Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 38 vom 25.10.2022  - Seite 1812 bis 1815 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung – BG-V)

753-13-7
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung ­ BG-V)1 Vom 19. Oktober 2022 Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Ab satz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushalts gesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Dezem ber 2018 (BGBl. I S. 2254), § 62 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 253 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und § 63 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Arti kel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: §1 Anwendungsbereich (1) Mit den Vorschriften dieser Verordnung werden Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wech sel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lager kapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheb lichen Gasmangellage erforderlich sind, durch befristete 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, geschaffen. (2) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die we sentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Still legung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder er heblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechsel ten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapa zität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind: 1. Lageranlagen, 2. Abfüllanlagen und 3. Verwendungsanlagen. (3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Fass- und Gebindelager gemäß § 2 Absatz 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser gefährdenden Stoffen und 2. Anlagen, die sich innerhalb von Schutzgebieten im Sinne von § 2 Absatz 32 der Verordnung über Anla gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 oder in der Schutzzone III B von Wasserschutz gebieten oder innerhalb von festgesetzten und vor läufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ge mäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, befinden. (4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verord nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr denden Stoffen unberührt. 1813 §4 Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen Eine im Sinne des § 1 Absatz 2 bereits bestehende Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge fährdenden Stoffen hinaus ohne Eignungsfeststellung wesentlich geändert werden, wenn ein Sachverständi gengutachten bescheinigt, dass diese Anlage für den Brennstoff geeignet ist, und wenn §2 1. die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als mangelfrei eingestuft worden ist, Maßgaben für die Anwendung von § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2. die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder Bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 entfällt die Anzeige pflicht nach § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anla gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Durch den Betreiber sind die Angaben zu den Anlagen im Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 dem Sachverstän digen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei den Prüfungen nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 dieser Verordnung für die Aufnahme in den Prüfbericht mitzu teilen. §3 Errichtung und Betrieb von Anlagen (1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 bedarf es über die Ausnahmen von § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Um gang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasser haushaltsgesetzes, wenn die zugeordneten Rohrleitun gen der Vorschrift des § 21 der Verordnung über Anla gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen und die Anlagenteile 1. doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem gemäß § 2 Absatz 17 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ver fügen oder 2. einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen gemäß § 18 Absatz 3 oder 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen er richtet worden sind. Die nach Satz 1 verwendeten Anlagenteile müssen über entsprechende bauordnungsrechtliche Verwend barkeits- und Anwendbarkeitsnachweise gemäß § 63 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. Die Nachweise hat der Betreiber im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme vorzulegen. (2) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbe triebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen des Absatzes 1 unberührt. 3. für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prü fung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder ge fährlichen Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verord nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr denden Stoffen bestätigt worden ist. Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lager anlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu beschreiben und die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brenn stoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu beschei nigen. Das Sachverständigengutachten ist der zustän digen Behörde durch den Betreiber vorzulegen. Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme nach wesentlicher Änderung gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge fährdenden Stoffen und der Sachverständigen gemäß § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt davon unberührt. §5 Erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen nach Stilllegung (1) Abweichend von § 42 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann der Betreiber im Rahmen der Eignungs feststellung vor der erneuten Inbetriebnahme einer Lageranlage nach Stilllegung die ursprünglichen Unter lagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung dieser Lageranlage vor deren Stilllegung der zustän digen Behörde vorlegen und auf diese verweisen. (2) Über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Ver ordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr denden Stoffen hinaus ist eine Eignungsfeststellung für die erneute Inbetriebnahme einer Lageranlage nach Stilllegung nicht erforderlich, wenn im Gutachten eines Sachverständigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1. die zu treffenden Maßnahmen beschrieben werden, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Ge wässerschutzanforderungen erfüllt, und 2. die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 1 be scheinigt wird. 1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 (3) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbe triebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof fen und der Sachverständigen gemäß § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit was sergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt. §6 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen (1) Sofern auf dem Betriebsgelände keine den An forderungen der Verordnung über Anlagen zum Um gang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechende Abfüllfläche gemäß § 2 Absatz 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof fen vorhanden ist, die für die Befüllung der Heizöltanks genutzt werden kann, und das Befüllen einer Lageran lage für den Wechsel des Brennstoffes aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendig ist, muss diese Abfüllfläche mindestens in Asphaltoder Betonbauweise befestigt sein. (2) Der Betrieb von Abfüllflächen nach Absatz 1 ist außerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 nur auf hydrogeologisch günstigen Standorten gemäß LAGA M 20 zugelassen und wenn der Abstand dieser Anlagen mindestens 10 Meter zum nächstgelegenen Oberflächengewässer beträgt. (3) Der Betreiber von Abfüllflächen nach Absatz 1 muss die Durchführung zusätzlicher organisatorischer Maßnahmen, mindestens das Verschließen von Kanal einläufen vor Beginn der Befüllung, Bereitstellung von Bindemitteln, geeigneten Auffangbehältern für Tropf verluste unter der Kupplung und Sicherstellung einer durchgehenden Überwachung des Befüllvorgangs, in Abstimmung mit einem Sachverständigen nach § 2 Ab satz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festlegen und in die Be triebsanweisung gemäß § 44 der Verordnung über An lagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufnehmen. (4) Abfüllflächen nach Absatz 1 dürfen nicht länger als zwölf Monate betrieben werden. Eine Verlängerung der Betriebsdauer nach Satz 1 bis maximal zum Außer krafttreten dieser Verordnung kann nach Antrag bei und mit Genehmigung der zuständigen Behörde ge währt werden, wenn zusätzliche organisatorisch-tech nische Maßnahmen für die Dauer der Verlängerung umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden durch die Sachverständigen in Absprache mit der zustän digen Behörde festgesetzt. (5) Für die erneute Inbetriebnahme einer stillgeleg ten Abfüllfläche gelten die Absätze 1 bis 4 entspre chend. §7 Anforderungen an Befüllvorgänge auf Abfüllflächen (1) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 aus Tankfahrzeugen nur befüllt werden, wenn der Lager behälter über einen Grenzwertgeber verfügt und 1. die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus gefahrgutrechtlich zugelassenen Tankfahrzeugen im Vollschlauchsystem erfolgt und das Tankfahrzeug über eine selbsttätig schließende Abfüllsicherung verfügt oder 2. ein gefahrgutrechtlich zugelassenes Tankfahrzeug mit einer Abfüll-Schlauch-Sicherung verwendet wird oder eine Kombination aus Aufmerksamkeitstaste mit Not-Aus-Betätigung und einer Wegfahrsperre verwendet wird. (2) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 aus Eisenbahnkesselwagen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über eine Überfüllsicherung verfügt und 1. die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkessel wagen erfolgt, 2. der Eisenbahnkesselwagen über einen Befüll schlauch mit einer Trockenkupplung zum Anschluss an den Füllstutzen des Lagerbehälters verfügt oder über einen Gelenkarm entladen wird, 3. der Abfüllvorgang durch eine beidseitig selbsttätig schließende Nottrennkupplung unterbrochen werden kann und 4. eine Wegfahrsperre beim Eisenbahnkesselwagen verwendet wird. §8 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers (1) Abweichend von § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 70 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist eine einmalige Verlängerung der Prüfintervalle nach der in Anlage 5 der Verordnung über Anlagen zum Um gang mit wassergefährdenden Stoffen geregelten Prüf zeitpunkte und -intervalle für die innere Prüfung von Behältern um bis zu zwölf Monate für solche Anlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 möglich, für die eine wieder kehrende innere Prüfung alle fünf Jahre oder länger angeordnet ist. Das Intervall für die innere Prüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Satz 1 verlängert werden, soweit keine Sicherheitsbe denken durch einen Sachverständigen bestehen und 1. der Anlage im Rahmen der letzten Prüfung Mangel freiheit oder nur geringfügige Mängel im Prüfbericht attestiert wurden oder 2. für die entsprechende Anlage seit der letzten Prü fung über eine Nachprüfung die erfolgreiche Besei tigung erheblicher oder gefährlicher Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist. (2) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 muss die verschobene Prüfung spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Die Durchführung der nächsten regulären Prüfung nach der Verschiebung erfolgt im Rhythmus, der sich aus der Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 §9 Übergangsregelungen (1) Die Regelungen dieser Verordnung sind auf be reits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorhaben anzuwenden. Ein Ver fahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht be endet werden, wenn er nach dieser Verordnung entfal len kann. 1815 hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderun gen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnah men an die Anforderungen der Verordnung über Anla gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen un verzüglich umzusetzen. Anderenfalls ist der zuständi gen Behörde sechs Wochen nach Außerkrafttreten die ser Verordnung der entsprechende Nachweis über die Stilllegung der Anlage vorzulegen. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeit punkt des Beginns des Vorhabens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün dung in Kraft. (3) Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errich tete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte Anlage über die Geltungsdauer dieser Verordnung (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. § 9 Ab satz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2024 außer Kraft. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 19. Oktober 2022 Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Steffi Lemke