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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
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Zwölfte Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Vom 21. Oktober 2022
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt
schaft verordnet auf Grund des § 7c Absatz 2, des § 7f
Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3, des
§ 15 Nummer 1, 5 und 7, des § 22c Absatz 9 Satz 3,
des § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5, des
§ 26 Absatz 3 Satz 1 und des § 30, § 13 Absatz 3 auch
in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Absatz 3 im Satz
teil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 15
Nummer 1, 5 und 7 im Satzteil vor Nummer 1 durch
Artikel 1 Nummer 4, § 24 Absatz 2 im Satzteil vor Num
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 24, § 26 Absatz 3 im
Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 und
§ 30 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num
mer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1586) geändert worden sind und von denen § 7c
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes
vom 16. Juli 2015 (BGB. I S. 1207), § 7f durch Artikel 1
Nummer 11, § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1
Nummer 15 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I
S. 74) eingefügt worden sind:
Artikel 1
Änderung der
Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma
chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt
durch Artikel 1a der Verordnung vom 22. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a0) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen.
a) Die Angabe zu § 12 wird gestrichen.
(3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV
Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
1. die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert wer
den, und
2. die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert wer
den."
5. § 12 wird aufgehoben.
6. § 13 Absatz 9 wird aufgehoben.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und
Landwein" gestrichen.
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
,,(2a) Der im gärfähig befüllten Behältnis fest
gestellte natürliche Alkoholgehalt von ge
maischten Rotweintrauben, Traubenmost, teil
weise gegorenem Traubenmost, Jungwein und
Wein darf, soweit diese Erzeugnisse zur Er
zeugung von Wein geschützter geografischer
Angabe geeignet sind, nach Maßgabe des An
hangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verord
nung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abwei
chend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Num
mer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf,
soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1
erhöht worden ist, bei Wein mit geschützter
geografischer Angabe der Gesamtalkoholgehalt
bei Weißwein 12,5 Volumenprozent in der
Weinbauzone A und 13 Volumenprozent in der
Weinbauzone B sowie bei Rotwein 13 Volumen
prozent in der Weinbauzone A und 13,5 Volu
menprozent in der Weinbauzone B nicht über
steigen."
b) Die Angabe zu § 17 wird gestrichen.
8. § 17 wird aufgehoben.
c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
9. § 20a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,§ 47 Schäumende Getränke aus entalkoholi
siertem Wein, teilweise entalkoholisier
tem Wein und Wein".
2. § 4a wird aufgehoben.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,0,1" durch
die Angabe ,,0,5" ersetzt.
4. In § 11 werden nach Absatz 1 die folgenden Ab
sätze 2 und 3 eingefügt:
,,(2) Ein Erzeugnis,
1. das angereichert wurde, darf nicht gesäuert
werden,
2. das gesäuert wurde, darf weder angereichert
noch entsäuert werden,
3. das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert wer
den.
,,(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung hat die geänderte Produktspezifikation
auf ihrer Homepage und den bewilligenden Be
scheid in nicht personenbezogener Form im Bun
desanzeiger und auf ihrer Homepage zu veröffent
lichen."
10. In § 30 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,im Bun
desanzeiger" durch die Wörter ,,auf seiner Home
page" ersetzt.
11. § 32b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 32b
Erstes Gewächs und Großes Gewächs
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
des Weingesetzes)".
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a1) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge
fasst:
1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthal
ten und
,,5. der zur Herstellung verwendete Trauben
most in den Anbaugebieten Mosel, SaaleUnstrut und Sachsen einen natürlichen
Mindestalkoholgehalt
von
mindestens
10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen
Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volu
menprozent aufweist."
2. als ,,Schäumendes Getränk aus entalkoholisier
tem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Ver
packungen, Getränkekarten und Preislisten be
zeichnet sind.
a2) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,6" durch die
Angabe ,,5" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden
die Nummern 4 und 5.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Ab
satz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen
in den Produktspezifikationen noch nicht ge
troffen sind, sind die entsprechenden ver
bandsinternen oder betrieblich festgelegten
Anforderungen an die bestehenden Bezeich
nungen weiter anzuwenden."
12. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt:
,,(4) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und
Aufmachung der Begriff ,,entalkoholisierter" im
Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1
Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu
verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe ,,alko
holfrei" in Kennzeichnung und Aufmachung tragen.
Sobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens
0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe ,,alko
holfrei" um die Angabe ,,(< 0,5 % vol)" zu ergänzen.
(5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und
Aufmachung der Begriff ,,teilweise entalkoholisier
ter" im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buch
stabe a Satz 1 Nummer ii der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich
die Angabe ,,alkoholreduziert" in Kennzeichnung
und Aufmachung tragen."
13. § 39 Absatz 2 wird aufgehoben.
14. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
,,Schaumwein und" durch das Wort ,,Schaum
wein," ersetzt und nach dem Wort ,,Qualitäts
schaumwein" die Wörter ,,sowie entalkoholisierter
und teilweise entalkoholisierter Wein" eingefügt.
15. § 47 wird wie folgt gefasst:
,,§ 47
Schäumende Getränke
aus entalkoholisiertem Wein,
teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein
(zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)
(1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von
Kohlensäure aus entalkoholisiertem Wein herge
stellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufge
macht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett
hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe
,,Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem
Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe
und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich
von den anderen Angaben abhebt.
(2) Schäumende Getränke, die durch Vergärung
oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise
entalkoholisiertem Wein oder dem Vermischen
aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholi
siertem Wein und Wein hergestellt sind, dürfen,
auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger
als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und
2. als ,,Schäumendes Getränk aus alkoholreduzier
tem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Ver
packungen, Getränkekarten und Preislisten be
zeichnet sind.
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett
hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe
,,Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem
Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe
und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich
von den anderen Angaben abhebt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num
mer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darf
der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wer
den, wenn mindestens 85 Prozent des Erzeugnis
ses aus dieser Rebsorte hergestellt worden sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ge
tränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn bei ihrer Herstellung
1. kein Wasser zugesetzt worden ist und
2. zur Süßung, sofern sie gesüßt worden sind, aus
schließlich Saccharose Traubenmost oder rekti
fiziertes Traubenmostkonzentrat zugesetzt wor
den sind."
16. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2
und 2a ersetzt:
,,2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säu
ert, anreichert oder entsäuert,
2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäu
ert oder säuert,".
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
17. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 20 und 21
angefügt:
,,(20) Getränke aus Trauben bis einschließlich
des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. De
zember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Ok
tober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und
gekennzeichnet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
(21) Getränke aus Trauben bis einschließlich
des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum
Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschrif
ten zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis
zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge
bracht werden."
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tikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufü
gen."
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1a.
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird das Wort ,,oder" am Ende
durch ein Komma ersetzt.
18. Die Anlagen 5 und 8 werden aufgehoben.
b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein
gefügt:
Artikel 2
Änderung der
Wein-Überwachungsverordnung
,,15. entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdoku
ment nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei
tig beifügt oder".
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und
wie folgt gefasst:
,,16. entgegen §
eine Kopie
rechtzeitig
richtig oder
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange
stellt:
,,(1) Wer ein Erzeugnis des Weinsektors inner
halb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich
zugelassene Begleitdokument im Sinne des Ar
22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1
nicht, nicht richtig oder nicht
übersendet oder nicht, nicht
nicht rechtzeitig zuleitet."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir