Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 39 vom 28.10.2022  - Seite 1873 bis 1875 - Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1873 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen Vom 21. Oktober 2022 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft verordnet auf Grund des § 7c Absatz 2, des § 7f Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3, des § 15 Nummer 1, 5 und 7, des § 22c Absatz 9 Satz 3, des § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5, des § 26 Absatz 3 Satz 1 und des § 30, § 13 Absatz 3 auch in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Absatz 3 im Satz teil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 15 Nummer 1, 5 und 7 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 24 Absatz 2 im Satzteil vor Num mer 1 durch Artikel 1 Nummer 24, § 26 Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 30 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num mer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden sind und von denen § 7c Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGB. I S. 1207), § 7f durch Artikel 1 Nummer 11, § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74) eingefügt worden sind: Artikel 1 Änderung der Weinverordnung Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a0) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen. a) Die Angabe zu § 12 wird gestrichen. (3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, 1. die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert wer den, und 2. die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert wer den." 5. § 12 wird aufgehoben. 6. § 13 Absatz 9 wird aufgehoben. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und Landwein" gestrichen. b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: ,,(2a) Der im gärfähig befüllten Behältnis fest gestellte natürliche Alkoholgehalt von ge maischten Rotweintrauben, Traubenmost, teil weise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein darf, soweit diese Erzeugnisse zur Er zeugung von Wein geschützter geografischer Angabe geeignet sind, nach Maßgabe des An hangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verord nung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abwei chend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Num mer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Wein mit geschützter geografischer Angabe der Gesamtalkoholgehalt bei Weißwein 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 13 Volumenprozent in der Weinbauzone B sowie bei Rotwein 13 Volumen prozent in der Weinbauzone A und 13,5 Volu menprozent in der Weinbauzone B nicht über steigen." b) Die Angabe zu § 17 wird gestrichen. 8. § 17 wird aufgehoben. c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: 9. § 20a Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 47 Schäumende Getränke aus entalkoholi siertem Wein, teilweise entalkoholisier tem Wein und Wein". 2. § 4a wird aufgehoben. 3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,0,1" durch die Angabe ,,0,5" ersetzt. 4. In § 11 werden nach Absatz 1 die folgenden Ab sätze 2 und 3 eingefügt: ,,(2) Ein Erzeugnis, 1. das angereichert wurde, darf nicht gesäuert werden, 2. das gesäuert wurde, darf weder angereichert noch entsäuert werden, 3. das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert wer den. ,,(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat die geänderte Produktspezifikation auf ihrer Homepage und den bewilligenden Be scheid in nicht personenbezogener Form im Bun desanzeiger und auf ihrer Homepage zu veröffent lichen." 10. In § 30 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,im Bun desanzeiger" durch die Wörter ,,auf seiner Home page" ersetzt. 11. § 32b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)". 1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 a1) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge fasst: 1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthal ten und ,,5. der zur Herstellung verwendete Trauben most in den Anbaugebieten Mosel, SaaleUnstrut und Sachsen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volu menprozent aufweist." 2. als ,,Schäumendes Getränk aus entalkoholisier tem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Ver packungen, Getränkekarten und Preislisten be zeichnet sind. a2) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,6" durch die Angabe ,,5" ersetzt. bb) Nummer 4 wird aufgehoben. cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Ab satz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen in den Produktspezifikationen noch nicht ge troffen sind, sind die entsprechenden ver bandsinternen oder betrieblich festgelegten Anforderungen an die bestehenden Bezeich nungen weiter anzuwenden." 12. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff ,,entalkoholisierter" im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe ,,alko holfrei" in Kennzeichnung und Aufmachung tragen. Sobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe ,,alko holfrei" um die Angabe ,,(< 0,5 % vol)" zu ergänzen. (5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff ,,teilweise entalkoholisier ter" im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buch stabe a Satz 1 Nummer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe ,,alkoholreduziert" in Kennzeichnung und Aufmachung tragen." 13. § 39 Absatz 2 wird aufgehoben. 14. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Schaumwein und" durch das Wort ,,Schaum wein," ersetzt und nach dem Wort ,,Qualitäts schaumwein" die Wörter ,,sowie entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Wein" eingefügt. 15. § 47 wird wie folgt gefasst: ,,§ 47 Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein (zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes) (1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von Kohlensäure aus entalkoholisiertem Wein herge stellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufge macht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe ,,Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. (2) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise entalkoholisiertem Wein oder dem Vermischen aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholi siertem Wein und Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und 2. als ,,Schäumendes Getränk aus alkoholreduzier tem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Ver packungen, Getränkekarten und Preislisten be zeichnet sind. Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe ,,Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num mer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darf der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wer den, wenn mindestens 85 Prozent des Erzeugnis ses aus dieser Rebsorte hergestellt worden sind. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ge tränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung 1. kein Wasser zugesetzt worden ist und 2. zur Süßung, sofern sie gesüßt worden sind, aus schließlich Saccharose Traubenmost oder rekti fiziertes Traubenmostkonzentrat zugesetzt wor den sind." 16. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt: ,,2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säu ert, anreichert oder entsäuert, 2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäu ert oder säuert,". b) Nummer 5 wird aufgehoben. 17. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 20 und 21 angefügt: ,,(20) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. De zember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Ok tober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 (21) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschrif ten zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge bracht werden." 1875 tikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufü gen." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1a. 2. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. 18. Die Anlagen 5 und 8 werden aufgehoben. b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein gefügt: Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung ,,15. entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdoku ment nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei tig beifügt oder". Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und wie folgt gefasst: ,,16. entgegen § eine Kopie rechtzeitig richtig oder 1. § 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange stellt: ,,(1) Wer ein Erzeugnis des Weinsektors inner halb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich zugelassene Begleitdokument im Sinne des Ar 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht übersendet oder nicht, nicht nicht rechtzeitig zuleitet." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Oktober 2022 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir