2212-2-232212-2-8-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
1889
Verordnung
über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Vom 26. Oktober 2022
Auf Grund des § 18 Absatz 14 des Bundesausbil
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt
machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952;
2012 I S. 197), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1796)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Bildung und Forschung:
(2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das äl
tere vor dem jüngeren zu tilgen.
Artikel 1
§2
Verordnung
über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz
geleisteten Darlehen
(Darlehensverordnung DarlehensV)
§1
Reihenfolge der Tilgung
(1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen
Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das
Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zin
sen angerechnet.
(3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf be
reits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Til
gungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1
und 2 kann nicht abbedungen werden.
Geringfügiger Verstoß gegen
die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Berufs
ausbildungsförderungsgesetzes (Gesetz) nur geringfü
giger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungs
pflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen
Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des
Gesetzes
1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die An
schriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen
Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei
Änderungen der Wohnanschrift und des Familien
namens zu erheben war,
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2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mittei
lungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4
bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes
maßgeblichen Familien- und Einkommensverhält
nisse bestandskräftig festgesetzt wurde und
3. höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen
Überschreitung des Zahlungstermins angefallen
sind.
§3
Nachweise für die Freistellung
von der Rückzahlungsverpflichtung
(1) Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des
Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens kön
nen Darlehensnehmende insbesondere nachweisen
durch die Vorlage von
1. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitge
bers im Fall eines Einkommens aus nichtselbstän
diger Erwerbstätigkeit,
2. Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiesenen
Gewinneinkünften im Fall eines Einkommens aus
selbständiger Erwerbstätigkeit oder
3. Bescheiden über den Bezug staatlicher Transfer
leistungen, deren Zweckbestimmung einer Anrech
nung auf den Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes entgegensteht.
Liegt im Fall von Einkommen aus selbständiger Er
werbstätigkeit kein Einkommensteuerbescheid vor, so
können die Einkünfte anhand der Einnahmenüber
schussrechnung nach § 4 Absatz 3 des Einkommen
steuergesetzes nachgewiesen werden. Es genügt im
Regelfall die Vorlage einer Kopie.
(2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3
des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab
dem 1. September 2019.
(3) Soweit eine Vorlage von Unterlagen nicht mög
lich ist, haben Darlehensnehmende das Vorliegen der
für die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen
Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides
statt zu versichern.
§4
(weggefallen)
§5
(weggefallen)
§6
Vorzeitige Rückzahlung
(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlas
ses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden
Darlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungs
amt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der An
lage.
(2) Die für die Höhe des Nachlasses maßgebliche
verbleibende Darlehensschuld wird berücksichtigt
1. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Ge
setzes in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fas
sung geleistet wurden, höchstens bis zu 10 000 Euro,
2. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Ge
setzes in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fas
sung geleistet wurden, höchstens bis zu 10 010 Euro.
Für die Bemessung des Nachlasses bleibt der Teil des
geleisteten Zahlungsbetrags zur Ablösung der verblei
benden Darlehensschuld unberücksichtigt, der bereits
nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fällige Beträge an
gerechnet wurde. Soweit ein Teil einer Rückzahlung,
die nach dem 31. März 2020 vorzeitig geleistet wurde,
auf Tilgungsraten entfällt, die zu diesem Zeitpunkt
lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von
der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1
des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Til
gungsraten für die Bemessung des Nachlasses nicht
zu berücksichtigen.
(3) Wird die gesamte verbleibende Darlehensschuld
nicht in einer Summe abgelöst, so ist der Nachlass nur
für die Ablösung von mindestens 500 Euro zu gewäh
ren. Reichen vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur
Ablösung der vollen verbleibenden Darlehensschuld
aus, sind sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzah
lungsraten anzurechnen. Die verbleibende Darlehens
schuld verringert sich um den vorzeitig geleisteten
Zahlungsbetrag sowie den im Gegenzug gewährten
Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Ge
setzes.
§7
Vergleiche,
Veränderungen von Ansprüchen
Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung,
Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen rich
ten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushalts
ordnung.
§8
Zahlungsrückstand
(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert er
hoben:
1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf
den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem
Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,
2. 5 Euro Mahnkosten.
(2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhän
gig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid
nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 tre
ten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid
dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertreten
den Gründen nicht zugegangen ist.
§9
Datenermittlung
(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach
Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März
dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberech
nung und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten
über
1. die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,
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2. die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen
über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete
Darlehen
2. (weggefallen)
auch für die elektronische Datenverarbeitung geeigne
ten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.
4. während der Dauer der Freistellung von der Rück
zahlungsverpflichtung jede nach der Geltendma
chung eintretende Änderung seiner nach § 18a des
Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkom
mensverhältnisse
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für
Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die ma
schinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnis
mäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist,
die Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt
auf den Darlehenserfassungsbögen übermitteln.
(3) (weggefallen)
(4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines
Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungs
förderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die
Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundes
verwaltungsamt mitzuteilen.
(5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbil
dungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in
der Förderungsangelegenheit befasst war. Sie sind
dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu über
lassen.
(6) (weggefallen)
§ 10
3. (weggefallen)
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich
oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungs
pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 nicht nach und muss
seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für
die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewie
sen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriften
ermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn
der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach
Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9
des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darle
henskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der
Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zah
lungsrückstand aufweist. § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt
entsprechend.
§ 13
Rückzahlungsbescheid
(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des
Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungs
raten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehens
nehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.
(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festge
stellt:
1. der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des
Darlehens und
2. die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Ra
ten.
§ 11
Rückzahlungsbedingungen
(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher
Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vier
teljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten
Monats in einer Summe zu leisten.
(2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des
Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bun
deskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem
laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen.
Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos
nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf
ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto
der Bundeskasse zuzulassen. Die Zahlung gilt mit Ein
gang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse
als geleistet.
§ 12
Mitteilungspflichten
(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familien
namens,
Aufteilung
der eingezogenen Beträge
(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern
nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über
die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Dar
lehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die
Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Ge
setzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in
Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages
zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres
den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2
Satz 4 des Gesetzes zusteht.
(2) Kostenerstattungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2
und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verblei
ben in voller Höhe dem Bund.
§ 13a
Übergangsvorschrift
Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8
und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Num
mer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12
Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig macht.
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Anlage
(zu § 6 Absatz 1)
Ablösung des Darlehens
bis zu einschließlich
Nachlass in Prozent zur Ablösung
des Darlehensbetrages in Spalte 1
Euro
Nachlass in Prozent
Orientierungswert für den
Zahlungsbetrag in Euro1
1
2
3
500
5,0
475
1 000
6,0
940
1 500
7,0
1 395
2 000
8,0
1 840
2 500
9,0
2 275
3 000
9,5
2 715
3 500
10,5
3 133
4 000
11,5
3 540
4 500
12,0
3 960
5 000
13,0
4 350
5 500
14,0
4 730
6 000
14,5
5 130
6 500
15,5
5 493
7 000
16,0
5 880
7 500
17,0
6 225
8 000
18,0
6 560
8 500
18,5
6 928
9 000
19,5
7 245
9 500
20,0
7 600
10 000
21,0
7 900
10 500
21,5
8 243
11 000
22,0
8 580
11 500
23,0
8 855
12 000
23,5
9 180
12 500
24,5
9 438
13 000
25,0
9 750
13 500
25,5
10 058
14 000
26,5
10 290
14 500
27,0
10 585
15 000
27,5
10 875
15 500
28,5
11 083
16 000
29,0
11 360
16 500
29,5
11 633
17 000
30,0
11 900
17 500
31,0
12 075
18 000
31,5
12 330
18 500
32,0
12 580
19 000
32,5
12 825
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Ablösung des Darlehens
bis zu einschließlich
1
Nachlass in Prozent zur Ablösung
des Darlehensbetrages in Spalte 1
Euro
Nachlass in Prozent
Orientierungswert für den
Zahlungsbetrag in Euro1
1
2
3
19 500
33,0
13 065
20 000
33,5
13 300
20 500
34,5
13 428
21 000
35,0
13 650
21 500
35,5
13 868
22 000
36,0
14 080
22 500
36,5
14 288
23 000
37,0
14 490
23 500
37,5
14 688
24 000
(und mehr)
38,0
Der Orientierungswert in Spalte 3 benennt den Betrag, der bei Erreichen des jeweiligen in Spalte 1
bezeichneten Ablösungsbetrages unter Anwendung des entsprechenden Prozentsatzes der Spalte 2
zu zahlen ist.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 2022
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
1893