
tete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte
Anlage über die Geltungsdauer dieser Verordnung
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2
mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. § 9 Ab
satz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2024 außer Kraft.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Oktober 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke