Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 43 vom 15.11.2022  - Seite 2009 bis 2014 - Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 2009 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze Vom 9. November 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1* Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zu verlässigkeitsüberprüfung". b) Die Angaben zu den §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: ,,§ 8 (weggefallen) § 9 (weggefallen) § 10 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung". d) Nach der Angabe zu § 11c wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 11d Zusammenarbeit der Behörden". e) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst: ,,§ 33b (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: ,,§ 41 (weggefallen)". g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 (weggefallen)". h) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 (weggefallen)". i) Nach der Angabe zu § 148b wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 148c Einziehung". * Artikel 1 Nummer 6 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19). j) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst: ,,§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4". 2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 2. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 d) Absatz 6 wird aufgehoben. 6. Nach § 11c wird folgender § 11d eingefügt: Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung ,,§ 11d (1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach die sem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Ab satz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverläs sigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines spä teren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständi gen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesell schaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. Zusammenarbeit der Behörden (2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben: 1. Name, 2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen ab weicht, 3. Vorname, 4. Geburtstag, 5. Geburtsort, 6. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, 7. Meldeanschriften der letzten fünf Jahre beste hend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat. Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt." 3. Die §§ 8 bis 10 werden aufgehoben. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung". b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Soweit das Ausüben eines Gewerbes nach diesem Gesetz einer Erlaubnis bedarf, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zu stimmung des Bundesrates die vom Antragstel ler bei der Antragstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen, die für die Entscheidung der zuständigen Behörde über den Erlaubnisantrag erforderlich sind." 5. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter ,,des Be troffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Wenn die Registerbehörde nicht zugleich Erlaubnisbehörde ist, hat der nach Satz 1 Ein tragungspflichtige die Mitteilung an die Erlaub nisbehörde zu richten." c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Bundesministe rium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz" ersetzt. (1) Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, mit der Europäischen Kom mission und den zuständigen Behörden der ande ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusam menzuarbeiten, um die Aufsicht auf Gemein schaftsebene zu erleichtern. Zu diesem Zweck kann sie durch eine Vereinbarung Aufgaben und Zuständigkeiten auf die zuständige Aufsichtsbe hörde des Mitgliedstaates, in dem der Versiche rungsvermittler oder Versicherungsberater seinen Sitz hat (Herkunftsstaat), übertragen und Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates übernehmen, die Dienstleistun gen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 20. Ja nuar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) im Inland betreffen. Der Versicherungsvermittler oder Versicherungs berater und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sind unverzüglich über eine Ver einbarung nach Satz 2 zu unterrichten. (2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates hat die zu ständige Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 die Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde des anderen Mit glied- oder Vertragsstaates zu übermitteln, die zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler, Ver sicherungsberater oder Immobiliardarlehensvermitt ler erforderlich sind. Sie darf ohne Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates Informationen einschließlich per sonenbezogener Daten übermitteln, wenn Anhalts punkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis dieser Informationen für die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versiche rungsvermittler, Versicherungsberater oder Immo biliardarlehensvermittler erforderlich ist. (3) Wenn die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 feststellt, dass ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater, der auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlas sungsfreiheit im Inland tätig ist, gegen seine Pflich ten aus § 34d oder einer auf der Grundlage des § 34e erlassenen Rechtsverordnung verstößt, teilt sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates mit. Wenn die zuständige Auf sichtsbehörde des Herkunftsstaates in diesem Fall keine oder nicht ausreichende Maßnahmen gegen den Versicherungsvermittler oder Versicherungs berater ergreift, kann die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 nach Unterrichtung der zuständi gen Behörde des Herkunftsstaates die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Im Falle von Meinungsver schiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 2011 in den Fällen des Satzes 2 ist Artikel 19 der Ver ordnung (EU) Nr. 1094/2010 anzuwenden. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: (4) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 hat im Falle des § 11a Absatz 4 die Absicht des nach § 34d Absatz 10 Eintragungspflichtigen der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates mitzuteilen und unverzüglich den Eintragungspflichtigen über diese Mitteilung zu unterrichten. Das Verfahren nach Satz 1 ist im Falle des § 11a Absatz 4 auf die Absichtserklärung des nach § 34i Absatz 8 Nummer 1 Eintragungspflich tigen entsprechend anzuwenden. Zum Zwecke der Überwachung darf die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde des an deren Mitglied- oder Vertragsstaates die zu dem Eintragungspflichtigen im Register gespeicherten Angaben übermitteln. Die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist über Änderungen übermittelter Angaben zu unter richten. Handelt es sich bei den nach § 11a Ab satz 3 und 3b gelöschten Angaben um solche eines in einem anderen Mitglied- oder Vertrags staat tätigen Gewerbetreibenden, so teilt die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 der zustän digen Behörde des anderen Mitglied- oder Ver tragsstaates die Löschung unverzüglich mit. ,,2a. der Name des Gewerbetreibenden ge ändert wird oder". (5) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro päischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt schaftsraum, insbesondere die Übermittlung von Informationen, hat in Bezug auf die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsbe ratern jeweils über das Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz zu erfolgen, das sich dabei der gemeinsamen Stelle bedient. In Bezug auf die Tätigkeit von Immobiliardarlehensvermittlern hat die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermitt lung von Informationen, jeweils über das Bundes amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erfolgen. (6) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 und die Behörden, die für die Verfolgung von Ord nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständig sind, haben der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zu melden: 1. Sanktionen und andere Maßnahmen, die gegen über Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1 und 2 getroffen wurden, 2. Rechtsmittel, die im Zusammenhang mit Sank tionen und anderen Maßnahmen nach Nummer 1 eingelegt wurden, die nicht nach § 34d Absatz 11 Satz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden, und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, 3. jährlich eine Zusammenfassung der Sanktionen und Maßnahmen, die gegenüber Gewerbetrei benden nach § 34d Absatz 1 und 2 getroffen wurden." 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,nicht geschäftsüblich sind," das Wort ,,oder" ge strichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenord nung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergeset zes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind 1. der Name, 2. die betriebliche Anschrift, 3. die Rechtsform, 4. der amtliche Gemeindeschlüssel, 5. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerk mal nach § 139c Absatz 5a der Abgaben ordnung sowie 6. der Tag, an dem die Steuerpflicht endete." bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Der Name," die Wörter ,,der Name des Ge schäfts (Geschäftsbezeichnung)," eingefügt. d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. die nach Landesrecht zuständigen Be hörden zur Wahrnehmung ihrer Aufga ben nach dem Lebensmittel-, Bedarfs gegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,". bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die folgenden Nummern 12 bis 14 werden angefügt: ,,12. die Ausländerbehörden zur Wahrneh mung ihrer Aufgaben nach dem Auf enthaltsgesetz, 13. die nach § 22 der Abgabenordnung zu ständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung, 14. die für die Erlaubnisverfahren nach die sem Gesetz zuständigen Behörden." dd) Satz 3 wird aufgehoben. e) In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundes ministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 8. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bun desministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter ,,das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi nisterium des Innern und für Heimat" ersetzt. 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundes ministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium des Innern und für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Hei mat und dem Bundesministerium für Digita les und Verkehr" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesminis terium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 9. § 33b wird aufgehoben. 10. In § 33g werden die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Ju gend" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Hei mat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt. 11. Es werden ersetzt: a) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8, § 34c Absatz 3 Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1 Satz 1, den §§ 55f und 153c Satz 1 jeweils die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz", b) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter ,,Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter ,,Bundesmi nisterium des Innern und für Heimat", c) in § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1 Satz 1 und § 153c Satz 1 jeweils die Wörter ,,Bundes ministerium der Justiz und für Verbraucher schutz" durch die Wörter ,,Bundesministerium der Justiz" und d) in § 150c Absatz 1 Satz 1 die Wörter ,,des Bun desministeriums der Justiz und für Verbraucher schutz" durch die Wörter ,,des Bundesminis teriums der Justiz". 12. In § 34d Absatz 3 wird jeweils nach den Angaben ,,Absatz 1" und ,,Absatz 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 13. In § 34h Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 34f Absatz 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 14. § 34j Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" werden durch die Wörter ,,Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. b) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f an gefügt: ,,f) die Pflicht, Beschwerden zu behandeln,". 15. In § 35 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort ,,nicht" die Wörter ,,für die Tätigkeit als vertretungs berechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig niederlassung beauftragte Person sowie" einge fügt. 16. In § 36 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter ,,einschließlich altersmäßiger Anforderungen" ge strichen. 17. § 38 Absatz 3 wird aufgehoben. 18. Die §§ 41, 48 und 52 werden aufgehoben. 19. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 20. In § 61 Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60" durch die Angabe ,,den §§ 55c, 59 und 60" ersetzt. 21. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10," durch die Wörter ,,§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10," und die Wörter ,,§ 34h Absatz 1 Satz 4," durch die Wörter ,,§ 34h Absatz 1 Satz 4 und Ab satz 2 und 3," ersetzt. 22. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10," durch die Wörter ,,§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10," ersetzt und werden nach den Wörtern ,,§ 34f Absatz 4 bis 6," die Wörter ,,§ 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3," eingefügt. 23. § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein gefügt: ,,5a. entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Ver bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig weiterbildet,". b) Nach Nummer 7b wird folgende Nummer 7c eingefügt: ,,7c. entgegen § 34d Absatz 3, § 34h Absatz 2 Satz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Ge werbe oder eine Tätigkeit ausübt,". c) Die bisherige Nummer 7c wird Nummer 7d. 24. § 146 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1a werden nach dem Wort ,,entgegen" die Wörter ,,§ 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder" eingefügt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,des Absatzes 1 und 2 Nr." durch die Wörter ,,der Absätze 1 und 2 Nummer 1a und" ersetzt. 25. Nach § 148b wird folgender § 148c eingefügt: ,,§ 148c Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Num mer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b oder c begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig keit bezieht, oder 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor bereitung gebraucht worden oder bestimmt ge wesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten ist anzuwenden." c) Absatz 3 wird Absatz 2. d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter ,,Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2" werden durch die Wörter ,,Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe ,,1, 3 und 4" wird durch die Angabe ,,2 und 3" ersetzt. f) Absatz 6 wird aufgehoben. 26. § 161 wird wie folgt gefasst: ,,§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4 (1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungs merkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenord nung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass diese Identifikationsmerkmale eingeführt worden sind, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fas sung anzuwenden. (2) § 14 Absatz 4 Satz 2 ist bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen und organisatorischen Vorausset zungen für die automatisierte und medienbruch freie Übermittlung der Daten aus der steuerlichen Abmeldung von den Finanzbehörden an die Ge werbebehörden bundesweit vorliegen, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzu wenden." Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset zes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3, § 5a Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 3 und 4, Absatz 6, § 18 Absatz 3, § 22b Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5, den §§ 27, 27d Satz 2, § 40 Ab satz 1 und 2, § 42 Absatz 1, § 42e Absatz 1, den §§ 42i, 42j, 42o, 42u Absatz 2 Satz 2, § 45 Absatz 1, § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, § 50b Satz 1, § 51a Absatz 2, § 51d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 51e Satz 1, § 85 Absatz 2 Satz 2 und § 122 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Bundesministe rium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz" ersetzt. 2013 Artikel 3 Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 52 die folgenden Angaben eingefügt: ,,Unterabschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren § 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesge richt § 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof". 2. Es werden ersetzt: a) in § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, Ab satz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter ,,Bundes ministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" und b) in § 5 Absatz 5 und § 59 Absatz 1 Satz 1 die Wörter ,,Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" jeweils durch die Wörter ,,Bundesminis teriums für Wirtschaft und Klimaschutz". 3. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Oberlan desgerichte" durch die Wörter ,,des Oberlandesge richts" ersetzt. 4. Nach § 52 wird folgender Unterabschnitt 3 einge fügt: ,,Unterabschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren § 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett bewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesge richt gebildete Kartellsenat entscheidet über die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zuge wiesenen Rechtssachen. 2. § 124c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter ,,im Sinne des Absatzes 1" durch die Wör ter ,,nach dem Vierten Teil" ersetzt. § 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof (1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wett bewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof 2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel: 1. in Verwaltungssachen über die Revision gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44, 46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 45), 2. in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§ 50). (2) § 94 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wett bewerbsbeschränkungen gilt entsprechend." Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Ver kündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. November 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck