400-2-2
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022
Verordnung
über die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen
(Sicherheitenverordnung SiV)
Vom 28. Oktober 2022
Auf Grund des § 240a Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, von denen
Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes
vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert und Ab
satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) eingefügt worden ist, ver
ordnet das Bundesministerium der Justiz:
§1
Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere
Zur Sicherheitsleistung geeignet sind Inhaberpa
piere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament
versehen sind, wenn sie auf inländische Zahlungsmittel
lauten und einer der folgenden Gattungen angehören:
1. Schuldverschreibungen,
a) die als Pfandbriefe nach den Vorschriften des
Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,
b) auf die das Pfandbriefgesetz anzuwenden ist
oder
c) die als Europäische gedeckte Schuldverschrei
bung im Sinne des § 41a Absatz 1 Nummer 2
des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,
2. gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 13
des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Renten
bank in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt
durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, ausgegeben werden,
3. gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 9 des
DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August
1998 (BGBl. I S. 2102), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas
sung, ausgegeben werden,
ber 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch Arti
kel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I
S. 1102) geändert worden ist, ausgegeben wurden.
§2
Eignung von
Hypothekenforderungen, Grundschulden
und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung
(1) Hypothekenforderungen, Grundschulden oder
Rentenschulden an inländischen Grundstücken sind
zur Sicherheitsleistung geeignet, wenn sie sicher sind.
Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder
eine Rentenschuld ist sicher, wenn die Hypothek, die
Grundschuld oder die Ablösesumme der Rentenschuld
die ersten 50 Prozent des Grundstückswerts nicht
übersteigt.
(2) Grundstückswert nach Absatz 1 Satz 2 ist
1. der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbrief
gesetzes in Verbindung mit der Beleihungswerter
mittlungsverordnung ermittelte Beleihungswert oder
2. ein auf andere Weise als nach Nummer 1 ermittelter
nachhaltig erzielbarer Wert eines Grundstücks, der
den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3
des Pfandbriefgesetzes genügt.
Zum Zeitpunkt der Sicherheitsleistung darf der Zeit
punkt, zu dem der Grundstückswert ermittelt wurde,
nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.
(3) Werden bei der Ermittlung des Grundstückswer
tes mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke
werterhöhend berücksichtigt, so müssen diese Bau
werke, während die Hypothekenforderung, Grund
schuld oder Rentenschuld als Sicherheit dient, ausrei
chend versichert sein. Dies ist nur der Fall, wenn die
Versicherung mindestens
4. Schuldverschreibungen der Kreditanstalt für Wie
deraufbau,
1. die erheblichen Schadensrisiken erfasst, die nach
Art und Lage der jeweiligen Bauwerke bestehen,
und
5. gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 7 des
DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezem
2. die für eine Wiederherstellung der Bauwerke erwar
tungsgemäß aufzuwendenden Kosten abdeckt.
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§3
Kapital- oder Geldanlage
nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1
und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Diejenigen, die nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1
und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anlage
von Kapital oder Geld verpflichtet sind, haben dies wie
folgt anzulegen:
1. in Wertpapieren, die auf inländische Zahlungsmittel
lauten und einer der in § 1 Nummer 1 bis 5 genann
ten Gattungen angehören,
2. in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder
Rentenschulden an inländischen Grundstücken, die
zur Sicherheitsleistung geeignet sind,
3. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein
Land, oder in verbrieften Forderungen, deren Ver
zinsung der Bund oder ein Land gewährleistet,
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4. in Schuldverschreibungen, deren Schuldner der
Bund oder ein Land ist und die in ein elektronisches
Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes
über elektronische Wertpapiere eingetragen sind,
5. in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung der
Bund oder ein Land gewährleistet und die in ein
elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein
getragen sind,
6. in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder
ein Landesschuldbuch eingetragen sind, oder
7. bei einem Kreditinstitut, das einer für die Anlage
ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann