Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 39 vom 28.10.2022  - Seite 1882 bis 1888 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

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1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister1 (eWpRV) Vom 24. Oktober 2022 Auf Grund des § 15 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist, nach Anhörung des Bundes amts für Sicherheit in der Informationstechnik verord nen das Bundesministerium der Justiz und das Bun desministerium der Finanzen: 4. jeder Dritte, für den ein Recht in einem elektroni schen Wertpapierregister gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Num mer 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist. (2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang zu den Funktionen des Registers erhält. §3 Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung Abschnitt 1 Anwendungsbereich §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für elektronische Wertpapier register nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere. Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister §2 Teilnehmer (1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierre gisters sind 1. der Emittent eines elektronischen Wertpapiers, 2. der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers, 3. jede bestimmte Person, zugunsten derer in einem elektronischen Wertpapierregister eine Verfügungs beschränkung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Num mer 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetra gen ist, und 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). (1) Die registerführende Stelle hat in einer nachvoll ziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen Dritten leicht verständlichen Art und Weise Folgendes zu dokumentieren: 1. die Einzelheiten der Einrichtung und der Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektro nische Wertpapiere, 2. die Einzelheiten der Verfahrensanforderungen zur Übermittlung und Vollziehung einer Weisung oder Übermittlung einer Zustimmung nach § 14 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern sowie 3. den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragun gen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektro nische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektroni sche Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern. (2) Die Dokumentation ist der Bundesanstalt für Fi nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage eines Teilnehmers ist sie auch diesem elektro nisch zur Verfügung zu stellen. (3) Soweit die Dokumentation nicht die Anforderun gen nach Absatz 1 erfüllt oder Anhaltspunkte dafür be stehen, dass die dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 nicht ausreichend sind, um die berechtigten Interessen der Anleger hinsichtlich der Registerführung nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder der Änderungen des Registerinhalts nach den §§ 14 und 18 des Gesetzes über elektronische Wert Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 papiere zu schützen, kann die Bundesanstalt gegen über der registerführenden Stelle Anordnungen bezüg lich der Dokumentation sowie der dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 treffen. 1883 (4) Die Dokumentation ist aufzubewahren. Die Auf bewahrungsfrist endet zehn Jahre nach der Beendi gung des Registers. Im Falle der Änderung der Doku mentation endet die Aufbewahrungsfrist für die frühere Fassung der Dokumentation zehn Jahre nach Inkraft treten der Änderung. gewährleistet sind. Dazu sind insbesondere die Sys teme vor ihrem erstmaligen Einsatz und vor ihrem Ein satz nach wesentlichen Veränderungen an diesen zu testen und von den fachlich und technisch zuständigen Mitarbeitern der registerführenden Stelle abzunehmen. Die registerführende Stelle hat einen Regelprozess der Entwicklung, des Testens, der Freigabe und der Imple mentierung in die Produktionsprozesse zu etablieren. Produktions- und Testumgebung sind dabei grund sätzlich voneinander zu trennen. §4 §6 Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (1) Für die Niederlegung der Emissionsbedingungen als beständiges elektronisches Dokument gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat die registerführende Stelle die Informationen nach weisbar derart zu speichern, dass sie jederzeit unver ändert wiedergegeben werden können. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Integrität und Authentizität der gespeicherten Informationen für den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, sichergestellt und jederzeit überprüfbar sind. (2) Um die Emissionsbedingungen gemäß § 5 Ab satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen, hat die regis terführende Stelle die Emissionsbedingungen vorbe haltlich Absatz 5 jederzeit im Internet frei zugänglich und über gängige Verfahren leicht auffindbar zur Ver fügung zu stellen. (3) Änderungen der Emissionsbedingungen sind nachvollziehbar niedergelegt gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn ihre verschiedenen Versionen fortlaufend num meriert und zeitlich protokolliert werden und in dieser Form gemäß den Absätzen 1 und 2 zugänglich sind. (4) Änderungen des Zugangs zu den Emissionsbe dingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise be kannt zu machen. Eine Bezugnahme auf die niederge legten Emissionsbedingungen gemäß § 7 Absatz 1 ist unverzüglich zu aktualisieren. (5) Richtet sich ein Angebot zum Erwerb von elek tronischen Wertpapieren lediglich an einen einge schränkten Personenkreis, so kann abweichend von Absatz 2 die registerführende Stelle auf Veranlassung des Emittenten den Zugang zu den Emissionsbedin gungen auf diesen Personenkreis beschränken. (6) Die registerführende Stelle kann offenbare Un richtigkeiten in den niedergelegten Emissionsbedin gungen mit Zustimmung des Emittenten berichtigen. §5 Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere Die registerführende Stelle hat das elektronische Wertpapierregister unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu führen, dass die Vertraulichkeit, In tegrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten über den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, Eine registerführende Stelle kann die technischen Vorkehrungen für die Registerführung von lediglich elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung, lediglich elektronischen Wertpapieren in Einzeleintra gung oder sowohl von elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung als auch in Einzeleintragung vor sehen. § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und § 9b Absatz 2 des Depotgesetzes bleiben unberührt. §7 Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (1) Bei der Eintragung einer elektronischen Schuld verschreibung auf den Inhaber genügt es für die An gabe des wesentlichen Inhalts des Rechts gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn auf die niedergelegten Emissionsbedingungen Bezug genommen wird. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, so sind als wesentlicher Inhalt des Rechts in das Register alle Angaben aufzunehmen, die aus Sicht eines verständigen Anlegers für die An lageentscheidung relevant sind. Dazu gehören mindes tens die folgenden Angaben: 1. Laufzeit, 2. Höhe und Art der Verzinsung einschließlich der an gewandten Berechnungsmethode, 3. Fälligkeit sämtlicher Zahlungen, 4. ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte sowie 5. Rangrücktrittsvereinbarungen. (2) Bei elektronischen Anteilscheinen gemäß § 95 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfolgt die An gabe des wesentlichen Inhalts des Rechts durch Be zugnahme auf die Anlagebedingungen. Änderungen eines Zugangs zu den Anlagebedingungen sind recht zeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Eine Bezugnahme auf die Anlagebedingungen ist un verzüglich zu aktualisieren. (3) In die Eintragung ist die Internationale Wertpa pierkennnummer aufzunehmen. 1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 §8 Personenbezogene Registerangaben (1) Bei einem elektronischen Wertpapier in Sammel eintragung hat die registerführende Stelle sicherzustel len, dass das elektronische Wertpapierregister zur Be zeichnung des Emittenten und des Inhabers die folgen den Angaben enthält: 1. bei natürlichen Personen: Vorname und Familienna me, Geburtsdatum, Wohnort und, falls ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; 2. bei juristischen Personen, Handels- und Partner schaftsgesellschaften: der Name oder die Firma und der Sitz oder die gültige Kennung für Rechts träger; 3. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: zur Be zeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Nummer 1 oder Nummer 2; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden. Bei der Bezeichnung von juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen zu dem das Registergericht und das Registerblatt der Ein tragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partner schafts- oder Vereinsregister angegeben werden, wenn sich diese Angaben aus den der registerführen den Stelle vorliegenden Aufzeichnungen ergeben oder der registerführenden Stelle anderweitig bekannt sind. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn für die juristische Person, Handels- oder Partner schaftsgesellschaft die gültige Kennung für Rechts träger angegeben worden ist. (2) Bei einem elektronischen Wertpapier in Einzel eintragung hat die registerführende Stelle sicherzustel len, dass das elektronische Wertpapierregister zur Be zeichnung des Emittenten und von Personen, zuguns ten derer ein Recht oder eine Verfügungsbeschrän kung einzutragen ist, die Angaben nach Absatz 1 ent hält. Die Bezeichnung des Inhabers kann bei Zentral registerwertpapieren in Einzeleintragung durch die An gaben nach Absatz 1 oder durch Zuordnung einer ein deutigen Kennung erfolgen. Bei Kryptowertpapieren in Einzeleintragung ist der Inhaber durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung zu bezeichnen. §9 Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (1) Ersetzt der Emittent gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpa piere ein elektronisches Wertpapier durch ein inhalts gleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier, so hat er die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bun desanstalt eine spätere Überprüfung der Zustim mungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht. (2) Die Kenntlichmachung des elektronischen Wert papiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingun gen als gegenstandslos gemäß § 4 Absatz 9 des Ge setzes über elektronische Wertpapiere im elektroni schen Wertpapierregister durch die registerführende Stelle hat auch einen Hinweis auf den Wechsel der Be gebungsform zu umfassen. Die registerführende Stelle stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Kenntlichmachung als gegenstandslos nicht vor Aus stellung der Urkunde erfolgt. (3) Überführt der Emittent nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Wertpa pier durch Sammeleintragung in ein zentrales Register, so hat er dies im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen und den Inhaber über die Über führung zu informieren. (4) In den Fällen von § 6 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat der Emittent: 1. die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bun desanstalt eine spätere Überprüfung der Zustim mungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht, und 2. die Ersetzung im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen. § 10 Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (1) Die registerführende Stelle gewährleistet, dass Teilnehmer die sie betreffenden Registerangaben je derzeit abrufen können. Den Emittenten eines elektro nischen Wertpapiers in Einzeleintragung betreffen Re gisterangaben zu Verfügungsbeschränkungen und Rechten Dritter nicht im Sinne des Satzes 1. (2) Ein Berechtigter hat stets ein berechtigtes Inte resse im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere am Abruf der ihn betreffen den Registerangaben. (3) Derjenige, der Auskunft nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere verlangt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete Nachweise zu belegen. Bei juristi schen Personen oder Personengesellschaften gilt Glei ches auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist. (4) Für die Identifizierung nach Absatz 3 gilt § 11 Absatz 2 bis 4 und 5 Satz 1 entsprechend. Abweichend von § 11 Absatz 4 kann die registerführende Stelle die Überprüfung der Nachweise auch nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschege setzes vornehmen. Für eine erneute Identifizierung bei wiederholten Auskunftsverlangen gilt § 11 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes entsprechend. (5) Ein zwischen der registerführenden Stelle und der die Einsicht oder Auskunft begehrenden Person vereinbartes Entgelt für die Gewährung einer Einsicht nach § 10 Absatz 2 sowie die Erteilung einer Auskunft nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, einschließlich der Identifizierung nach Absatz 4, darf die Höhe der dafür erforderlichen Auf wendungen nicht übersteigen. Die Höhe dieser Auf wendungen ist der die Einsicht oder Auskunft begeh renden Person vorab mitzuteilen. (6) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 erhobenen Angaben sind in das Protokoll nach § 10 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere aufzunehmen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 (7) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 erhobenen Angaben sind zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüg lich von dieser zu löschen. (8) Das Protokoll, das nach § 10 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu führen ist, muss enthalten: 1. das Datum der Einsicht, 2. die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Person und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle, 3. die Rechtsgrundlage der Einsicht, 4. Angaben über den Umfang der Einsichtsgewährung sowie 5. eine Beschreibung des der Einsicht zugrundeliegen den berechtigten Interesses. § 11 Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (1) Derjenige, der Weisungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erteilt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeig nete Nachweise zu belegen. Satz 1 gilt bei juristischen Personen oder Personengesellschaften auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist. (2) Die registerführende Stelle hat bei der Identifizie rung nach Absatz 1 folgende Angaben zu erheben: 1. bei einer natürlichen Person: a) Vorname und Nachname, b) Geburtsort, c) Geburtsdatum, d) Staatsangehörigkeit und e) Anschrift; 2. bei einer juristischen Person oder Personengesell schaft: a) Firma, Name oder Bezeichnung, b) Rechtsform, c) Registernummer, falls vorhanden, d) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlas sung und e) die Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Ver tretungsorgans oder die Vor- und Nachnamen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mit glied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser Person die Angaben nach den Buchstaben a bis d. Die registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erho benen personenbezogenen Daten speichern und ver wenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift erforderlich ist. 1885 (3) Die registerführende Stelle hat die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 anhand geeigneter Nachweise zu überprüfen. Geeignete Nachweise sind 1. bei natürlichen Personen: einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise sowie 2. bei juristischen Personen oder Personengesell schaften: einer der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise. (4) Die registerführende Stelle hat die Überprüfung der Nachweise nach einem Verfahren gemäß § 13 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. Bei der Überprü fung eines Nachweises anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes hat sie zudem die Vorgaben in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Geld wäschegesetzes zu erfüllen. (5) Die registerführende Stelle kann bei der Erhe bung der Angaben nach Absatz 2 und bei deren Über prüfung gemäß Absatz 3 nach Maßgabe des § 17 des Geldwäschegesetzes auf Dritte zurückgreifen. Für die Dritten gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Eine kryptografische Signatur oder ein ver gleichbares Authentifizierungsinstrument ist als geeig net im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 5 und des § 18 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über elektronische Wert papiere anzusehen, wenn 1. die verwendeten Verfahren dem Stand der Technik entsprechen und 2. die registerführende Stelle die verwendete Signatur oder das verwendete vergleichbare Authentifizie rungsinstrument derjenigen natürlichen oder juristi schen Person oder Personengesellschaft, die die Weisung erteilt hat, zuverlässig zuordnen kann. § 12 Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (1) Die registerführende Stelle teilt den Teilnehmern in elektronisch lesbarer Form den für das elektronische Wertpapierregister als angemessen geltenden Zeit raum für Umtragungen und die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragungen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregis tern mit. Die registerführende Stelle stellt die nach Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen jederzeit im Inter net abrufbar zur Verfügung. Änderungen der nach Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen sind fortlaufend nummeriert und zeitlich protokolliert zu dokumentieren und den Teilnehmern gemäß Satz 1 mitzuteilen und gemäß Satz 2 zur Verfügung zu stellen. (2) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat bei den nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen und deren Änderung den besonderen Risiken eines im Rahmen des Aufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) verwen deten Konsensverfahrens Rechnung zu tragen und si 1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 cherzustellen, dass eine einmal gültige Eintragung oder Umtragung auch an jedem späteren Zeitpunkt gültig bleibt. Abschnitt 3 Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere § 13 Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters (1) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat in dem von ihr geführten Kryptowertpapierregister zu sätzlich zu den in § 3 Absatz 1 genannten Gegenstän den Folgendes in einer nachvollziehbaren, aussagefä higen und für einen sachkundigen Dritten leicht ver ständlichen Art und Weise zu dokumentieren: 1. die Einzelheiten des Verfahrens und der Eintragung nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, 2. die Einzelheiten der Berichtigung des Registers bei fehlender Zustimmung oder Weisung gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpa piere, 3. die Einzelheiten des Verfahrens für den Wechsel des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein schließlich der Einzelheiten des Datentransfers in ein anderes elektronisches Wertpapierregister, 4. Kriterien für die Teilnahme am Register, die einen fairen und offenen Zugang ermöglichen sowie 5. Art, Format und Inhalt des Registerauszugs nach § 19 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere. (2) § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 14 Zurverfügungstellung des verwendeten Quellcodes und der Beschreibung des Aufzeichnungssystems (1) Die registerführende Stelle stellt der Bundesan stalt auf ihr Verlangen unverzüglich den Quellcode des Aufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) einschließlich der Smart Contracts und die Beschreibung dieses Auf zeichnungssystems zur Verfügung. Für die zuständi gen staatlichen Aufsichts-, Ordnungs- und Strafverfol gungsbehörden, die in Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf gaben handeln, gilt § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere entsprechend. Darüber hinaus sind die in Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen auf Verlangen des Bundesamts für Sicher heit in der Informationstechnik diesem oder, soweit nicht berechtigte Interessen der registerführenden Stelle entgegenstehen, einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. (2) Der Quellcode ist in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen. § 15 Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts (1) Die registerführende Stelle hat das von ihr ge führte Kryptowertpapierregister so einzurichten, dass sie Änderungen des Registerinhalts rückgängig ma chen kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Ab satz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erfüllt sind. (2) Die Rückgängigmachung einer Änderung des Registerinhalts gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss so erfolgen, dass der Inhalt der weisungslos erfolgten Änderung weiter hin feststellbar ist. Änderungen müssen zudem erken nen lassen, zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen wurden. § 16 Anforderungen an kryptografische Verfahren und sonstige Methoden der Transformation von Daten; Überprüfung der Integrität der niedergelegten Emissionsbedingungen (1) Die von der registerführenden Stelle eines Kryp towertpapierregisters vorgesehenen und eingesetzten kryptografischen Verfahren und sonstigen Methoden zur Transformation von Daten, um deren semantischen Inhalt zu verbergen und deren unbefugte Verwendung oder unbemerkte Veränderung zu verhindern, müssen dem Stand der Technik entsprechen und die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten über den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, sicherstellen. (2) Die registerführende Stelle eines Kryptowertpa pierregisters hat jedermann die Möglichkeit zu eröff nen, die Integrität der gemäß § 4 Absatz 1 zur Nieder legung gespeicherten Informationen nachzuvollziehen. Im Falle einer Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbedingungen gemäß § 4 Absatz 5 genügt es, die Möglichkeit nach Satz 1 nur den Personen mit Zugang zu den Emissionsbedingungen zu gewähren. § 17 Liste der Kryptowertpapiere bei der Bundesanstalt (1) Für die Führung der öffentlichen Liste nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere übermittelt der Emittent der Bundesanstalt folgende Angaben: 1. die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerken nung der registerführenden Stelle, 2. die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerken nung des Emittenten, 3. die Bezeichnung und die Internationale Wertpapier kennnummer des Kryptowertpapiers, 4. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers im Kryptowertpapierregister sowie 5. das Datum und den wesentlichen Inhalt einer Ände rung der Angaben nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere. (2) Die Angaben sind der Bundesanstalt in elektro nischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Inter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 netseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nut zung ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform vor sehen. Ist durch die Bundesanstalt kein Weg zur Über mittlung in elektronischer Form bekanntgegeben oder macht eine technische Störung die elektronische Über mittlung unmöglich, so hat die Übermittlung schriftlich zu erfolgen. In gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen ist ein Nachweis über die Veröffent lichung im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu übermit teln. (3) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfer tigen, dass die der Bundesanstalt übermittelten Anga ben nicht zutreffend sind, so kann die Bundesanstalt die Aufnahme der Angaben in die Liste der Kryptowert papiere ablehnen oder bereits aufgenommene Anga ben löschen. Die Bundesanstalt setzt die registerfüh rende Stelle und den Emittenten von ihrer Ablehnung oder der Löschung bereits aufgenommener Angaben in Kenntnis und gibt der registerführenden Stelle und dem Emittenten Gelegenheit, die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist und unter Einreichung ge eigneter Nachweise zu korrigieren oder die Annahme unzutreffender Angaben zu widerlegen. § 18 Teilnahme an einem Kryptowertpapierregister; Beschwerde (1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere legt für jedes von ihr betriebene Kryptowertpapierregister Teil nahmekriterien fest, die allen, die eine Teilnahme be absichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermögli chen. Diese Kriterien müssen transparent und objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie darauf abzielen, ein bestimmtes Risiko für die re gisterführende Stelle oder das Kryptowertpapierregis ter aus berechtigten Gründen zu kontrollieren. Die Teil nahmekriterien sind im Internet abrufbar zur Verfügung zu stellen. (2) Anträge auf Teilnahme am Kryptowertpapier register sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrem Zugang zu beantworten. (3) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere darf ei nem potentiellen Teilnehmer, der die Teilnahmekrite rien des Kryptowertpapierregisters erfüllt, den Zugang nur auf der Grundlage einer umfassenden Risikoana lyse und nur insoweit verweigern, als die Gründe, die gegen die Gewährung des Zugangs sprechen, nicht ausgeräumt werden können. Die Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs ist dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen. (4) Wird der Zugang zur Teilnahme am Kryptowert papierregister verweigert, hat der Antragsteller das Recht, bei der Bundesanstalt Beschwerde einzulegen. Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde gerechtfertigt ist, ordnet sie an, dass die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Geset zes über elektronische Wertpapiere dem Antragsteller Zugang zu gewähren hat. 1887 (5) Eine registerführende Stelle muss ein objektives und transparentes Verfahren festlegen, das die Ausset zung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von solchen Teilnehmern regelt, die die Teilnahmekriterien gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen. Dieses Verfahren ist zu dokumentieren und die Dokumentation im Inter net abrufbar zur Verfügung zu stellen sowie der Bun desanstalt vorzulegen. § 19 Schnittstellen (1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere beachtet bei der Kommunikation mit den Teilnehmern des von ihr geführten Kryptowertpapierregisters und für die elektronischen Schnittstellen des Kryptowertpapierre gisters die gängigen Standards für Kommunikations verfahren und für den Datenaustausch. (2) Das Aufzeichnungssystem nach § 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss mindestens über eine Schnittstelle zum Export der Ein tragungen in einem gängigen Datenformat sowie über eine Schnittstelle zum Abruf von Daten verfügen. Die Bundesanstalt kann über diese Schnittstelle im Einzel fall zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung fol gender aufsichtsrechtlicher Bestimmungen solche Da ten abrufen, die zur Einschätzung der aktuellen Eigen schaften des Aufzeichnungssystems erforderlich sind: 1. Vorschriften dieser Verordnung, 2. Vorschriften des Gesetzes über elektronische Wert papiere und 3. aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, die nicht Ge genstand der Nummern 1 und 2 sind. (3) Die Gestaltung und die Sicherheit aller imple mentierten Schnittstellen müssen dem Stand der Tech nik entsprechen. § 20 Dokumentation der Vorkehrungen und Verfahren für die Übertragung des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat tech nische Vorkehrungen zu treffen und Verfahren festzu legen, um sicherzustellen, dass die Übertragung eines Kryptowertpapiers in ein anderes elektronisches Wert papierregister in Fällen des § 21 Absatz 2 oder § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jederzeit möglich ist. Die Vorkehrungen und Verfahren sind lau fend zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. (2) Die Vorkehrungen und Verfahren sind schriftlich zu dokumentieren. In der Dokumentation ist auch dar zulegen, wie die Möglichkeit eines Registerwechsels für den Fall gewährleistet wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch das Kryptowertpa pierregister nicht mehr sichergestellt ist (§ 21 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere). (3) Die Dokumentation nach Absatz 2 ist der Bun desanstalt vorzulegen. Änderungen der Dokumentation sind der Bundesanstalt mitzuteilen. 1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 § 21 Dokumentation des Kryptowertpapierregisters (1) Bei einer registerführenden Stelle nach § 16 Ab satz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat die Dokumentation gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mindestens Folgendes zu enthalten: 1. eine Beschreibung der verwendeten Datenbanken oder sonstigen Speichersysteme, einschließlich des dezentralen Aufzeichnungssystems nach § 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wert papiere, 2. eine Darstellung, in welchem System die Inhalte des Registers jeweils gespeichert werden, insbesondere welche Inhalte außerhalb des dezentralen Aufzeich nungssystems gespeichert werden, 3. eine Beschreibung der Daten, die über das nach den Regelungen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vorgesehene Maß hinaus in dem Kryp towertpapierregister gespeichert werden, 4. eine Darstellung, wie die verwendeten Datenbanken oder sonstigen Speichersysteme miteinander ver knüpft sind, und der dabei verwendeten automati sierten Verfahren, 5. eine Darstellung des auf dem dezentralen Aufzeich nungssystem angewandten Konsensverfahrens so wie eine Beschreibung und Bewertung der damit einhergehenden Risiken, insbesondere die Angabe, nach welcher Zeitspanne in das Aufzeichnungssys tem eingebrachte Eintragungen oder Umtragungen gültig werden und unter welchen Umständen gültige Eintragungen oder Umtragungen wieder ungültig werden können, 6. eine Darstellung der technischen Verfahren zur Rückgängigmachung von Eintragungen gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpa piere, 7. nähere Angaben zu den implementierten kryptogra fischen Funktionen und Verfahren sowie 8. nähere Angaben zu den implementierten Schnitt stellen und deren Nutzbarkeit. (2) Wesentliche Veränderungen sind allen Teilneh mern des Aufzeichnungssystems frühzeitig bekanntzu geben. § 22 Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (1) Zuwiderhandlungen gegen § 7 Absatz 1 des Ge setzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbin dung mit § 5 dieser Verordnung, können nach § 31 Ab satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere geahndet werden. (2) Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 dieser Verordnung, kön nen nach § 31 Absatz 2 Nummer 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere geahndet werden. Abschnitt 4 Schlussbestimmung § 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Oktober 2022 Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner