Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 43 vom 15.11.2022  - Seite 2006 bis 2008 - Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

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2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Vom 9. November 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. De zember 2019 (BGBl. I S. 2728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 14 ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächti gung" angefügt. 2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Treibhausgasneu tralität bis 2050" durch die Wörter ,,Netto-Treib hausgasneutralität bis zum Jahr 2045" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Wörter ,,den Absätzen 2 und 2a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,§ 14 Ab satz 2," und die Wörter ,,§ 23 Absatz 1 und 1a," gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, so fern sie nicht in einer dem EU-Emissions handel unterliegenden Anlage verwendet werden." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge fügt: ,,(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach 1. Nummer 8.1.1 oder 2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl des Anhangs 1 zu der Verordnung über geneh migungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EUEmissionshandel unterliegen." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 2 Ab satz 2" die Angabe ,,oder 2a" eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Verantwortlicher: in den Fällen des a) § 2 Absatz 2 Satz 1 die natürliche oder juristische Person oder Personengesell schaft, die für die dort genannten Tatbe stände als Steuerschuldner definiert ist, b) § 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuer gesetzes, c) § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage, d) § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuerge setzes der an die Stelle des Steuerlager inhabers tretende Dritte (Einlagerer);". c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung;". d) Folgende Nummer 11 wird angefügt: ,,11. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen: die Verordnung über genehmigungsbe dürftige Anlagen in der Fassung der Be kanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verord nung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Brennstoffe, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichts pflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2024." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Emis sionsermittlung," die Wörter ,,die Ermitt lungsmethoden," eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen, wobei die Standardwerte so zu bemessen sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 dass eine Unterschätzung der Brenn stoffemissionen des jeweiligen Brenn stoffs ausgeschlossen erscheint; dabei sollen a) biogene Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeits nachweis mit Ausnahme von Brenn stoffemissionen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Land nutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1), b) Brennstoffemissionen aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nicht-biogenen Ur sprungs, sobald eine Rechtsverord nung weitere Bestimmungen über die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie das Nachweisverfahren festlegt, so wie c) Klärschlämme mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden,". cc) In Nummer 4 werden die Wörter ,,für die ers ten beiden Berichtsjahre" gestrichen. dd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. in den Fällen des § 2 Absatz 2a Ausnah men von der Berichtspflicht nach Ab satz 1 regeln, soweit nach dem nationa len und europäischen Rechtsrahmen für den EU-Emissionshandel entspre chende Ausnahmen für die Berichter stattung der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen vorgesehen sind." c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort ,,An lage" die Wörter ,,oder im Falle einer direkten Verwendung von Brennstoffen in seiner dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage" eingefügt. 6. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,des Vor jahres" durch die Wörter ,,der Vorjahre" ersetzt. 7. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,35" durch die Angabe ,,30" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,45" durch die Angabe ,,35" ersetzt. c) In Nummer 5 wird die Angabe ,,55" durch die Angabe ,,45" ersetzt. 8. In § 11 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wör ter ,,den Sätzen 2 und" durch das Wort ,,Satz" er setzt. 9. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,den von den Verantwortlichen vorgenommenen" gestri chen. 2007 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Zur Überprüfung der von Verantwort lichen nach § 7 übermittelten Angaben durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung der Daten der Verantwortlichen durch eine an dere Behörde an die zuständige Behörde zuläs sig, die im Rahmen von 1. Besteuerungsverfahren der in § 2 Absatz 2 genannten Tatbestände des Energiesteuer gesetzes, 2. Verfahren nach § 37c Absatz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes und 3. Antragsverfahren nach der Herkunftsund Regionalnachweis-Durchführungsver ordnung zur Ausstellung von Herkunftsnach weisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern erhoben oder bekannt wurden. Die übermittel ten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Ver antwortlichen, soweit diese Daten für die Prü fung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrecht lichen Verpflichtungen dieser Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und so weit nicht überwiegende schutzwürdige Interes sen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des automatisierten Abrufverfahrens durchzu führen, bis die für ein automatisiertes Abrufver fahren oder automatisiertes Anfrage- und Aus kunftsverfahren erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der je weiligen anderen Behörde für eine Umsetzung der Regelungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 vorliegen. § 30 Absatz 1 der Abgaben ordnung steht Übermittlungen nach den Sät zen 1 bis 3 nicht entgegen." c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim mung des Bundesrates bedarf, andere Bundes behörden zur Übermittlung von Daten nach Ab satz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde in einem automatisierten Abrufverfahren oder au tomatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zu verpflichten. In der Rechtsverordnung kön nen Einzelheiten zur Datenübermittlung geregelt werden, insbesondere das Nähere über 1. den Umfang und die Form der erforderlichen Daten, 2. die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und zur Bearbeitungsfrist und 3. die Anforderung an das Verfahren zur Daten übermittlung einschließlich der Art und Weise der Übermittlung der Daten. 2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 Im Falle eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Aus kunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten sicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungs verfahren anzuwenden." 11. In § 22 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: ,,Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gel ten auch andere als die in Satz 1 genannten Wa ren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden." Artikel 2 Weitere Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes In § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshan delsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Geset zes geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 15 Ab satz 1 oder Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1," durch die Angabe ,,§ 18b Absatz 1," ersetzt. 12. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3 a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden," gestrichen. Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 13. Februar 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. November 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck