Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 39 vom 28.10.2022  - Seite 1879 bis 1881 - Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1879 Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften Vom 21. Oktober 2022 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund ­ des § 8 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittel gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Um welt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau cherschutz, ­ des § 34 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium für Wirtschaft und Klimaschutz und ­ des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, des § 62 Ab satz 1 Nummer 1 und des § 65 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253): d) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Lebensmittelunternehmer, die eine Behandlung mit UV-C-Strahlen nach Satz 1 Nummer 4 durch führen, müssen dafür Sorge tragen, dass nur Eier ohne sichtbare Verschmutzung der Oberfläche einer solchen Behandlung unterzogen werden." Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird aufgehoben. 2. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Artikel 1 Artikel 3 Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) wird wie folgt geändert: Die Neuartige Lebensmittel-Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3520), die durch Ar tikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,ultravioletten Strahlen" die Wörter ,,(Be handlung mit UV-C-Strahlen)" eingefügt. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. von Eiern im Sinne des Anhangs I Nr. 5.1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor schriften für Lebensmittel tierischen Ur sprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist." 1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die a) Entgegennahme von Meldungen nach Ar tikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283, b) Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283, c) Durchführung von Konsultationen mit der Europäischen Kommission, den anderen Mit gliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsi cherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durch führungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaft licher Anforderungen an traditionelle Lebens mittel aus Drittländern gemäß der Verord nung (EU) 2015/2283 des Europäischen 1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55), die zuletzt durch die Durchführungs verordnung (EU) 2020/1824 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 51) geändert worden ist, d) Durchführung von Konsultationen nach Arti kel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsver ordnung (EU) 2017/2468 und e) Vorlage von Stellungnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverord nung (EU) 2017/2468." 2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: ,,§ 2 Verkehrsverbot (1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstge halte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungs verordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durch führungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und 1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverord nung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit, 2. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverord nung zu den Einheiten ,,Portion" oder ,,Mahlzeit" oder 3. in Prozent ausgedrückt sind. (2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spe zifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu ver wenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien 1. Spezifikation, 2. Beschreibung/Definition, 3. Merkmale, 4. Merkmale/Zusammensetzung, 5. Gehalt, 6. Reinheit, 7. Verunreinigungen, 8. Nährstoffe, 9. Kontaminanten, 10. Pestizide, 11. Schwermetalle, 12. Schwermetalle und Halogene, 13. Lösungsmittelreste, 14. mikrobiologische Kriterien, 15. Chemische Parameter, 16. Physikalische Parameter, 17. Analytische Spezifikationen, 18. Zusammensetzung, 19. Fettsäurezusammensetzung, 20. Zusammensetzung des Oleoresins, 21. Physikalisch-chemische Eigenschaften, 22. Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rin der-Lactoferrin, 23. Zusammensetzung der getrockneten Kaffee kirschenpulpe, 24. Typische Nährstoffbestandteile geschälter FonioKörner, 25. Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Frucht fleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts, 26. Acylglycerid-Verteilung, 27. Hoodigoside oder 28. Sonstiges. Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zu sammensetzung betreffen und 1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverord nung zu einer anderen solchen Einheit, 2. in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder 3. vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf." 3. Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange stellt: ,,(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz buches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Le bensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach der Angabe ,,(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1)" werden ein Komma und die Wörter ,,die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist," eingefügt. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe ,,Absatz 1" wird durch die Angabe ,,Ab satz 2" ersetzt. 4. Der bisherige § 2 wird § 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft kann den Wortlaut der Lebensmittelbestrah lungsverordnung, der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz sowie der Neuartige Le bensmittel-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser 1881 Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz blatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Oktober 2022 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir