4134-5-1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Verordnung
über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister1
(eWpRV)
Vom 24. Oktober 2022
Auf Grund des § 15 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
und, soweit die Sicherheit informationstechnischer
Systeme betroffen ist, nach Anhörung des Bundes
amts für Sicherheit in der Informationstechnik verord
nen das Bundesministerium der Justiz und das Bun
desministerium der Finanzen:
4. jeder Dritte, für den ein Recht in einem elektroni
schen Wertpapierregister gemäß § 13 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Num
mer 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
eingetragen ist.
(2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer
Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang
zu den Funktionen des Registers erhält.
§3
Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für elektronische Wertpapier
register nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende
Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des
Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
Abschnitt 2
Gemeinsame
Vorschriften für zentrale
Register und Kryptowertpapierregister
§2
Teilnehmer
(1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierre
gisters sind
1. der Emittent eines elektronischen Wertpapiers,
2. der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers,
3. jede bestimmte Person, zugunsten derer in einem
elektronischen Wertpapierregister eine Verfügungs
beschränkung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Num
mer 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetra
gen ist, und
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
(1) Die registerführende Stelle hat in einer nachvoll
ziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen
Dritten leicht verständlichen Art und Weise Folgendes
zu dokumentieren:
1. die Einzelheiten der Einrichtung und der Führung
des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektro
nische Wertpapiere,
2. die Einzelheiten der Verfahrensanforderungen zur
Übermittlung und Vollziehung einer Weisung oder
Übermittlung einer Zustimmung nach § 14 Absatz 1
bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 1
bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
bei Kryptowertpapierregistern sowie
3. den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und
die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragun
gen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektro
nische Wertpapiere bei zentralen Registern oder
nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektroni
sche Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern.
(2) Die Dokumentation ist der Bundesanstalt für Fi
nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren
Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf
Anfrage eines Teilnehmers ist sie auch diesem elektro
nisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Soweit die Dokumentation nicht die Anforderun
gen nach Absatz 1 erfüllt oder Anhaltspunkte dafür be
stehen, dass die dokumentierten Festlegungen nach
Absatz 1 nicht ausreichend sind, um die berechtigten
Interessen der Anleger hinsichtlich der Registerführung
nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
oder der Änderungen des Registerinhalts nach den
§§ 14 und 18 des Gesetzes über elektronische Wert
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papiere zu schützen, kann die Bundesanstalt gegen
über der registerführenden Stelle Anordnungen bezüg
lich der Dokumentation sowie der dokumentierten
Festlegungen nach Absatz 1 treffen.
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(4) Die Dokumentation ist aufzubewahren. Die Auf
bewahrungsfrist endet zehn Jahre nach der Beendi
gung des Registers. Im Falle der Änderung der Doku
mentation endet die Aufbewahrungsfrist für die frühere
Fassung der Dokumentation zehn Jahre nach Inkraft
treten der Änderung.
gewährleistet sind. Dazu sind insbesondere die Sys
teme vor ihrem erstmaligen Einsatz und vor ihrem Ein
satz nach wesentlichen Veränderungen an diesen zu
testen und von den fachlich und technisch zuständigen
Mitarbeitern der registerführenden Stelle abzunehmen.
Die registerführende Stelle hat einen Regelprozess der
Entwicklung, des Testens, der Freigabe und der Imple
mentierung in die Produktionsprozesse zu etablieren.
Produktions- und Testumgebung sind dabei grund
sätzlich voneinander zu trennen.
§4
§6
Niederlegung der
Emissionsbedingungen gemäß § 5
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Anforderungen
an die vorzusehenden
Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Für die Niederlegung der Emissionsbedingungen
als beständiges elektronisches Dokument gemäß § 5
Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
hat die registerführende Stelle die Informationen nach
weisbar derart zu speichern, dass sie jederzeit unver
ändert wiedergegeben werden können. Sie hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Integrität und Authentizität
der gespeicherten Informationen für den gesamten
Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, sichergestellt
und jederzeit überprüfbar sind.
(2) Um die Emissionsbedingungen gemäß § 5 Ab
satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
jedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren
Kenntnisnahme zugänglich zu machen, hat die regis
terführende Stelle die Emissionsbedingungen vorbe
haltlich Absatz 5 jederzeit im Internet frei zugänglich
und über gängige Verfahren leicht auffindbar zur Ver
fügung zu stellen.
(3) Änderungen der Emissionsbedingungen sind
nachvollziehbar niedergelegt gemäß § 5 Absatz 4
Satz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,
wenn ihre verschiedenen Versionen fortlaufend num
meriert und zeitlich protokolliert werden und in dieser
Form gemäß den Absätzen 1 und 2 zugänglich sind.
(4) Änderungen des Zugangs zu den Emissionsbe
dingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise be
kannt zu machen. Eine Bezugnahme auf die niederge
legten Emissionsbedingungen gemäß § 7 Absatz 1 ist
unverzüglich zu aktualisieren.
(5) Richtet sich ein Angebot zum Erwerb von elek
tronischen Wertpapieren lediglich an einen einge
schränkten Personenkreis, so kann abweichend von
Absatz 2 die registerführende Stelle auf Veranlassung
des Emittenten den Zugang zu den Emissionsbedin
gungen auf diesen Personenkreis beschränken.
(6) Die registerführende Stelle kann offenbare Un
richtigkeiten in den niedergelegten Emissionsbedin
gungen mit Zustimmung des Emittenten berichtigen.
§5
Anforderungen an die Einrichtung
und die Führung des Registers nach § 7
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Die registerführende Stelle hat das elektronische
Wertpapierregister unter Berücksichtigung des Stands
der Technik so zu führen, dass die Vertraulichkeit, In
tegrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten über
den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht,
Eine registerführende Stelle kann die technischen
Vorkehrungen für die Registerführung von lediglich
elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung,
lediglich elektronischen Wertpapieren in Einzeleintra
gung oder sowohl von elektronischen Wertpapieren in
Sammeleintragung als auch in Einzeleintragung vor
sehen. § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische
Wertpapiere und § 9b Absatz 2 des Depotgesetzes
bleiben unberührt.
§7
Wesentlicher
Inhalt des Rechts und eindeutige
Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1
Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Bei der Eintragung einer elektronischen Schuld
verschreibung auf den Inhaber genügt es für die An
gabe des wesentlichen Inhalts des Rechts gemäß
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn
auf die niedergelegten Emissionsbedingungen Bezug
genommen wird. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1
kein Gebrauch gemacht, so sind als wesentlicher Inhalt
des Rechts in das Register alle Angaben aufzunehmen,
die aus Sicht eines verständigen Anlegers für die An
lageentscheidung relevant sind. Dazu gehören mindes
tens die folgenden Angaben:
1. Laufzeit,
2. Höhe und Art der Verzinsung einschließlich der an
gewandten Berechnungsmethode,
3. Fälligkeit sämtlicher Zahlungen,
4. ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte
sowie
5. Rangrücktrittsvereinbarungen.
(2) Bei elektronischen Anteilscheinen gemäß § 95
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfolgt die An
gabe des wesentlichen Inhalts des Rechts durch Be
zugnahme auf die Anlagebedingungen. Änderungen
eines Zugangs zu den Anlagebedingungen sind recht
zeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Eine Bezugnahme auf die Anlagebedingungen ist un
verzüglich zu aktualisieren.
(3) In die Eintragung ist die Internationale Wertpa
pierkennnummer aufzunehmen.
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§8
Personenbezogene Registerangaben
(1) Bei einem elektronischen Wertpapier in Sammel
eintragung hat die registerführende Stelle sicherzustel
len, dass das elektronische Wertpapierregister zur Be
zeichnung des Emittenten und des Inhabers die folgen
den Angaben enthält:
1. bei natürlichen Personen: Vorname und Familienna
me, Geburtsdatum, Wohnort und, falls ersichtlich,
akademische Grade und frühere Familiennamen;
2. bei juristischen Personen, Handels- und Partner
schaftsgesellschaften: der Name oder die Firma
und der Sitz oder die gültige Kennung für Rechts
träger;
3. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: zur Be
zeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß
Nummer 1 oder Nummer 2; zur Bezeichnung der
Gesellschaft können zusätzlich deren Name und
Sitz angegeben werden.
Bei der Bezeichnung von juristischen Personen sowie
Handels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen zu
dem das Registergericht und das Registerblatt der Ein
tragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partner
schafts- oder Vereinsregister angegeben werden,
wenn sich diese Angaben aus den der registerführen
den Stelle vorliegenden Aufzeichnungen ergeben oder
der registerführenden Stelle anderweitig bekannt sind.
Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn
für die juristische Person, Handels- oder Partner
schaftsgesellschaft die gültige Kennung für Rechts
träger angegeben worden ist.
(2) Bei einem elektronischen Wertpapier in Einzel
eintragung hat die registerführende Stelle sicherzustel
len, dass das elektronische Wertpapierregister zur Be
zeichnung des Emittenten und von Personen, zuguns
ten derer ein Recht oder eine Verfügungsbeschrän
kung einzutragen ist, die Angaben nach Absatz 1 ent
hält. Die Bezeichnung des Inhabers kann bei Zentral
registerwertpapieren in Einzeleintragung durch die An
gaben nach Absatz 1 oder durch Zuordnung einer ein
deutigen Kennung erfolgen. Bei Kryptowertpapieren in
Einzeleintragung ist der Inhaber durch Zuordnung einer
eindeutigen Kennung zu bezeichnen.
§9
Wechsel der
Begebungsform nach § 6
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Ersetzt der Emittent gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpa
piere ein elektronisches Wertpapier durch ein inhalts
gleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier, so
hat er die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise
zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bun
desanstalt eine spätere Überprüfung der Zustim
mungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht.
(2) Die Kenntlichmachung des elektronischen Wert
papiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingun
gen als gegenstandslos gemäß § 4 Absatz 9 des Ge
setzes über elektronische Wertpapiere im elektroni
schen Wertpapierregister durch die registerführende
Stelle hat auch einen Hinweis auf den Wechsel der Be
gebungsform zu umfassen. Die registerführende Stelle
stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die
Kenntlichmachung als gegenstandslos nicht vor Aus
stellung der Urkunde erfolgt.
(3) Überführt der Emittent nach § 6 Absatz 3 des
Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Wertpa
pier durch Sammeleintragung in ein zentrales Register,
so hat er dies im elektronischen Wertpapierregister
kenntlich zu machen und den Inhaber über die Über
führung zu informieren.
(4) In den Fällen von § 6 Absatz 4 des Gesetzes
über elektronische Wertpapiere hat der Emittent:
1. die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu
dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bun
desanstalt eine spätere Überprüfung der Zustim
mungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht, und
2. die Ersetzung im elektronischen Wertpapierregister
kenntlich zu machen.
§ 10
Einsichtnahme in
das Register gemäß § 10
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Die registerführende Stelle gewährleistet, dass
Teilnehmer die sie betreffenden Registerangaben je
derzeit abrufen können. Den Emittenten eines elektro
nischen Wertpapiers in Einzeleintragung betreffen Re
gisterangaben zu Verfügungsbeschränkungen und
Rechten Dritter nicht im Sinne des Satzes 1.
(2) Ein Berechtigter hat stets ein berechtigtes Inte
resse im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere am Abruf der ihn betreffen
den Registerangaben.
(3) Derjenige, der Auskunft nach § 10 Absatz 3 des
Gesetzes über elektronische Wertpapiere verlangt, hat
gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität
durch geeignete Nachweise zu belegen. Bei juristi
schen Personen oder Personengesellschaften gilt Glei
ches auch für die für diese auftretende Person sowie
für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.
(4) Für die Identifizierung nach Absatz 3 gilt § 11
Absatz 2 bis 4 und 5 Satz 1 entsprechend. Abweichend
von § 11 Absatz 4 kann die registerführende Stelle die
Überprüfung der Nachweise auch nach Maßgabe des
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschege
setzes vornehmen. Für eine erneute Identifizierung bei
wiederholten Auskunftsverlangen gilt § 11 Absatz 3
des Geldwäschegesetzes entsprechend.
(5) Ein zwischen der registerführenden Stelle und
der die Einsicht oder Auskunft begehrenden Person
vereinbartes Entgelt für die Gewährung einer Einsicht
nach § 10 Absatz 2 sowie die Erteilung einer Auskunft
nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische
Wertpapiere, einschließlich der Identifizierung nach
Absatz 4, darf die Höhe der dafür erforderlichen Auf
wendungen nicht übersteigen. Die Höhe dieser Auf
wendungen ist der die Einsicht oder Auskunft begeh
renden Person vorab mitzuteilen.
(6) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11
Absatz 2 erhobenen Angaben sind in das Protokoll
nach § 10 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische
Wertpapiere aufzunehmen.
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(7) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11
Absatz 2 erhobenen Angaben sind zwei Jahre nach
Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüg
lich von dieser zu löschen.
(8) Das Protokoll, das nach § 10 Absatz 5 Satz 1 des
Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu führen ist,
muss enthalten:
1. das Datum der Einsicht,
2. die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Person
und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser
vertretenen Person oder Stelle,
3. die Rechtsgrundlage der Einsicht,
4. Angaben über den Umfang der Einsichtsgewährung
sowie
5. eine Beschreibung des der Einsicht zugrundeliegen
den berechtigten Interesses.
§ 11
Anforderungen an die
Identifizierung des Weisungsberechtigten
und das Authentifizierungsinstrument
nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Derjenige, der Weisungen nach § 14 Absatz 1
Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere erteilt, hat gegenüber der
registerführenden Stelle seine Identität durch geeig
nete Nachweise zu belegen. Satz 1 gilt bei juristischen
Personen oder Personengesellschaften auch für die für
diese auftretende Person sowie für den Nachweis,
dass diese hierzu berechtigt ist.
(2) Die registerführende Stelle hat bei der Identifizie
rung nach Absatz 1 folgende Angaben zu erheben:
1. bei einer natürlichen Person:
a) Vorname und Nachname,
b) Geburtsort,
c) Geburtsdatum,
d) Staatsangehörigkeit und
e) Anschrift;
2. bei einer juristischen Person oder Personengesell
schaft:
a) Firma, Name oder Bezeichnung,
b) Rechtsform,
c) Registernummer, falls vorhanden,
d) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlas
sung und
e) die Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Ver
tretungsorgans oder die Vor- und Nachnamen
der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mit
glied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche
Vertreter eine juristische Person ist, von dieser
Person die Angaben nach den Buchstaben a
bis d.
Die registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erho
benen personenbezogenen Daten speichern und ver
wenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
dieser Vorschrift erforderlich ist.
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(3) Die registerführende Stelle hat die Angaben nach
Absatz 2 Satz 1 anhand geeigneter Nachweise zu
überprüfen. Geeignete Nachweise sind
1. bei natürlichen Personen: einer der in § 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Geldwäschegesetzes
genannten Nachweise sowie
2. bei juristischen Personen oder Personengesell
schaften: einer der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise.
(4) Die registerführende Stelle hat die Überprüfung
der Nachweise nach einem Verfahren gemäß § 13 des
Geldwäschegesetzes vorzunehmen. Bei der Überprü
fung eines Nachweises anhand einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 des Geldwäschegesetzes hat sie zudem
die Vorgaben in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Geld
wäschegesetzes zu erfüllen.
(5) Die registerführende Stelle kann bei der Erhe
bung der Angaben nach Absatz 2 und bei deren Über
prüfung gemäß Absatz 3 nach Maßgabe des § 17 des
Geldwäschegesetzes auf Dritte zurückgreifen. Für die
Dritten gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Eine kryptografische Signatur oder ein ver
gleichbares Authentifizierungsinstrument ist als geeig
net im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 5 und des § 18
Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über elektronische Wert
papiere anzusehen, wenn
1. die verwendeten Verfahren dem Stand der Technik
entsprechen und
2. die registerführende Stelle die verwendete Signatur
oder das verwendete vergleichbare Authentifizie
rungsinstrument derjenigen natürlichen oder juristi
schen Person oder Personengesellschaft, die die
Weisung erteilt hat, zuverlässig zuordnen kann.
§ 12
Anforderungen an
den angemessenen Zeitraum
und die Gültigkeit von Umtragungen
nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Die registerführende Stelle teilt den Teilnehmern
in elektronisch lesbarer Form den für das elektronische
Wertpapierregister als angemessen geltenden Zeit
raum für Umtragungen und die Anforderungen an die
Gültigkeit der Umtragungen nach § 14 Absatz 4 des
Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen
Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregis
tern mit. Die registerführende Stelle stellt die nach
Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen jederzeit im Inter
net abrufbar zur Verfügung. Änderungen der nach
Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen sind fortlaufend
nummeriert und zeitlich protokolliert zu dokumentieren
und den Teilnehmern gemäß Satz 1 mitzuteilen und
gemäß Satz 2 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat bei
den nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen
und deren Änderung den besonderen Risiken eines im
Rahmen des Aufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) verwen
deten Konsensverfahrens Rechnung zu tragen und si
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cherzustellen, dass eine einmal gültige Eintragung oder
Umtragung auch an jedem späteren Zeitpunkt gültig
bleibt.
Abschnitt 3
Weitere Vorschriften
für registerführende Stellen
von Kryptowertpapierregistern
gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes
über elektronische Wertpapiere
§ 13
Dokumentationspflichten
für die registerführende Stelle
eines Kryptowertpapierregisters
(1) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat in
dem von ihr geführten Kryptowertpapierregister zu
sätzlich zu den in § 3 Absatz 1 genannten Gegenstän
den Folgendes in einer nachvollziehbaren, aussagefä
higen und für einen sachkundigen Dritten leicht ver
ständlichen Art und Weise zu dokumentieren:
1. die Einzelheiten des Verfahrens und der Eintragung
nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische
Wertpapiere,
2. die Einzelheiten der Berichtigung des Registers bei
fehlender Zustimmung oder Weisung gemäß § 18
Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpa
piere,
3. die Einzelheiten des Verfahrens für den Wechsel des
Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein
schließlich der Einzelheiten des Datentransfers in
ein anderes elektronisches Wertpapierregister,
4. Kriterien für die Teilnahme am Register, die einen
fairen und offenen Zugang ermöglichen sowie
5. Art, Format und Inhalt des Registerauszugs nach
§ 19 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
(2) § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 14
Zurverfügungstellung des
verwendeten Quellcodes und der
Beschreibung des Aufzeichnungssystems
(1) Die registerführende Stelle stellt der Bundesan
stalt auf ihr Verlangen unverzüglich den Quellcode des
Aufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11 des Gesetzes
über elektronische Wertpapiere) einschließlich der
Smart Contracts und die Beschreibung dieses Auf
zeichnungssystems zur Verfügung. Für die zuständi
gen staatlichen Aufsichts-, Ordnungs- und Strafverfol
gungsbehörden, die in Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf
gaben handeln, gilt § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes
über elektronische Wertpapiere entsprechend. Darüber
hinaus sind die in Satz 1 genannten Informationen und
Unterlagen auf Verlangen des Bundesamts für Sicher
heit in der Informationstechnik diesem oder, soweit
nicht berechtigte Interessen der registerführenden
Stelle entgegenstehen, einem von diesem beauftragten
Dritten zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Quellcode ist in einem maschinenlesbaren
Format zur Verfügung zu stellen.
§ 15
Rückgängigmachung
von Änderungen des Registerinhalts
(1) Die registerführende Stelle hat das von ihr ge
führte Kryptowertpapierregister so einzurichten, dass
sie Änderungen des Registerinhalts rückgängig ma
chen kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Ab
satz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
erfüllt sind.
(2) Die Rückgängigmachung einer Änderung des
Registerinhalts gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes
über elektronische Wertpapiere muss so erfolgen, dass
der Inhalt der weisungslos erfolgten Änderung weiter
hin feststellbar ist. Änderungen müssen zudem erken
nen lassen, zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen
wurden.
§ 16
Anforderungen an
kryptografische Verfahren und
sonstige Methoden der Transformation
von Daten; Überprüfung der Integrität
der niedergelegten Emissionsbedingungen
(1) Die von der registerführenden Stelle eines Kryp
towertpapierregisters vorgesehenen und eingesetzten
kryptografischen Verfahren und sonstigen Methoden
zur Transformation von Daten, um deren semantischen
Inhalt zu verbergen und deren unbefugte Verwendung
oder unbemerkte Veränderung zu verhindern, müssen
dem Stand der Technik entsprechen und die Integrität,
die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten über
den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht,
sicherstellen.
(2) Die registerführende Stelle eines Kryptowertpa
pierregisters hat jedermann die Möglichkeit zu eröff
nen, die Integrität der gemäß § 4 Absatz 1 zur Nieder
legung gespeicherten Informationen nachzuvollziehen.
Im Falle einer Beschränkung des Zugangs zu den
Emissionsbedingungen gemäß § 4 Absatz 5 genügt
es, die Möglichkeit nach Satz 1 nur den Personen mit
Zugang zu den Emissionsbedingungen zu gewähren.
§ 17
Liste der
Kryptowertpapiere bei der Bundesanstalt
(1) Für die Führung der öffentlichen Liste nach § 20
Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
übermittelt der Emittent der Bundesanstalt folgende
Angaben:
1. die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerken
nung der registerführenden Stelle,
2. die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerken
nung des Emittenten,
3. die Bezeichnung und die Internationale Wertpapier
kennnummer des Kryptowertpapiers,
4. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers
im Kryptowertpapierregister sowie
5. das Datum und den wesentlichen Inhalt einer Ände
rung der Angaben nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes
über elektronische Wertpapiere.
(2) Die Angaben sind der Bundesanstalt in elektro
nischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Inter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
netseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. Die
Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nut
zung ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform vor
sehen. Ist durch die Bundesanstalt kein Weg zur Über
mittlung in elektronischer Form bekanntgegeben oder
macht eine technische Störung die elektronische Über
mittlung unmöglich, so hat die Übermittlung schriftlich
zu erfolgen. In gleicher Weise und unter den gleichen
Voraussetzungen ist ein Nachweis über die Veröffent
lichung im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 1 des
Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu übermit
teln.
(3) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfer
tigen, dass die der Bundesanstalt übermittelten Anga
ben nicht zutreffend sind, so kann die Bundesanstalt
die Aufnahme der Angaben in die Liste der Kryptowert
papiere ablehnen oder bereits aufgenommene Anga
ben löschen. Die Bundesanstalt setzt die registerfüh
rende Stelle und den Emittenten von ihrer Ablehnung
oder der Löschung bereits aufgenommener Angaben in
Kenntnis und gibt der registerführenden Stelle und
dem Emittenten Gelegenheit, die Angaben innerhalb
einer angemessenen Frist und unter Einreichung ge
eigneter Nachweise zu korrigieren oder die Annahme
unzutreffender Angaben zu widerlegen.
§ 18
Teilnahme an einem
Kryptowertpapierregister; Beschwerde
(1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere legt für
jedes von ihr betriebene Kryptowertpapierregister Teil
nahmekriterien fest, die allen, die eine Teilnahme be
absichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermögli
chen. Diese Kriterien müssen transparent und objektiv
und dürfen nicht diskriminierend sein. Kriterien, die den
Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als
sie darauf abzielen, ein bestimmtes Risiko für die re
gisterführende Stelle oder das Kryptowertpapierregis
ter aus berechtigten Gründen zu kontrollieren. Die Teil
nahmekriterien sind im Internet abrufbar zur Verfügung
zu stellen.
(2) Anträge auf Teilnahme am Kryptowertpapier
register sind spätestens innerhalb von drei Monaten
nach ihrem Zugang zu beantworten.
(3) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere darf ei
nem potentiellen Teilnehmer, der die Teilnahmekrite
rien des Kryptowertpapierregisters erfüllt, den Zugang
nur auf der Grundlage einer umfassenden Risikoana
lyse und nur insoweit verweigern, als die Gründe, die
gegen die Gewährung des Zugangs sprechen, nicht
ausgeräumt werden können. Die Entscheidung über
die Verweigerung des Zugangs ist dem Antragsteller
gegenüber schriftlich zu begründen.
(4) Wird der Zugang zur Teilnahme am Kryptowert
papierregister verweigert, hat der Antragsteller das
Recht, bei der Bundesanstalt Beschwerde einzulegen.
Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, dass die
Beschwerde gerechtfertigt ist, ordnet sie an, dass die
registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Geset
zes über elektronische Wertpapiere dem Antragsteller
Zugang zu gewähren hat.
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(5) Eine registerführende Stelle muss ein objektives
und transparentes Verfahren festlegen, das die Ausset
zung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von
solchen Teilnehmern regelt, die die Teilnahmekriterien
gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen. Dieses Verfahren
ist zu dokumentieren und die Dokumentation im Inter
net abrufbar zur Verfügung zu stellen sowie der Bun
desanstalt vorzulegen.
§ 19
Schnittstellen
(1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere beachtet
bei der Kommunikation mit den Teilnehmern des von
ihr geführten Kryptowertpapierregisters und für die
elektronischen Schnittstellen des Kryptowertpapierre
gisters die gängigen Standards für Kommunikations
verfahren und für den Datenaustausch.
(2) Das Aufzeichnungssystem nach § 4 Absatz 11
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss
mindestens über eine Schnittstelle zum Export der Ein
tragungen in einem gängigen Datenformat sowie über
eine Schnittstelle zum Abruf von Daten verfügen. Die
Bundesanstalt kann über diese Schnittstelle im Einzel
fall zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung fol
gender aufsichtsrechtlicher Bestimmungen solche Da
ten abrufen, die zur Einschätzung der aktuellen Eigen
schaften des Aufzeichnungssystems erforderlich sind:
1. Vorschriften dieser Verordnung,
2. Vorschriften des Gesetzes über elektronische Wert
papiere und
3. aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, die nicht Ge
genstand der Nummern 1 und 2 sind.
(3) Die Gestaltung und die Sicherheit aller imple
mentierten Schnittstellen müssen dem Stand der Tech
nik entsprechen.
§ 20
Dokumentation der Vorkehrungen
und Verfahren für die Übertragung des
Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und
§ 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat tech
nische Vorkehrungen zu treffen und Verfahren festzu
legen, um sicherzustellen, dass die Übertragung eines
Kryptowertpapiers in ein anderes elektronisches Wert
papierregister in Fällen des § 21 Absatz 2 oder § 22
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jederzeit
möglich ist. Die Vorkehrungen und Verfahren sind lau
fend zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Die Vorkehrungen und Verfahren sind schriftlich
zu dokumentieren. In der Dokumentation ist auch dar
zulegen, wie die Möglichkeit eines Registerwechsels
für den Fall gewährleistet wird, dass die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen durch das Kryptowertpa
pierregister nicht mehr sichergestellt ist (§ 21 Absatz 2
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere).
(3) Die Dokumentation nach Absatz 2 ist der Bun
desanstalt vorzulegen. Änderungen der Dokumentation
sind der Bundesanstalt mitzuteilen.
1888
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
§ 21
Dokumentation
des Kryptowertpapierregisters
(1) Bei einer registerführenden Stelle nach § 16 Ab
satz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
hat die Dokumentation gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1
mindestens Folgendes zu enthalten:
1. eine Beschreibung der verwendeten Datenbanken
oder sonstigen Speichersysteme, einschließlich
des dezentralen Aufzeichnungssystems nach § 4
Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wert
papiere,
2. eine Darstellung, in welchem System die Inhalte des
Registers jeweils gespeichert werden, insbesondere
welche Inhalte außerhalb des dezentralen Aufzeich
nungssystems gespeichert werden,
3. eine Beschreibung der Daten, die über das nach
den Regelungen des Gesetzes über elektronische
Wertpapiere vorgesehene Maß hinaus in dem Kryp
towertpapierregister gespeichert werden,
4. eine Darstellung, wie die verwendeten Datenbanken
oder sonstigen Speichersysteme miteinander ver
knüpft sind, und der dabei verwendeten automati
sierten Verfahren,
5. eine Darstellung des auf dem dezentralen Aufzeich
nungssystem angewandten Konsensverfahrens so
wie eine Beschreibung und Bewertung der damit
einhergehenden Risiken, insbesondere die Angabe,
nach welcher Zeitspanne in das Aufzeichnungssys
tem eingebrachte Eintragungen oder Umtragungen
gültig werden und unter welchen Umständen gültige
Eintragungen oder Umtragungen wieder ungültig
werden können,
6. eine Darstellung der technischen Verfahren zur
Rückgängigmachung von Eintragungen gemäß § 18
Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpa
piere,
7. nähere Angaben zu den implementierten kryptogra
fischen Funktionen und Verfahren sowie
8. nähere Angaben zu den implementierten Schnitt
stellen und deren Nutzbarkeit.
(2) Wesentliche Veränderungen sind allen Teilneh
mern des Aufzeichnungssystems frühzeitig bekanntzu
geben.
§ 22
Hinweise auf Bußgeldvorschriften
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Zuwiderhandlungen gegen § 7 Absatz 1 des Ge
setzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbin
dung mit § 5 dieser Verordnung, können nach § 31 Ab
satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische
Wertpapiere geahndet werden.
(2) Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz 5 Satz 1
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in
Verbindung mit § 15 Absatz 2 dieser Verordnung, kön
nen nach § 31 Absatz 2 Nummer 13 des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere geahndet werden.
Abschnitt 4
Schlussbestimmung
§ 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner