2030-21-32030-21-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1909
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
(Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung StBAPO)
Vom 26. Oktober 2022
Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs
gesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
§ 27
§ 28
Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungs
dienstes
Erholungsurlaub
Abschnitt 2
Ausbildungsinhalte
Inhaltsübersicht
§ 1
Fachtheoretische Ausbildung
Gegenstand der Verordnung
Teil 1
Vorbereitungsdienst für
den einfachen Steuerverwaltungsdienst
§ 2
§ 3
§ 4
Unterabschnitt 1
Inhalt und Ziel
Abschluss
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Teil 2
Vorbereitungsdienste für
den mittleren und gehobenen
Steuerverwaltungsdienst
§
§
§
§
§
29
30
31
32
33
Unterabschnitt 2
Berufspraktische Ausbildung
§ 34
§ 35
Abschnitt 3
Kapitel 1
5
6
7
8
9
10
11
12
13
§
§
§
§
14
15
16
17
§
§
§
§
§
18
19
20
21
22
§ 23
§ 24
Ziele der Vorbereitungsdienste
Gliederung der Vorbereitungsdienste
Ausbildungsakte und Einsichtnahme
Ausbildende
Ausbildungsplan
Lehrende
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften, Gestaltungspläne
Bewertung der Leistungen
Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahn
prüfung
Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten
Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten
Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens
Ausgestaltung und Durchführung des Antwort-WahlVerfahrens
Bewertungen von Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren
E-Klausuren
Fehlerberichtigung
Nachteilsausgleich
Säumnis, Verhinderung und Rücktritt bei Prüfungs
leistungen
Ordnungsverstöße
Prüfungsakte und Einsichtnahme
Unterabschnitt 1
Ausrichtung und Organisation
§ 36
§ 37
Ziel und Bestandteile
Prüfungsausschuss
Unterabschnitt 2
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 38
§ 39
§ 40
Prüfungsfächer
Prüfungsablauf, Niederschrift
Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der
Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 41
§ 42
Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
Prüfungsfächer und Prüfungsablauf
Unterabschnitt 4
Ergebnis der Laufbahnprüfung
§
§
§
§
43
44
45
46
Kapitel 2
Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
Niederschrift
Wiederholung
Kapitel 3
Vorbereitungsdienst für
den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Vorbereitungsdienst für
den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Ablauf und Dauer
§ 25
§ 26
Gliederung, Ziel und Inhalte
Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt
Laufbahnprüfung
Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste
§
§
§
§
§
§
§
§
§
Unterrichtsfächer und Gesamtstunden
Übungen
Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen
Aufsichtsarbeiten
Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung
Ausbildungsablauf
Ausbildungsstellen
Ablauf und Dauer
§ 47
§ 48
Gliederung des Studiengangs
Ausbildungsstellen
1910
§ 49
§ 50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Abschnitt 2
Ausbildungsinhalte
Unterabschnitt 1
Fachstudien
§
§
§
§
§
§
§
§
51
52
53
54
55
56
57
58
Teil 4
Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungs
dienstes
Erholungsurlaub
Studienfächer und Gesamtstunden
Lerninhalte und Einteilung der Studienfächer
Übungen und Seminare
Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen
Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium
Abschlussklausuren im Grundstudium
Schriftliche Arbeit im Hauptstudium
Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien
Einführung in den
höheren Steuerverwaltungsdienst
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
Ziel
Ablauf
Allgemeine Grundsätze für die berufspraktische Einwei
sung
Durchführung der berufspraktischen Einweisung
Abschluss und Verlängerung der Einführung
Teil 5
Koordinierungsausschuss
§
§
§
§
86
87
88
89
Unterabschnitt 2
Bildung und Mitglieder
Aufgaben
Berechtigungen der Mitglieder
Arbeitsausschüsse
Teil 6
Berufspraktische Studienzeiten
Personalvertretung
§ 59
§ 60
Gliederung, Ziel und Inhalte
Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt
Teil 7
Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung
Schlussvorschriften
Gemeinsame Vorschriften
für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung
Prüfungsausschuss
Prüfungsablauf, Niederschrift
Unterabschnitt 2
Zwischenprüfung
§
§
§
§
§
63
64
65
66
67
Ziel
Prüfungsfächer
Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
Wiederholung
Unterabschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 68
§ 69
§ 70
§
§
§
§
§
§
§
71
72
73
74
75
76
77
Ziel
Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahn
prüfung
Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der
Laufbahnprüfung
Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
Niederschrift
Wiederholung
Übernahmemöglichkeiten in die Laufbahn des mittleren
Steuerverwaltungsdienstes
Teil 3
Aufstiegsverfahren
§ 78
§ 79
§ 80
Beteiligung der Personalvertretungen
Abschnitt 3
Unterabschnitt 1
§ 61
§ 62
§ 90
Aufstieg in den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Aufstieg in den höheren Steuerverwaltungsdienst
§ 91
§ 92
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
Anlage 2 Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fach
theoretischen Ausbildung für den mittleren Steuer
verwaltungsdienst
Anlage 3 Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilab
schnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mitt
leren Steuerverwaltungsdienstes
Anlage 4 Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilab
schnitt der fachtheoretischen Ausbildung und ab
schließende Beurteilung der Leistungen in der fach
theoretischen Ausbildung des mittleren Steuerver
waltungsdienstes
Anlage 5 Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung des
mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Anlage 6 Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen
Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer
verwaltungsdienst
Anlage 7 Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den
mittleren Steuerverwaltungsdienst
Anlage 8 Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mitt
leren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwi
schenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen
Steuerverwaltungsdienstes
Anlage 9 Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahn
prüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Anlage 10 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mitt
leren Steuerverwaltungsdienst
Anlage 11 Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunter
richtsstunden für den gehobenen Steuerverwal
tungsdienst
Anlage 12 Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis
zur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerver
waltungsdienst
Anlage 13 Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 14 Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 15 Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 16 Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 17 Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen
Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwal
tungsdienst
Anlage 18 Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 19 Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahn
prüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 20 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst
§1
Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt
1. den Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung
der Länder
a) für die Laufbahn des einfachen Dienstes,
b) für die Laufbahn des mittleren Dienstes und
c) für die Laufbahn des gehobenen Dienstes,
2. das Verfahren für den Aufstieg in der Steuerverwal
tung der Länder
a) in den mittleren Dienst,
b) in den gehobenen Dienst und
c) in den höheren Dienst,
3. die Einführung in die Aufgaben des höheren Diens
tes in der Steuerverwaltung der Länder sowie
4. die Einrichtung und die Aufgaben des Koordinie
rungsausschusses.
Teil 1
Vorbereitungsdienst für
den einfachen Steuerverwaltungsdienst
§2
Inhalt und Ziel
Der Vorbereitungsdienst umfasst eine sechsmona
tige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen
Dienstes. In dieser Zeit soll die Beamtin oder der Be
amte die Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuer
verwaltung kennenlernen und mit dem Aufbau der Ver
waltung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und
Rechten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut
gemacht werden.
§3
Abschluss
Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die
oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beamtin
oder des Beamten fest, ob das Ziel des Vorbereitungs
dienstes erreicht worden ist.
§4
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Hat die Beamtin oder der Beamte die Einführung um
insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so
kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn
die Beamtin oder der Beamte
1. das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden
Vorbereitungszeit nachholen kann oder
1911
2. sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
Die Entscheidung trifft jeweils die für die Finanzver
waltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste
Landesbehörde) oder die von ihr bestimmte Stelle.
Vor der Entscheidung ist die Beamtin oder der Beamte
anzuhören.
Teil 2
Vorbereitungsdienste für
den mittleren und gehobenen
Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 1
Vorschriften für
beide Vorbereitungsdienste
§5
Ziele der Vorbereitungsdienste
(1) In den Vorbereitungsdiensten werden die Be
amtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im frei
heitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat
vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähi
gung. Die Berufsbefähigung umfasst insbesondere die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufsprak
tischen Fähigkeiten, angemessene methodische und
soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaft
liche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind
die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforde
rungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.
Die Beamtinnen und Beamten sollen durch die Vorbe
reitungsdienste befähigt werden, ihre Kompetenzen so
weiterzuentwickeln, dass sie auch künftigen Heraus
forderungen an die Steuerverwaltung gerecht werden.
(2) Die Ziele der Vorbereitungsdienste bestimmen
die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen so
wie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten
während der berufspraktischen Ausbildung übertragen
werden. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung
anderer ist unzulässig.
§6
Gliederung der Vorbereitungsdienste
Die Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheo
retische und berufspraktische Abschnitte. Die fach
theoretischen Abschnitte werden an den Bildungsein
richtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten,
die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungs
finanzämtern durchgeführt. Die Beamtinnen und Be
amten sind zum Selbststudium verpflichtet.
§7
Ausbildungsakte und Einsichtnahme
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be
stimmte Stelle führt eine Ausbildungsakte.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können auf
schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre
Ausbildungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme ist
zu vermerken.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes
wird die Ausbildungsakte mindestens fünf und längs
tens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernich
tet.
§8
Ausbildende
(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Lan
desfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanz
direktion wahrnimmt, ist mindestens eine Beamtin
zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum
Ausbildungsreferenten zu bestellen. Die Ausbildungs
referentin oder der Ausbildungsreferent koordiniert
die einheitliche Durchführung der Ausbildung in den
Ausbildungsfinanzämtern und ist verantwortlich für die
ordnungsgemäße Umsetzung des Ausbildungsrechts.
(2) Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei
jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Amts
leitung mindestens eine Beamtin zur Ausbildungs
leiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter.
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist
der Amtsleitung unmittelbar unterstellt.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs
leiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamtin
nen und Beamten beim Finanzamt. Sie oder er hat sich
laufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin und
jedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige
Ausbildung sicherzustellen. Zur Erfüllung ihrer oder
seiner Aufgaben ist die Ausbildungsleiterin oder der
Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften
angemessen zu entlasten. Die Verantwortlichkeit der
Amtsleitung für die Ausbildung der Beamtinnen und
Beamten bleibt unberührt.
(4) Die Amtsleitung bestimmt auf Vorschlag der
Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die
Beschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten
für die berufspraktischen Abschnitte zugewiesen wer
den. Diese Beschäftigten sind für einen ausbildungs
fördernden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in
ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr
Beamtinnen und Beamte zugewiesen werden, als sie
zuverlässig ausbilden können.
(5) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden,
wer über die erforderlichen berufspädagogischen und
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgaben geeignet
ist.
§9
Ausbildungsplan
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs
leiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen
Plan für die praktische Ausbildung nach dem Muster
der Anlage 1 (Ausbildungsplan) auf.
(2) Der Ausbildungsplan ist der Beamtin oder dem
Beamten zur Verfügung zu stellen.
(3) Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Be
amtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Aus
bildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt
werden.
§ 10
Lehrende
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be
stimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungs
einrichtungen. Die Bestellung kann auch durch die
nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen
mit der obersten Landesbehörde vorgenommen wer
den.
(2) Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung kön
nen nur Personen bestellt werden, die hierzu päda
gogisch und fachlich geeignet sind. Hauptamtlich
Lehrende sollen zudem berufspädagogisch geschult
sein.
(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grund
sätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende
1. mindestens vier Jahre eine berufliche Tätigkeit aus
geübt hat, die der Lehraufgabe förderlich ist, und
2. von den vier Jahren bei der Lehrtätigkeit in einem
Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerver
waltung tätig gewesen ist.
Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende
können Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen für
die Bestellung von Lehrenden an Fachhochschulen
oder gleichstehenden Bildungseinrichtungen für den
gehobenen Dienst bleiben unberührt.
(5) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur
eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich
zu fördern. Haben hauptamtlich Lehrende mehrere
Jahre ohne Unterbrechung eine Lehrtätigkeit ausge
übt, so müssen sie danach eine berufspraktische
Tätigkeit in der Steuerverwaltung wahrnehmen.
(6) Absatz 5 gilt für die hauptamtlich Lehrenden an
der Bundesfinanzakademie entsprechend.
§ 11
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften,
Gestaltungspläne
(1) Die Beamtin oder der Beamte nimmt während
der berufspraktischen Abschnitte an Ausbildungs
arbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dazu, die bis
dahin fachtheoretisch und berufspraktisch erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu
üben. In den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sollen
insbesondere die Automation des steuerlichen Fest
setzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxis
orientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei
der Veranlagung von Steuern behandelt werden.
(2) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften finden in
der Regel an den Finanzämtern, an den Bildungs
einrichtungen oder an besonderen Einrichtungen statt.
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften können auch orts
unabhängig in digitaler Form durchgeführt werden.
Die Bildungseinrichtungen und die Ausbildungsfinanz
ämter arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung
der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.
(3) Die Lerninhalte in den Ausbildungsarbeitsge
meinschaften werden durch Gestaltungspläne konkre
tisiert, die auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne
aufgestellt werden. Die Gestaltungspläne sind von der
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle zu genehmigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1913
§ 12
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
Noten
punktzahl
ab 96,00
15
ab 91,00
14
ab 87,00
13
ab 82,00
12
ab 78,00
11
ab 73,00
10
ab 68,00
9
ab 64,00
8
ab 59,00
7
ab 54,00
6
ab 50,00
5
ab 40,00
4
ab 30,00
3
ab 25,00
2
ab 20,00
1
unter 20,00
0
Note
sehr gut
(1)
Notendefinition
eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre
chende Leistung
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
gut
(2)
befriedigend
(3)
ausreichend
(4)
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende
Leistung
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft
(5)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkennt
nisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten
ungenügend
(6)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
(2) Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur
Hälfte erfüllt worden sind. Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.
(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Be
wertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nach
kommastellen ohne Rundung zu berechnen. Diese werden folgenden Noten zugeordnet:
Durchschnittsnotenpunktzahl
Note
13,50 bis 15,00
sehr gut
11,00 bis 13,49
gut
8,00 bis 10,99
befriedigend
5,00 bis 7,99
ausreichend
2,00 bis 4,99
mangelhaft
0,00 bis 1,99
ungenügend
(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen
den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:
Endnotenpunktzahl
Prüfungsgesamtnote
540 bis 600
sehr gut
440 bis 539,99
gut
320 bis 439,99
befriedigend
200 bis 319,99
ausreichend
80 bis 199,99
mangelhaft
0,00 bis 79,99
ungenügend
(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
1914
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
§ 13
§ 16
Durchführung
der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung
Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be
stimmte Stelle ist zuständig für die organisatorische
Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahn
prüfung.
(2) Sie setzt die Termine für die Zwischenprüfung
und die Laufbahnprüfung fest.
(3) Sie bestellt die Mitglieder der Prüfungsaus
schüsse und bestellt die Vorsitzende oder den Vor
sitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Leh
rende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen
und Steuerbeamte sollen als Mitglieder der Prüfungs
ausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.
(4) Die Anzahl der einzurichtenden Prüfungsaus
schüsse richtet sich nach dem Bedarf. Mehrere Länder
können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden.
Wenn die Durchführung der Zwischenprüfung oder
der Laufbahnprüfung mehreren Prüfungsausschüssen
übertragen wird, ist Sorge dafür zu tragen, dass ein
gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.
§ 14
Auswahl und
Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten
(1) Die Prüfungsarbeiten werden von der obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Be
arbeitungszeit müssen auf den Prüfungsarbeiten ange
geben sein.
(2) Die Prüfungsarbeiten sind nach Prüfungsfächern
getrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten.
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen,
dass Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe der
Prüfungsarbeiten erlangen können. Alle Verwaltungs
angehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von et
waigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur
Geheimhaltung verpflichtet.
Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder
teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt
werden.
§ 17
Ausgestaltung und
Durchführung des Antwort-Wahl-Verfahrens
(1) Schriftliche Leistungsnachweise im AntwortWahl-Verfahren sind so auszugestalten, dass für
Fragen oder Aufgaben die für zutreffend befundenen
Antworten oder Lösungen aus einem vorgegebenen
Katalog von Antwort- oder Lösungsmöglichkeiten aus
gewählt werden können. Sie können bestehen aus
1. Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n),
2. Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n),
3. Kprim-Aufgaben und
4. weiteren Aufgaben.
(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst,
wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist vollständig
richtig gelöst, wenn alle zutreffenden Antworten mar
kiert worden sind und keine unzutreffende Antwort
markiert worden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe
ist zur Hälfte gelöst, wenn entweder nur eine zutref
fende Antwort nicht markiert worden ist oder wenn
nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Auf
gabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen
anderen Fällen ist die Mehrfach-Auswahlaufgabe nicht
gelöst.
(4) Eine Kprim-Aufgabe ist vollständig richtig gelöst,
wenn die vier auf eine Frage oder Aussage folgenden
Antwortmöglichkeiten oder Ergänzungen richtig als
,,zutreffend" oder ,,nicht zutreffend" oder als ,,richtig"
oder ,,falsch" markiert worden sind. Sind drei der Ant
wortmöglichkeiten oder Ergänzungen richtig markiert
worden, ist die Aufgabe zur Hälfte richtig gelöst. In
allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst.
(5) Für weitere Aufgaben gelten die Absätze 2 bis 4
sinngemäß.
§ 15
Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die
Richtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der
Aufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begrün
dung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung
sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen
oder Prüfern zu bewerten. Von ihnen soll eine Person
Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Bei abwei
chender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder
Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
der Prüfungsausschuss.
(3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht
oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist
mit der Notenpunktzahl 0 zu bewerten.
§ 18
Bewertungen von
Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Bei im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten
Leistungsnachweisen wird die Notenpunktzahl 5 ver
geben, wenn die Mindestleistungspunktzahl erreicht
worden ist. Die Mindestleistungspunktzahl entspricht
einheitlich für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer
eines Termins
1. 60 Prozent der erreichbaren Leistungspunkte oder
2. wenn die Grenze nach Nummer 1 von der um
22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leis
tung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer des
jeweiligen Termins unterschritten wird, 78 Prozent
der durchschnittlichen Leistungspunkte, mindes
tens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Leistungs
punkte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
(2) Überschreitet die erreichte Leistungspunktzahl
die Mindestleistungspunktzahl, so werden die Noten
punktzahlen wie folgt vergeben:
1915
einer automatisiert erfolgten Bewertung einer Prü
fungsarbeit ist die Bewertung von zwei Prüferinnen
oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des
Prüfungsausschusses sein soll, zu überprüfen.
Überschreiten um mehr als
... Prozent der Differenz
zwischen erreichbarer
Leistungspunktzahl und
Mindestleistungspunktzahl
Notenpunktzahl
92
15
82
14
74
13
64
12
56
11
46
10
36
9
28
8
(4) Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen
Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu
prüfenden Person zugeordnet werden können. Nach
Abschluss der E-Klausur muss die Unveränderbarkeit
und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.
18
7
§ 20
8
6
Fehlerberichtigung
0
5
E-Klausuren
Unterschreitet die erreichte Leistungspunktzahl die
Mindestleistungspunktzahl, so werden die Noten
punktzahlen wie folgt vergeben:
Unterschreiten der
Mindestleistungspunktzahl
um bis zu ... Prozent
§ 19
Notenpunktzahl
20
4
40
3
50
2
60
1
100
0
(3) Besteht ein schriftlicher Leistungsnachweis so
wohl aus Antwort-Wahl-Aufgaben als auch aus ande
ren Aufgaben, werden die Lösungen der AntwortWahl-Aufgaben entsprechend den Absätzen 1 und 2
und § 17 Absatz 2 bis 5 bewertet und die übrigen
Lösungen nach den §§ 12 und 15. Aus beiden Aufga
benteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die er
reichte Notenpunktzahl des schriftlichen Leistungs
nachweises durch die zuständige Stelle festgelegt.
(4) Die Frage- oder Aufgabenstellungen im AntwortWahl-Verfahren sowie die Bewertungen müssen von
mindestens zwei Personen entwickelt und gemeinsam
festgelegt werden.
(5) Leistungen, die im Antwort-Wahl-Verfahren er
bracht werden, können automatisiert bewertet werden.
(6) Wird eine automatisiert erfolgte Bewertung be
anstandet, so ist die Bewertung des konkreten schrift
lichen Leistungsnachweises durch die Lehrende oder
den Lehrenden zu überprüfen. Bei der Beanstandung
(1) Schriftliche Leistungsnachweise können ganz
oder teilweise mittels elektronischer Geräte erbracht
werden (E-Klausuren).
(2) E-Klausuren können elektronisch bewertet wer
den.
(3) Bei E-Klausuren, die ganz oder teilweise im
Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, gelten
die §§ 17 und 18 entsprechend.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen
bare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Be
kanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt
werden.
(2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers
nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.
§ 21
Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
behinderten Beamtinnen und Beamten wird auf schrift
lichen oder elektronischen Antrag ein angemessener
Nachteilsausgleich gewährt, insbesondere bei der An
fertigung von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren,
bei der schriftlichen Arbeit sowie im Prüfungsverfah
ren. Gleiches gilt bei einer festgestellten, nicht nur
vorübergehenden Behinderung, die die Umsetzung der
nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten erheb
lich einschränkt. Auf die Möglichkeit eines Nachteils
ausgleichs wird rechtzeitig hingewiesen.
(2) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs
entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle. Auf Verlangen ist ein amtsärzt
liches, ein betriebsärztliches oder ein privatärztliches
Gutachten vorzulegen.
(3) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumen
tieren.
§ 22
Säumnis, Verhinderung und
Rücktritt bei Prüfungsleistungen
(1) Versäumt die Beamtin oder der Beamte die von
ihm zu erbringenden Prüfungsleistungen ganz oder
teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, so ent
scheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht er
brachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann,
1916
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung
für nicht bestanden erklärt wird.
(2) Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die
Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, so soll
die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes un
verzüglich nachgeholt werden. Der Hinderungsgrund
ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Eine
Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder
betriebsärztlichen Attestes nachzuweisen. Über die
Anerkennung eines privatärztlichen Attestes entschei
det der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss
bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits
abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. Für
die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits
abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund
und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen. An
stelle des Prüfungsausschusses kann auch die oberste
Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die
Entscheidungen treffen.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann
die Beamtin oder der Beamte mit Genehmigung des
Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche
Prüfung als nicht begonnen. Durch Landesrecht kann
bestimmt werden, dass anstelle des Prüfungsaus
schusses die oberste Landesbehörde oder eine von
ihr bestimmte Stelle über die Genehmigung entschei
det.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist vor einer Ent
scheidung anzuhören.
§ 24
Prüfungsakte und Einsichtnahme
(1) Nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der
Laufbahnprüfung können die Beamtinnen und Beam
ten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ein
sicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Der Antrag ist an
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle zu richten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stel
len. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
(2) Zur Prüfungsakte gehören alle Unterlagen, die
für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses maßgeb
lich sind.
(3) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des
Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und
längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend
vernichtet. Abweichend von Satz 1 können Prüfungs
zeugnisse der Laufbahnprüfung bis zu 30 Jahre auf
bewahrt werden; sie werden anschließend vernichtet.
Die Unterlagen können bei unterschiedlichen Stellen
aufbewahrt werden.
§ 23
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vorberei
tungsdienst nach Abschluss der Prüfungen beendet ist
oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis
erfolgt.
Ordnungsverstöße
Kapitel 2
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches,
einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes
gegen die Ordnung während der Aufsichtsarbeiten,
der schriftlichen Arbeit, der Abschlussklausuren oder
vergleichbarer Leistungen entscheidet die oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie
kann in schweren Fällen die einzelne Arbeit mit der
Notenpunktzahl 0 bewerten.
Vorbereitungsdienst für den
mittleren Steuerverwaltungsdienst
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches,
einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes
gegen die Ordnung während der Zwischenprüfung
oder während des schriftlichen Teils der Laufbahn
prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann
in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der
Notenpunktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht
bestanden erklären.
(3) Begeht die Beamtin oder der Beamte im münd
lichen Teil der Laufbahnprüfung einen Täuschungs
versuch oder eine Täuschung oder verstößt sie oder
er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungs
ausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der
weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung aus
schließen. Er kann die Nachholung der mündlichen
Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestan
den erklären.
(4) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aus
händigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass
eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste
Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und
die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die
Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
Abschnitt 1
Ablauf und Dauer
§ 25
Ausbildungsablauf
(1) Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst
1. eine fachtheoretische Ausbildung von acht Monaten
Dauer und
2. eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten
Dauer.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung ist in zwei Aus
bildungsteilabschnitte aufgeteilt. Der erste Ausbil
dungsteilabschnitt dauert drei Monate. Er soll mög
lichst bald nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst be
ginnen. Der zweite Ausbildungsteilabschnitt dauert fünf
Monate. Er kann geteilt werden, wobei drei Monate der
Laufbahnprüfung unmittelbar vorangehen sollen.
(3) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und
der Ausbildungsteilabschnitte kann im Einzelfall aus
wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert
werden.
(4) Die Beamtin oder der Beamte legt zum Ab
schluss des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahn
prüfung ab.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
§ 26
Ausbildungsstellen
(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Lan
desfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungs
einrichtungen der Verwaltung durchgeführt.
(2) Für die berufspraktische Ausbildung weist die
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten
Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämtern zur prak
tischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in
der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeits
gebieten stattfinden.
§ 27
Verlängerung oder
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall ver
längert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat,
das Ziel eines Ausbildungsabschnitts voraussichtlich
nicht erreichen wird. Hat sie oder er einen Ausbil
dungsteilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
um mehr als drei Wochen oder die berufspraktische
Ausbildung um insgesamt mehr als einen Monat unter
brochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert
werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden
Vorbereitungszeit nachholen kann oder
2. sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
Bei einer Unterbrechung eines Ausbildungsteilab
schnitts der fachtheoretischen Ausbildung um mehr
als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungs
einrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte die
unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das
Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
kann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin
oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und
Beamten, die später eingestellt worden sind, die Aus
bildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen
kann. Soweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teil
weise wiederholt werden, werden für die Ermittlung
der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurtei
lungen zugrunde gelegt.
(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind
einzelne Ausbildungsteilabschnitte entsprechend dem
Ausbildungsstand der Beamtin oder des Beamten zu
kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden,
wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
(4) Die Entscheidung über die Verlängerung oder
Verkürzung trifft jeweils die oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entschei
dung über die Verlängerung ist die Beamtin oder der
Beamte anzuhören.
§ 28
Erholungsurlaub
Während der Ausbildung darf Erholungsurlaub nicht
zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt
1917
werden. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der
Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den An
spruch auf Erholungsurlaub angerechnet.
Abschnitt 2
Ausbildungsinhalte
Unterabschnitt 1
Fachtheoretische Ausbildung
§ 29
Unterrichtsfächer und Gesamtstunden
(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt ne
ben der Fachkompetenz die methodische und die
soziale Kompetenz. Die zu unterrichtenden Fächer
und die Vorgaben zu den Mindestunterrichtsstunden
der einzelnen Unterrichtsfächer sind der Anlage 2 zu
entnehmen. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform rich
tet sich nach den Ausbildungszielen.
(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltun
gen beträgt mindestens 800 Unterrichtsstunden.
§ 30
Übungen
(1) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen
in der fachtheoretischen Ausbildung besteht aus
Übungen. Ein Teil der Übungen ist fächerübergreifend
zu gestalten.
(2) Die Übungen dienen dazu, die bis dahin fach
theoretisch und berufspraktisch vermittelten Kennt
nisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzuüben.
In den Übungen sollen auch praxisorientierte Arbeitsund Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von
Steuern behandelt werden.
(3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffglie
derungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen
werden.
§ 31
Stoffgliederungspläne,
Lehrpläne und Abweichungen
(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung
der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne,
die einheitliche Lerninhalte für die fachtheoretische
Ausbildung an den Landesfinanzschulen ausweisen.
(2) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne
werden Lehrpläne aufgestellt. Die Lehrpläne bedürfen
der Genehmigung der obersten Landesbehörde.
(3) Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen
und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpas
sung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse
dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung
erforderlich erscheinen. In den Fällen von grundsätz
licher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordi
nierungsausschuss zu hören.
1918
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
§ 32
Aufsichtsarbeiten
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind
Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
(2) Im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen
Ausbildung kann die Aufgabe ganz oder teilweise als
Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt
werden. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils bis zu
drei Zeitstunden.
(3) Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen
Ausbildung ist aus jedem Prüfungsfach des schrift
lichen Teils der Laufbahnprüfung mindestens eine Auf
sichtsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt
jeweils drei Zeitstunden.
(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nach
geholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die
Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende
Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leis
tungen vorliegt.
(5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1
und 3 sowie § 39 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend
anwendbar. An Stelle des in § 39 Absatz 5 Satz 2
und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle.
(6) Sofern der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung
teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt
wird, sind die Aufsichtsarbeiten im zweiten Teil der
fachtheoretischen Ausbildung aus den Fächern der
Laufbahnprüfung ebenfalls teilweise im Antwort-WahlVerfahren durchzuführen.
§ 33
Teilbeurteilungen
und abschließende Beurteilung
(1) Nach Beendigung des ersten und des zweiten
Ausbildungsteilabschnitts der fachtheoretischen Aus
bildung nehmen die Lehrenden jeweils Teilbeurteilun
gen der Leistungen der Beamtin oder des Beamten
nach den Mustern der Anlagen 3 und 4 vor.
(2) Aus den beiden Teilbeurteilungen wird die ab
schließende Beurteilung für die gesamte fachtheoreti
sche Ausbildung gebildet. Hierzu werden die Durch
schnittsnotenpunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der
Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert
hat, multipliziert. Die sich daraus ergebende Summe
wird durch acht geteilt.
(3) Der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschlie
ßenden Beurteilung wird die Note für die fachtheoreti
sche Ausbildung zugeordnet.
(4) Die Teilbeurteilungen und die abschließende Be
urteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der
Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
Unterabschnitt 2
Berufspraktische Ausbildung
§ 34
Gliederung, Ziel und Inhalte
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst
1. eine praktische Ausbildung, die vor allem der Ein
führung in die steuerliche Praxis dient und zu selb
ständiger Tätigkeit anleitet, sowie
2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.
(2) In der berufspraktischen Ausbildung soll die
Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des
mittleren Dienstes unter Beachtung des geltenden
Rechts einschließlich der Grundsätze der Verhältnis
mäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßig
keit sowie der Grundsätze des methodischen und
sozialen Handelns selbständig und verantwortungs
bewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist umfassend
in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzu
weisen und anhand typischer Fälle in der Technik der
Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszu
bilden. Sie oder er soll an Verhandlungen und Dienst
besprechungen teilnehmen.
(3) Für die praktische Ausbildung sind unter Betei
ligung der Bildungseinrichtungen Anleitungen zu er
stellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die
Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten
fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte ver
traut machen muss. Die Anleitungen werden ihr oder
ihm ausgehändigt.
(4) Die praktische Ausbildung findet mindestens
36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen
nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Stelle.
(5) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfas
sen mindestens 100 Unterrichtsstunden.
(6) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung
der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne,
die einheitliche Lerninhalte für die Ausbildungsarbeits
gemeinschaften ausweisen.
(7) Abweichungen von den Stoffgliederungs- und
Gestaltungsplänen für die Ausbildungsarbeitsgemein
schaften sowie von der zeitlichen Aufgliederung der
berufspraktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie
der Anpassung der Ausbildung an die veränderten
Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen
Ausbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung
der Koordinierungsausschuss anzuhören.
§ 35
Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt
Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils
der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten
auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der
Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter
Verwendung des Musters der Anlage 5 zu beurteilen.
Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten,
denen die praktische Ausbildung und die Durchfüh
rung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen,
zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer
vollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergeben
den Note ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten
bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1919
Abschnitt 3
Unterabschnitt 2
Laufbahnprüfung
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 38
Unterabschnitt 1
Ausrichtung und Organisation
§ 36
Ziel und Bestandteile
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob
die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorberei
tungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild
ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte
Laufbahn befähigt ist.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schrift
lichen und einem mündlichen Teil.
(3) Die Laufbahnprüfung ist auf das Verständnis des
Erlernten und insbesondere der mündliche Teil der
Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozia
len Handlungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielset
zung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen
einzubeziehen.
§ 37
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss
abgelegt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens
tes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des hö
heren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen
oder Beisitzer.
Dem Prüfungsausschuss können auch andere Be
schäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn
sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die
Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten des gehobenen
oder höheren Dienstes erfüllen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stim
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder
des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann Be
schlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen
Umlaufverfahren fassen.
(5) Die Laufbahnprüfung und die Beratungen des
Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann
Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss ange
hören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwe
senheit im mündlichen Teil der Laufbahnprüfungen mit
Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses
allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Mitglieder
des Koordinierungsausschusses sind berechtigt an der
Laufbahnprüfung und den Beratungen des Prüfungs
ausschusses teilzunehmen.
Prüfungsfächer
(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst
fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:
1. Allgemeines Abgabenrecht,
2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3. Umsatzsteuer,
4. Buchführung und Bilanzwesen sowie
5. Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungs
kunde oder eine Kombination aus diesen beiden
Fächern.
(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus über
greifenden oder angrenzenden Fächern verbunden
werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Daten
verarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungs
arbeit drei Zeitstunden.
(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit ge
stellt werden. Spätestens nach zwei aufeinander
folgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei
bleiben.
§ 39
Prüfungsablauf, Niederschrift
(1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit des schriftlichen
Teils der Laufbahnprüfung sind die Beamtinnen und
Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die
Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine
ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht
rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit mit der Noten
punktzahl 0 bewertet wird.
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben die Prü
fungsarbeiten selbständig anzufertigen. Während der
Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen
nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel
verwenden.
(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit
haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungs
arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet
sind. Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe
und die Prüfungsaufgaben beizufügen.
(4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger
Aufsicht stattfinden.
(5) Die Beamtinnen und Beamten, die einen schwe
ren Ordnungsverstoß begehen, können von der Auf
sichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit
ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss ist
unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die
endgültig zu treffenden Maßnahmen.
(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungs
tag eine Niederschrift über die Durchführung des
schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. In der Nieder
schrift sind anzugeben
1. die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 ge
geben worden ist,
1920
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
2. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
3. die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechun
gen der Bearbeitungszeit sowie
4. festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Ver
stöße gegen die Prüfungsordnung.
§ 40
Information über das Ergebnis
des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergeb
nis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor
dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich
oder elektronisch informiert.
Unterabschnitt 3
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 41
Zulassung zum
mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung wer
den Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn
1. mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schrift
lichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer
Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden
sind,
2. im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine
Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 er
reicht worden ist und
§ 42
Prüfungsfächer und Prüfungsablauf
(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann
sich auf die Fächer der Anlage 2 Nummer 1 bis 12 er
strecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbe
sondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte
über die notwendigen methodischen und sozialen
Kompetenzen verfügt.
(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur
Einsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsaus
schuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbe
reitung erfordert.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus
ses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus
ses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung.
Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und
Beamten in geeigneter Weise befragt werden und ist
berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(5) Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden
Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen
sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfung
dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der
Regel 30 Minuten.
(6) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten
werden nach dem Muster der Anlage 7 durch den Prü
fungsausschuss bewertet und dokumentiert. Das Er
gebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist
in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken.
3. die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 160 be
trägt.
(7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist be
standen, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von
mindestens 5 erreicht worden ist.
(2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe
aus
Unterabschnitt 4
1. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der
abschließenden Beurteilung in der fachtheoreti
schen Ausbildung,
Ergebnis der Laufbahnprüfung
2. dem 6-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistun
gen in der berufspraktischen Ausbildung sowie
Ermittlung der
Endnotenpunktzahl und Ergebnis
3. dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl
der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der
Laufbahnprüfung.
(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Lauf
bahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die
Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der
Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurtei
lungsblatts nach dem Muster der Anlage 7.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus
ses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder
ihm müssen vorliegen:
1. die Beurteilung in der berufspraktischen Ausbil
dung,
2. die Beurteilung der Leistungen in der fachtheoreti
schen Ausbildung sowie
3. das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.
(4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist,
hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der
Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen der
Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach
dem Muster der Anlage 6 bekannt zu geben.
§ 43
(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist
die Summe aus
1. dem 6-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung
in der berufspraktischen Ausbildung,
2. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der
abschließenden Beurteilung in der fachtheoreti
schen Ausbildung,
3. dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl
der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der
Laufbahnprüfung und
4. dem 8-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für
den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1921
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die
Beamtin oder der Beamte
1. Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium
von 21 Monaten Dauer und
1. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestan
den hat und
2. berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten
Dauer.
2. eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 er
reicht hat.
(2) Die Fachstudien und die berufspraktischen Stu
dienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen
Studienzeiten sind inhaltlich mit den in Grund- und
Hauptstudium stattfindenden Fachstudien zu verbin
den.
(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prü
fungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die
Prüfungsgesamtnote für die Laufbahnprüfung fest.
§ 44
Bekanntgabe des
Ergebnisses der Laufbahnprüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus
ses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss
an die Beratung des Prüfungsausschusses die er
reichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie
die Prüfungsgesamtnote bekannt.
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach
dem Muster der Anlage 9.
(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen
Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und
dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt wer
den. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten
Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt.
(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs
Monate. Es kann geteilt werden.
(5) Die Reihenfolge der Teile des Studiengangs kann
im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten
Gründen geändert werden.
(6) Die Beamtin oder der Beamte legt im Vorberei
tungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahn
prüfung ab.
§ 48
§ 45
Ausbildungsstellen
Niederschrift
(1) Die Fachstudien finden an Fachhochschulen der
Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrich
tungen der Verwaltung statt. Die Dienstaufsicht wird
von der obersten Landesbehörde oder im Einverneh
men mit ihr ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt der
obersten Landesbehörde. Ist die Fachhochschule in
Fachbereiche gegliedert, so gelten die Sätze 2 und 3
für den Fachbereich, der für die Ausbildung der Steuer
beamtinnen und Steuerbeamten zuständig ist.
(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift
nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten
des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prü
fungsakte zu nehmen.
§ 46
Wiederholung
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahn
prüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht be
standen, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Sie
oder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung voran
gehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis
zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert
werden.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
Soweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise
wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prü
fungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen
zugrunde gelegt.
Kapitel 3
Vorbereitungsdienst für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 1
(2) Für die berufspraktischen Studienzeiten weist
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten
Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämter zur prakti
schen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in
der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeits
gebieten stattfinden.
§ 49
Verlängerung oder
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall ver
längert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat,
das Ziel eines Teils des Studiengangs voraussichtlich
nicht erreichen wird. Hat sie oder er die berufsprakti
schen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen
Monat oder einen Teil der Fachstudien um mehr als
drei Wochen unterbrochen, so kann der Vorbereitungs
dienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der
Beamte
Ablauf und Dauer
1. das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden
Vorbereitungszeit nachholen kann oder
§ 47
2. sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
Gliederung des Studiengangs
Bei einer Unterbrechung eines Teils der Fachstudien
um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bil
dungseinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte
(1) Der dreijährige Vorbereitungsdienst umfasst ei
nen Studiengang mit
1922
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
die unterbrochenen Fachstudien fortsetzen oder an
das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
kann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin
oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und
Beamten, die später eingestellt worden sind, den Stu
diengang fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen
kann. Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teil
weise wiederholt werden, werden für die Ermittlung
der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurtei
lungen zugrunde gelegt.
(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines
förderlichen Studiums an einer Hochschule oder an
einer Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne
Teile der Fachstudien oder Teilabschnitte der berufs
praktischen Studienzeiten entsprechend zu kürzen.
Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das
Studienziel gefährdet erscheint.
(4) Die Entscheidung über die Verlängerung oder
Verkürzung trifft jeweils die oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entschei
dung über die Verlängerung ist die Beamtin oder der
Beamte anzuhören.
(3) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen
ist fächerübergreifend zu gestalten. Lehrveranstaltun
gen zum Schwerpunktthema sind stets fächerüber
greifend zu gestalten.
§ 53
Übungen und Seminare
(1) Während der Fachstudien sind Übungen zu ver
anstalten. Die Übungen dienen dazu, die bis dahin
fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten
Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzu
üben. In den Übungen sollen auch praxisorientierte
Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranla
gung von Steuern behandelt werden.
(2) Während der Fachstudien können den Beamtin
nen und Beamten verschiedene Seminare zur Auswahl
angeboten werden, in denen ausgewählte Themen
einzelner Fächer unter Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden behandelt werden.
(3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffglie
derungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen
werden.
§ 54
§ 50
Erholungsurlaub
Stoffgliederungspläne,
Lehrpläne und Abweichungen
Während des Studiums ist der Anspruch auf Erho
lungsurlaub anteilig auf die Fachstudien und die be
rufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an denen
keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen
stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungs
urlaub angerechnet.
(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung
der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne,
die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen
innerhalb der Fachstudien ausweisen.
Abschnitt 2
(2) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne
werden Lehrpläne erstellt. Die Lehrpläne bedürfen der
Genehmigung der obersten Landesbehörde.
Ausbildungsinhalte
Unterabschnitt 1
Fachstudien
§ 51
Studienfächer und Gesamtstunden
(1) Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkom
petenz die methodische und die soziale Kompetenz
sowie das Verständnis für internationale Zusammen
hänge. Die Studienfächer und Vorgaben zu Mindest
unterrichtsstunden in einzelnen Studienfächern sind
der Anlage 11 zu entnehmen. Die Wahl der Lehrveran
staltungsform richtet sich nach den Studienzielen.
(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltun
gen beträgt mindestens 2 200 Unterrichtsstunden.
§ 52
Lerninhalte und Einteilung der Studienfächer
(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wis
senschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxis
bezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.
(2) Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern,
Wahlpflichtveranstaltungen, dem Schwerpunktthema
und Fallstudien. Wahlfächer können angeboten wer
den.
(3) Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen
und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpas
sung der Fachstudien an die veränderten Verhältnisse
dienen oder im Interesse einer sinnvollen Durchführung
der Fachstudien erforderlich erscheinen. In Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der
Koordinierungsausschuss anzuhören.
§ 55
Aufsichtsarbeiten
im Grund- und Hauptstudium
(1) Während des Grundstudiums ist vor der Zwi
schenprüfung aus jedem Fach dieser Prüfung mindes
tens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Im weiteren
Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in
den folgenden Fächern anzufertigen:
1. Abgabenrecht,
2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,
3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
4. Umsatzsteuer,
5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung sowie
6. Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit
Öffentlichem Recht.
Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während
des Grundstudiums beträgt jeweils mindestens drei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Zeitstunden. Nach der Zwischenprüfung kann die Be
arbeitungszeit angemessen verkürzt werden, wenn die
Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in
anderer geeigneter Form gestellt wird.
(2) Während des Hauptstudiums ist aus jedem Fach
der Laufbahnprüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit
zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf
Zeitstunden.
(3) Während des Grund- und des Hauptstudiums
können aus allen sich aus Anlage 11 ergebenden Stu
dienfächern weitere Aufsichtsarbeiten oder Leistungs
tests gestellt werden. Die Bearbeitungszeit kann auch
jeweils weniger als drei Zeitstunden im Grundstudium
und fünf Zeitstunden im Hauptstudium betragen, wenn
die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder
in anderer geeigneter Form gestellt wird.
(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nach
geholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die
Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende
Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leis
tungen vorliegt.
(5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1
und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend
anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2
und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle.
(6) Sofern die Zwischenprüfung oder der schriftliche
Teil der Laufbahnprüfung teilweise im Antwort-WahlVerfahren durchgeführt wird, sind die Aufsichtsarbeiten
aus den Fächern der Zwischenprüfung gemäß Absatz 1
und die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Lauf
bahnprüfung gemäß Absatz 2 ebenfalls teilweise im
Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.
§ 56
1923
§ 57
Schriftliche Arbeit im Hauptstudium
(1) Während des Hauptstudiums ist zu einem vor
gegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Ab
gabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden anzu
fertigen. Die Bildungseinrichtung ist berechtigt, die
Form der Abgabe zu regeln und das Einhalten vor
stehender Grundsätze mittels elektronischer Hilfsmittel
zu überprüfen.
(2) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1
und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 sind
entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Ab
satz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses
entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle.
§ 58
Beurteilungen und
Studiennoten für die Fachstudien
(1) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendi
gung des Grundstudiums und des Hauptstudiums be
urteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin
oder des Beamten unter Verwendung der Muster der
Anlagen 12 bis 14. Aus diesen Beurteilungen, den Leis
tungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium
und der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium werden
die Studiennoten berechnet.
(2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel
der Summe aus
1. dem 4-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der
Studienleistungen und
Abschlussklausuren im Grundstudium
2. dem 3-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der
Abschlussklausuren.
(1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Ab
schlussklausuren in den folgenden Fächern anzuferti
gen:
(3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Achtel
der Summe aus
1. Abgabenrecht,
1. dem 5-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der
Studienleistungen,
2. Umsatzsteuer,
3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung sowie
2. dem 2-Fachen der Notenpunktzahl der schriftlichen
Arbeit sowie
3. der Notenpunktzahl des Schwerpunktthemas.
5. Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit
Öffentlichem Recht.
(4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der
Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens
drei Zeitstunden.
Unterabschnitt 2
(3) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1
und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend
anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2
und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle.
(4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1
teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt
werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Ab
satz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren
ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durch
zuführen.
Berufspraktische Studienzeiten
§ 59
Gliederung, Ziel und Inhalte
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen
1. eine praktische Ausbildung, die vor allem der Ein
führung in die steuerliche Praxis dient und zu selb
ständiger Tätigkeit anleitet, sowie
2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.
1924
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
(2) In den berufspraktischen Studienzeiten soll die
Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des
gehobenen Dienstes unter Beachtung des geltenden
Rechts einschließlich der Grundsätze der Verhältnis
mäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit so
wie der Grundsätze des methodischen und sozialen
Handelns selbständig und verantwortungsbewusst
wahrzunehmen. Sie oder er ist anhand berufsprakti
scher Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung
und der Rechtsanwendung auszubilden. Sie oder er
soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, ins
besondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwal
tung, kennen und nachvollziehen können. Sie oder
er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und
mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen.
(3) Für die praktische Ausbildung sind unter Betei
ligung der Bildungseinrichtungen Anleitungen zu er
stellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die
Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten
fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte ver
traut machen muss. Die Anleitungen werden ihr oder
ihm ausgehändigt.
(4) Die praktische Ausbildung findet mindestens
36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außen
prüfung statt, wovon vier Wochen auf die Bearbeitung
von Rechtsbehelfen entfallen. Im Übrigen erfolgt sie
nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Stelle.
(5) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfas
sen mindestens 120 Unterrichtsstunden.
(6) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung
der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne,
die einheitliche Lerninhalte für die Ausbildungsarbeits
gemeinschaften ausweisen.
(7) Abweichungen von den Stoffgliederungs- und
Gestaltungsplänen für die Ausbildungsarbeitsgemein
schaften sowie von der zeitlichen Aufgliederung der
berufspraktischen Studienzeiten sind zulässig, wenn
sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten
Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen
Ausbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung
der Koordinierungsausschuss anzuhören.
§ 60
Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt
Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils
der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten
auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der
Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter
Verwendung des Musters der Anlage 15 zu beurteilen.
Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten,
denen die praktische Ausbildung und die Durchfüh
rung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen,
zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer
vollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergeben
den Note ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten
bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
Abschnitt 3
Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
für die Zwischenprüfung und
die Laufbahnprüfung
§ 61
Prüfungsausschuss
(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung
werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens
tes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und
2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des hö
heren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen
oder Beisitzer.
Anstelle der Beamtinnen und Beamten des höheren
Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professorin
nen oder Professoren an Fachhochschulen der Verwal
tung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen
der Verwaltung angehören. Dem Prüfungsausschuss
können auch andere Beschäftigte des öffentlichen
Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen
Voraussetzungen wie die Steuerbeamtinnen und Steu
erbeamten des gehobenen oder höheren Dienstes
erfüllen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stim
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder
des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann Be
schlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen
Umlaufverfahren fassen.
(5) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung
und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind
nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht
dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienst
liches Interesse haben, die Anwesenheit im münd
lichen Teil der Laufbahnprüfung mit Ausnahme der
Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder
im Einzelfall gestatten. Die Mitglieder des Koordinie
rungsausschusses sind berechtigt, an der Zwischen
prüfung und der Laufbahnprüfung einschließlich der
Beratungen teilzunehmen.
§ 62
Prüfungsablauf, Niederschrift
(1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit der Zwischen
prüfung und des schriftlichen Teils der Laufbahnprü
fung sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen
von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf
hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldi
gung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungs
arbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewertet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben die Prü
fungsarbeiten selbständig anzufertigen. Während der
Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen
nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel
verwenden.
(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit
haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungs
arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet
sind. Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe
und die Prüfungsaufgaben beizufügen.
(4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger
Aufsicht stattfinden.
(5) Die Beamtinnen und Beamten, die einen schwe
ren Ordnungsverstoß begehen, können von der Auf
sichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit
ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss ist
unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die
endgültig zu treffenden Maßnahmen.
(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungs
tag eine Niederschrift über die Durchführung der
Zwischenprüfung oder des schriftlichen Teils der Lauf
bahnprüfung. In der Niederschrift sind anzugeben
1. die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 ge
geben worden ist,
2. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
3. die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechun
gen der Bearbeitungszeit sowie
4. festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Ver
stöße gegen die Prüfungsordnung.
Unterabschnitt 2
(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit ge
stellt werden. Spätestens nach zwei aufeinander
folgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei
bleiben.
§ 65
Ermittlung der
Endnotenpunktzahl und Ergebnis
(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungs
arbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten
punktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die Sitzung
des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzu
fertigen.
(2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus
1. dem 10-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl
der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und
2. dem 30-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl
der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung.
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils der
Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden
sind,
2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnitts
notenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden
ist und
3. die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt.
(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prü
fungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die
Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest.
Zwischenprüfung
§ 66
§ 63
Bekanntgabe des
Ergebnisses der Zwischenprüfung
Ziel
In der Zwischenprüfung soll die Beamtin oder der
Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen
Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den
Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes
erfolgreich fortzusetzen. Die Zwischenprüfung erfolgt
als schriftliche Prüfung.
§ 64
Prüfungsfächer
(1) Die Zwischenprüfung umfasst fünf Prüfungs
arbeiten aus den folgenden Fächern:
1. Abgabenordnung ohne Vollstreckungs- und Steuer
strafrecht,
2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3. Umsatzsteuer,
4. Bilanzsteuerrecht und Betriebliches Rechnungs
wesen sowie
5. Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kom
bination mit Privatrecht.
(2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus
übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbun
den werden.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungs
arbeit drei Zeitstunden.
1925
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus
ses teilt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss
an die Zwischenprüfung die Bewertung der Prüfungs
arbeiten, die Endnotenpunktzahl und die Prüfungs
gesamtnote nach dem Muster der Anlage 16 mit.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeug
nis nach dem Muster der Anlage 8.
§ 67
Wiederholung
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Zwischen
prüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht be
standen, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Die
Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) Die Zwischenprüfung kann nur innerhalb von
sieben Monaten wiederholt werden. Der Ausbildungs
verlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischen
prüfung nicht ausgesetzt. Der Vorbereitungsdienst wird
nicht verlängert.
(3) Ist die Zwischenprüfung in der Wiederholung
nicht bestanden oder aufgrund eigenen Verschuldens
der Beamtin oder des Beamten nicht innerhalb der
Frist nach Absatz 2 Satz 1 wiederholt worden, so gilt
die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden;
der Vorbereitungsdienst ist beendet. Landesrechtliche
Regelungen bleiben unberührt.
1926
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Laufbahnprüfung
2. im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine
Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 er
reicht worden ist und
§ 68
3. die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 170 be
trägt.
Unterabschnitt 3
Ziel
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob
die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorberei
tungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild
ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte
Laufbahn befähigt ist.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schrift
lichen und einem mündlichen Teil.
(3) Die Prüfung ist auf das Verständnis des Erlernten
und insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf
die Prüfung der methodischen und sozialen Hand
lungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielsetzung ist
auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzube
ziehen.
§ 69
Prüfungsfächer des
schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
(2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe
aus
1. dem 7-Fachen der Studiennote für das Grund
studium,
2. dem 8-Fachen der Studiennote für das Haupt
studium,
3. dem 5-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistun
gen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie
4. dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl
der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der
Laufbahnprüfung.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus
ses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder
ihm müssen vorliegen:
1. die Beurteilung in den berufspraktischen Studien
zeiten,
2. die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium,
(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst
fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:
3. die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium,
sowie
1. Abgabenrecht,
4. das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.
2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
(4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist,
hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Vorsit
zende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
hat der Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen
der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach
dem Muster der Anlage 17 bekannt zu geben.
3. Umsatzsteuer,
4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung sowie
5. Besteuerung der Gesellschaften.
(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus über
greifenden oder angrenzenden Fächern verbunden
werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Daten
verarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungs
arbeit fünf Zeitstunden.
(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit ge
stellt werden. Spätestens nach zwei aufeinander
folgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei
bleiben.
§ 70
Information über das Ergebnis
des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
Die Beamtin oder der Beamte wird über die Ergeb
nisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten
vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schrift
lich oder elektronisch informiert.
§ 71
Zulassung zum
mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung wer
den Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn
1. mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schrift
lichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer
Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden
sind,
§ 72
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann
sich auf die Fächer der Anlage 11 Nummer 1 bis 7 er
strecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbe
sondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte
über die notwendigen methodischen und sozialen
Kompetenzen verfügt.
(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur
Einsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsaus
schuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbe
reitung erfordert.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus
ses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus
ses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung.
Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und
Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist
berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(5) Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden
Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen
sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfung
dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der
Regel 45 bis 60 Minuten.
(6) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten
werden nach dem Muster der Anlage 18 durch den
Prüfungsausschuss bewertet und dokumentiert. Das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Ergebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist
in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken.
(7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist be
standen, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von
mindestens 5 erreicht worden ist.
1927
§ 76
Wiederholung
Ermittlung der
Endnotenpunktzahl und Ergebnis
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahn
prüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht be
standen, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Sie
oder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung voran
gehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden.
Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss der
Wiederholungsprüfung verlängert werden.
(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Lauf
bahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die
Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der
Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurtei
lungsblatts nach dem Muster der Anlage 18.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teilweise
wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prü
fungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen
zugrunde gelegt.
(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist
die Summe aus
§ 77
§ 73
1. dem 5-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung
in den berufspraktischen Studienzeiten,
2. dem 7-Fachen der Studiennote für das Grund
studium,
3. dem 8-Fachen der Studiennote für das Haupt
studium,
4. dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl
der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der
Laufbahnprüfung und
5. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl
des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die
Beamtin oder der Beamte
Übernahmemöglichkeiten in die
Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be
stimmte Stelle kann den Beamtinnen und Beamten,
die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederho
lung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn
des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich
und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes
geeignet sind. Die Beamtinnen und Beamten, denen
die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes
zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.
Teil 3
Aufstiegsverfahren
1. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestan
den hat und
§ 78
2. eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 er
reicht hat.
Aufstieg in den
mittleren Steuerverwaltungsdienst
(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prü
fungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die
Prüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest.
Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom einfachen
Steuerverwaltungsdienst in den mittleren Steuerver
waltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbe
reitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungs
dienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 2 entsprechend.
§ 74
Bekanntgabe des
Ergebnisses der Laufbahnprüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus
ses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss
an die Beratung des Prüfungsausschusses die er
reichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie
die Prüfungsgesamtnote bekannt.
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach
dem Muster der Anlage 19.
§ 75
Niederschrift
(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift
nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten
des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prü
fungsakte zu nehmen.
§ 79
Aufstieg in den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom mittleren
Steuerverwaltungsdienst in den gehobenen Steuerver
waltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbe
reitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungs
dienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 3 entsprechend.
§ 80
Aufstieg in den
höheren Steuerverwaltungsdienst
(1) Die inhaltliche Gestaltung der Einführung beim
Aufstieg vom gehobenen Steuerverwaltungsdienst in
den höheren Steuerverwaltungsdienst richtet sich nach
Landesrecht.
(2) Die Einführung in den höheren Steuerverwal
tungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
1928
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Teil 4
Einführung in den
höheren Steuerverwaltungsdienst
§ 81
Ziel
(1) Die Einführung bereitet die Beamtinnen und Be
amten auf ihre künftigen Führungsaufgaben in der
Steuerverwaltung vor und ergänzt ihre fachlichen
Kenntnisse. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen
sind in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungs
angebote zu fördern. Während der Einführung ist den
Beamtinnen und Beamten Gelegenheit zu eigenverant
wortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben.
(2) In den ergänzenden und den fortführenden
Studien an der Bundesfinanzakademie erwerben die
Beamtinnen und Beamten neben der Fachkompetenz
die methodische, soziale, wirtschaftliche und interna
tionale Kompetenz.
§ 82
Ablauf
(1) Die Einführung umfasst
1. ergänzende Studien von insgesamt drei Monaten
Dauer an der Bundesfinanzakademie und
2. eine berufspraktische Einweisung von neun Mona
ten Dauer
a) beim Finanzamt und
b) bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Stelle,
die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahr
nimmt.
(2) Die ergänzenden Studien bestehen aus drei
Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll
spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der
Einführungszeit beginnen.
(3) Die ergänzenden Studien sind in den ersten
zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Ein
führung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt
einem Monat Dauer an der Bundesfinanzakademie
fortzuführen (fortführende Studien).
(4) Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der er
gänzenden und der fortführenden Studien gewährt
werden.
§ 83
Allgemeine Grundsätze
für die berufspraktische Einweisung
(1) Für die berufspraktische Einweisung sind die
Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verant
wortlich. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbil
dungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht
und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten.
Sie oder er ist zuständig für die Leitung der berufsprak
tischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim
Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhö
rung der Amtsleitung eine Beamtin oder einen Beam
ten des höheren Dienstes, die oder der die Beamtin
oder den Beamten während der berufspraktischen
Einweisung anleitet und betreut. In Ländern ohne
Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die
Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirek
tion wahrnimmt.
(2) Die Beamtin oder der Beamte muss sich in den
einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Auf
gaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwir
ken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen
Behörden vertraut machen.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen
die Beamtin oder der Beamte zur berufspraktischen
Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich oder
elektronisch über Eignung und fachliche Leistungen.
Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten
bekannt zu geben.
§ 84
Durchführung der
berufspraktischen Einweisung
(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der
berufspraktischen Einweisung
1. in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanz
amt eingearbeitet und
2. vertraut gemacht mit den Aufgaben
a) der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichts
behörde oder
b) der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der
Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichts
behörde wahrnimmt.
(2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen
1. fünf Monate beim Finanzamt, davon
a) mindestens zwei Monate in die Aufgaben der
Veranlagung und
b) zwei Monate in die Aufgaben der Außenprüfung
sowie
2. einen Monat bei der Oberfinanzdirektion oder bei
der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der
Oberfinanzdirektion wahrnimmt.
Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Be
amten ein geeignetes Sachgebiet zur selbständigen
Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten,
die oder der sie oder ihn während der berufsprakti
schen Einweisungszeit anleitet und betreut, zu über
tragen.
(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt
hat die Amtsleitung der Beamtin oder dem Beamten
Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.
(4) Die berufspraktische Einweisung wird durch
Arbeitsgemeinschaften und sonstige Veranstaltungen,
die für die Einweisung förderlich sind, ergänzt.
§ 85
Abschluss und Verlängerung der Einführung
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung wird
von der obersten Landesbehörde oder der von ihr be
stimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebe
nen Äußerungen festgestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
(2) Die Einführung kann verlängert werden, wenn
festgestellt wird, dass
1. ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit
nicht erreicht werden kann oder
2. die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen wor
den ist.
Teil 5
Koordinierungsausschuss
§ 86
Bildung und Mitglieder
(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ein
führung, der Ausbildung, des Studiengangs, der Ein
weisung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein
Koordinierungsausschuss gebildet.
1929
4. Tagungen vorzubereiten
a) für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und
Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanz
direktionen oder der Landesfinanzbehörden, die
die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrneh
men, und
b) für die Leiterinnen und Leiter der Bildungsein
richtungen oder der Fachbereiche an Fachhoch
schulen der Verwaltung, soweit diese Bildungs
einrichtungen und Fachbereiche der Ausbildung
der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die
nen, sowie
5. Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbil
dung der Lehrenden vorzubereiten.
§ 88
Berechtigungen der Mitglieder
(2) Dem Koordinierungsausschuss gehören die fol
genden Mitglieder an:
Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind
berechtigt,
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes
ministeriums der Finanzen und
1. Einblick in den Lehrbetrieb aller Bildungseinrichtun
gen und besonderen Einrichtungen, die der Ausund Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuer
beamten dienen, zu nehmen sowie
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder obersten
Landesbehörde.
(3) Die Leitung des Koordinierungsausschusses und
die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder
dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 87
Aufgaben
Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die
Aufgabe,
1. Richtlinien aufzustellen für
a) die Stoffgliederungspläne,
b) die Lehrpläne,
c) die ergänzenden und fortführenden Studien an
der Bundesfinanzakademie,
d) die Gestaltung der berufspraktischen Ausbil
dungs- und Studienzeiten sowie
e) die berufspädagogische Fortbildung der Lehren
den,
2. Maßnahmen zu empfehlen, die
2. an den Zwischenprüfungen des gehobenen Steuer
verwaltungsdienstes und Laufbahnprüfungen des
mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdiens
tes einschließlich der Beratungen der jeweiligen
Prüfungsausschüsse teilzunehmen und die Prü
fungsunterlagen einzusehen.
§ 89
Arbeitsausschüsse
(1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbe
reitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeits
ausschüsse bilden.
(2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden
können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverstän
dige Beschäftigte aufgenommen werden.
Teil 6
Personalvertretung
§ 90
Beteiligung der Personalvertretungen
a) die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung
und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfah
rens und der Prüfungsanforderungen gewährleis
ten sowie
Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung
der Personalvertretungen der Beamtinnen und Beam
ten bleiben unberührt.
b) der Entwicklung bundeseinheitlicher Fortbil
dungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeu
tung dienen,
Teil 7
Schlussvorschriften
3. Erfahrungen auszutauschen über
a) die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und
Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerbe
rinnen und Aufstiegsbewerber und
b) die Durchführung der Ausbildung, der Einführung,
der Prüfungen und der Fortbildung sowie
§ 91
Übergangsvorschrift
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkraft
treten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst
begonnen haben, ist die Steuerbeamtenausbildungs-
1930
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekannt
machung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar
2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, weiter an
zuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Steuerbeamten
ausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 3. No
vember 2022 geltenden Fassung § 61 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 tritt.
§ 92
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuerbeamtenausbil
dungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Be
kanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Fe
bruar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, außer
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1931
Anlage 1
(zu § 9)
Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
Finanzamt
Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung
Vor- und Familienname
geboren am
Besondere Bemerkungen:
Gesehen:
Aufgestellt:
Ort, Datum
Ort, Datum
Amtsleitung des Finanzamtes
Ausbildungsleitung
Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsstelle
planmäßig vorgesehene Zeit
(1)
(2)
(3)
tatsächlich eingesetzt
Bemerkungen
von __________________________ bis __________________________
(4)
Gesehen:
(5)
Abgeschlossen:
Ort, Datum
Ort, Datum
Amtsleitung des Finanzamtes
Ausbildungsleitung
1932
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 2
(zu § 29 Absatz 1)
Fächer und Mindestunterrichtsstunden
in der fachtheoretischen Ausbildung
für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Fächer
1. Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung
Mindestunterrichtsstunden
und anteilige
Übungsstunden
Unterrichtsstunden
insgesamt
40
2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes
3. Allgemeines Abgabenrecht
75
4. Allgemeine Rechtskunde
5. Steuern vom Einkommen und Ertrag
180
6. Umsatzsteuer
45
7. Buchführung und Bilanzwesen
75
8. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
9. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie
Vollstreckungswesen)
10. Wirtschafts- und Sozialkunde
11. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)
35
12. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),
ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie
moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung
60
Mindestunterrichtsstunden insgesamt
510
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindest
unterrichtsstunden vorgesehen sind, zusätzliche Übungsstunden,
Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden
290
Gesamtstunden
800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1933
Anlage 3
(zu § 33 Absatz 1)
Teilbeurteilung der Leistungen
im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Bildungseinrichtung
Teilbeurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung
Vor- und Familienname
Finanzamt
im ersten Teilabschnitt
der fachtheoretischen Ausbildung
Notenpunktzahl
der Leistungen
Fach
Politische Bildung, Staatskunde
Allgemeines Abgabenrecht
Allgemeine Rechtskunde
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches
Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungs
instrumente in der Steuerverwaltung
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
Ort, Datum
Ort, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung
Vor- und Familienname der beurteilten Person
1934
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 4
(zu § 33 Absatz 1)
Teilbeurteilung der Leistungen
im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung
des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Bildungseinrichtung
I.
Teilbeurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung
Vor- und Familienname
Finanzamt
im zweiten Teilabschnitt
der fachtheoretischen Ausbildung
Fach
Politische Bildung, Staatskunde
Allgemeines Abgabenrecht
Allgemeine Rechtskunde
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation,
Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches
Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungs
instrumente in der Steuerverwaltung
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Notenpunktzahl
der Leistungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1935
II.
Abschließende Beurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung
Vor- und Familienname
Finanzamt
in der fachtheoretischen Ausbildung
Durchschnittsnotenpunktzahl
der fachtheoretischen Ausbildung im
Dauer des Abschnitts
in Monaten
ersten Teilabschnitt
x
3
=
zweiten Teilabschnitt
x
5
=
:8
Durchschnittsnoten
punktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note
(§12 Abs. 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
Ort, Datum
Ort, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung
Vor- und Familienname der beurteilten Person
1936
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 5
(zu § 35 Absatz 2 Satz 1)
Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung
des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Finanzamt
Beurteilung
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung
Vor- und Familienname
in der berufspraktischen Ausbildung
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,
Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):
2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche
und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):
4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen
Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):
5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften,
Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):
6. Gesamturteil:
Notenpunktzahl
Note
Ort, Datum
Ort, Datum
Amtsleitung des Finanzamtes
Ausbildungsleitung
Kenntnis genommen:
Ort, Datum
Vor- und Familienname der beurteilten Person
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1937
Anlage 6
(zu § 41 Absatz 4)
Mitteilung über die Nichtzulassung
zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung
des Finanzamtes
Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Ihre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden:
Prüfungsfach
Allgemeines Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine
Kombination aus diesen beiden Fächern
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Notenpunktzahl
1938
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht
bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie
gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer
verwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht
bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht
und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 41 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer
verwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht
bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Ihre Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der
Note ______ beurteilt worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufs
praktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl ______ und der Note ______ beurteilt. Mit den Bewertungen
Ihrer Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich eine Zulassungsnotenpunktzahl
von ______ (§ 41 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforder
ten Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 160 (§ 41 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer
verwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu
fügen.]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1939
Anlage 7
(zu § 42 Absatz 6 und § 43 Absatz 1)
Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung
für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Vor- und Familienname
geboren am
Dienst- oder Amtsbezeichnung
Finanzamt
Notenpunktzahl
I.
Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung
(§ 35 StBAPO, Anlage 5)
II.
Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung
(§ 33 Abs. 1 StBAPO, Anlage 4)
III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung
(§ 40 StBAPO)
Prüfungsfach
Allgemeines Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungs
kunde oder eine Kombination aus beiden Fächern
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist
i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
IV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche
Laufbahnprüfung (§ 41 Abs. 2 StBAPO)
Notenpunktzahl der Beurteilung in der beruf
lichen Ausbildung (I.)
x6
Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung
in der fachtheoretischen Ausbildung (II.)
x6
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schrift
lichen Laufbahnprüfung (III.)
x 20
Summe = Zulassungsnotenpunktzahl
Durchschnittsnotenpunktzahl
Durchschnittsnotenpunktzahl
x Multiplikator
1940
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Notenpunktzahl
V.
Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung
(§ 42 Abs. 1 und 6 StBAPO)
Prüfungsfach
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung
(§ 43 Abs. 3 StBAPO)
Notenpunktzahl der Beurteilung in der
berufspraktischen Ausbildung (I.)
x6
Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung
in der fachtheoretischen Ausbildung (II.)
x6
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schrift
lichen Laufbahnprüfung (III.)
x 20
Durchschnittsnotenpunktzahl in der münd
lichen Laufbahnprüfung (V.)
x8
Summe = Endnotenpunktzahl
Prüfungsgesamtnote
(§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 43 Abs. 4 StBAPO)
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
Durchschnittsnotenpunktzahl
Durchschnittsnotenpunktzahl
x Multiplikator
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1941
Anlage 8
(zu § 44 Absatz 2, § 66 Absatz 2 und § 74 Absatz 2)
Prüfungszeugnis
für die Laufbahnprüfung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
sowie für die Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung
des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes
Der Prüfungsausschuss
bei
Prüfungszeugnis
Herr/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
geboren am ____________________ hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den ____________________
Steuerverwaltungsdienst am ____________________ mit der Endnotenpunktzahl ______ und der Prüfungs
gesamtnote ______ bestanden.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
1942
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 9
(zu § 44 Absatz 3)
Mitteilung über das Nichtbestehen
der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung
des Finanzamtes
Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ________ erreicht
und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 42 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahn
prüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden
(§ 43 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen bereits im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre
Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer
verwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu
fügen.]
1943
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 10
(zu § 45)
Niederschrift über die Laufbahnprüfung
für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname):
1.
als Vorsitzende(r)
2.
als Beisitzer(in)
3.
als Beisitzer(in)
4.
als Beisitzer(in)
5.
als Beisitzer(in)
6.
als Beisitzer(in)
7.
als Beisitzer(in)
Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden
Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden.
Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:
Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:
Beamtin oder Beamter
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
Endnotenpunktzahl
Prüfungsgesamtnote
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beige
fügten Beurteilungsblättern (Anlage 7) zugrunde.
1944
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 37 Absatz 2 StBAPO)
Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung Anrechnung abgelieferter
Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)
Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)
Die Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den genannten Beamtinnen
und Beamten jeweils bekannt gegeben worden (§ 44 Absatz 1 StBAPO).
Ort, Datum
Der Prüfungsausschuss
Vorsitzende(r)
Beisitzer(in)
Beisitzer(in)
Beisitzer(in)
Beisitzer(in)
Beisitzer(in)
Beisitzer(in)
Allgemeines Steuerrecht
Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstraf
recht, Finanzgerichtsordnung)
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Besonderes Steuerrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung
Internationales Steuerrecht
Besteuerung der Gesellschaften
*Enthält 36 Stunden Körperschaftssteuer, die alternativ unter 1.2.1
Steuer vom Einkommen und Ertrag unterrichtet und geprüft werden
können.
Privatrecht (Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht)
Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches Dienst
recht)
Wirtschaftswissenschaften (Finanzwissenschaft, Betriebswirtschafts
lehre in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches Verwaltungs
handeln)
Informations- und Wissensmanagement (Risikomanagementsysteme)
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
Methoden der Rechtsanwendung
1.1
1.1.1
1.1.2
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.3
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Zwischensumme Pflichtfächer
Steuerrecht
1.
Studienfächer:
Pflichtfächer
26
35
39
35
70
20
40
bis zur
Zwischenprüfung
20
23
48
60
92
81*
104
96
147
62
118
bis zum Ende des
Grundstudiums
Mindestunterrichtsstunden
im Grundstudium
49
25
38
36
45
41
Mindest
unterrichtsstunden
im Hauptstudium
20
95
55
23
48
60
92
130
25
142
132
192
62
159
1 235
Unterrichtsstunden
(zu 1. bis 11.
Mindestunterrichtsstunden)
Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunterrichtsstunden für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 11
(zu § 51 Absatz 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1945
zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremd
sprachen
zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere
zu den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen
9.1
9.2
97
243
Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der
Abschlussklausuren)
Dispositionsstunden im Grund- und im Hauptstudium
2 200
440
Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund- und Haupt
studium
30
35
30
120
Fallstudien
30
60
60
Unterrichtsstunden
(zu 1. bis 11.
Mindestunterrichtsstunden)
11.
bis zum Ende des
Grundstudiums
Mindest
unterrichtsstunden
im Hauptstudium
Schwerpunktthema
bis zur
Zwischenprüfung
Mindestunterrichtsstunden
im Grundstudium
10.
Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen
Wahlpflichtveranstaltungen:
9.
Studienfächer:
Wahlpflichtveranstaltungen (9.)
Schwerpunktthema (10.)
Fallstudien (11.) sowie Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5.
Aufsichtsarbeiten einschließlich der Abschlussklausuren
Dispositionsstunden
1946
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1947
Anlage 12
(zu § 58 Absatz 1)
Teilbeurteilung der Leistungen
im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Bildungseinrichtung
Teilbeurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung
Vor- und Familienname
Finanzamt
im Grundstudium
bis zur Zwischenprüfung
Notenpunktzahl
der Leistungen
Fach
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Privatrecht
Öffentliches Recht
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
Ort, Datum
Ort, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs
Vor- und Familienname der beurteilten Person
1948
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Anlage 13
(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2)
Beurteilung der Leistungen im Grundstudium
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Bildungseinrichtung
Beurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung
Vor- und Familienname
Finanzamt
im Grundstudium
Fach*1
I.
Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis
zur Zwischenprüfung (Anlage 12)
II.
Studienleistungen im Grundstudium nach
der Zwischenprüfung bis zu den Abschluss
klausuren
Notenpunktzahl
(1)
Abgabenrecht
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Privatrecht
Öffentliches Recht
Wirtschaftswissenschaften
Informations- und Wissensmanagement
Arbeits- und Selbstorganisation sowie
Verwaltungsmanagement*2
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns*2
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen
2
x4
(2)
(1 + 2) x 4
2
(A)
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Fach*1
1949
Notenpunktzahl
III. Abschlussklausuren
Abgabenrecht
Umsatzsteuer
Steuern von Einkommen und Ertrag
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit
Öffentlichem Recht*3
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
(3)
Durchschnittsnotenpunktzahl x 3
(3) x 3
(B)
Summe
A+B
Summe : 7
(A + B ) : 7
Studiennote Grundstudium
(analog § 12 Abs. 3 StBAPO)
Hinweise:
*1: Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
*2: Die Leistungen in den Fächern ,,Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement" und ,,Sozialwissenschaft
liche Grundlagen des Verwaltungshandelns" werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
*3: Sofern Teilgebiete der Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach
beurteilt werden.
Kenntnis genommen:
Ort, Datum
Ort, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs
Vor- und Familienname der beurteilten Person
1950
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Anlage 14
(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 3)
Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Bildungseinrichtung
Beurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung
Vor- und Familienname
Finanzamt
im Hauptstudium
Fach*1
I.
Notenpunktzahl
Studienleistungen im Hauptstudium
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Arbeits- und Selbstorganisation sowie
Verwaltungsmanagement*2
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns*2
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
(1)
Durchschnittsnotenpunktzahl x 5
II.
(1) x 5
(A)
Schriftliche Arbeit
Leistung der schriftlichen Arbeit
Notenpunktzahl x 2
(2)
(2) x 2
(B)
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1951
III. Schwerpunktthema
(3)
Notenpunktzahl
(3)
(C)
Summe
A+B+C
Summe : 8
(A + B + C) : 8
Studiennote Hauptstudium
(analog § 12 Absatz 3 StBAPO)
Hinweise:
*1:
Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
*2:
Die Leistungen in den Fächern ,,Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement" und ,,Sozialwissenschaft
liche Grundlagen des Verwaltungshandelns" werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
Kenntnis genommen:
Ort, Datum
Ort, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs
Vor- und Familienname der beurteilten Person
1952
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Anlage 15
(zu § 60)
Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Finanzamt
Beurteilung
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung
Vor- und Familienname
in den berufspraktischen Studienzeiten
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,
Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):
2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche
und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):
4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen
Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):
5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften,
Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):
6. Gesamturteil:
Notenpunktzahl
Note
Ort, Datum
Ort, Datum
Amtsleitung des Finanzamtes
Ausbildungsleitung
Kenntnis genommen:
Ort, Datum
Vor- und Familienname der beurteilten Person
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1953
Anlage 16
(zu § 66 Absatz 1)
Mitteilung
über das Ergebnis der Zwischenprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung des Finanzamtes
I.
Leistungen bis zur Zwischenprüfung
Durchschnittsnotenpunktzahl aus Anlage 12
(1)
Durchschnittsnotenpunktzahl x 10
II.
Prüfungsfach
(1) x 10
(A)
Notenpunktzahl
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht)
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in
Kombination mit Privatrecht
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Durchschnittsnotenpunktzahl x 30
(2)
(2) x 30
Endnotenpunktzahl
A+B
Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4
StBAPO):
Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO)
(B)
1954
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Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden):
Sie haben die Zwischenprüfung bestanden.
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre
Prüfungsarbeiten mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden.
Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl von ______ und die Prüfungsgesamtnote ______ (§ 65 Absatz 2 und 4
StBAPO).
Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Noten
punktzahl von mindestens 5):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Sie haben nur in ______ Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in
mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl in
der schriftlichen Prüfung):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Sie haben in der Zwischenprüfung nicht die geforderte Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht
(§ 65 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endnotenpunktzahl):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre
Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus
folgt eine Endnotenpunktzahl nach § 65 Absatz 2 StBAPO von ______. Die von Ihnen erreichte Endnotenpunkt
zahl liegt unter der geforderten Endnotenpunktzahl von mindestens 200 (§ 65 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu
fügen.]
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1955
Anlage 17
(zu § 71 Absatz 4)
Mitteilung über die Nichtzulassung
zur mündlichen Laufbahnprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung
des Finanzamtes
Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Ihre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden:
Prüfungsfach
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und
Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Notenpunktzahl
1956
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Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht
bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie
gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 71 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht
bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht
und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 71 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht
bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Ihre Leistungen im Grundstudium sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______
und im Hauptstudium mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______ bewertet worden.
Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung mit der
Notenpunktzahl ______ und der Note ______ bewertet. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schrift
lichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich daraus eine Zulassungsnotenpunktzahl von ______ (§ 71 Absatz 2
StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungsnotenpunkt
zahl von mindestens 170 (§ 71 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu
fügen.]
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1957
Anlage 18
(zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1)
Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Vor- und Familienname
geboren am
Dienst- oder Amtsbezeichnung
Finanzamt
Notenpunktzahl
I.
Beurteilung in den berufspraktischen Studien
zeiten (§ 60 StBAPO, Anlage 15)
II.
Beurteilung in den Teilen der Fachstudien
(§ 58 Abs. 1 StBAPO)
Studiennote Grundstudium
(§ 58 Abs. 1 und 2 StBAPO, Anlage 13)
Studiennote Hauptstudium
(§ 58 Abs. 1 und 3 StBAPO, Anlage 14)
III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung
(§ 70 StBAPO)
Prüfungsfach
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist
i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
IV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche
Laufbahnprüfung (§ 71 Abs. 2 StBAPO)
Notenpunktzahl der Beurteilung in den
berufspraktischen Studienzeiten (I.)
x5
Studiennote für das Grundstudium (II.)
x7
Studiennote für das Hauptstudium (II.)
x8
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schrift
lichen Laufbahnprüfung (III.)
x 14
Summe
Durchschnittsnotenpunktzahl
Durchschnittsnotenpunktzahl
x Multiplikator
1958
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Notenpunktzahl
V.
Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung
(§ 72 Abs. 1 und 6 StBAPO)
Prüfungsfach
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung
(§ 73 Abs. 1 und 2 StBAPO)
Notenpunktzahl der Beurteilung in den
berufspraktischen Studienzeiten (I.)
x5
Studiennote für das Grundstudium (II.)
x7
Studiennote für das Hauptstudium (II.)
x8
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schrift
lichen Laufbahnprüfung (III.)
x 14
Durchschnittsnotenpunktzahl in der münd
lichen Laufbahnprüfung (V.)
x6
Endnotenpunktzahl
Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO,
§ 73 Abs. 4 StBAPO)
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
Durchschnittsnotenpunktzahl
Durchschnittsnotenpunktzahl
x Multiplikator
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1959
Anlage 19
(zu § 74 Absatz 3)
Mitteilung über das Nichtbestehen
der Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung
des Finanzamtes
Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von ________ erreicht und
nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 72 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahn
prüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden
(§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leis
tungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu
fügen.]
1960
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 20
(zu § 75)
Niederschrift über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname):
1.
als Vorsitzende(r)
2.
als Beisitzer(in)
3.
als Beisitzer(in)
4.
als Beisitzer(in)
5.
als Beisitzer(in)
6.
als Beisitzer(in)
7.
als Beisitzer(in)
Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden
Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden.
Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:
Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:
Beamtin oder Beamter
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname)
Endnotenpunktzahl
Prüfungsgesamtnote
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beige
fügten Beurteilungsblättern (Anlage 18) zugrunde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
1961
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 61 Absatz 2 StBAPO)
Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung Anrechnung abgelieferter
Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)
Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)
Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt gegeben
worden (§ 74 Absatz 1 StBAPO).
Ort, Datum
Der Prüfungsausschuss
Vorsitzende(r)
Beisitzer(in)
Beisitzer(in)
Beisitzer(in)
Beisitzer(in)
Beisitzer(in)
Beisitzer(in)