Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 40 vom 03.11.2022  - Seite 1909 bis 1961 - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung – StBAPO)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1909 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung ­ StBAPO) Vom 26. Oktober 2022 Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs gesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: § 27 § 28 Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungs dienstes Erholungsurlaub Abschnitt 2 Ausbildungsinhalte Inhaltsübersicht § 1 Fachtheoretische Ausbildung Gegenstand der Verordnung Teil 1 Vorbereitungsdienst für den einfachen Steuerverwaltungsdienst § 2 § 3 § 4 Unterabschnitt 1 Inhalt und Ziel Abschluss Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst § § § § § 29 30 31 32 33 Unterabschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung § 34 § 35 Abschnitt 3 Kapitel 1 5 6 7 8 9 10 11 12 13 § § § § 14 15 16 17 § § § § § 18 19 20 21 22 § 23 § 24 Ziele der Vorbereitungsdienste Gliederung der Vorbereitungsdienste Ausbildungsakte und Einsichtnahme Ausbildende Ausbildungsplan Lehrende Ausbildungsarbeitsgemeinschaften, Gestaltungspläne Bewertung der Leistungen Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahn prüfung Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens Ausgestaltung und Durchführung des Antwort-WahlVerfahrens Bewertungen von Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren E-Klausuren Fehlerberichtigung Nachteilsausgleich Säumnis, Verhinderung und Rücktritt bei Prüfungs leistungen Ordnungsverstöße Prüfungsakte und Einsichtnahme Unterabschnitt 1 Ausrichtung und Organisation § 36 § 37 Ziel und Bestandteile Prüfungsausschuss Unterabschnitt 2 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung § 38 § 39 § 40 Prüfungsfächer Prüfungsablauf, Niederschrift Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung Unterabschnitt 3 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung § 41 § 42 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung Prüfungsfächer und Prüfungsablauf Unterabschnitt 4 Ergebnis der Laufbahnprüfung § § § § 43 44 45 46 Kapitel 2 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung Niederschrift Wiederholung Kapitel 3 Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Abschnitt 1 Abschnitt 1 Ablauf und Dauer § 25 § 26 Gliederung, Ziel und Inhalte Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt Laufbahnprüfung Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste § § § § § § § § § Unterrichtsfächer und Gesamtstunden Übungen Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen Aufsichtsarbeiten Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung Ausbildungsablauf Ausbildungsstellen Ablauf und Dauer § 47 § 48 Gliederung des Studiengangs Ausbildungsstellen 1910 § 49 § 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Abschnitt 2 Ausbildungsinhalte Unterabschnitt 1 Fachstudien § § § § § § § § 51 52 53 54 55 56 57 58 Teil 4 Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungs dienstes Erholungsurlaub Studienfächer und Gesamtstunden Lerninhalte und Einteilung der Studienfächer Übungen und Seminare Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium Abschlussklausuren im Grundstudium Schriftliche Arbeit im Hauptstudium Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien Einführung in den höheren Steuerverwaltungsdienst § 81 § 82 § 83 § 84 § 85 Ziel Ablauf Allgemeine Grundsätze für die berufspraktische Einwei sung Durchführung der berufspraktischen Einweisung Abschluss und Verlängerung der Einführung Teil 5 Koordinierungsausschuss § § § § 86 87 88 89 Unterabschnitt 2 Bildung und Mitglieder Aufgaben Berechtigungen der Mitglieder Arbeitsausschüsse Teil 6 Berufspraktische Studienzeiten Personalvertretung § 59 § 60 Gliederung, Ziel und Inhalte Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt Teil 7 Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung Schlussvorschriften Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung Prüfungsausschuss Prüfungsablauf, Niederschrift Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung § § § § § 63 64 65 66 67 Ziel Prüfungsfächer Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung Wiederholung Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung § 68 § 69 § 70 § § § § § § § 71 72 73 74 75 76 77 Ziel Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahn prüfung Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung Niederschrift Wiederholung Übernahmemöglichkeiten in die Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes Teil 3 Aufstiegsverfahren § 78 § 79 § 80 Beteiligung der Personalvertretungen Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 § 61 § 62 § 90 Aufstieg in den mittleren Steuerverwaltungsdienst Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Aufstieg in den höheren Steuerverwaltungsdienst § 91 § 92 Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung Anlage 2 Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fach theoretischen Ausbildung für den mittleren Steuer verwaltungsdienst Anlage 3 Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilab schnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mitt leren Steuerverwaltungsdienstes Anlage 4 Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilab schnitt der fachtheoretischen Ausbildung und ab schließende Beurteilung der Leistungen in der fach theoretischen Ausbildung des mittleren Steuerver waltungsdienstes Anlage 5 Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes Anlage 6 Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer verwaltungsdienst Anlage 7 Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst Anlage 8 Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mitt leren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwi schenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes Anlage 9 Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahn prüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst Anlage 10 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mitt leren Steuerverwaltungsdienst Anlage 11 Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunter richtsstunden für den gehobenen Steuerverwal tungsdienst Anlage 12 Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerver waltungsdienst Anlage 13 Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Anlage 14 Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Anlage 15 Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Anlage 16 Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Anlage 17 Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwal tungsdienst Anlage 18 Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Anlage 19 Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahn prüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Anlage 20 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst §1 Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung regelt 1. den Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung der Länder a) für die Laufbahn des einfachen Dienstes, b) für die Laufbahn des mittleren Dienstes und c) für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, 2. das Verfahren für den Aufstieg in der Steuerverwal tung der Länder a) in den mittleren Dienst, b) in den gehobenen Dienst und c) in den höheren Dienst, 3. die Einführung in die Aufgaben des höheren Diens tes in der Steuerverwaltung der Länder sowie 4. die Einrichtung und die Aufgaben des Koordinie rungsausschusses. Teil 1 Vorbereitungsdienst für den einfachen Steuerverwaltungsdienst §2 Inhalt und Ziel Der Vorbereitungsdienst umfasst eine sechsmona tige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen Dienstes. In dieser Zeit soll die Beamtin oder der Be amte die Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuer verwaltung kennenlernen und mit dem Aufbau der Ver waltung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und Rechten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut gemacht werden. §3 Abschluss Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beamtin oder des Beamten fest, ob das Ziel des Vorbereitungs dienstes erreicht worden ist. §4 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Hat die Beamtin oder der Beamte die Einführung um insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder 1911 2. sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Die Entscheidung trifft jeweils die für die Finanzver waltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entscheidung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören. Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst Kapitel 1 Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste §5 Ziele der Vorbereitungsdienste (1) In den Vorbereitungsdiensten werden die Be amtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im frei heitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähi gung. Die Berufsbefähigung umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufsprak tischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaft liche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforde rungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Beamtinnen und Beamten sollen durch die Vorbe reitungsdienste befähigt werden, ihre Kompetenzen so weiterzuentwickeln, dass sie auch künftigen Heraus forderungen an die Steuerverwaltung gerecht werden. (2) Die Ziele der Vorbereitungsdienste bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen so wie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig. §6 Gliederung der Vorbereitungsdienste Die Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheo retische und berufspraktische Abschnitte. Die fach theoretischen Abschnitte werden an den Bildungsein richtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten, die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungs finanzämtern durchgeführt. Die Beamtinnen und Be amten sind zum Selbststudium verpflichtet. §7 Ausbildungsakte und Einsichtnahme (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be stimmte Stelle führt eine Ausbildungsakte. (2) Die Beamtinnen und Beamten können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken. 1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 (3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte mindestens fünf und längs tens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernich tet. §8 Ausbildende (1) Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Lan desfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanz direktion wahrnimmt, ist mindestens eine Beamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen. Die Ausbildungs referentin oder der Ausbildungsreferent koordiniert die einheitliche Durchführung der Ausbildung in den Ausbildungsfinanzämtern und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung des Ausbildungsrechts. (2) Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Amts leitung mindestens eine Beamtin zur Ausbildungs leiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist der Amtsleitung unmittelbar unterstellt. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs leiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamtin nen und Beamten beim Finanzamt. Sie oder er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin und jedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. Die Verantwortlichkeit der Amtsleitung für die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt. (4) Die Amtsleitung bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten für die berufspraktischen Abschnitte zugewiesen wer den. Diese Beschäftigten sind für einen ausbildungs fördernden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr Beamtinnen und Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können. (5) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen berufspädagogischen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgaben geeignet ist. §9 Ausbildungsplan (1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs leiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung nach dem Muster der Anlage 1 (Ausbildungsplan) auf. (2) Der Ausbildungsplan ist der Beamtin oder dem Beamten zur Verfügung zu stellen. (3) Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Be amtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Aus bildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden. § 10 Lehrende (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be stimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungs einrichtungen. Die Bestellung kann auch durch die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenommen wer den. (2) Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung kön nen nur Personen bestellt werden, die hierzu päda gogisch und fachlich geeignet sind. Hauptamtlich Lehrende sollen zudem berufspädagogisch geschult sein. (3) Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grund sätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende 1. mindestens vier Jahre eine berufliche Tätigkeit aus geübt hat, die der Lehraufgabe förderlich ist, und 2. von den vier Jahren bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerver waltung tätig gewesen ist. Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende können Ausnahmen zugelassen werden. (4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen für die Bestellung von Lehrenden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungseinrichtungen für den gehobenen Dienst bleiben unberührt. (5) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu fördern. Haben hauptamtlich Lehrende mehrere Jahre ohne Unterbrechung eine Lehrtätigkeit ausge übt, so müssen sie danach eine berufspraktische Tätigkeit in der Steuerverwaltung wahrnehmen. (6) Absatz 5 gilt für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesfinanzakademie entsprechend. § 11 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften, Gestaltungspläne (1) Die Beamtin oder der Beamte nimmt während der berufspraktischen Abschnitte an Ausbildungs arbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dazu, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben. In den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sollen insbesondere die Automation des steuerlichen Fest setzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxis orientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden. (2) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften finden in der Regel an den Finanzämtern, an den Bildungs einrichtungen oder an besonderen Einrichtungen statt. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften können auch orts unabhängig in digitaler Form durchgeführt werden. Die Bildungseinrichtungen und die Ausbildungsfinanz ämter arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen. (3) Die Lerninhalte in den Ausbildungsarbeitsge meinschaften werden durch Gestaltungspläne konkre tisiert, die auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne aufgestellt werden. Die Gestaltungspläne sind von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1913 § 12 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Leistungspunktzahl Noten punktzahl ab 96,00 15 ab 91,00 14 ab 87,00 13 ab 82,00 12 ab 78,00 11 ab 73,00 10 ab 68,00 9 ab 64,00 8 ab 59,00 7 ab 54,00 6 ab 50,00 5 ab 40,00 4 ab 30,00 3 ab 25,00 2 ab 20,00 1 unter 20,00 0 Note sehr gut (1) Notendefinition eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre chende Leistung eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkennt nisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten (2) Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden. (3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Be wertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nach kommastellen ohne Rundung zu berechnen. Diese werden folgenden Noten zugeordnet: Durchschnittsnotenpunktzahl Note 13,50 bis 15,00 sehr gut 11,00 bis 13,49 gut 8,00 bis 10,99 befriedigend 5,00 bis 7,99 ausreichend 2,00 bis 4,99 mangelhaft 0,00 bis 1,99 ungenügend (4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet: Endnotenpunktzahl Prüfungsgesamtnote 540 bis 600 sehr gut 440 bis 539,99 gut 320 bis 439,99 befriedigend 200 bis 319,99 ausreichend 80 bis 199,99 mangelhaft 0,00 bis 79,99 ungenügend (5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. 1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 § 13 § 16 Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be stimmte Stelle ist zuständig für die organisatorische Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahn prüfung. (2) Sie setzt die Termine für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung fest. (3) Sie bestellt die Mitglieder der Prüfungsaus schüsse und bestellt die Vorsitzende oder den Vor sitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Leh rende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte sollen als Mitglieder der Prüfungs ausschüsse an den Prüfungen teilnehmen. (4) Die Anzahl der einzurichtenden Prüfungsaus schüsse richtet sich nach dem Bedarf. Mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. Wenn die Durchführung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung mehreren Prüfungsausschüssen übertragen wird, ist Sorge dafür zu tragen, dass ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird. § 14 Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten (1) Die Prüfungsarbeiten werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Be arbeitungszeit müssen auf den Prüfungsarbeiten ange geben sein. (2) Die Prüfungsarbeiten sind nach Prüfungsfächern getrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten. (3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe der Prüfungsarbeiten erlangen können. Alle Verwaltungs angehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von et waigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. § 17 Ausgestaltung und Durchführung des Antwort-Wahl-Verfahrens (1) Schriftliche Leistungsnachweise im AntwortWahl-Verfahren sind so auszugestalten, dass für Fragen oder Aufgaben die für zutreffend befundenen Antworten oder Lösungen aus einem vorgegebenen Katalog von Antwort- oder Lösungsmöglichkeiten aus gewählt werden können. Sie können bestehen aus 1. Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n), 2. Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n), 3. Kprim-Aufgaben und 4. weiteren Aufgaben. (2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist. (3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist vollständig richtig gelöst, wenn alle zutreffenden Antworten mar kiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist zur Hälfte gelöst, wenn entweder nur eine zutref fende Antwort nicht markiert worden ist oder wenn nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Auf gabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen anderen Fällen ist die Mehrfach-Auswahlaufgabe nicht gelöst. (4) Eine Kprim-Aufgabe ist vollständig richtig gelöst, wenn die vier auf eine Frage oder Aussage folgenden Antwortmöglichkeiten oder Ergänzungen richtig als ,,zutreffend" oder ,,nicht zutreffend" oder als ,,richtig" oder ,,falsch" markiert worden sind. Sind drei der Ant wortmöglichkeiten oder Ergänzungen richtig markiert worden, ist die Aufgabe zur Hälfte richtig gelöst. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst. (5) Für weitere Aufgaben gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß. § 15 Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten (1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Richtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der Aufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begrün dung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. (2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Von ihnen soll eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Bei abwei chender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Notenpunktzahl 0 zu bewerten. § 18 Bewertungen von Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Bei im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Leistungsnachweisen wird die Notenpunktzahl 5 ver geben, wenn die Mindestleistungspunktzahl erreicht worden ist. Die Mindestleistungspunktzahl entspricht einheitlich für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Termins 1. 60 Prozent der erreichbaren Leistungspunkte oder 2. wenn die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leis tung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer des jeweiligen Termins unterschritten wird, 78 Prozent der durchschnittlichen Leistungspunkte, mindes tens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Leistungs punkte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 (2) Überschreitet die erreichte Leistungspunktzahl die Mindestleistungspunktzahl, so werden die Noten punktzahlen wie folgt vergeben: 1915 einer automatisiert erfolgten Bewertung einer Prü fungsarbeit ist die Bewertung von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll, zu überprüfen. Überschreiten um mehr als ... Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Leistungspunktzahl und Mindestleistungspunktzahl Notenpunktzahl 92 15 82 14 74 13 64 12 56 11 46 10 36 9 28 8 (4) Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. Nach Abschluss der E-Klausur muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein. 18 7 § 20 8 6 Fehlerberichtigung 0 5 E-Klausuren Unterschreitet die erreichte Leistungspunktzahl die Mindestleistungspunktzahl, so werden die Noten punktzahlen wie folgt vergeben: Unterschreiten der Mindestleistungspunktzahl um bis zu ... Prozent § 19 Notenpunktzahl 20 4 40 3 50 2 60 1 100 0 (3) Besteht ein schriftlicher Leistungsnachweis so wohl aus Antwort-Wahl-Aufgaben als auch aus ande ren Aufgaben, werden die Lösungen der AntwortWahl-Aufgaben entsprechend den Absätzen 1 und 2 und § 17 Absatz 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösungen nach den §§ 12 und 15. Aus beiden Aufga benteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die er reichte Notenpunktzahl des schriftlichen Leistungs nachweises durch die zuständige Stelle festgelegt. (4) Die Frage- oder Aufgabenstellungen im AntwortWahl-Verfahren sowie die Bewertungen müssen von mindestens zwei Personen entwickelt und gemeinsam festgelegt werden. (5) Leistungen, die im Antwort-Wahl-Verfahren er bracht werden, können automatisiert bewertet werden. (6) Wird eine automatisiert erfolgte Bewertung be anstandet, so ist die Bewertung des konkreten schrift lichen Leistungsnachweises durch die Lehrende oder den Lehrenden zu überprüfen. Bei der Beanstandung (1) Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder teilweise mittels elektronischer Geräte erbracht werden (E-Klausuren). (2) E-Klausuren können elektronisch bewertet wer den. (3) Bei E-Klausuren, die ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, gelten die §§ 17 und 18 entsprechend. (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen bare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Be kanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden. (2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben. § 21 Nachteilsausgleich (1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Beamtinnen und Beamten wird auf schrift lichen oder elektronischen Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt, insbesondere bei der An fertigung von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren, bei der schriftlichen Arbeit sowie im Prüfungsverfah ren. Gleiches gilt bei einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten erheb lich einschränkt. Auf die Möglichkeit eines Nachteils ausgleichs wird rechtzeitig hingewiesen. (2) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Auf Verlangen ist ein amtsärzt liches, ein betriebsärztliches oder ein privatärztliches Gutachten vorzulegen. (3) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumen tieren. § 22 Säumnis, Verhinderung und Rücktritt bei Prüfungsleistungen (1) Versäumt die Beamtin oder der Beamte die von ihm zu erbringenden Prüfungsleistungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, so ent scheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht er brachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, 1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. (2) Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, so soll die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes un verzüglich nachgeholt werden. Der Hinderungsgrund ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder betriebsärztlichen Attestes nachzuweisen. Über die Anerkennung eines privatärztlichen Attestes entschei det der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. Für die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen. An stelle des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Entscheidungen treffen. (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Beamtin oder der Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche Prüfung als nicht begonnen. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass anstelle des Prüfungsaus schusses die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle über die Genehmigung entschei det. (5) Die Beamtin oder der Beamte ist vor einer Ent scheidung anzuhören. § 24 Prüfungsakte und Einsichtnahme (1) Nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung können die Beamtinnen und Beam ten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ein sicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zu richten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stel len. Die Einsichtnahme ist zu vermerken. (2) Zur Prüfungsakte gehören alle Unterlagen, die für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses maßgeb lich sind. (3) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet. Abweichend von Satz 1 können Prüfungs zeugnisse der Laufbahnprüfung bis zu 30 Jahre auf bewahrt werden; sie werden anschließend vernichtet. Die Unterlagen können bei unterschiedlichen Stellen aufbewahrt werden. § 23 (4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vorberei tungsdienst nach Abschluss der Prüfungen beendet ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt. Ordnungsverstöße Kapitel 2 (1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der Aufsichtsarbeiten, der schriftlichen Arbeit, der Abschlussklausuren oder vergleichbarer Leistungen entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie kann in schweren Fällen die einzelne Arbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewerten. Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der Zwischenprüfung oder während des schriftlichen Teils der Laufbahn prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden erklären. (3) Begeht die Beamtin oder der Beamte im münd lichen Teil der Laufbahnprüfung einen Täuschungs versuch oder eine Täuschung oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungs ausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung aus schließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestan den erklären. (4) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aus händigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Abschnitt 1 Ablauf und Dauer § 25 Ausbildungsablauf (1) Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst 1. eine fachtheoretische Ausbildung von acht Monaten Dauer und 2. eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten Dauer. (2) Die fachtheoretische Ausbildung ist in zwei Aus bildungsteilabschnitte aufgeteilt. Der erste Ausbil dungsteilabschnitt dauert drei Monate. Er soll mög lichst bald nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst be ginnen. Der zweite Ausbildungsteilabschnitt dauert fünf Monate. Er kann geteilt werden, wobei drei Monate der Laufbahnprüfung unmittelbar vorangehen sollen. (3) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und der Ausbildungsteilabschnitte kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden. (4) Die Beamtin oder der Beamte legt zum Ab schluss des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahn prüfung ab. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 § 26 Ausbildungsstellen (1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Lan desfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungs einrichtungen der Verwaltung durchgeführt. (2) Für die berufspraktische Ausbildung weist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämtern zur prak tischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeits gebieten stattfinden. § 27 Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall ver längert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat sie oder er einen Ausbil dungsteilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung um mehr als drei Wochen oder die berufspraktische Ausbildung um insgesamt mehr als einen Monat unter brochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder 2. sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbrechung eines Ausbildungsteilab schnitts der fachtheoretischen Ausbildung um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungs einrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll. (2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und Beamten, die später eingestellt worden sind, die Aus bildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Soweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teil weise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurtei lungen zugrunde gelegt. (3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsteilabschnitte entsprechend dem Ausbildungsstand der Beamtin oder des Beamten zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. (4) Die Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entschei dung über die Verlängerung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören. § 28 Erholungsurlaub Während der Ausbildung darf Erholungsurlaub nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt 1917 werden. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den An spruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Abschnitt 2 Ausbildungsinhalte Unterabschnitt 1 Fachtheoretische Ausbildung § 29 Unterrichtsfächer und Gesamtstunden (1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt ne ben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. Die zu unterrichtenden Fächer und die Vorgaben zu den Mindestunterrichtsstunden der einzelnen Unterrichtsfächer sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform rich tet sich nach den Ausbildungszielen. (2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltun gen beträgt mindestens 800 Unterrichtsstunden. § 30 Übungen (1) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen in der fachtheoretischen Ausbildung besteht aus Übungen. Ein Teil der Übungen ist fächerübergreifend zu gestalten. (2) Die Übungen dienen dazu, die bis dahin fach theoretisch und berufspraktisch vermittelten Kennt nisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzuüben. In den Übungen sollen auch praxisorientierte Arbeitsund Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden. (3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffglie derungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen werden. § 31 Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen (1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen ausweisen. (2) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne aufgestellt. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde. (3) Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpas sung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. In den Fällen von grundsätz licher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordi nierungsausschuss zu hören. 1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 § 32 Aufsichtsarbeiten (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten anzufertigen. (2) Im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung kann die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils bis zu drei Zeitstunden. (3) Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Prüfungsfach des schrift lichen Teils der Laufbahnprüfung mindestens eine Auf sichtsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden. (4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nach geholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leis tungen vorliegt. (5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 39 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 39 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. (6) Sofern der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, sind die Aufsichtsarbeiten im zweiten Teil der fachtheoretischen Ausbildung aus den Fächern der Laufbahnprüfung ebenfalls teilweise im Antwort-WahlVerfahren durchzuführen. § 33 Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung (1) Nach Beendigung des ersten und des zweiten Ausbildungsteilabschnitts der fachtheoretischen Aus bildung nehmen die Lehrenden jeweils Teilbeurteilun gen der Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach den Mustern der Anlagen 3 und 4 vor. (2) Aus den beiden Teilbeurteilungen wird die ab schließende Beurteilung für die gesamte fachtheoreti sche Ausbildung gebildet. Hierzu werden die Durch schnittsnotenpunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, multipliziert. Die sich daraus ergebende Summe wird durch acht geteilt. (3) Der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschlie ßenden Beurteilung wird die Note für die fachtheoreti sche Ausbildung zugeordnet. (4) Die Teilbeurteilungen und die abschließende Be urteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Unterabschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung § 34 Gliederung, Ziel und Inhalte (1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst 1. eine praktische Ausbildung, die vor allem der Ein führung in die steuerliche Praxis dient und zu selb ständiger Tätigkeit anleitet, sowie 2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften. (2) In der berufspraktischen Ausbildung soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dienstes unter Beachtung des geltenden Rechts einschließlich der Grundsätze der Verhältnis mäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßig keit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungs bewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist umfassend in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzu weisen und anhand typischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszu bilden. Sie oder er soll an Verhandlungen und Dienst besprechungen teilnehmen. (3) Für die praktische Ausbildung sind unter Betei ligung der Bildungseinrichtungen Anleitungen zu er stellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte ver traut machen muss. Die Anleitungen werden ihr oder ihm ausgehändigt. (4) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. (5) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfas sen mindestens 100 Unterrichtsstunden. (6) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die Ausbildungsarbeits gemeinschaften ausweisen. (7) Abweichungen von den Stoffgliederungs- und Gestaltungsplänen für die Ausbildungsarbeitsgemein schaften sowie von der zeitlichen Aufgliederung der berufspraktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss anzuhören. § 35 Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter Verwendung des Musters der Anlage 5 zu beurteilen. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchfüh rung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergeben den Note ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1919 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung § 38 Unterabschnitt 1 Ausrichtung und Organisation § 36 Ziel und Bestandteile (1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorberei tungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schrift lichen und einem mündlichen Teil. (3) Die Laufbahnprüfung ist auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozia len Handlungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielset zung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen. § 37 Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens tes als Vorsitzende oder Vorsitzender und 2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des hö heren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Dem Prüfungsausschuss können auch andere Be schäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stim menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann Be schlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen. (5) Die Laufbahnprüfung und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss ange hören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwe senheit im mündlichen Teil der Laufbahnprüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt an der Laufbahnprüfung und den Beratungen des Prüfungs ausschusses teilzunehmen. Prüfungsfächer (1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern: 1. Allgemeines Abgabenrecht, 2. Steuern vom Einkommen und Ertrag, 3. Umsatzsteuer, 4. Buchführung und Bilanzwesen sowie 5. Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungs kunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern. (2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus über greifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Daten verarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungs arbeit drei Zeitstunden. (4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit ge stellt werden. Spätestens nach zwei aufeinander folgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben. § 39 Prüfungsablauf, Niederschrift (1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit mit der Noten punktzahl 0 bewertet wird. (2) Die Beamtinnen und Beamten haben die Prü fungsarbeiten selbständig anzufertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. (3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungs arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben beizufügen. (4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger Aufsicht stattfinden. (5) Die Beamtinnen und Beamten, die einen schwe ren Ordnungsverstoß begehen, können von der Auf sichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen. (6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungs tag eine Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. In der Nieder schrift sind anzugeben 1. die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 ge geben worden ist, 1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 2. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, 3. die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechun gen der Bearbeitungszeit sowie 4. festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Ver stöße gegen die Prüfungsordnung. § 40 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergeb nis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert. Unterabschnitt 3 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung § 41 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung (1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung wer den Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn 1. mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schrift lichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind, 2. im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 er reicht worden ist und § 42 Prüfungsfächer und Prüfungsablauf (1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann sich auf die Fächer der Anlage 2 Nummer 1 bis 12 er strecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbe sondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt. (2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsaus schuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbe reitung erfordert. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus ses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus ses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung. Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. (5) Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfung dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der Regel 30 Minuten. (6) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden nach dem Muster der Anlage 7 durch den Prü fungsausschuss bewertet und dokumentiert. Das Er gebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken. 3. die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 160 be trägt. (7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist be standen, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist. (2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe aus Unterabschnitt 4 1. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung in der fachtheoreti schen Ausbildung, Ergebnis der Laufbahnprüfung 2. dem 6-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistun gen in der berufspraktischen Ausbildung sowie Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis 3. dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. (1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Lauf bahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurtei lungsblatts nach dem Muster der Anlage 7. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus ses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen: 1. die Beurteilung in der berufspraktischen Ausbil dung, 2. die Beurteilung der Leistungen in der fachtheoreti schen Ausbildung sowie 3. das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung. (4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach dem Muster der Anlage 6 bekannt zu geben. § 43 (2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus 1. dem 6-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung, 2. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung in der fachtheoreti schen Ausbildung, 3. dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und 4. dem 8-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1921 (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und 1. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestan den hat und 2. berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. 2. eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 er reicht hat. (2) Die Fachstudien und die berufspraktischen Stu dienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den in Grund- und Hauptstudium stattfindenden Fachstudien zu verbin den. (4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prü fungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Laufbahnprüfung fest. § 44 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus ses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses die er reichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt. (2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach dem Muster der Anlage 9. (3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt wer den. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt. (4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate. Es kann geteilt werden. (5) Die Reihenfolge der Teile des Studiengangs kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden. (6) Die Beamtin oder der Beamte legt im Vorberei tungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahn prüfung ab. § 48 § 45 Ausbildungsstellen Niederschrift (1) Die Fachstudien finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrich tungen der Verwaltung statt. Die Dienstaufsicht wird von der obersten Landesbehörde oder im Einverneh men mit ihr ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, so gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, der für die Ausbildung der Steuer beamtinnen und Steuerbeamten zuständig ist. (1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen. (2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prü fungsakte zu nehmen. § 46 Wiederholung (1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahn prüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht be standen, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Sie oder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung voran gehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert werden. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Soweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prü fungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt. Kapitel 3 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Abschnitt 1 (2) Für die berufspraktischen Studienzeiten weist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämter zur prakti schen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeits gebieten stattfinden. § 49 Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall ver längert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat sie oder er die berufsprakti schen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat oder einen Teil der Fachstudien um mehr als drei Wochen unterbrochen, so kann der Vorbereitungs dienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte Ablauf und Dauer 1. das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder § 47 2. sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Gliederung des Studiengangs Bei einer Unterbrechung eines Teils der Fachstudien um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bil dungseinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte (1) Der dreijährige Vorbereitungsdienst umfasst ei nen Studiengang mit 1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 die unterbrochenen Fachstudien fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll. (2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und Beamten, die später eingestellt worden sind, den Stu diengang fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teil weise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurtei lungen zugrunde gelegt. (3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne Teile der Fachstudien oder Teilabschnitte der berufs praktischen Studienzeiten entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Studienziel gefährdet erscheint. (4) Die Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entschei dung über die Verlängerung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören. (3) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. Lehrveranstaltun gen zum Schwerpunktthema sind stets fächerüber greifend zu gestalten. § 53 Übungen und Seminare (1) Während der Fachstudien sind Übungen zu ver anstalten. Die Übungen dienen dazu, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzu üben. In den Übungen sollen auch praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranla gung von Steuern behandelt werden. (2) Während der Fachstudien können den Beamtin nen und Beamten verschiedene Seminare zur Auswahl angeboten werden, in denen ausgewählte Themen einzelner Fächer unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt werden. (3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffglie derungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen werden. § 54 § 50 Erholungsurlaub Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen Während des Studiums ist der Anspruch auf Erho lungsurlaub anteilig auf die Fachstudien und die be rufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungs urlaub angerechnet. (1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien ausweisen. Abschnitt 2 (2) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne erstellt. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde. Ausbildungsinhalte Unterabschnitt 1 Fachstudien § 51 Studienfächer und Gesamtstunden (1) Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkom petenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammen hänge. Die Studienfächer und Vorgaben zu Mindest unterrichtsstunden in einzelnen Studienfächern sind der Anlage 11 zu entnehmen. Die Wahl der Lehrveran staltungsform richtet sich nach den Studienzielen. (2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltun gen beträgt mindestens 2 200 Unterrichtsstunden. § 52 Lerninhalte und Einteilung der Studienfächer (1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wis senschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxis bezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln. (2) Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, dem Schwerpunktthema und Fallstudien. Wahlfächer können angeboten wer den. (3) Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpas sung der Fachstudien an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Durchführung der Fachstudien erforderlich erscheinen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss anzuhören. § 55 Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (1) Während des Grundstudiums ist vor der Zwi schenprüfung aus jedem Fach dieser Prüfung mindes tens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in den folgenden Fächern anzufertigen: 1. Abgabenrecht, 2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung, 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag, 4. Umsatzsteuer, 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie 6. Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht. Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt jeweils mindestens drei Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Zeitstunden. Nach der Zwischenprüfung kann die Be arbeitungszeit angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. (2) Während des Hauptstudiums ist aus jedem Fach der Laufbahnprüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden. (3) Während des Grund- und des Hauptstudiums können aus allen sich aus Anlage 11 ergebenden Stu dienfächern weitere Aufsichtsarbeiten oder Leistungs tests gestellt werden. Die Bearbeitungszeit kann auch jeweils weniger als drei Zeitstunden im Grundstudium und fünf Zeitstunden im Hauptstudium betragen, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. (4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nach geholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leis tungen vorliegt. (5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. (6) Sofern die Zwischenprüfung oder der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung teilweise im Antwort-WahlVerfahren durchgeführt wird, sind die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Zwischenprüfung gemäß Absatz 1 und die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Lauf bahnprüfung gemäß Absatz 2 ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen. § 56 1923 § 57 Schriftliche Arbeit im Hauptstudium (1) Während des Hauptstudiums ist zu einem vor gegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Ab gabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden anzu fertigen. Die Bildungseinrichtung ist berechtigt, die Form der Abgabe zu regeln und das Einhalten vor stehender Grundsätze mittels elektronischer Hilfsmittel zu überprüfen. (2) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Ab satz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. § 58 Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien (1) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendi gung des Grundstudiums und des Hauptstudiums be urteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten unter Verwendung der Muster der Anlagen 12 bis 14. Aus diesen Beurteilungen, den Leis tungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet. (2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus 1. dem 4-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen und Abschlussklausuren im Grundstudium 2. dem 3-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Abschlussklausuren. (1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Ab schlussklausuren in den folgenden Fächern anzuferti gen: (3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Achtel der Summe aus 1. Abgabenrecht, 1. dem 5-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen, 2. Umsatzsteuer, 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag, 4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie 2. dem 2-Fachen der Notenpunktzahl der schriftlichen Arbeit sowie 3. der Notenpunktzahl des Schwerpunktthemas. 5. Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht. (4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden. Unterabschnitt 2 (3) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. (4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Ab satz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durch zuführen. Berufspraktische Studienzeiten § 59 Gliederung, Ziel und Inhalte (1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen 1. eine praktische Ausbildung, die vor allem der Ein führung in die steuerliche Praxis dient und zu selb ständiger Tätigkeit anleitet, sowie 2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften. 1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 (2) In den berufspraktischen Studienzeiten soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung des geltenden Rechts einschließlich der Grundsätze der Verhältnis mäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit so wie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist anhand berufsprakti scher Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. Sie oder er soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, ins besondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwal tung, kennen und nachvollziehen können. Sie oder er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen. (3) Für die praktische Ausbildung sind unter Betei ligung der Bildungseinrichtungen Anleitungen zu er stellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte ver traut machen muss. Die Anleitungen werden ihr oder ihm ausgehändigt. (4) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außen prüfung statt, wovon vier Wochen auf die Bearbeitung von Rechtsbehelfen entfallen. Im Übrigen erfolgt sie nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. (5) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfas sen mindestens 120 Unterrichtsstunden. (6) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die Ausbildungsarbeits gemeinschaften ausweisen. (7) Abweichungen von den Stoffgliederungs- und Gestaltungsplänen für die Ausbildungsarbeitsgemein schaften sowie von der zeitlichen Aufgliederung der berufspraktischen Studienzeiten sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss anzuhören. § 60 Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter Verwendung des Musters der Anlage 15 zu beurteilen. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchfüh rung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergeben den Note ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Abschnitt 3 Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung § 61 Prüfungsausschuss (1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens tes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und 2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des hö heren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Anstelle der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professorin nen oder Professoren an Fachhochschulen der Verwal tung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung angehören. Dem Prüfungsausschuss können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die Steuerbeamtinnen und Steu erbeamten des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stim menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann Be schlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen. (5) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienst liches Interesse haben, die Anwesenheit im münd lichen Teil der Laufbahnprüfung mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Mitglieder des Koordinie rungsausschusses sind berechtigt, an der Zwischen prüfung und der Laufbahnprüfung einschließlich der Beratungen teilzunehmen. § 62 Prüfungsablauf, Niederschrift (1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit der Zwischen prüfung und des schriftlichen Teils der Laufbahnprü fung sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldi gung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungs arbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewertet wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 (2) Die Beamtinnen und Beamten haben die Prü fungsarbeiten selbständig anzufertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. (3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungs arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben beizufügen. (4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger Aufsicht stattfinden. (5) Die Beamtinnen und Beamten, die einen schwe ren Ordnungsverstoß begehen, können von der Auf sichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen. (6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungs tag eine Niederschrift über die Durchführung der Zwischenprüfung oder des schriftlichen Teils der Lauf bahnprüfung. In der Niederschrift sind anzugeben 1. die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 ge geben worden ist, 2. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, 3. die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechun gen der Bearbeitungszeit sowie 4. festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Ver stöße gegen die Prüfungsordnung. Unterabschnitt 2 (4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit ge stellt werden. Spätestens nach zwei aufeinander folgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben. § 65 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis (1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungs arbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten punktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzu fertigen. (2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus 1. dem 10-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und 2. dem 30-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung. (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils der Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind, 2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnitts notenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und 3. die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt. (4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prü fungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest. Zwischenprüfung § 66 § 63 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung Ziel In der Zwischenprüfung soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. Die Zwischenprüfung erfolgt als schriftliche Prüfung. § 64 Prüfungsfächer (1) Die Zwischenprüfung umfasst fünf Prüfungs arbeiten aus den folgenden Fächern: 1. Abgabenordnung ohne Vollstreckungs- und Steuer strafrecht, 2. Steuern vom Einkommen und Ertrag, 3. Umsatzsteuer, 4. Bilanzsteuerrecht und Betriebliches Rechnungs wesen sowie 5. Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kom bination mit Privatrecht. (2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbun den werden. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungs arbeit drei Zeitstunden. 1925 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus ses teilt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Zwischenprüfung die Bewertung der Prüfungs arbeiten, die Endnotenpunktzahl und die Prüfungs gesamtnote nach dem Muster der Anlage 16 mit. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeug nis nach dem Muster der Anlage 8. § 67 Wiederholung (1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Zwischen prüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht be standen, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. (2) Die Zwischenprüfung kann nur innerhalb von sieben Monaten wiederholt werden. Der Ausbildungs verlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischen prüfung nicht ausgesetzt. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert. (3) Ist die Zwischenprüfung in der Wiederholung nicht bestanden oder aufgrund eigenen Verschuldens der Beamtin oder des Beamten nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 wiederholt worden, so gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden; der Vorbereitungsdienst ist beendet. Landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. 1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Laufbahnprüfung 2. im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 er reicht worden ist und § 68 3. die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 170 be trägt. Unterabschnitt 3 Ziel (1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorberei tungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schrift lichen und einem mündlichen Teil. (3) Die Prüfung ist auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Hand lungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzube ziehen. § 69 Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung (2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe aus 1. dem 7-Fachen der Studiennote für das Grund studium, 2. dem 8-Fachen der Studiennote für das Haupt studium, 3. dem 5-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistun gen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie 4. dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus ses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen: 1. die Beurteilung in den berufspraktischen Studien zeiten, 2. die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium, (1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern: 3. die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium, sowie 1. Abgabenrecht, 4. das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung. 2. Steuern vom Einkommen und Ertrag, (4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Vorsit zende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach dem Muster der Anlage 17 bekannt zu geben. 3. Umsatzsteuer, 4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie 5. Besteuerung der Gesellschaften. (2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus über greifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Daten verarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungs arbeit fünf Zeitstunden. (4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit ge stellt werden. Spätestens nach zwei aufeinander folgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben. § 70 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung Die Beamtin oder der Beamte wird über die Ergeb nisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schrift lich oder elektronisch informiert. § 71 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung (1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung wer den Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn 1. mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schrift lichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind, § 72 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung (1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann sich auf die Fächer der Anlage 11 Nummer 1 bis 7 er strecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbe sondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt. (2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsaus schuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbe reitung erfordert. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus ses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus ses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung. Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. (5) Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfung dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der Regel 45 bis 60 Minuten. (6) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden nach dem Muster der Anlage 18 durch den Prüfungsausschuss bewertet und dokumentiert. Das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Ergebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken. (7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist be standen, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist. 1927 § 76 Wiederholung Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis (1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahn prüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht be standen, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Sie oder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung voran gehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert werden. (1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Lauf bahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurtei lungsblatts nach dem Muster der Anlage 18. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prü fungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt. (2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus § 77 § 73 1. dem 5-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten, 2. dem 7-Fachen der Studiennote für das Grund studium, 3. dem 8-Fachen der Studiennote für das Haupt studium, 4. dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und 5. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung. (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte Übernahmemöglichkeiten in die Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be stimmte Stelle kann den Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederho lung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis. Teil 3 Aufstiegsverfahren 1. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestan den hat und § 78 2. eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 er reicht hat. Aufstieg in den mittleren Steuerverwaltungsdienst (4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prü fungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest. Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom einfachen Steuerverwaltungsdienst in den mittleren Steuerver waltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbe reitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungs dienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 2 entsprechend. § 74 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus ses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses die er reichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt. (2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach dem Muster der Anlage 19. § 75 Niederschrift (1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen. (2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prü fungsakte zu nehmen. § 79 Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom mittleren Steuerverwaltungsdienst in den gehobenen Steuerver waltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbe reitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungs dienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 3 entsprechend. § 80 Aufstieg in den höheren Steuerverwaltungsdienst (1) Die inhaltliche Gestaltung der Einführung beim Aufstieg vom gehobenen Steuerverwaltungsdienst in den höheren Steuerverwaltungsdienst richtet sich nach Landesrecht. (2) Die Einführung in den höheren Steuerverwal tungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. 1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Teil 4 Einführung in den höheren Steuerverwaltungsdienst § 81 Ziel (1) Die Einführung bereitet die Beamtinnen und Be amten auf ihre künftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor und ergänzt ihre fachlichen Kenntnisse. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungs angebote zu fördern. Während der Einführung ist den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit zu eigenverant wortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben. (2) In den ergänzenden und den fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie erwerben die Beamtinnen und Beamten neben der Fachkompetenz die methodische, soziale, wirtschaftliche und interna tionale Kompetenz. § 82 Ablauf (1) Die Einführung umfasst 1. ergänzende Studien von insgesamt drei Monaten Dauer an der Bundesfinanzakademie und 2. eine berufspraktische Einweisung von neun Mona ten Dauer a) beim Finanzamt und b) bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Stelle, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahr nimmt. (2) Die ergänzenden Studien bestehen aus drei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der Einführungszeit beginnen. (3) Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Ein führung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt einem Monat Dauer an der Bundesfinanzakademie fortzuführen (fortführende Studien). (4) Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der er gänzenden und der fortführenden Studien gewährt werden. § 83 Allgemeine Grundsätze für die berufspraktische Einweisung (1) Für die berufspraktische Einweisung sind die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verant wortlich. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbil dungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten. Sie oder er ist zuständig für die Leitung der berufsprak tischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhö rung der Amtsleitung eine Beamtin oder einen Beam ten des höheren Dienstes, die oder der die Beamtin oder den Beamten während der berufspraktischen Einweisung anleitet und betreut. In Ländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirek tion wahrnimmt. (2) Die Beamtin oder der Beamte muss sich in den einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Auf gaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwir ken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut machen. (3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen die Beamtin oder der Beamte zur berufspraktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich oder elektronisch über Eignung und fachliche Leistungen. Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. § 84 Durchführung der berufspraktischen Einweisung (1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der berufspraktischen Einweisung 1. in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanz amt eingearbeitet und 2. vertraut gemacht mit den Aufgaben a) der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichts behörde oder b) der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichts behörde wahrnimmt. (2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen 1. fünf Monate beim Finanzamt, davon a) mindestens zwei Monate in die Aufgaben der Veranlagung und b) zwei Monate in die Aufgaben der Außenprüfung sowie 2. einen Monat bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt. Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Be amten ein geeignetes Sachgebiet zur selbständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der sie oder ihn während der berufsprakti schen Einweisungszeit anleitet und betreut, zu über tragen. (3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Amtsleitung der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben. (4) Die berufspraktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige Veranstaltungen, die für die Einweisung förderlich sind, ergänzt. § 85 Abschluss und Verlängerung der Einführung (1) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung wird von der obersten Landesbehörde oder der von ihr be stimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebe nen Äußerungen festgestellt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 (2) Die Einführung kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass 1. ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder 2. die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen wor den ist. Teil 5 Koordinierungsausschuss § 86 Bildung und Mitglieder (1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ein führung, der Ausbildung, des Studiengangs, der Ein weisung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Koordinierungsausschuss gebildet. 1929 4. Tagungen vorzubereiten a) für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanz direktionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrneh men, und b) für die Leiterinnen und Leiter der Bildungsein richtungen oder der Fachbereiche an Fachhoch schulen der Verwaltung, soweit diese Bildungs einrichtungen und Fachbereiche der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die nen, sowie 5. Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbil dung der Lehrenden vorzubereiten. § 88 Berechtigungen der Mitglieder (2) Dem Koordinierungsausschuss gehören die fol genden Mitglieder an: Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes ministeriums der Finanzen und 1. Einblick in den Lehrbetrieb aller Bildungseinrichtun gen und besonderen Einrichtungen, die der Ausund Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuer beamten dienen, zu nehmen sowie 2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder obersten Landesbehörde. (3) Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen. § 87 Aufgaben Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, 1. Richtlinien aufzustellen für a) die Stoffgliederungspläne, b) die Lehrpläne, c) die ergänzenden und fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie, d) die Gestaltung der berufspraktischen Ausbil dungs- und Studienzeiten sowie e) die berufspädagogische Fortbildung der Lehren den, 2. Maßnahmen zu empfehlen, die 2. an den Zwischenprüfungen des gehobenen Steuer verwaltungsdienstes und Laufbahnprüfungen des mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdiens tes einschließlich der Beratungen der jeweiligen Prüfungsausschüsse teilzunehmen und die Prü fungsunterlagen einzusehen. § 89 Arbeitsausschüsse (1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbe reitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeits ausschüsse bilden. (2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverstän dige Beschäftigte aufgenommen werden. Teil 6 Personalvertretung § 90 Beteiligung der Personalvertretungen a) die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfah rens und der Prüfungsanforderungen gewährleis ten sowie Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und Beam ten bleiben unberührt. b) der Entwicklung bundeseinheitlicher Fortbil dungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeu tung dienen, Teil 7 Schlussvorschriften 3. Erfahrungen auszutauschen über a) die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerbe rinnen und Aufstiegsbewerber und b) die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie § 91 Übergangsvorschrift Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkraft treten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Steuerbeamtenausbildungs- 1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, weiter an zuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Steuerbeamten ausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 3. No vember 2022 geltenden Fassung § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt. § 92 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuerbeamtenausbil dungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Fe bruar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Oktober 2022 Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1931 Anlage 1 (zu § 9) Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung Finanzamt Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname geboren am Besondere Bemerkungen: Gesehen: Aufgestellt: Ort, Datum Ort, Datum Amtsleitung des Finanzamtes Ausbildungsleitung Ausbildungsabschnitt Ausbildungsstelle planmäßig vorgesehene Zeit (1) (2) (3) tatsächlich eingesetzt Bemerkungen von __________________________ bis __________________________ (4) Gesehen: (5) Abgeschlossen: Ort, Datum Ort, Datum Amtsleitung des Finanzamtes Ausbildungsleitung 1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Anlage 2 (zu § 29 Absatz 1) Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fachtheoretischen Ausbildung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst Fächer 1. Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung Mindestunterrichtsstunden und anteilige Übungsstunden Unterrichtsstunden insgesamt 40 2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes 3. Allgemeines Abgabenrecht 75 4. Allgemeine Rechtskunde 5. Steuern vom Einkommen und Ertrag 180 6. Umsatzsteuer 45 7. Buchführung und Bilanzwesen 75 8. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung 9. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen) 10. Wirtschafts- und Sozialkunde 11. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) 35 12. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung 60 Mindestunterrichtsstunden insgesamt 510 Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindest unterrichtsstunden vorgesehen sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden 290 Gesamtstunden 800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1933 Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes Bildungseinrichtung Teilbeurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname Finanzamt im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung Notenpunktzahl der Leistungen Fach Politische Bildung, Staatskunde Allgemeines Abgabenrecht Allgemeine Rechtskunde Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuererhebung Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungs instrumente in der Steuerverwaltung Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Kenntnis genommen: Ort, Datum Ort, Datum Leitung der Bildungseinrichtung Vor- und Familienname der beurteilten Person 1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Anlage 4 (zu § 33 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes Bildungseinrichtung I. Teilbeurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname Finanzamt im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung Fach Politische Bildung, Staatskunde Allgemeines Abgabenrecht Allgemeine Rechtskunde Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuererhebung Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungs instrumente in der Steuerverwaltung Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Notenpunktzahl der Leistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1935 II. Abschließende Beurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname Finanzamt in der fachtheoretischen Ausbildung Durchschnittsnotenpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung im Dauer des Abschnitts in Monaten ersten Teilabschnitt x 3 = zweiten Teilabschnitt x 5 = :8 Durchschnittsnoten punktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§12 Abs. 3 StBAPO) Kenntnis genommen: Ort, Datum Ort, Datum Leitung der Bildungseinrichtung Vor- und Familienname der beurteilten Person 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2 Satz 1) Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes Finanzamt Beurteilung von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname in der berufspraktischen Ausbildung 1. Leistungen in der praktischen Ausbildung (insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): 2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): 3. Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): 4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): 5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): 6. Gesamturteil: Notenpunktzahl Note Ort, Datum Ort, Datum Amtsleitung des Finanzamtes Ausbildungsleitung Kenntnis genommen: Ort, Datum Vor- und Familienname der beurteilten Person Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1937 Anlage 6 (zu § 41 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst Der Prüfungsausschuss bei Herrn/Frau Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname über die Amtsleitung des Finanzamtes Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst Ihre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden: Prüfungsfach Allgemeines Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden. Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Notenpunktzahl 1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO). Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer verwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 41 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO). Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer verwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Ihre Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Note ______ beurteilt worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufs praktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl ______ und der Note ______ beurteilt. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich eine Zulassungsnotenpunktzahl von ______ (§ 41 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforder ten Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 160 (§ 41 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO). Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer verwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterschrift [Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu fügen.] Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1939 Anlage 7 (zu § 42 Absatz 6 und § 43 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst Vor- und Familienname geboren am Dienst- oder Amtsbezeichnung Finanzamt Notenpunktzahl I. Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (§ 35 StBAPO, Anlage 5) II. Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 33 Abs. 1 StBAPO, Anlage 4) III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 40 StBAPO) Prüfungsfach Allgemeines Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungs kunde oder eine Kombination aus beiden Fächern Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden. IV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 41 Abs. 2 StBAPO) Notenpunktzahl der Beurteilung in der beruf lichen Ausbildung (I.) x6 Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.) x6 Durchschnittsnotenpunktzahl in der schrift lichen Laufbahnprüfung (III.) x 20 Summe = Zulassungsnotenpunktzahl Durchschnittsnotenpunktzahl Durchschnittsnotenpunktzahl x Multiplikator 1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Notenpunktzahl V. Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung (§ 42 Abs. 1 und 6 StBAPO) Prüfungsfach Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 43 Abs. 3 StBAPO) Notenpunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (I.) x6 Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.) x6 Durchschnittsnotenpunktzahl in der schrift lichen Laufbahnprüfung (III.) x 20 Durchschnittsnotenpunktzahl in der münd lichen Laufbahnprüfung (V.) x8 Summe = Endnotenpunktzahl Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 43 Abs. 4 StBAPO) Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterschrift Durchschnittsnotenpunktzahl Durchschnittsnotenpunktzahl x Multiplikator Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1941 Anlage 8 (zu § 44 Absatz 2, § 66 Absatz 2 und § 74 Absatz 2) Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes Der Prüfungsausschuss bei Prüfungszeugnis Herr/Frau Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname geboren am ____________________ hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den ____________________ Steuerverwaltungsdienst am ____________________ mit der Endnotenpunktzahl ______ und der Prüfungs gesamtnote ______ bestanden. Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterschrift 1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst Der Prüfungsausschuss bei Herrn/Frau Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname über die Amtsleitung des Finanzamtes Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ________ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 42 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahn prüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen bereits im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden. Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer verwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterschrift [Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu fügen.] 1943 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Anlage 10 (zu § 45) Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst Der Prüfungsausschuss bei Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname): 1. als Vorsitzende(r) 2. als Beisitzer(in) 3. als Beisitzer(in) 4. als Beisitzer(in) 5. als Beisitzer(in) 6. als Beisitzer(in) 7. als Beisitzer(in) Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden. Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt: Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt: Beamtin oder Beamter (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname Endnotenpunktzahl Prüfungsgesamtnote 1. 2. 3. 4. 5. 6. Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beige fügten Beurteilungsblättern (Anlage 7) zugrunde. 1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses: Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 37 Absatz 2 StBAPO) Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ­ Anrechnung abgelieferter Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO) Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO) Die Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den genannten Beamtinnen und Beamten jeweils bekannt gegeben worden (§ 44 Absatz 1 StBAPO). Ort, Datum Der Prüfungsausschuss Vorsitzende(r) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Allgemeines Steuerrecht Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstraf recht, Finanzgerichtsordnung) Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Besonderes Steuerrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung Internationales Steuerrecht Besteuerung der Gesellschaften *Enthält 36 Stunden Körperschaftssteuer, die alternativ unter 1.2.1 Steuer vom Einkommen und Ertrag unterrichtet und geprüft werden können. Privatrecht (Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht) Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches Dienst recht) Wirtschaftswissenschaften (Finanzwissenschaft, Betriebswirtschafts lehre in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches Verwaltungs handeln) Informations- und Wissensmanagement (Risikomanagementsysteme) Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns Methoden der Rechtsanwendung 1.1 1.1.1 1.1.2 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.3 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Zwischensumme Pflichtfächer Steuerrecht 1. Studienfächer: Pflichtfächer ­ ­ ­ 26 35 ­ ­ 39 35 70 20 40 bis zur Zwischenprüfung 20 23 48 60 92 81* ­ 104 96 147 62 118 bis zum Ende des Grundstudiums Mindestunterrichtsstunden im Grundstudium ­ ­ ­ ­ ­ 49 25 38 36 45 ­ 41 Mindest unterrichtsstunden im Hauptstudium 20 95 55 23 48 60 92 130 25 142 132 192 62 159 1 235 Unterrichtsstunden (zu 1. bis 11. Mindestunterrichtsstunden) Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunterrichtsstunden für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Anlage 11 (zu § 51 Absatz 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1945 zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremd sprachen zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen 9.1 9.2 97 243 Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der Abschlussklausuren) Dispositionsstunden im Grund- und im Hauptstudium 2 200 440 Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund- und Haupt studium 30 35 30 120 Fallstudien 30 60 60 Unterrichtsstunden (zu 1. bis 11. Mindestunterrichtsstunden) 11. bis zum Ende des Grundstudiums Mindest unterrichtsstunden im Hauptstudium Schwerpunktthema bis zur Zwischenprüfung Mindestunterrichtsstunden im Grundstudium 10. Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen Wahlpflichtveranstaltungen: 9. Studienfächer: Wahlpflichtveranstaltungen (9.) Schwerpunktthema (10.) Fallstudien (11.) sowie Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. Aufsichtsarbeiten einschließlich der Abschlussklausuren Dispositionsstunden 1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1947 Anlage 12 (zu § 58 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Bildungseinrichtung Teilbeurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname Finanzamt im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung Notenpunktzahl der Leistungen Fach Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht) Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen Privatrecht Öffentliches Recht Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Kenntnis genommen: Ort, Datum Ort, Datum Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs Vor- und Familienname der beurteilten Person 1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Anlage 13 (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2) Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Bildungseinrichtung Beurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname Finanzamt im Grundstudium Fach*1 I. Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 12) II. Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Abschluss klausuren Notenpunktzahl (1) Abgabenrecht Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften Privatrecht Öffentliches Recht Wirtschaftswissenschaften Informations- und Wissensmanagement Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement*2 Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen 2 x4 (2) (1 + 2) x 4 2 (A) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Fach*1 1949 Notenpunktzahl III. Abschlussklausuren Abgabenrecht Umsatzsteuer Steuern von Einkommen und Ertrag Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht*3 Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (3) Durchschnittsnotenpunktzahl x 3 (3) x 3 (B) Summe A+B Summe : 7 (A + B ) : 7 Studiennote Grundstudium (analog § 12 Abs. 3 StBAPO) Hinweise: *1: Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. *2: Die Leistungen in den Fächern ,,Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement" und ,,Sozialwissenschaft liche Grundlagen des Verwaltungshandelns" werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2). *3: Sofern Teilgebiete der Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. Kenntnis genommen: Ort, Datum Ort, Datum Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs Vor- und Familienname der beurteilten Person 1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Anlage 14 (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 3) Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Bildungseinrichtung Beurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname Finanzamt im Hauptstudium Fach*1 I. Notenpunktzahl Studienleistungen im Hauptstudium Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement*2 Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (1) Durchschnittsnotenpunktzahl x 5 II. (1) x 5 (A) Schriftliche Arbeit Leistung der schriftlichen Arbeit Notenpunktzahl x 2 (2) (2) x 2 (B) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1951 III. Schwerpunktthema (3) Notenpunktzahl (3) (C) Summe A+B+C Summe : 8 (A + B + C) : 8 Studiennote Hauptstudium (analog § 12 Absatz 3 StBAPO) Hinweise: *1: Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. *2: Die Leistungen in den Fächern ,,Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement" und ,,Sozialwissenschaft liche Grundlagen des Verwaltungshandelns" werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2). Kenntnis genommen: Ort, Datum Ort, Datum Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs Vor- und Familienname der beurteilten Person 1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Anlage 15 (zu § 60) Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Finanzamt Beurteilung von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname in den berufspraktischen Studienzeiten 1. Leistungen in der praktischen Ausbildung (insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): 2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): 3. Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): 4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): 5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): 6. Gesamturteil: Notenpunktzahl Note Ort, Datum Ort, Datum Amtsleitung des Finanzamtes Ausbildungsleitung Kenntnis genommen: Ort, Datum Vor- und Familienname der beurteilten Person Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1953 Anlage 16 (zu § 66 Absatz 1) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Der Prüfungsausschuss bei Herrn/Frau Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname über die Amtsleitung des Finanzamtes I. Leistungen bis zur Zwischenprüfung Durchschnittsnotenpunktzahl aus Anlage 12 (1) Durchschnittsnotenpunktzahl x 10 II. Prüfungsfach (1) x 10 (A) Notenpunktzahl Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht) Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Durchschnittsnotenpunktzahl x 30 (2) (2) x 30 Endnotenpunktzahl A+B Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4 StBAPO): Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO) (B) 1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden): Sie haben die Zwischenprüfung bestanden. Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl von ______ und die Prüfungsgesamtnote ______ (§ 65 Absatz 2 und 4 StBAPO). Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Noten punktzahl von mindestens 5): Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden. Begründung: Sie haben nur in ______ Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Prüfung): Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden. Begründung: Sie haben in der Zwischenprüfung nicht die geforderte Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht (§ 65 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endnotenpunktzahl): Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden. Begründung: Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl nach § 65 Absatz 2 StBAPO von ______. Die von Ihnen erreichte Endnotenpunkt zahl liegt unter der geforderten Endnotenpunktzahl von mindestens 200 (§ 65 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterschrift [Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu fügen.] Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1955 Anlage 17 (zu § 71 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Der Prüfungsausschuss bei Herrn/Frau Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname über die Amtsleitung des Finanzamtes Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Ihre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden: Prüfungsfach Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden. Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Notenpunktzahl 1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 71 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 71 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Ihre Leistungen im Grundstudium sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______ und im Hauptstudium mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______ bewertet worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl ______ und der Note ______ bewertet. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schrift lichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich daraus eine Zulassungsnotenpunktzahl von ______ (§ 71 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungsnotenpunkt zahl von mindestens 170 (§ 71 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterschrift [Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu fügen.] Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1957 Anlage 18 (zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Vor- und Familienname geboren am Dienst- oder Amtsbezeichnung Finanzamt Notenpunktzahl I. Beurteilung in den berufspraktischen Studien zeiten (§ 60 StBAPO, Anlage 15) II. Beurteilung in den Teilen der Fachstudien (§ 58 Abs. 1 StBAPO) Studiennote Grundstudium (§ 58 Abs. 1 und 2 StBAPO, Anlage 13) Studiennote Hauptstudium (§ 58 Abs. 1 und 3 StBAPO, Anlage 14) III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 70 StBAPO) Prüfungsfach Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden. IV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 71 Abs. 2 StBAPO) Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.) x5 Studiennote für das Grundstudium (II.) x7 Studiennote für das Hauptstudium (II.) x8 Durchschnittsnotenpunktzahl in der schrift lichen Laufbahnprüfung (III.) x 14 Summe Durchschnittsnotenpunktzahl Durchschnittsnotenpunktzahl x Multiplikator 1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Notenpunktzahl V. Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung (§ 72 Abs. 1 und 6 StBAPO) Prüfungsfach Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 73 Abs. 1 und 2 StBAPO) Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.) x5 Studiennote für das Grundstudium (II.) x7 Studiennote für das Hauptstudium (II.) x8 Durchschnittsnotenpunktzahl in der schrift lichen Laufbahnprüfung (III.) x 14 Durchschnittsnotenpunktzahl in der münd lichen Laufbahnprüfung (V.) x6 Endnotenpunktzahl Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 73 Abs. 4 StBAPO) Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterschrift Durchschnittsnotenpunktzahl Durchschnittsnotenpunktzahl x Multiplikator Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1959 Anlage 19 (zu § 74 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Der Prüfungsausschuss bei Herrn/Frau Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname über die Amtsleitung des Finanzamtes Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von ________ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 72 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahn prüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leis tungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden. Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterschrift [Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu fügen.] 1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Anlage 20 (zu § 75) Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Der Prüfungsausschuss bei Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname): 1. als Vorsitzende(r) 2. als Beisitzer(in) 3. als Beisitzer(in) 4. als Beisitzer(in) 5. als Beisitzer(in) 6. als Beisitzer(in) 7. als Beisitzer(in) Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden. Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt: Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt: Beamtin oder Beamter (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname) Endnotenpunktzahl Prüfungsgesamtnote 1. 2. 3. 4. 5. 6. Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beige fügten Beurteilungsblättern (Anlage 18) zugrunde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1961 Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses: Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 61 Absatz 2 StBAPO) Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ­ Anrechnung abgelieferter Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO) Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO) Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt gegeben worden (§ 74 Absatz 1 StBAPO). Ort, Datum Der Prüfungsausschuss Vorsitzende(r) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)