860-6-272030-36860-4-1860-68251-10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
1985
Gesetz
zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und
Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
Vom 7. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
2. ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
hatten.
Artikel 1
Als laufende dauerhafte Leistung nach Satz 1 gelten
auch befristete Renten.
Gesetz
zur Zahlung einer
Energiepreispauschale
für Rentnerinnen und Rentner
(Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz RentEPPG)
§1
Anspruchsberechtigung
und Höhe der Energiepreispauschale
(1) Rentnerinnen und Rentnern wird eine einmalige
Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt.
(2) Rentnerinnen und Rentner nach Absatz 1 sind
Bezieherinnen und Bezieher laufender dauerhafter
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Alterssicherung der Landwirte, Bezieherinnen und
Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt
schaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezieherinnen und
Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mit
gliedstaaten der Europäischen Union, die der unbe
schränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen,
wenn sie am 1. Dezember 2022
1. einen Anspruch auf diese Leistungen und deren zu
mindest teilweise Auszahlung hatten und
(3) Hat eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezie
her Anspruch auf mehrere Leistungen nach Absatz 2,
besteht der Anspruch auf die Energiepreispauschale
nur einmal. Besteht neben dem Anspruch auf eine
Leistung aus der allgemeinen Rentenversicherung An
spruch auf eine Leistung aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung, wird die Energiepreispauschale
nur wegen der Leistung aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung gewährt. Besteht neben dem
Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Ren
tenversicherung Anspruch auf eine Leistung aus der
Alterssicherung der Landwirte, wird die Energiepreis
pauschale nur wegen der Leistung aus der Alterssiche
rung der Landwirte gewährt.
§2
Auszahlung
(1) Die Energiepreispauschale soll bis zum 15. De
zember 2022 ausgezahlt werden.
(2) Die Energiepreispauschale wird für Rentenbe
zieherinnen und Rentenbezieher der allgemeinen Ren
tenversicherung durch die Deutsche Post AG für die
Träger der allgemeinen Rentenversicherung, für Ren
tenbezieherinnen und Rentenbezieher der knapp
schaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für
1986
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Alters
sicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche
Alterskasse ausgezahlt. Soweit das Verfahren zur Aus
zahlung der Energiepreispauschale dem Vorgehen bei
der Auszahlung von Einmalzahlungen und der Auf
gabenwahrnehmung bei der Auszahlung nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entspricht, sind der
§ 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die
auf der Grundlage des § 120 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erlassene Rechtsverordnung ent
sprechend anzuwenden.
(3) Für die nachträgliche Auszahlung der Energie
preispauschale auf Antrag nach § 5 Absatz 1 ist die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
zuständig.
§3
Datenabgleich zur
Vermeidung von Doppelleistungen
Die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenver
sicherung Knappschaft-Bahn-See überprüfen zur Ver
meidung von Doppelleistungen vor der Auszahlung der
Energiepreispauschale im Wege eines Datenabgleichs
mit Daten der Landwirtschaftlichen Alterskasse, ob
Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Land
wirtschaftlichen Alterskasse Anspruch auf die Energie
preispauschale haben und diese von dort ausgezahlt
wird. Die Landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt
hierfür die Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche
Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knapp
schaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern
einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnum
mer der verstorbenen Versicherten.
§4
Nichtberücksichtigung als
Einkommen bei Sozialleistungen
und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit
(1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommens
abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu
berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von
Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale
kann nicht gepfändet werden.
§5
Nachträgliche Zahlungen und Rechtsweg
(1) Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispau
schale und wurde diese nicht durch die in § 2 Absatz 2
genannten Stellen gewährt, wird die Energiepreispau
schale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag
ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des
30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See zu stellen. Der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird die
Aufgabe übertragen, die Anträge nach Satz 1 zu bear
beiten. Das Nähere zur Aufgabenübertragung regelt
eine Verwaltungsvereinbarung. Soweit erforderlich,
verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Knapp
schaft-Bahn-See Sozialdaten aus bereits nach § 148
Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein
gerichteten Dateisystemen der Träger der Rentenver
sicherung.
(2) Zu Personen, denen eine Energiepreispauschale
nach § 2 Absatz 2 ausgezahlt wurde, übermitteln die
Deutsche Post AG und die Landwirtschaftliche Alters
kasse die Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Be
zieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes
die Versicherungsnummer der verstorbenen Versicher
ten. Soweit bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse
keine Versicherungsnummer vorhanden ist, übermittelt
sie den zu der Rentenbezieherin oder dem Rentenbe
zieher gespeicherten Namen und das Geburtsdatum.
(3) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach die
sem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.
§6
Kostentragung
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Ener
giepreispauschale im Sinne dieses Gesetzes. Der Bund
trägt auch die im Zusammenhang mit der Ausführung
dieses Gesetzes abzugeltenden Verwaltungskosten.
(2) Für die Summe der nach § 2 Absatz 2 auszuzah
lenden Energiepreispauschalen führt das Bundesamt
für Soziale Sicherung rechtzeitig die Auszahlung und
Abrechnung der Zahlungen des Bundes für die all
gemeine Rentenversicherung an die Deutsche Renten
versicherung Bund und für die knappschaftliche Ren
tenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See durch. Die Deutsche Renten
versicherung Bund für die allgemeine Rentenversiche
rung und die Deutsche Rentenversicherung Knapp
schaft-Bahn-See für die knappschaftliche Rentenver
sicherung haben die Summe der nach § 2 Absatz 2
ausgezahlten Energiepreispauschalen dem Bundesamt
für Soziale Sicherung nachvollziehbar zu belegen.
(3) Die durch das Verwaltungshandeln nach § 2 Ab
satz 2 entstehenden Verwaltungskosten einschließlich
der von der allgemeinen Rentenversicherung zu leis
tenden Vergütung an die Deutsche Post AG für die
Auszahlung der Energiepreispauschale werden im De
zember 2022 mit einem festen Pauschalbetrag von
3,512 Millionen Euro abgegolten und vom Bundesamt
für Soziale Sicherung an die Deutsche Rentenversiche
rung Bund und die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See ausgezahlt und abgerechnet.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die
auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende
Verwaltungskostenerstattung auf die Träger der allge
meinen Rentenversicherung.
(4) Für die nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5
nachträglich auszuzahlenden Energiepreispauschalen
führt das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig
die Auszahlung und Abrechnung der Zahlungen des
Bundes an die Deutsche Rentenversicherung Knapp
schaft-Bahn-See durch. Die Deutsche Rentenversiche
rung Knappschaft-Bahn-See hat die Summe der nach
§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 ausgezahlten Ener
giepreispauschalen dem Bundesamt für Soziale Siche
rung nachvollziehbar zu belegen. Der Deutschen Ren
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die
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Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung
der ihr übertragenen Aufgaben nach § 2 Absatz 3 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 entstehen, vom
Bund erstattet. Sie werden vom Bundesamt für Soziale
Sicherung ausgezahlt und abgerechnet.
(5) Die Landwirtschaftliche Alterskasse hat die
Summe der ausgezahlten Energiepreispauschalen
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt
schaft nachvollziehbar zu belegen. Die Verwaltungs
kosten, die der Landwirtschaftlichen Alterskasse ent
stehen, werden pauschal in Höhe von 466 000 Euro
abgegolten.
(2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt
300 Euro.
(3) Träger von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1
zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen
und Empfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 aus. Die
Auszahlung soll möglichst im Monat Dezember 2022
erfolgen.
(4) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Ener
giepreispauschale auch für Versorgungsempfängerin
nen und Versorgungsempfänger der bundesunmittel
baren Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung.
Artikel 2
§2
Gesetz
über die Gewährung einer
einmaligen Energiepreispauschale
an Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger des Bundes
(Versorgungsrechtliches EnergiepreispauschalenGewährungsgesetz VEPPGewG)
Ausschlusstatbestände,
Rückforderungsvorbehalt, Rechtsweg
§1
Anspruchsberechtigung,
Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Versor
gungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversor
gungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversor
gungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen bestimmen und
die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unter
stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per
sonen in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen hat, wird
eine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn
1. sie am 1. Dezember 2022
a) einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge
haben und
b) ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie
2. kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.
Sofern die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, haben Ansprüche auf
die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispau
schale auch Empfängerinnen und Empfänger von
1. Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungs
gesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte im
Sinne der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungs
gesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenver
sorgungsgesetzes erzielt werden,
2. Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,
3. Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldaten
versorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des
Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadens
ausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungs
gesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesver
sorgungsgesetzes.
1987
(1) Sofern eine Empfängerin oder ein Empfänger
nach § 1 Absatz 1 mehrere Versorgungsbezüge erhält,
die eine dort genannte Stelle trägt, erhält diese Emp
fängerin oder dieser Empfänger die Energiepreispau
schale nach diesem Gesetz nur einmal; dabei geht
der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem
neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem
früheren Versorgungsbezug vor.
(2) Eine Energiepreispauschale nach § 1 steht nicht
zu, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger nach
§ 1 Absatz 1
1. eine Rente im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 2 Num
mer 1 oder Nummer 1a des Beamtenversorgungs
gesetzes oder des § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Soldatenversorgungsgesetzes bezieht oder
2. nach § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
§ 55 des Soldatenversorgungsgesetzes auf die
Bezüge im Sinne des § 1 Absatz 1 anzurechnende
Versorgungsbezüge von einem anderen als den in
§ 1 Absatz 1 bezeichneten Trägern bezieht.
(3) Der die Energiepreispauschale auszahlende Trä
ger nach § 1 Absatz 3 Satz 1 prüft vor der Zahlung
ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt
gewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschluss
tatbeständen. Für den Fall, dass erst nachträglich Tat
sachen bekannt werden, nach denen die Empfängerin
nen und Empfänger einer Energiepreispauschale nach
diesem Gesetz aufgrund einer der in Absatz 1 oder 2
genannten Ausschlussgründe nicht anspruchsberech
tigt waren, steht die Zahlung der Energiepreispau
schale unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die
Rückforderung zuviel gezahlter oder zu Unrecht geleis
teter Zahlungen von Energiepreispauschalen erfolgt
durch Verwaltungsakt.
(4) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach
diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.
§3
Nichtberücksichtigung als
Einkommen bei Sozialleistungen
und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit
(1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommens
abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen
zu berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von
Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichti
gen.
1988
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale
kann nicht gepfändet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbe
zügen der Länder und Kommunen, soweit ihnen durch
Landesrecht eine Energiepreispauschale im Sinne des
§ 1 gewährt wird.
§4
und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen
jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten
sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5
des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalenge
setzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985)
übermittelten personenbezogenen Daten verarbei
ten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben
erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Da
tenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche
Post AG.
Verarbeitung von Daten
Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versor
gungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen
personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur
Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertra
genen Aufgaben erforderlich ist.
Artikel 3
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18f wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c
eingefügt:
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Ver
fahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus
Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen
ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Renten
versicherung, der Datenstelle der Rentenversiche
rung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit
diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach
dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispau
schale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich
sind.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch
durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen,
ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab
satz 1 des Zehnten Buches bedarf."
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte
,,(2c) Die Landwirtschaftliche Alterskasse, die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee und die Deutsche Post AG dürfen die Versiche
rungsnummer verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Renten
beziehende-Energiepreispauschalengesetzes erfor
derlich ist."
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 20 Absatz 2, 2a Satz 1 und 6 wird jeweils die
Angabe ,,1 600" durch die Angabe ,,2 000" ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie
folgt gefasst:
Artikel 4
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Rentenversicherung in der Fassung der Bekannt
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 274b
wie folgt gefasst:
,,§ 64 Verarbeitung von Daten aufgrund des Geset
zes zur Zahlung einer Energiepreispauschale
für Rentnerinnen und Rentner".
2. § 64 wird wie folgt gefasst:
,,§ 64
Verarbeitung von Daten aufgrund des
Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Verarbeitung von Daten aufgrund des
Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
(1) Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf zur
Durchführung der ihr nach dem Gesetz zur Zahlung
einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und
Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihr gespei
cherten personenbezogenen Daten sowie die von
den Stellen nach § 3 des Rentenbeziehende-Ener
giepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022
(BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen
Daten zur Gewährung einer Energiepreispauschale
verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieser
Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur
Durchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zah
lung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen
(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die
Landwirtschaftliche Alterskasse an die Deutsche
Post AG und die Deutsche Rentenversicherung
,,§ 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des
Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreis
pauschale für Rentnerinnen und Rentner".
2. § 274b wird wie folgt gefasst:
,,§ 274b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
1989
Knappschaft-Bahn-See ist zulässig, soweit dies
für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5
des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalenge
setzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985)
erforderlich ist.
satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch be
darf."
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch
durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen,
ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 2
tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Artikel 6
Inkrafttreten
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil