Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 39 vom 28.10.2022  - Seite 1889 bis 1893 - Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1889 Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen Vom 26. Oktober 2022 Auf Grund des § 18 Absatz 14 des Bundesausbil dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1796) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung: (2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das äl tere vor dem jüngeren zu tilgen. Artikel 1 §2 Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung ­ DarlehensV) §1 Reihenfolge der Tilgung (1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zin sen angerechnet. (3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf be reits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Til gungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden. Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Berufs ausbildungsförderungsgesetzes (Gesetz) nur geringfü giger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungs pflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes 1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die An schriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familien namens zu erheben war, 1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mittei lungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhält nisse bestandskräftig festgesetzt wurde und 3. höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind. §3 Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung (1) Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens kön nen Darlehensnehmende insbesondere nachweisen durch die Vorlage von 1. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitge bers im Fall eines Einkommens aus nichtselbstän diger Erwerbstätigkeit, 2. Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiesenen Gewinneinkünften im Fall eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder 3. Bescheiden über den Bezug staatlicher Transfer leistungen, deren Zweckbestimmung einer Anrech nung auf den Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes entgegensteht. Liegt im Fall von Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit kein Einkommensteuerbescheid vor, so können die Einkünfte anhand der Einnahmenüber schussrechnung nach § 4 Absatz 3 des Einkommen steuergesetzes nachgewiesen werden. Es genügt im Regelfall die Vorlage einer Kopie. (2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab dem 1. September 2019. (3) Soweit eine Vorlage von Unterlagen nicht mög lich ist, haben Darlehensnehmende das Vorliegen der für die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides statt zu versichern. §4 (weggefallen) §5 (weggefallen) §6 Vorzeitige Rückzahlung (1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlas ses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungs amt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der An lage. (2) Die für die Höhe des Nachlasses maßgebliche verbleibende Darlehensschuld wird berücksichtigt 1. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Ge setzes in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fas sung geleistet wurden, höchstens bis zu 10 000 Euro, 2. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Ge setzes in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fas sung geleistet wurden, höchstens bis zu 10 010 Euro. Für die Bemessung des Nachlasses bleibt der Teil des geleisteten Zahlungsbetrags zur Ablösung der verblei benden Darlehensschuld unberücksichtigt, der bereits nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fällige Beträge an gerechnet wurde. Soweit ein Teil einer Rückzahlung, die nach dem 31. März 2020 vorzeitig geleistet wurde, auf Tilgungsraten entfällt, die zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Til gungsraten für die Bemessung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen. (3) Wird die gesamte verbleibende Darlehensschuld nicht in einer Summe abgelöst, so ist der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro zu gewäh ren. Reichen vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen verbleibenden Darlehensschuld aus, sind sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzah lungsraten anzurechnen. Die verbleibende Darlehens schuld verringert sich um den vorzeitig geleisteten Zahlungsbetrag sowie den im Gegenzug gewährten Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Ge setzes. §7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen rich ten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushalts ordnung. §8 Zahlungsrückstand (1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert er hoben: 1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind, 2. 5 Euro Mahnkosten. (2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhän gig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 tre ten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertreten den Gründen nicht zugegangen ist. §9 Datenermittlung (1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberech nung und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über 1. die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1891 2. die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete Darlehen 2. (weggefallen) auch für die elektronische Datenverarbeitung geeigne ten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung. 4. während der Dauer der Freistellung von der Rück zahlungsverpflichtung jede nach der Geltendma chung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkom mensverhältnisse (2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die ma schinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnis mäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den Darlehenserfassungsbögen übermitteln. (3) (weggefallen) (4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungs förderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundes verwaltungsamt mitzuteilen. (5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbil dungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befasst war. Sie sind dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu über lassen. (6) (weggefallen) § 10 3. (weggefallen) dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungs pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 nicht nach und muss seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewie sen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriften ermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darle henskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zah lungsrückstand aufweist. § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. § 13 Rückzahlungsbescheid (1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungs raten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehens nehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid. (2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festge stellt: 1. der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und 2. die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Ra ten. § 11 Rückzahlungsbedingungen (1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vier teljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten. (2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bun deskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. Die Zahlung gilt mit Ein gang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet. § 12 Mitteilungspflichten (1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, 1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familien namens, Aufteilung der eingezogenen Beträge (1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Dar lehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Ge setzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zusteht. (2) Kostenerstattungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verblei ben in voller Höhe dem Bund. § 13a Übergangsvorschrift Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Num mer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. 1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 Anlage (zu § 6 Absatz 1) Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich Nachlass in Prozent zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 Euro Nachlass in Prozent Orientierungswert für den Zahlungsbetrag in Euro1 1 2 3 500 5,0 475 1 000 6,0 940 1 500 7,0 1 395 2 000 8,0 1 840 2 500 9,0 2 275 3 000 9,5 2 715 3 500 10,5 3 133 4 000 11,5 3 540 4 500 12,0 3 960 5 000 13,0 4 350 5 500 14,0 4 730 6 000 14,5 5 130 6 500 15,5 5 493 7 000 16,0 5 880 7 500 17,0 6 225 8 000 18,0 6 560 8 500 18,5 6 928 9 000 19,5 7 245 9 500 20,0 7 600 10 000 21,0 7 900 10 500 21,5 8 243 11 000 22,0 8 580 11 500 23,0 8 855 12 000 23,5 9 180 12 500 24,5 9 438 13 000 25,0 9 750 13 500 25,5 10 058 14 000 26,5 10 290 14 500 27,0 10 585 15 000 27,5 10 875 15 500 28,5 11 083 16 000 29,0 11 360 16 500 29,5 11 633 17 000 30,0 11 900 17 500 31,0 12 075 18 000 31,5 12 330 18 500 32,0 12 580 19 000 32,5 12 825 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich 1 Nachlass in Prozent zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 Euro Nachlass in Prozent Orientierungswert für den Zahlungsbetrag in Euro1 1 2 3 19 500 33,0 13 065 20 000 33,5 13 300 20 500 34,5 13 428 21 000 35,0 13 650 21 500 35,5 13 868 22 000 36,0 14 080 22 500 36,5 14 288 23 000 37,0 14 490 23 500 37,5 14 688 24 000 (und mehr) 38,0 ­ Der Orientierungswert in Spalte 3 benennt den Betrag, der bei Erreichen des jeweiligen in Spalte 1 bezeichneten Ablösungsbetrages unter Anwendung des entsprechenden Prozentsatzes der Spalte 2 zu zahlen ist. Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, außer Kraft. Bonn, den 26. Oktober 2022 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung B. Stark-Watzinger 1893