Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 42 vom 11.11.2022  - Seite 1985 bis 1989 - Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs

860-6-272030-36860-4-1860-68251-10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 1985 Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs Vom 7. November 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: 2. ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Artikel 1 Als laufende dauerhafte Leistung nach Satz 1 gelten auch befristete Renten. Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz ­ RentEPPG) §1 Anspruchsberechtigung und Höhe der Energiepreispauschale (1) Rentnerinnen und Rentnern wird eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. (2) Rentnerinnen und Rentner nach Absatz 1 sind Bezieherinnen und Bezieher laufender dauerhafter Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, Bezieherinnen und Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt schaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mit gliedstaaten der Europäischen Union, die der unbe schränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, wenn sie am 1. Dezember 2022 1. einen Anspruch auf diese Leistungen und deren zu mindest teilweise Auszahlung hatten und (3) Hat eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezie her Anspruch auf mehrere Leistungen nach Absatz 2, besteht der Anspruch auf die Energiepreispauschale nur einmal. Besteht neben dem Anspruch auf eine Leistung aus der allgemeinen Rentenversicherung An spruch auf eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wird die Energiepreispauschale nur wegen der Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt. Besteht neben dem Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Ren tenversicherung Anspruch auf eine Leistung aus der Alterssicherung der Landwirte, wird die Energiepreis pauschale nur wegen der Leistung aus der Alterssiche rung der Landwirte gewährt. §2 Auszahlung (1) Die Energiepreispauschale soll bis zum 15. De zember 2022 ausgezahlt werden. (2) Die Energiepreispauschale wird für Rentenbe zieherinnen und Rentenbezieher der allgemeinen Ren tenversicherung durch die Deutsche Post AG für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, für Ren tenbezieherinnen und Rentenbezieher der knapp schaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für 1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Alters sicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse ausgezahlt. Soweit das Verfahren zur Aus zahlung der Energiepreispauschale dem Vorgehen bei der Auszahlung von Einmalzahlungen und der Auf gabenwahrnehmung bei der Auszahlung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entspricht, sind der § 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die auf der Grundlage des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erlassene Rechtsverordnung ent sprechend anzuwenden. (3) Für die nachträgliche Auszahlung der Energie preispauschale auf Antrag nach § 5 Absatz 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. §3 Datenabgleich zur Vermeidung von Doppelleistungen Die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenver sicherung Knappschaft-Bahn-See überprüfen zur Ver meidung von Doppelleistungen vor der Auszahlung der Energiepreispauschale im Wege eines Datenabgleichs mit Daten der Landwirtschaftlichen Alterskasse, ob Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Land wirtschaftlichen Alterskasse Anspruch auf die Energie preispauschale haben und diese von dort ausgezahlt wird. Die Landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierfür die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knapp schaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnum mer der verstorbenen Versicherten. §4 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit (1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommens abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen. (2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden. §5 Nachträgliche Zahlungen und Rechtsweg (1) Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispau schale und wurde diese nicht durch die in § 2 Absatz 2 genannten Stellen gewährt, wird die Energiepreispau schale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen. Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird die Aufgabe übertragen, die Anträge nach Satz 1 zu bear beiten. Das Nähere zur Aufgabenübertragung regelt eine Verwaltungsvereinbarung. Soweit erforderlich, verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Knapp schaft-Bahn-See Sozialdaten aus bereits nach § 148 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein gerichteten Dateisystemen der Träger der Rentenver sicherung. (2) Zu Personen, denen eine Energiepreispauschale nach § 2 Absatz 2 ausgezahlt wurde, übermitteln die Deutsche Post AG und die Landwirtschaftliche Alters kasse die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Be zieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes die Versicherungsnummer der verstorbenen Versicher ten. Soweit bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse keine Versicherungsnummer vorhanden ist, übermittelt sie den zu der Rentenbezieherin oder dem Rentenbe zieher gespeicherten Namen und das Geburtsdatum. (3) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach die sem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht. §6 Kostentragung (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Ener giepreispauschale im Sinne dieses Gesetzes. Der Bund trägt auch die im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Gesetzes abzugeltenden Verwaltungskosten. (2) Für die Summe der nach § 2 Absatz 2 auszuzah lenden Energiepreispauschalen führt das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig die Auszahlung und Abrechnung der Zahlungen des Bundes für die all gemeine Rentenversicherung an die Deutsche Renten versicherung Bund und für die knappschaftliche Ren tenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch. Die Deutsche Renten versicherung Bund für die allgemeine Rentenversiche rung und die Deutsche Rentenversicherung Knapp schaft-Bahn-See für die knappschaftliche Rentenver sicherung haben die Summe der nach § 2 Absatz 2 ausgezahlten Energiepreispauschalen dem Bundesamt für Soziale Sicherung nachvollziehbar zu belegen. (3) Die durch das Verwaltungshandeln nach § 2 Ab satz 2 entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der von der allgemeinen Rentenversicherung zu leis tenden Vergütung an die Deutsche Post AG für die Auszahlung der Energiepreispauschale werden im De zember 2022 mit einem festen Pauschalbetrag von 3,512 Millionen Euro abgegolten und vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die Deutsche Rentenversiche rung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgezahlt und abgerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende Verwaltungskostenerstattung auf die Träger der allge meinen Rentenversicherung. (4) Für die nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 nachträglich auszuzahlenden Energiepreispauschalen führt das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig die Auszahlung und Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die Deutsche Rentenversicherung Knapp schaft-Bahn-See durch. Die Deutsche Rentenversiche rung Knappschaft-Bahn-See hat die Summe der nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 ausgezahlten Ener giepreispauschalen dem Bundesamt für Soziale Siche rung nachvollziehbar zu belegen. Der Deutschen Ren tenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 entstehen, vom Bund erstattet. Sie werden vom Bundesamt für Soziale Sicherung ausgezahlt und abgerechnet. (5) Die Landwirtschaftliche Alterskasse hat die Summe der ausgezahlten Energiepreispauschalen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft nachvollziehbar zu belegen. Die Verwaltungs kosten, die der Landwirtschaftlichen Alterskasse ent stehen, werden pauschal in Höhe von 466 000 Euro abgegolten. (2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300 Euro. (3) Träger von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 aus. Die Auszahlung soll möglichst im Monat Dezember 2022 erfolgen. (4) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Ener giepreispauschale auch für Versorgungsempfängerin nen und Versorgungsempfänger der bundesunmittel baren Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Artikel 2 §2 Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes (Versorgungsrechtliches EnergiepreispauschalenGewährungsgesetz ­ VEPPGewG) Ausschlusstatbestände, Rückforderungsvorbehalt, Rechtsweg §1 Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung (1) Empfängerinnen und Empfänger von Versor gungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversor gungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversor gungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmen und die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unter stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per sonen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen hat, wird eine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn 1. sie am 1. Dezember 2022 a) einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge haben und b) ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie 2. kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt. Sofern die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, haben Ansprüche auf die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispau schale auch Empfängerinnen und Empfänger von 1. Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungs gesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte im Sinne der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungs gesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenver sorgungsgesetzes erzielt werden, 2. Leistungen nach dem Altersgeldgesetz, 3. Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldaten versorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadens ausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungs gesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesver sorgungsgesetzes. 1987 (1) Sofern eine Empfängerin oder ein Empfänger nach § 1 Absatz 1 mehrere Versorgungsbezüge erhält, die eine dort genannte Stelle trägt, erhält diese Emp fängerin oder dieser Empfänger die Energiepreispau schale nach diesem Gesetz nur einmal; dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor. (2) Eine Energiepreispauschale nach § 1 steht nicht zu, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger nach § 1 Absatz 1 1. eine Rente im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 2 Num mer 1 oder Nummer 1a des Beamtenversorgungs gesetzes oder des § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bezieht oder 2. nach § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 55 des Soldatenversorgungsgesetzes auf die Bezüge im Sinne des § 1 Absatz 1 anzurechnende Versorgungsbezüge von einem anderen als den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Trägern bezieht. (3) Der die Energiepreispauschale auszahlende Trä ger nach § 1 Absatz 3 Satz 1 prüft vor der Zahlung ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt gewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschluss tatbeständen. Für den Fall, dass erst nachträglich Tat sachen bekannt werden, nach denen die Empfängerin nen und Empfänger einer Energiepreispauschale nach diesem Gesetz aufgrund einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Ausschlussgründe nicht anspruchsberech tigt waren, steht die Zahlung der Energiepreispau schale unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Rückforderung zuviel gezahlter oder zu Unrecht geleis teter Zahlungen von Energiepreispauschalen erfolgt durch Verwaltungsakt. (4) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht. §3 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit (1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommens abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichti gen. 1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 (2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbe zügen der Länder und Kommunen, soweit ihnen durch Landesrecht eine Energiepreispauschale im Sinne des § 1 gewährt wird. §4 und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalenge setzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbei ten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Da tenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Post AG. Verarbeitung von Daten Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versor gungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertra genen Aufgaben erforderlich ist. Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fas sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18f wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c eingefügt: (2) Die Einrichtung eines automatisierten Ver fahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Renten versicherung, der Datenstelle der Rentenversiche rung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispau schale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind. (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab satz 1 des Zehnten Buches bedarf." Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ,,(2c) Die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee und die Deutsche Post AG dürfen die Versiche rungsnummer verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Renten beziehende-Energiepreispauschalengesetzes erfor derlich ist." Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. In § 20 Absatz 2, 2a Satz 1 und 6 wird jeweils die Angabe ,,1 600" durch die Angabe ,,2 000" ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie folgt gefasst: Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekannt machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 274b wie folgt gefasst: ,,§ 64 Verarbeitung von Daten aufgrund des Geset zes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner". 2. § 64 wird wie folgt gefasst: ,,§ 64 Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (1) Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf zur Durchführung der ihr nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihr gespei cherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach § 3 des Rentenbeziehende-Ener giepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten zur Gewährung einer Energiepreispauschale verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. (1) Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Durchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zah lung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen (2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Landwirtschaftliche Alterskasse an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung ,,§ 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreis pauschale für Rentnerinnen und Rentner". 2. § 274b wird wie folgt gefasst: ,,§ 274b Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 1989 Knappschaft-Bahn-See ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalenge setzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) erforderlich ist. satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch be darf." (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 6 Inkrafttreten Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. November 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil